Archiv für den Monat: Oktober 2020

Urteilsgründe III: 450 Seiten Urteilsgründe sind zu lang, oder: Verschwendung von Ressourcen

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Und zum Schluss dann noch einmal ein Hilferuf des 2. Strafsenats des BGH. Der hatte über die Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung durch das LG Aachen wegen Zwangsprostitution zu befinden. Die Urteilsgründe waren 450 Seiten lang.

Das war dem BGH dann mal (wieder) ein wenig zu viel und er gibt nochmal im BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 2 StR 115/20 – den Hinweis: In der Kürze liegt die Würze 🙂 :

„Die Fassung der 450 Seiten umfassenden Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

Den gesetzlichen Anforderungen an eine – aus sich heraus verständliche – Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme, etwa indem über hunderte von Seiten weitgehend gleichlautende Aussagen sowie polizeiliche Vernehmungen von Zeugen im Wortlaut mitgeteilt werden, wird dem nicht gerecht. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe führt zu einer vermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg hohen Belastungen der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgründe in einfach gelagerten Fällen aufzuwenden (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ? 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; Beschluss vom 11. März 2020 ? 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 ff. jew. mwN).“

Schön der nochmalige Hinweis: „Angesichts der durchweg hohen Belastungen der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgründe in einfach gelagerten Fällen aufzuwenden.“ Da hätte der Senat auch schreiben können: Leute, geht vorsichtiger mit den knappen Ressourcen um, beschränkt euch auf das, was wichtig ist.

Urteilsgründe II: Ist „Beweiswürdigung“ denn so schwer?, oder: Thema verfehlt

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich zur der heutigen Tagesthematik vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 StR 380/19. Schon etwas älter, aber ein schönes (?) Beispiel, wie der BGB eine Beweiswürdigung auseinander nehmen kann.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften. Dem BGH gefällt – wie egsagt – die Beweiswürdigung des LG nun gar nicht:

„a) Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen.

Dies gilt gleichermaßen für die Beweiswürdigung. Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an eine – aus sich heraus verständliche (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 268/05, NStZ-RR 2007, 22 und vom 25. Oktober 1995 – 3 StR 391/95, NStZ-RR 1996, 109) – Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 5 StR 32/11 BeckRS 2011, 22848; vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11, NStZ-RR 2012, 18). Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720 und vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17, BeckRS 2018, 13607). Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17, BeckRS 2017, 123281; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17, BeckRS 2017, 131902; 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, BeckRS 2018, 3956; vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17, BeckRS 2018, 13607). Neben einem klaren sprachlichen Ausdruck dient die Gliederung der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 StR 160/94, NStZ 1994, 400). Dabei sollte durch das Gliederungssystem insbesondere erkennbar sein, auf welche Feststellungskomplexe sich die jeweiligen Ausführungen etwa zur Beweiswürdigung beziehen.

b) Diesen grundlegenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist revisionsgerichtlich nicht nachvollziehbar.

aa) Es fehlt bereits an einer verständlichen Darstellung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten. Es ist unklar, wie sich dieser konkret zu den fünf Tatvorwürfen verhalten hat. Überdies wird – auch aus der Gesamtschau der Urteilsurkunde – nicht deutlich, in welchem Umfang die Strafkammer von einem glaubhaften „Teilgeständnis“ des Angeklagten ausgegangen ist.

….

bb) Da unklar bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Strafkammer ein glaubhaftes Geständnis hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Tochter W. angenommen hat, eröffnen die Urteilsgründe dem Revisionsgericht auch nicht die Prüfung, ob das Landgericht mit Recht seine Überzeugungsbildung nicht an den strengen Anforderungen der Beweiskonstellation „Aussage-gegen-Aussage“ gemessen hat (vgl. hierzu KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 100 ff.).

