Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen beim Streit um die Fahrverbotsdauer?

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Und dann noch folgende Gebührenfrage:

„…..,

Ich habe eine gebührenrechtliche Frage zu folgendem Fall:

Meinem Mandanten wurde zunächst eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen. Aufgrund der AAK von 0,67 Promille wurde der Führerschein am 13.09.2020 beschlagnahmt.

Die Blutentnahme ergab eine BAK von 0,56 Promille.

Am 24.09.2020 sandte die Staatsanwaltschaft den Führerschein an meinen Mandanten zurück und stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Gleichzeitig wurde der Vorgang an die Bußgeldbehörde abgegeben.

Wegen Voreintragungen erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot von drei Monaten.

Im weiteren Verfahren konnte ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden, wonach gegen meinen Mandanten ein Fahrverbot von sechs Wochen verhängt wurde, wobei die zwei Wochen der Beschlagnahme des Führerscheins angerechnet wurden. Insoweit galt das Fahrverbot als vollstreckt, sodass noch vier Wochen Fahrverbot zu vollstrecken waren.

Nach Eingang des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft teilte diese mit, dass sie den Führerschein nach sechs Wochen an meinen Mandanten zurücksenden werde.

Meine dagegen eingelegte „Beschwerde“ unter Hinweis auf den gerichtlichen Beschluss führte zur Änderung der Entscheidung, sodass die Staatsanwaltschaft den Führerschein nach vier Wochen an meinen Mandanten zurücksandte.

Fallen für diese Beschwerde Gebühren an? Es handelt sich ja nicht um einen Fall der Strafvollstreckung. Aber greift hier vielleicht Nr. 5116 VV RVG oder eine andere Gebühr?

Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar.“

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