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Urteilsgründe I: Einlassung oder Prozesserklärung des Verteidigers?, oder: Die Einlassung ist wichtig

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Nach zwei Tagen mit Pflichtverteidigungsentscheidungen heute dann drei Entscheidungen zu Urteilsgründen.

Und als Opener zu der Thematik der BGH, Beschl. v. 11.08.2020 – 4 StR 102/20:

„Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

Eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Beweiswürdigung setzt voraus, dass die für die Überzeugung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt im Rahmen einer strukturierten, verstandesgemäß einsichtigen und auf das Wesentliche konzentrierten Darstellung nachvollziehbar niedergelegt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN). Sie soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte, für die Schuld- und die Straffrage bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind wie geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 326/18, Rn. 6).

Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung voranzustellen. Im Hinblick auf die vom Landgericht wiedergegebenen und einer ausführlichen Würdigung unterzogenen Sachverhaltsschilderungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 22. Mai 2019 und vom 24. Juni 2019 erscheint ungeachtet der Frage, ob ihr Inhalt zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist (vgl. § 261 StPO), zweifelhaft, ob es sich bei den darin wiedergegebenen Schilderungen tatsächlich um Sacheinlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren handelt oder – näherliegend – um eine bloße Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19, Rn. 20). Erörterungen von Prozesserklärungen eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Einlassung eines Angeklagten sind verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 – 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22).