Archiv für den Monat: Dezember 2021

OWi I: Anspruch auf Einsicht in Wartungsunterlagen, oder: Kleiner Lichtblick vom VerfGH Rheinland-Pfalz

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Und dann am vorletzten oder bei dem ein oder anderen sicher auch letzten Arbeitstag vor Weihnachten noch ein OWi-Tag.

Den beginne ich mit dem VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2021 – VGH B 46/21, über den ja auch schon der Kollege Gratz in seinem Blog berichtet hat. Es geht noch einmal – wie lange eigentlich schon und wie lange noch? – um die Herausgabe von Unterlagen zu einem Messgerät. Der Kollege hatte das bei der Verwaltungsbehörde beantragt, aber nicht alle Unterlagen bekommen. Das war dann im Verfahren geltend gemacht worden. Ohne Erfolg. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde beim VerfGH Rheinland-Pfalz.

Die Entscheidung ist – wie häufig die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen – ein wenig zu lang, um sie hier vollständig einzustellen. Ich begnüge mich also mit (meinem) Leitsatz:

Bei einer Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Betroffenen u. a. die Unterlagen zu Wartungen oder Reparaturen an dem verwendeten Messgerät, die zum Teil auch als „Lebensakte“ bezeichnet werden, vorzulegen.

und folgender Passage:

„a) Diese Voraussetzungen erfüllt das Einsichtsbegehren hinsichtlich der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Bevollmächtigte bereits mit dem an die Bußgeldstelle gerichteten Antrag vom 3. April 2020 umfangreich vortragen lassen, warum aus seiner Sicht die Einsichtnahme in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des konkreten Messgerätes erforderlich sei. So führe zum einen nicht jeder Eingriff an dem Messgerät zum Erlöschen der Eichung. Zum anderen könnten sich auch aus nach der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung erfolgten Reparaturen Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Messgerätes zum Tatzeitpunkt ergeben.

b) Die Frage, welche Information zur Aufklärung von Funktionsbeeinträchtigungen des Messgerätes beitragen kann, lässt sich nicht abstrakt-generell beantworten, sondern ist abhängig von dem konkreten Dokument und dem Umfang der begehrten Einsichtnahme. Für die in Rede stehenden Wartungs- und Reparaturunterlagen stellt in zeitlicher Hinsicht der Eichzeitraum die maßgebliche Grenze für das berechtigte Informationsbegehren des Betroffenen dar (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20 -, juris Rn. 29; Krenberger, NZV 2021, 209 [210]). Reparaturen oder Wartungen vor der letzten Eichung weisen keinen Zusammenhang mit der konkreten Messung auf; sie sind durch die Eichung gleichsam überholt. Für diese Zeiten besteht daher noch nicht einmal eine theoretische Möglichkeit, Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes am Tage der streitgegenständlichen Messung zu erhalten. Etwas anderes gilt für den Zeitraum nach der letzten Eichung. Dabei kann dahinstehen, ob messrelevante Eingriffe in das Geschwindigkeitsmessgerät regelmäßig dessen Neueichung zur Folge haben und die im Messprotokoll vermerkte Unversehrtheit des Eichsiegels daher ein aussagekräftiges Indiz gegen zwischen der Eichung und der Messung vorgenommene Eingriffe darstellt (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20 -, juris Rn. 64). Jedenfalls für die Zeit nach der konkreten Geschwindigkeitsmessung liegen vergleichbare Informationen nicht vor, weil das Messprotokoll keine Aussagen über in der Zukunft notwendig werdende Wartungen und Reparaturen treffen kann. Nicht ausreichend – weil nicht den gesamten maßgeblichen Zeitraum abdeckend – ist insoweit ein möglicher Hinweis des Messbeamten auf dem Messprotokoll, wonach seit Beginn der Eichfrist keine Reparaturen und Wartungen an dem Messgerät durchgeführt worden seien. Liegen demgegenüber keine Reparatur- und Wartungsunterlagen vor, weil nach der letzten Eichung und nach der streitgegenständlichen Messung keine Wartungen oder Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt worden sind, kann von der Bußgeldbehörde schon faktisch lediglich eine Erklärung hierüber gefordert werden (vgl. auch Ropertz, NZV 2021, 500 [502]).

