Ich habe da mal eine Frage: Ist für die TOA-Gespräche die Terminsgebühr entstanden?

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Und dann die RVG-Frage, heute zur Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG:

„Hallo Herr Burhoff,

ich habe als Nebenklägervertreter an einer HV teilgenommen. Die HV wurde für ein Rechtsgespräch unterbrochen.

Im Rechtsgespräch erklärte der StA, dass bei Durchführung eines TOA eine Strafrahmenverschiebung in Betracht käme. Der Verteidiger äußerte, einen TOA mit seinem Mandanten zu besprechen. Ich habe erklärt, für das Verfahren ggf. einen PKH-Antrag für die Nebenklägerin zu stellen. Protokolliert ist, dass der Verteidiger und der Nebenklägervertreter jeweils erklärten, einen möglichen TOA mit den Mandanten zu besprechen.

Ich habe hierfür eine Terminsgebühr 4102 Ziff. 4 VV angesetzt.

Der Kostenbeamte hat einen Igel in der Tasche und meint, es handle sich um ein bloßes TOA-Anbahnungs- / Sondierungsgespräch, welches mit der Verfahrensgebühr abgegolten sei und verweist auf LG Saarbrücken, 3 KLs 3/14.

Diese Entscheidung, auf Ihrer HP abrufbar und auch im Kommentar unter RdNr 39 zitiert, widerspricht mE aber Ihren Ausführungen im Kommentar unter RdNrn 39 ff.“

 

Ich halte die Gebühr für entstanden und halte die Auffassung des Rechtspflegers für zu restriktiv. Würden Sie mir widersprechen?

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