Archiv für den Monat: August 2022

StPO I: U-Haft und Einholung eines SV-Gutachtens, oder: Beschleunigungsgrundsatz verletzt?

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Heute dann ein StPO-Tag, und zwar mit zwei OLG-Entscheidungen und einer LG-Entscheiudung zu Zwangsmaßnahmen. In allen geht es um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.07.2022 – 4 Ws 201/22 -, der sich mit U-Haft befasst. Der Angeklagte hatte gegen einen Haftbefehl Rechtsmittel eingelegt. Der Angeklagte wurde am 03.01.2022 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 04.01.2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 10. 06.2022 hat die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begonnen; diese dauert weiter an.

In der Sitzung vom 29.06.2022 hat der Verteidiger des Angeklagten Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. In dieser Sitzung – dem dritten Termin zur Hauptverhandlung – hat sich der Angeklagte – wie auch der Mitangeklagte K. – erstmals eingelassen und insbesondere Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht. Beide Angeklagte haben sich bereit erklärt, aktiv an einer Exploration mitzuwirken und die sie behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Daraufhin wurden weitere Hauptverhandlungstermine bis zum 06.09.2022 vereinbart und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens „zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 21, 64 StGB“ beschlossen. Zur Sachverständigen wurde Frau Dr. R. bestellt, die das Gutachten nach Rücksprache mit ihrem Büro im Hauptverhandlungstermin vom 17.08.2022 erstatten soll. Mit der Beschwerde macht der Verteidiger insbesondere geltend, ein solches Gutachten habe bereits früher eingeholt werden müssen, weil Anhaltspunkte für eine Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten schon zuvor bestanden hätten. Mit ähnlicher Argumentation in Bezug auf seinen Mandanten hat der Verteidiger des Mitangeklagten – erfolglos – die Aufhebung des diesen betreffenden Haftbefehls beantragt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das OLG führt u.a. aus:

„3. Das Verfahren ist jederzeit mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht auf Versäumnisse der Ermittlungsbehörden zurückzuführen, dass entsprechend den unter I. geschilderten Abläufen erst während laufender Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten (§ 21 StGB) und zu den Voraussetzungen ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) veranlasst wurde und hierdurch eine – vergleichsweise geringfügige – Verzögerung des Verfahrensabschlusses eingetreten ist.

Zwar ist ein solches Gutachten stets zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuholen, nachdem die Ermittlungen hierzu Anlass geben. Bei der Einholung des Gutachtens ist es zur gebotenen Beschleunigung des Verfahrens zudem unerlässlich, auf eine zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Es sind deshalb mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist und ggfls. zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist. Der Gutachter ist auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen. Gericht und Staatsanwaltschaft haben die zügige Gutachtenerstattung fortwährend zu kontrollieren und den Gutachter zur zügigen Bearbeitung anzuhalten. Es ist ferner zu beachten, dass in Fällen, in denen Entscheidungen wie die Anklageerhebung oder der Eröffnungsbeschluss nicht vom Ergebnis des Gutachtens abhängen, der Eingang des Gutachtens nicht unbedingt abgewartet werden muss, wenn z.B. offenkundig – wie hier – nur eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommt (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 18.03.2008 -1 Ws 8/08(H), 22.07.2009 –1 Ws 27/09(H), vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H), vom 07.07.2010 – 1 Ws 20/10 (H) und vom 22.04.2015 – 1 Ws 7/15 (H) – juris).