c) Auch wenn die Erwägungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Einsichtnahme in die Reparatur- und Wartungsunterlagen nur eine bloß theoretische Aufklärungschance zu begründen vermögen, ist ihre Eignung zur Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigung nach den vorstehenden Erwägungen nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57). Damit ist die von Verfassungs wegen geforderte Relevanz der seit der Eichung vorliegenden Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen für die Verteidigung zu bejahen. Für eine restriktivere Handhabung des Einsichtsrechts in vorhandene Unterlagen – etwa die Forderung, die Relevanz der begehrten Information müsse „auf der Hand liegen“ (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 -, juris Rn. 12) – ist mit Blick auf Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LV kein Raum. Eine solche Einschränkung würde den unterschiedlichen Anforderungen nicht gerecht, die die Verfassung an die Amtsermittlung der Gerichte einerseits und den Informationszugang des Betroffen andererseits stellt (vgl. auch Staub/Lerch/Krumm, DAR 2021, 125). Während eine bloß theoretisch bestehende Aufklärungschance – zumal in Massenverfahren – keine Aufklärungspflicht des Gerichts begründet, erlaubt sie es dem Betroffenen, bei der Bußgeldbehörde (oder für diese tätige Stellen) vorhandene Informationen für eigene Überprüfungen und die Suche nach Entlastungsmomenten zu erhalten, sofern ein ordnungsgemäßer Einsichtsantrag gestellt wurde und keine gegenläufigen verfassungsrechtlichen Güter (etwa Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, schützenswerte Interessen Dritter) entgegenstehen (vgl. auch Sandherr, DAR 2021, 69 [70 f.]). Liegen die zulässigerweise begehrten Informationen bei der Bußgeldstelle (oder bei der ihr zuarbeitenden Polizeidienststelle) vor, hat sie dem Betroffenen auf Antrag Einsicht hierein zu gewähren. Daher überspannt es die Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen, ihn in dieser Konstellation darauf zu verweisen, sich zunächst um eine Herausgabe der Unterlagen bei dem Gerätehersteller oder der mit der konkreten Messung betrauten Polizeidienststelle zu bemühen (vgl. auch Krenberger, NZV 2021, 209 [210]).“

Ein kleiner Lichtblick in dem „Unterlagenkampf“

Pflichti III: Noch einmal zu Beiordnungsgründen, oder: Gesamtstrafe, Vollstreckung, stotternder Beschuldigter

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Und im letzten „Pflichti-Posting“ des Tages – und wohl auch des Jahres, aber man soll ja nie nie sagen 🙂 – dann noch zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar einmal zur „Schwere der Tat“ in einem Gesamtstrafenfall und einmal zur Bestellung im Strafvollstreckungsverfahren. In beiden Fällen ist die Bestellung abgelehnt worden.

Hier die Leitsätze der beiden Entscheidungen – zum Teil mit meinen – Leitsätzen:

Die Schwelle für die Bestellung eines Pflichtverteidigers von einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ist auch bei der Gesamtstrafenbildung maßgeblich, was selbst dann gilt, wenn die Gesamtstrafe aus der verfahrensgegenständlichen Verurteilung und -künftigen Verurteilungen aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren gebildet werden wird oder insoweit zumindest in Betracht kommt. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn die Straferwartung im anhängigen Verfahren die Gesamtstrafenbildung nur unwesentlich beeinflusst.

Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Strafvollstreckungsverfahren maßgeblich, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist. Das ist dann der Fall, wenn n tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fragen aufgeworfen werden, die Aktenkenntnis erfordern und über die regelmäßig auftretenden Probleme hinausgehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut erheblich und einschlägig straffällig geworden und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ob diese Entscheidung des OLG Brandenburg zutreffend ist, kann man m.E. ohne genaue Kenntnis der Umstände nicht beurteilen.

    1. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO ist im Hinblick auf hör- und sprachbehinderte Beschuldigte wie § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO a. F. auszulegen.
    2. Das Stottern eines Beschuldigten begründet den Fall einer notwenigen Verteidigung lediglich dann, wenn die Behinderung einen solchen Grad annimmt, dass die Befürchtung besteht, der Beschuldigte werde wegen seines Gebrechens nicht alles Notwendige sagen.

 

Pflichti II: Und immer wieder nachträgliche Bestellung, oder: LG Gera und AG Heidelberg tun es auch

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Was wäre ein „Pflichti-Tag“ ohne Entscheidungen zu rückwirkenden/nachträglichen Bestellung des Pflichtverteidigers. Dazu stehen bereits viele Entscheidungen – die meisten wohl positiv auf meiner Homepage. Und ich werde weiter berichten, damit man einen guten Überblick bekommt, welches Gericht wie entscheidet. Daher danke ich allen Kollegen, die Entscheidungen zu der Problematik ein geschickt haben und auch denen, die noch einschicken werden.

Ich weise heute dann auf:

Eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung kann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des rechtzeitig gestellten und entscheidungsreifen Antrags auf Beiordnung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag und das Erfordernis der Unverzüglichkeit bei der Bestellung nicht ausreichend beachtet wurde.

Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist.

Pflichti I: Rechtsanwalt kann nur an 3 von 30 HV-Tagen, oder: Bestellung zu Recht abgelehnt

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Heute dann noch einmal in 2021 ein „Pflichti-Tag“, wahrscheinlich zum letzten Mal in diesem Jahr.

Den Beginner macht der BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 35/21 – zur Ablehnung der Beiordnung der Rechtsanwalts, der seine Bestellung beantragt hatte. Das OLG hatte abgelehnt, der BGH hat das „gehalten“.