…..

cc) Die fehlende Verständlichkeit der Urteilsgründe erstreckt sich auch auf die übrige Beweiswürdigung. Diese differenziert nicht zwischen einzelnen Tatvorwürfen, sondern weist – ohne Absätze oder andere Gliederungen – auf etwa 25 eng bedruckten Seiten in ersichtlich chronologischer Weise aus, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (UA S. 9 bis 34). Angaben zu Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sowie gerichtliche (Zwischen-)Würdigungen finden sich zusammenhangslos eingestreut. Eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung etwa zu Zeugenaussagen fehlt, sodass revisionsgerichtlich auch nicht nachvollzogen werden kann, ob die Strafkammer zu recht der „Entstehungsgeschichte der Aussagen“ besondere Bedeutung bei ihrer Würdigung zugemessen hat (UA S. 10, 12, 16, 22).

……

dd) Die mehrfachen pauschalen Bewertungen der Strafkammer, dass die Feststellungen auf den „glaubhaften Angaben aller gehörter Zeugen“ beruhten (UA S. 9) und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, dass „der Angeklagte von irgendeiner Seite zu Unrecht belastet“ worden sei (UA S. 9, 30), ersetzen eine nachvollziehbare Darlegung der diesen Schluss tragenden Gründe nicht. …….“

In der Schule hätte man zusammenfassend geschrieben: Thema verfehlt.

Urteilsgründe I: Einlassung oder Prozesserklärung des Verteidigers?, oder: Die Einlassung ist wichtig

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Nach zwei Tagen mit Pflichtverteidigungsentscheidungen heute dann drei Entscheidungen zu Urteilsgründen.

Und als Opener zu der Thematik der BGH, Beschl. v. 11.08.2020 – 4 StR 102/20:

„Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

Eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Beweiswürdigung setzt voraus, dass die für die Überzeugung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt im Rahmen einer strukturierten, verstandesgemäß einsichtigen und auf das Wesentliche konzentrierten Darstellung nachvollziehbar niedergelegt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN). Sie soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte, für die Schuld- und die Straffrage bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind wie geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 326/18, Rn. 6).

Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung voranzustellen. Im Hinblick auf die vom Landgericht wiedergegebenen und einer ausführlichen Würdigung unterzogenen Sachverhaltsschilderungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 22. Mai 2019 und vom 24. Juni 2019 erscheint ungeachtet der Frage, ob ihr Inhalt zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist (vgl. § 261 StPO), zweifelhaft, ob es sich bei den darin wiedergegebenen Schilderungen tatsächlich um Sacheinlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren handelt oder – näherliegend – um eine bloße Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19, Rn. 20). Erörterungen von Prozesserklärungen eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Einlassung eines Angeklagten sind verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 – 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22).

 

 

Pflichti III: Vollständiger Vortrag, oder: Sonst trägt der Beschuldigte seine Auslagen selbst

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Im letzten Posting des Tages weise ich dann hin auf den LG Braunschweig, Beschl. v. 08.10.2020 – 1 Qs 203/20.

Der Beschuldigte hat Beschwerde gegen die nicht erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers eingelegt. Die hat Erfolg. Aber: Seine notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte selbst:

„Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 15.09.2020 den Beiordnungsantrag des Verteidigers vom 06.08,2020 zurückgewiesen mit der Begründung, dass weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegen noch die Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolge bzw. die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Beiordnung gebieten. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen zutreffend gewesen. Es geht um den Tatvorwurf des versuchten Diebstahls eines Buntmetallstrangs von einer Kabeltrommel. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, seit 2008 aber lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden. Gesamtstrafenfähigkeit bestand nach dem Bundeszentralregisterauszug vom 14.09.2020 lediglich hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 29.07.2020 (60 Tagessätze zu je 30,¬€ Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis).