Allerdings hat hinreichender Anlass zur Einholung eines Gutachtens bis zum Hauptverhandlungstermin vom 29.06.2022 nicht bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich keiner der Angeklagten eingelassen, so dass nähere Erkenntnisse zu ihrem Konsumverhalten in Bezug auf Drogen nicht vorgelegen haben. Auch war nicht damit zu rechnen, dass die gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigenden Angeklagten einem Sachverständigen gegenüber Angaben machen würden, so dass für diesen als Anknüpfungstatsachen lediglich die Aktenlage zur Verfügung gestanden hätte. Danach war zwar davon auszugehen, dass die Angeklagten in größerem Umfang mit Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art Handel getrieben haben; auch hatten die Polizeibeamten bei der Festnahme der Angeklagten den Eindruck, dass diese „augenscheinlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu stehen schienen“ (Bl. 5 d.A.). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in einem Ausmaß den Hang haben könnten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, der eine Maßregel nach § 64 StGB rechtfertigen könnte, bestanden aber zu keinem Zeitpunkt, zumal es aus Sicht des Senats keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Personen, die mit Betäubungsmitteln Handel treiben, diese auch immer wieder im Sinne einer eingewurzelten intensiven Neigung in einem Umfang konsumieren, durch den Gesundheit und Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Hangbegriff, vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn 7, 7a). Noch weniger Anlass bestand für die Annahme, die Angeklagten könnten infolge akuter Intoxikation in ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit beeinträchtigt gewesen sein, zumal insbesondere der Beschwerdeführer noch in der Lage war zu versuchen, Beweismittel vor den Polizeibeamten zu verbergen (vgl. Bl. 4 d.A. letzter Absatz). Eine einzige – vergleichsweise geringfügige – einschlägige Vorverurteilung des im Übrigen erheblich vorgeahndeten Angeklagten datiert aus dem Jahr 2005 und hat für das aktuelle Konsumverhalten keinerlei Aussagekraft. Unter diesen Umständen war weder die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gehalten, ein Sachverständigengutachten zu den genannten Punkten in Auftrag zu geben, noch musste das Landgericht nach erfolgter Anklageerhebung vor dem Hauptverhandlungstermin vom 29.06.2022 und den darin erfolgten erstmaligen Einlassungen der Angeklagten im Sinne des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erwägen und deswegen einen Sachverständigen hierzu vernehmen, zumal diese Vorschrift (auch) der Vermeidung überflüssiger Begutachtungen durch – nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehende – forensisch erfahrene Sachverständige dient (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 m. Anm. Schneider).“.

 

OWI III: Urkunden in der Abwesenheitsverhandlung, oder: Verlesung der Einlassung/eines Telefonvermerks

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Und im dritten Tagesposting dann mal wieder etwas zur sog. Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG). Es geht um die Verlesung der Einlassung der Betroffenen in der OWi-Abwesenheitsverhandlung. Das AG hatte den Betroffenen gem. § 73 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht entbunden. In der Hauptverhandlung sind dann u.a. die Einlassung des Betroffenen, die der Verteidiger „namens und in Vollmacht der Betroffenen“ eingereicht hatte, und ein Vermerk eines Behördenmitarbeiters, demzufolge der Bruder der Betroffenen im Ermittlungsverfahren geäußert habe, diese befinde sich mitsamt den Autoschlüsseln in der Türkei, verlesen worden. Danach hat das AG die abwesende Betroffene zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt worden. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet, weder ihre Einlassung noch der Vermerk des Verwaltungsbediensteten habe verlesen werden dürfen. Das Rechtsmittel hatte Erfolg beim KG mit dem KG, Beschl. v. 11.02.2022 – 3 Ws (B) 40/22.

Zunächst:

„1. Unzulässig, jedenfalls unbegründet ist allerdings die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen § 250 StPO (i. V. m. § 71 OWiG) die durch den Verteidiger übersandte Einlassung der Betroffenen verlesen. Diese Beanstandung verkennt, dass das Amtsgericht nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit der Betroffenen verhandelt hat. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG enthält hierfür eine Sondervorschrift, welche die Verlesung von Erklärungen des Betroffenen gestattet. Diese gegenüber §§ 71, 77 ff. OWiG, 250 ff. StPO spezialgesetzliche Regelung ermöglicht, dass entgegen dem in § 73 Abs. 1 OWiG enthaltenen Grundsatz der Anwesenheitspflicht überhaupt ohne den Betroffenen verhandelt werden kann.