„1. Gemäß § 142 Abs. 5 StPO ist dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Die mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Ver-teidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128, 2130) ausdrücklich benannten Ablehnungsgründe der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit regeln nach Verständnis des Gesetzgebers die Fälle, in denen der Verteidiger zum einen – unter Anknüpfung an die Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage – etwa wegen anderweitiger Termine gar nicht und zum anderen nicht früh genug verfügbar ist. Was nicht rechtzeitig ist, soll sich danach richten, wann die Handlung vorgenommen werden soll, wegen derer seine Mitwirkung erforderlich ist. Eine kurze Wartezeit soll insoweit einzuräumen sein, ein Anspruch auf Verschiebung hingegen nicht bestehen (s. BT-Drucks. 19/13829 S. 42 f.).

Bereits zuvor war in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vorsitzender den Antrag auf Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts zurückweisen darf, wenn dieser an geplanten Terminen nicht teilnehmen kann, die zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes mit Blick auf inhaftierte Mitangeklagte geboten sind (s. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 – 2 BvQ 10/06, NStZ 2006, 460, 461; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 2 BvR 1146/08, BayVBl. 2009, 185 Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, juris Rn. 57 ff.; Beschluss vom 9. Januar 2007 – 3 StR 465/06, juris).

2. Nach diesen Maßstäben stand Rechtsanwalt S. für die Hauptverhandlung nicht zur Verfügung.

Die Anklage richtet sich gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte, von denen sich einer nach mehrmonatiger Auslieferungshaft seit dem 6. Mai 2021 in Untersuchungshaft befindet. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichts hat mit Verfügung vom 22. September 2021 sämtliche Verteidiger gebeten, in einer vorbereiteten tabellarischen Übersicht ihre Verfügbarkeit an dreißig Terminen zwischen dem 26. Oktober und 23. Dezember 2021 mitzuteilen sowie etwaige Verhinderungsgründe konkret zu benennen. Rechtsanwalt S. hat lediglich drei Termine als ihm möglich markiert. Der Vorsitzende hat an dem Tag, an dem auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Beiordnung von Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger entschieden worden ist, 15 Haupt-verhandlungstermine ab dem 28. Oktober 2021 bestimmt. An zwei dieser Termine kann Rechtsanwalt S. laut seiner Mitteilung teilnehmen.

Damit scheidet eine Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt S. aus. Dies gilt bereits deshalb, weil er innerhalb des für die Hauptverhandlung vorläufig vorgesehenen Zeitraums lediglich an drei Tagen verfügbar ist und der Vorsitzende, dem die Terminierung obliegt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 – StB 34/20, StV 2021, 144 Rn. 5; vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 18), ersichtlich mehr Terminstage für erforderlich hält. Dabei ist nicht mehr entscheidend, dass die dem Verteidiger möglichen Tage nicht einmal in einem die Höchstdauer der Unterbrechung nach § 229 Abs. 1 StPO wahrenden Zeitraum lägen. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Durchführung der Hauptverhandlung ab Januar 2022 kommt nicht in Betracht, da sich ein Mitangeklagter in Untersuchungshaft befindet und sich diese dadurch ohne sonstigen Grund um mehr als zwei Monate verlängerte.“

Na, den Beschluss werden wir demnächst öfter in Ablehnungsbeschlüssen lesen. Drei von 30 = 10 % ist vielleicht wirklich ein wenig viel. Zudem haben hier die Belange des inhaftierten Mitangeklagten eine Rolle gespielt. Aber damit ist nicht geklärt, wann nicht mehr abgelehnt werden darf und wie es mit den Bemühungen des Gerichts ist, andere Termine auf die Beine zu stellen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen beim Streit um die Fahrverbotsdauer?

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Und dann noch die Lösung zu meiner letzten Frage, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen beim Streit um die Fahrverbotsdauer?.

Meine Antwort:

„Moin,

das dürfte eine Einzeltätigkeit sein bzw. für die Tätigkeiten dürfte gem. Anm. 4 zur Nr. 5200 VV RVG die Nr. 5200 VV RVG angefallen sein.

Im Übrigen eine Frage und eine Bitte:

Sie verfügen über unseren RVG-Kommentar, mit dem sich solche Fragen beantworten lassen (vgl. Nr. 5200 Rn 5 ff.)?

Und: Bitte die Fragefrequenz ein wenig reduzieren. Wenn ich von anderen Kollegen auch so häufig gefragt würde, hätte ich bald nur noch mit Antworten zu tun.“

Dem ein oder anderen mag das ein wenig hart klingen. Der Kollege hat es mir aber nicht krumm genommen. Manchmal muss man leise „zur Ordnung rufen“.

Und für alle die, die <<Werbemodus an>> über Burhoff/Volpert, RVG Straf und Bußgeldsachen, 6. Auf., 2021, nicht verfügen: Den kann man hier bestellen 🙂 <<Werbemodus aus>>.