Mit der sofortigen Beschwerde hat der Verteidiger erstmals vorgetragen, dass gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Halberstadt das Verfahren 3 Ds 802 Js 70719/20 — 20120 wegen eines Vergehens gegen § 52 WaffG und beim Amtsgericht Gardelegen das Verfahren 21 Ls 416 Js 14505/19 -2/20 u. a. wegen eines Verbrechens (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) anhängig sind. Insoweit bestünde bei entsprechenden Verurteilungen Gesamtstrafenfähigkeit, die Schwere der insgesamt zu erwartenden Rechtsfolgen, auf die bei der Entscheidung abzustellen ist, gebietet daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Kammer entsprechend § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO abgesehen, da erst mit der Beschwerde die deren Erfolg begründenden Tatsachen vorgetragen wurden.“

Auf vollständigen Vortrag muss man also achten, wenn man denn alle Umstände kennt 🙂 .

Pflichti II: Nochmals nachträgliche Bestellung, oder: Klappt beim LG Nürnberg-Fürth/AG Stuttgart!

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Und als zweites Posting dann noch einmal zwei Entscheidungen zur nachträglichen Beiordnung, quasi als Contra-Punkt zum OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2020 – 1 Ws 19/20 – 1 Ws 20/20 – und zum OLG Bremen, Beschl. v. 23.09.2020 – 1 Ws 120/20 -, die ich gestern vorgestellt hatte (Pflichti I: Keine nachträgliche Bestellung, oder: Für mich “unfassbare” OLGe Brandenburg und Bremen). Es geht also doch :-).

In dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.10.2020 – 1 Qs 53/20 – war vom AG nach Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO die (nachträgliche) Beiordnung abgelehnt worden. Das sieht das LG anders:

„1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen gerichtliche Entscheidungen über die Pflichtverteidigerbestellung ist zwar gem. § 142 Abs. 7 StPO die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.

Das schlicht als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Verteidigers, ist jedoch zwanglos als sofortige Beschwerde auszulegen.

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht ausschließbar eingehalten. Zwar wurde dem Verteidiger der angefochtene Beschluss bereits. am 03.07.2020 zugestellt, wohingegen die sofortige Beschwerde erst am 27.08,2019 einging. Beschwerdeführer ist jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Angeklagte; ohnehin kommt dem Verteidiger kein eigenes Beschwerderecht zu. An den Angeklagten wurde der angefochtene Beschluss lediglich formlos herausbegeben (BI. 60); eine Zustellung samt konkretem Zustellungsdatum liegt nicht vor. Die Zustellung an den Verteidiger war für die Ingangsetzung der Wochenfrist vorliegend nicht ausreichend, da sich keine Vollmacht bei den Akten befindet § 145a StPO).

Ebenso ist die grundsätzlich durch die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung des Verteidigers entstandene Beschwer des Angeklagten nicht nachträglich dadurch entfallen, dass das Verfahren zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Zwar ist die Frage einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung auch nach der mit Wirkung zum 13.12.2019 erfolgten Gesetzesänderung zur Pflichtverteidigerbestellung durchaus umstritten. Die Kammer versteht die Intention des Gesetzgebers, insbesondere unter Berücksichtigung des Hintergrunds der Umsetzung der sog. „PKH-Richtlinie“, dahingehend, dass nunmehr für die Frage der Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr allein die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung im Vordergrund steht, sondern dass auch die Bedürfnisse mittelloser Beschuldigter in den Blick zu nehmen sind (so auch Meyer-Goßner/Schmitt. StPO, 63. Auflage 2020, § 142 Rz. 19 f.). Zu berücksichtigen ist, dass auch in Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK das Recht des Beschuldigten genannt ist, bei Mittellosigkeit den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ebenso ist bezogen auf den konkreten Fall zu beachten, dass es sich bei der erfolgten Verfahrenseinstellung um eine vorläufige handelt und daher eine Wiederaufnahme und ein Fortgang  des Verfahrens nicht als völlig unwahrscheinlich erscheinen.