Auch handelte es sich bei der verlesenen Erklärung um eine solche der Betroffenen. Denn der Verteidiger hatte sie „namens und in Vollmacht“ der Betroffenen und mithin als deren Vertreter abgegeben. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es handele sich (nur) um eine Erklärung des Verteidigers, ist unzutreffend und eröffnet die Frage, welche (andere) Bedeutung der durch einen zugelassenen Rechtsanwalt abgegebenen Phrase, eine Erklärung werde „namens und in Vollmacht“ einer anderen Person abgegeben, zukommen soll.2

Aber:

„2. Mit der Beanstandung, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen § 77a Abs. 4 OWiG eine behördliche Erklärung verlesen, dringt die Rechtsbeschwerde durch.

a) Die Verfahrensrüge teilt mit, dass das Amtsgericht eine Aktennotiz eines Mitarbeiters des Bezirksamts Lichtenberg verlesen habe, ohne dass hierüber ein förmlicher Beschluss gefasst worden sei und die Verteidigung zugestimmt habe. Nachvollziehbar schildert die Rechtsbeschwerde auch ein Verfahrensgeschehen, das eine konkludent erteilte Zustimmung als fernliegend erscheinen lässt.

b) Die mitgeteilten Verfahrenstatsachen werden durch die positive (Verlesung) und die negative Beweiskraft des Protokolls (Zustimmung und Beschlussfassung) bewiesen.

c) Die Verlesung geschah damit unter Verstoß gegen Verfahrensrecht. Zum einen bedurfte sie nach § 77a Abs. 4 Satz 2 OWiG i. V. m. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO eines förmlichen Beschlusses, der nach §§ 71 OWiG, 273 StPO als wesentliche Förmlichkeit ins Protokoll aufzunehmen gewesen wäre (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 77a Rn. 20). Zum anderen fehlte es an der nach § 77a Abs. 4 Satz 1 OWiG erforderlichen Zustimmung des Verteidigers.

d) Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft zudem aus, dass die Verlesung auch nicht auf §§ 71 OWiG, 256 StPO gestützt werden konnte. Unanwendbar ist zunächst § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO, weil es sich bei einem über ein Telefonat mit einem Zeugen gefertigten Vermerk nicht um ein „Zeugnis“ der Behörde handelt. Zu denken wäre demgegenüber an die Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (behördliche Erklärungen über Ermittlungshandlungen). Die Vorschrift nimmt aber Vernehmungen ausdrücklich von der Verlesbarkeit aus. Da der Vernehmungsbegriff hier mit guten Gründen weit zu fassen ist (vgl. Meyer/Goßner-Schmitt, StPO 68. Aufl., § 256 Rn. 27), konnte das Amtsgericht den behördlichen Telefonvermerk, der die Aussage eines – zudem zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten – Zeugen enthielt, auch nicht ohne Zustimmung der Verteidigung nach § 256 StPO verlesen.“

OWi II: Rechtsfolgen der StVG-Trunkenheitsfahrt, oder: Begründung für Geldbuße und Fahrverbot

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Und dann als zweite Entscheidung hier der KG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 Ws (B) 24/22 –zu den  Anforderungen an die Rechtsfolgenentscheidung bei einem Verstoß gegen § 24a StVG bei einer einschlägigen Voreintragung.

Das AG hat den Betroffenen – nach Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen – wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt (§ 24a Abs. 1 StVG). Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim KG keinen Erfolg hatte:

„Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob das Tatgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

Es weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro noch die Anordnung des dreimonatigen Regelfahrverbots mit der Wirksamkeitsbestimmung des § 25 Abs. 2 a StVG einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

a) Zutreffend hat das Amtsgericht seiner Rechtsfolgenentscheidung den für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG bei einer einschlägigen Voreintragung vorgesehenen Bußgeldtatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 241.1 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV zugrunde gelegt.

Das Tatgericht hat auch mitgeteilt, welche im Fahreignungsregister nach § 24a StVG oder §§ 316, 315c Abs. 1a StGB eingetragene Entscheidung es verwerten und zum Anlass der Rechtsfolgenbemessung nehmen will (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2021 – 3 Ws (B) 87/21 -, juris): Es wird ausdrücklich auf die einschlägige – gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) StVG i.V.m. Nr. 2.2.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.V.m. Nr. 241.1 der Tabelle 1 des Anhangs BKat nicht tilgungsreife – Voreintragung Bezug genommen, wonach der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 24. Juli 2018, rechtskräftig seit dem 27. Dezember 2018, mit einem Bußgeld von 530,00 Euro und einem einmonatigem Fahrverbot geahndet hat, dass der Betroffene am 2. Juni 2018 fahrlässig ein Kraftfahrzeug, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l geführt hat (UA, S. 3).

b) Rechtsfehlerfrei hat sich das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße an dem Regelsatz von 1.000,00 Euro der einschlägigen 241.1 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert.

aa) Da die vom Tatgericht angeführte Eintragung im Fahreignungsregister in 241.1 BKat berücksichtigt ist, § 3 Abs. 1 BKatV, scheidet eine Erhöhung der Regelbuße wegen eben dieser Vorbelastung aufgrund des im Ordnungswidrigkeitenverfahrens entsprechend anzuwendenden Doppelverwertungsverbotes nach § 46 Abs. 3 StGB aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 5 Ss 337/13 -, juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 17). Auch wenn die Urteilsgründe insofern missverstanden werden könnten („Von der Möglichkeit der Erhöhung des Bußgeldes angesichts der einschlägigen Voreintragung […] hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht“, UA, S. 3), hat dies vorliegend keine Auswirkungen, da eine Erhöhung der Regelbuße ersichtlich nicht erfolgt ist.

bb) Nach Maßgabe von § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. OWiG hat das Tatgericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Zumessung der Geldbuße ausreichend berücksichtigt und ihnen durch Zahlungserleichterungen in Form der bewilligten Ratenzahlung gemäß § 18 OWiG Rechnung getragen.

Nach den auf der Grundlage der Angaben des anwesenden Betroffenen getroffenen Urteilsfeststellungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen: Mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.100,00 Euro verfügt er über ein auskömmliches Einkommen, auch wenn er monatlich nahezu 900,00 Euro wegen diverser rückzuzahlender Verbindlichkeiten abzuleisten hat (UA, S. 2, 3).

Etwaige Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, sind im Übrigen kein Grund für eine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessenen Geldbuße. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann vielmehr durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen. Allerdings darf sich das Gericht mit einem pauschalen Rückgriff auf Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG nicht dem Gebot entziehen, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 Ws (B) 1/22 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2010 – 2 SsBs 20/10 -, juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 21).

Zwar wird den Betroffenen die Geldbuße hart treffen. Das gibt jedoch zu einer Minderung des Betrags keinen Anlass. Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, ist nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2022 und OLG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2010, jeweils a.a.O.).

Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei durch Zahlungserleichterungen in Form der bewilligten Ratenzahlung gemäß § 18 OWiG Rechnung getragen. Denn in Anbetracht der im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist nicht davon auszugehen ist, dass er die Geldbuße von 1.000,00 Euro in voller Höhe aus seinem laufenden Einkommen oder aus liquiden Rücklagen zahlen kann.

c) Die Verhängung des dreimonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Anders als in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG normiert § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, dass in den in §§ 24a StVG, 4 Abs. 3 BKatV, Nr. 241.1 BKat genannten Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist. Hier versteht sich das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes und in der Folge die Angemessenheit des angeordneten Fahrverbots von selbst (vgl. BGHSt 38, 125; Senat, Beschlüsse vom 23. August 2021 – 3 Ws (B) 206/21 -; vom 14. Januar 2021 – 3 Ws (B) 321/20 -; vom 22. Oktober 2020 – 3 Ws (B) 222/20 -; OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 325), weswegen nähere Erörterungen nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich sind. Da in den Fällen des § 24a StVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen (vgl. BGHSt 38 a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2014 – 2 SsBs 14/14 –, juris), besteht für das Tatgericht erst dann Anlass, die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot zu erwägen und dies in den Urteilsgründen zu erörtern, wenn sich dafür sprechende Umstände aus der Beweisaufnahme oder der Einlassung des Betroffenen ergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. August 2021 und vom 14. Januar 2021, jeweils a.a.O.).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.

aa) Dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.