Aus den vorstehenden Gründen schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung an, dass eine nachträgliche Bestellung jedenfalls dann möglich ist, wenn ein Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Eine rechtzeitige Anbringung des Antrags liegt im gegenständlichen Verfahren vor, da die Sache bei Eingang des Antrags aufgrund des überschaubaren Umfangs entscheidungsreif war.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

a) Gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn er dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt.

b) Der Angeklagte, dem der Tatvorwurf im. Ermittlungsverfahren bereits eröffnet worden war, ist nicht völlig ohne Verteidiger, da sich RA pp. ursprünglich als Wahlverteidiger angezeigt und sein Mandat anwaltlich versichert hatte. Dem unverteidigten Beschuldigten steht jedoch insoweit der Beschuldigte mit Wahlverteidiger gleich, der für den Fall der Beiordnung, die Niederlegung seines Mandats ankündigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 141 Rz. 4). Eine solche Ankündigung der Niederlegung, des Mandats ist zwar in keinem der in der Akte enthaltenen Schriftsätze des Verteidigers erfolgt; die Erklärung ist jedoch konkludent aus dem Begehren der Beiordnung zu entnehmen (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 141 Rz. 1, Münchener Kommentar zur StPO, 1 Auflage 2014, § 141 Rz. 4 m.w.N.).

c) Vorliegend war ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs.,1 Nr. 5 StPO gegeben, da der Angeklagte sich in anderer Sache seit 11.03.2020 in Untersuchungshaft befand. Die vormalige zeitliche Beschränkung auf Fälle einer Unterbringungsdauer von mindestens drei Monaten ist Mit der bereits angeführten Gesetzesänderung entfallen.

d) Es lag seit 07.04.2020 ein ausdrücklicher Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger vor. Zwar war in diesem Zeitpunkt bereits ausdrücklich in der Akte dokumentiert, dass sowohl von Seiten des Gerichts (Anregung an die Staatsanwaltschaft am 01.04.2020), als auch von ‚Seiten der Strafverfolgungsbehörden (Antrag der Staatsanwaltschaft vom 06.04.2020) eine umgehende Verfahrenserledigung nach § 154 Abs. 2 StPO beabsichtigt war. Tatsächlich wurde das Verfahren bereits mit Beschluss vom 09.04.2020 und damit gerade einmal 2 Tage nach Eingang des Pflichtverteidigerantrags eingestellt, ohne dass es vorher zu weiteren Maßnahmen gekommen wäre.

Gleichwohl dringt der Verteidiger mit dem Argument, dass die in § 141 Abs. 2 S. 3 StPO enthaltene Möglichkeit, nach der eine Bestellung als Pflichtverteidiger in den Fällen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen, vorliegend nicht zur Anwendung kommen könne, durch. Denn aus dem ausdrücklichen Wortlaut, der auf §141 Abs. 2 S. 1 Nr: 2 und 3 StPO, nicht jedoch auf § 141 Abs. 1 StPO verweist, wie auch aus der systematischen Stellung innerhalb des Absatzes 2 der genannten Vorschrift, ergibt sich, dass das Absehen der Beiordnung nur für die Fälle der von Amts wegen, nicht jedoch auf die auf Antrag des Beschuldigten vorzunehmenden Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommt. Eine analoge Anwendung scheidet insofern aus. Die Ablehnung der Beiordnung könnte daher durch das Amtsgericht nicht unter Verweis darauf abgelehnt werden, dass die Einstellung des Verfahrens bereits unmittelbar bevorstand (vgl. auch LG Magdeburg, Beschluss vom 24.072020 – 5 Gs 1070/20; LG Frankenthal, Beschluss vom 16.06.2020 – 7 Qs 114/20; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 27.08.2020 – 3 Qs 121/20)….“

Ebenso hat entschieden für den Fall der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO das AG Stuttgart im AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 – 26 Gs 8477/20.

Ich frage mich angesichts der beiden schön und sorgfältig begründeten Beschlüsse: Warum geht bei LGe und AGe, was bei OLGe offenbar nicht geht?  Will man nicht und klebt an den alten Textbausteinen? Oder kann man nicht? Dann bitte Nachhilfe bei den Instanzgerichten nehmen.