Dass der Betroffene Tankwagenfahrer ist, hat das Amtsgericht berücksichtigt (UA S. 2, 4) und die dafür geltenden Rechtsgrundsätze zutreffend angewandt. Dem Betroffenen war die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit bekannt, dennoch hat er ihn leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert. In einem solchen Fall kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 a.a.O.). Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen Existenz droht (vgl. Senat NJW 2016, 1110) und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 a.a.O.).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts enthält der Arbeitsvertrag des Betroffenen ausdrücklich die Ermächtigung des Arbeitsgebers, den Betroffenen auch andere als Kraftfahrertätigkeiten zuzuweisen. Dies sei bei dem Arbeitgeber des Betroffenen, einem Speditionsbetrieb mit 350 Mitarbeitenden, „auch typischerweise jederzeit möglich […] und – als verhältnismäßig kurzzeitige – Alternative zu einer Kündigung auch arbeitsrechtlich vorzuziehen“ (UA, S. 4). Im Übrigen stellt das Amtsgericht heraus, dass der Betroffene gerade keine Bescheinigung seines Arbeitsgebers beibringen konnte, dass im Falle eines dreimonatigen Fahrverbotes eine Kündigung erfolgen werde (UA, S. 4).

Zudem führt das Amtsgericht aus, dass es dem Betroffenen – insbesondere unter Berücksichtigung der Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG – auch zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (z.B. Jahresurlaube zur Jahreswende, UA, S. 4) die Zeit eines Fahrverbotes zu überbrücken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2012 – 3 Ws (B) 664/12 -).

bb) Ein Absehen vom Fahrverbot war auch nicht wegen außergewöhnlicher Tatumstände geboten.

Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich nicht darauf zugeschnitten ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl., § 25 StVG Rn. 18).

Das Amtsgericht hat die nach der Einlassung des Betroffenen „besondere[…] Verquickung widriger Umstände“ (UA, S. 4)  im Hinblick auf den Alkoholkonsum im Rahmen einer weiblichen Chat-Bekanntschaft und einer möglichen Fehlfunktion oder Fehlwahrnehmung des Weckers angeführt, jedoch zutreffend nicht aufgrund dessen von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen.

Soweit der Betroffene rügt, seine – diesbezüglichen – Ausführungen seien nicht ausreichend bzw. richtig beachtet worden (Rechtsmittelbegründung, S. 1), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. Dies findet, da im Rahmen der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung des Rechtsbeschwerdesenates nur die Urteilsgründe maßgeblich sind, keine Berücksichtigung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 – 3 Ws (B) 131/21 -, juris; vom 4. Juni 2021 – 3 Ws (B) 125/21 -).

cc) Schließlich hat sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von einer Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, und darauf hingewiesen, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 BKatV auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können (UA, S. 4). Näherer Feststellungen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht zu erreichen gewesen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 38 a.a.O.).“

OWi I: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Überschreitung von nur 37 %

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It´s „OWi-Day“ 🙂 . Und da stelle ich heute zunächst den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 39/22 – vor. Der befasst sich noch einmal mit der Frage des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 140,– EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene am 14.08.2021 um 00:30 Uhr die BAB 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken, wobei in Höhe des Fahrtrichtungskilometers 625,8 im Bereich einer dort eingerichteten Baustelle seine Geschwindigkeit (toleranzbereinigte) 82 km/h betrug. Damit überschritt er die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h. Im Streckenverlauf vor der Messstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch jeweils beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen zunächst auf 100 km/h, sodann auf 80 km/h und zuletzt – etwa 150 – 200 m vor der Messstelle, auf 60 km/h beschränkt. Zudem waren weitere Verkehrszeichen, die auf die Baustelle und eine Baustellenausfahrt hinwiesen, aufgestellt. Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst war und er diese billigend in Kauf genommen hat.

Das OLG hat – nach Zulassung der Rechtsbeschwerde – das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben:

„Die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die neben der Sachrüge erhobenen Verfahrensbeanstandung kommt es somit nicht an.

1. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklären lassen, er „habe den Tempomat eingestellt gehabt und die gemessene Geschwindigkeit könne nicht stimmen“ (UA S. 3).

Seine Annahme vorsätzlichen Verhaltens hat das Amtsgericht demgegenüber beweiswürdigend wie folgt begründet:

„Aufgrund der gut sichtbaren Beschilderung, die in Form eines Geschwindigkeitstrichters (100 km/h – 80 km/h – 60 km/h) aufgestellt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene das Verkehrszeichen wahrgenommen hat, zumal sich die Messstelle in einer Baustelle befindet, bei der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu rechnen ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung vor. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von vorliegend 22 km/h geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der sensorischen Eindrücke, des Motorgeräusches, der Fahrzeugvibrationen und der Schnelligkeit, mit welcher sich die Umgebung verändert, der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Gefahrenstelle durch die weiteren, gut erkennbaren Verkehrszeichen (Gefahrenzeichen) beschildert war.“

2. Mit diesen Ausführungen hat das Amtsgericht ein vorsätzliches Verhalten des dies bestreitenden Betroffenen nicht hinreichend belegt.

a) Zwar kann der Bußgeldrichter in aller Regel davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bemerkt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht lediglich pauschal (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2022 – 1 OWi 2 SsBs 113/21, juris Rn. 10) einwendet, das Verkehrszeichen übersehen zu haben oder andere greifbare Anhaltspunkte für ein solches Geschehen nicht vorliegen (Senat, Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn. 9). Denn dann muss der Bußgeldrichter durch auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen begründen, weshalb er der Einlassung des Betroffenen nicht glaubt und davon ausgeht, dass der Betroffene das den konkreten Geschwindigkeitsvorwurf betreffende Schild wahrgenommen hat. Dem werden die Ausführungen des Amtsgerichts hier nicht gerecht.

b) Das Amtsgericht hat sich bereits nicht hinreichend mit der Einlassung des Betroffenen befasst, sondern das Vorliegen der kognitiven Vorsatzkomponente durch lediglich allgemeine Erwägungen (Geschwindigkeitstrichter in einer Baustelle) bejaht. Dies reicht hier nicht aus. Die Einlassung des Betroffenen kann bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass er zwar zumindest eine der beiden vorangegangenen Beschränkungen (100 km/h bzw. 80 km/h) registriert und seinen Tempomat entsprechend darauf eingestellt, die Anordnung der maßgeblichen Beschränkung auf 60 km/h jedoch übersehen hat. Diese Angaben können nicht, jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf den vorhandenen „Geschwindigkeitstrichter“ und die Baustellenbeschilderung widerlegt werden.

c) Hinzu tritt, dass das Amtsgericht auch den voluntativen Teil des Vorsatzvorwurfs nicht tragfähig begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (sowie – soweit ersichtlich – der überwiegenden Zahl der anderen Oberlandesgerichte) kann bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist (Senat, Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Bei einer solchermaßen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Fahrer anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, zuverlässig einschätzen kann, dass er die erlaubte und ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13, juris Rn. 10 m.w.N.). Ihr kommt mithin eine erhebliche Indizwirkung zu. Dabei kommt es auf eine Kenntnis vom exakten Maß der Überschreitung nicht an; es genügt, wenn der Fahrer weiß, schneller als erlaubt zu fahren (KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2007 – 2 Ss 16/073 Ws (B) 69/07, juris Rn. 3; Krenberger, jurisPR-VerkR 9/2022 Anm. 5 m.w.N.). Liegt das Maß der Überschreitung unterhalb dieser Grenze, müssen regelmäßig zusätzliche Indizien hinzutreten, die die Annahme vorsätzlichen Verhaltens begründen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.08.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19), juris Rn. 10).

Der Betroffene hat an der Messstelle die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um ca. 37 %, mithin weniger als 40 % überschritten. Weitere, auf den konkreten Fall bezogene Indizien einer vorsätzlichen Begehungsweise sind den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zudem darf das absolute Maß der Übertretung nicht völlig außer Betracht bleiben. Geht es um eine im absoluten Maß vergleichsweise niedrige Übertretung – hier von 22 km/h – ist nicht ohne weiteres und stets anzunehmen, der Fahrer habe die Übertretung anhand der oben genannten äußeren Kriterien zwanglos erkannt. Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens – Fahrzeugvibrationen, Motorgeräusche, Änderung der Umgebung – fallen umso geringer aus, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfällt. So ist eine Differenz zwischen erlaubter 100 km/h und tatsächlich gefahrener 140 km/h für den Fahrer weit deutlicher erkennbar, als eine Differenz zwischen 60 km/h und 84 km/h, obgleich das relative Maß der Überschreitung jeweils gleich ist. Dies gilt erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Fahrbahnunebenheiten auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen ist.“

Wiedereinsetzung III: AG gewährt Wiedereinsetzung, oder: Bindung des OLG?

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In der dritten Entscheidung des Tages, dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.05.2022 – IV-2 RBs 75/22 –, geht es auch noch einmal um die Nachholung von Verfahrensrüge, allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren. Aber da ist die Problematik ähnlich wie in der Revision.

Hier hatte das AG Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt. Das OLG untersucht u.a. die Frage, ob es als Rechtsbeschwerdegericht daran gebunden ist. Der Verteidiger hatte bei Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm nach Fertigstellung des Protokolls (erneut) Akteneinsicht zu gewähren. Die richterliche Verfügung zur Gewährung der Akteneinsicht wurde nicht ausgeführt. Am letzten Tag der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist hat der Verteidiger dann die Begründungsschrift eingereicht. Zugleich hat er auf den nicht erledigten Antrag auf Akteneinsicht hingewiesen und „bereits jetzt um Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung und Fristerstreckung von 4 Wochen nach Erhalt der Akteneinsicht“ gebeten.

Das AG hat Wiedereinsetzung gewährt, sich dabei aber ohne nähere Bestimmung und Begründung auf folgende Beschlussformel beschränkt:

„Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.“

Das OLG untersucht u.a., ob es daran gebunden ist. Die Antwort – eie häufig: Ja, aber:

„Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 7. März 2022 hat keinen bestimmten Regelungsgehalt und ist gegenstandslos.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag das Gericht entscheidet, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 1 StPO), hier also das Rechtsbeschwerdegericht. Denn der Wiedereinsetzungsantrag betrifft die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist allerdings an die Entscheidung gebunden, wenn das (insoweit unzuständige) Amtsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 49; OLG Hamm BeckRS 2011, 29517; Cremer in: BeckOK, StPO, 42. Edition 2022, § 46 Rdn. 5).

Vorliegend enthält der Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand indes keine bestimmte Regelung, so dass die Entscheidung ins Leere geht und inhaltlich keine Bindungswirkung entfaltet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und nach Fristablauf Verfahrensrügen nachgeschoben werden, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden konnten. In einem solchen Ausnahmefall ist für jede Verfahrensrüge darzulegen, dass der Verteidiger durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGH NStZ 1997, 45; OLG Zweibrücken wistra 2001, 277).

Zudem ist die Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH BeckRS 1988, 3434 = wistra 1989, 68 ; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] VRS 67, 53 = JMBl NW 1984, 95; BayObLG BeckRS 1995, 11028; OLG Jena BeckRS 2018, 42958; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 45 Rdn. 11).

Daran fehlte es hier. Das (unzuständige) Amtsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den verfrühten Antrag des Verteidigers vorab ohne jeglichen Bezug auf eine bestimmte Verfahrensrüge gewährt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. März 2022 war schon ungewiss, ob die danach gewährte Akteneinsicht dem Verteidiger überhaupt Anlass zur Nachholung einer oder mehrerer Verfahrensrügen geben würde. Erst recht war deren Inhalt nicht absehbar, so dass sich nicht beurteilen ließ, ob der Verteidiger durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ohne konkreten Bezug auf eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholte Handlung vorab ins Ungewisse gewährt wird und sich gleichsam als „Blankoscheck“ für die künftige Nachholung beliebiger Verfahrensrügen darstellt, ist dem Gesetz fremd und mangels Bestimmtheit gegenstandslos.“