Archiv für den Monat: Oktober 2020

Pflichti I: Zur-Last-Legung eines Verbrechens im Ermittlungsverfahren, oder: Wann?

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Und dann zum eigentlichen Thema des Tages: Noch einmal Pflichtverteidigungsentscheidung.

In der Facebookgruppe Strafverteidiger war gefragt worden nach der Bestellung eines Pflichtverteidigers in folgender Konstellation: Der Mandant erscheint bei dem Rechtsanwalt mit einer Vorladung der Polizei. Dort lautet der Vorwurf „Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr 2 BtMG. Daraufhin beantragt der Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft seine Beiordnung, der Ermittlungsrichter teilt ihm mit, dass er nicht beiordnen wird, weil es hier kein Verbrechen sei, es läge vielmehr offensichtlich nur ein Vergehen vor, was objektiv zutreffend ist. Der Rechtsanwalt nimmt dazu Stellung und erklärt, dass es doch auf den Vorwurf zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommen muss. Er fragt nach Rechtsprechung. Ich kannte (bisher) keine.

Der Kollege hat dann gesucht. Und er ist fündig geworden beim LG Flensburg, Beschl. v. 30.07.2020 – II Qs 28/20 jug :

„Die als sofortige Beschwerde auszulegende „Beschwerde“ (vgl. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO) des Beschuldigten ist zulässig, da sie insbesondere fristgerecht eingelegt wurde, und begründet.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers im Ermittlungsverfahren liegen vor.

Der Beschuldigte hat einen Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt. Auch liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, da gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB, die ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB darstellt, ermittelt wurde.

Ein Verbrechen gilt nämlich schon dann als „zur Last gelegt“, wenn wegen eines solchen ermittelt wird (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020 Rn. 6, StPO § 140 Rn. 6 m.w.N.). Zwar sind seitens der Kriminalpolizei bereits frühzeitig Überlegungen angestellt worden, wonach eine Strafbarkeit wegen eines Brandstiftungsdeliktes ausscheiden könnte (vgl. Bl. 45 d. A.). Diese Überlegungen haben indes zu keiner Änderung der Bewertung des Tatvorwurfes geführt, wie die Vorladung des Beschuldigten vom 22.01.2020 (Bl. 117 d. A.) dokumentiert. Diesem ist darin bekanntgegeben worden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB geführt werde. Dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beiordnungsverfahrens nunmehr eine – wenngleich zutreffende – rechtliche Würdigung dahingehend, dass lediglich ein Tatverdacht wegen Sachbeschädigung bestehe, vornimmt, führt zu keinem Entfallen der Beiordnungsvoraussetzungen. Denn wenn die Tat nach Einordnung als Verbrechen im Laufe des weiteren Verfahrens anders beurteilt, bleibt die Verteidigung nach allgemeiner Ansicht gleichwohl notwendig (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014 Rn. 13, StPO § 140 Rn. 13). Auch wenn dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Anwendung entfaltet und vor dem Hintergrund der zeitlichen Vorverlagerung des Beiordnungsverfahrens ins Ermittlungsverfahren modifiziert werden muss, dürfte er aber jedenfalls gelten, wenn – wie hier – mit dem Vorwurf eines Verbrechens an den Beschuldigten herangetreten wird.“

Und dann habe ich auch noch einmal geforscht und gefunden: LG Magdeburg, Beschl. v. 15.05.2020 – 25 Qs 47 u. 48/20. Sorry Herr Kollege Gunkel, hätte ich dran denken können.

News aus dem Bundesrat: KostRÄG erst zum 01.01.2023 in Kraft?, oder: Der Rechtsanwalt als Sparschwein?

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Heute gibt es dann vier Postings. Und das erste dann vorab zu einem Thema, das nicht Tagesthema ist. Aber das Thema und/oder das Posting werden sicherlich das Blut ein wenig in Wallung bringen.

Es geht mal wieder um das KostRÄG 2021, über das ich ja schon einige Male berichtet habe (vgl. hier Referentenentwurf zum KostenrechtsänderungsG 2021 – “Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus” – und Regierungsentwurf zum KostRÄG 2021, oder: Jetzt ist die “Maus” im Gesetzgebungsverfahre).  Inzwischen hat das Gesetzgebungsverfahren Fortgang genommen und es zeichnet sich folgender Zeitplan ab: 29.10.2020: Erste Lesung Bundestag, 06.11.2020: Erster Durchlauf im Bundesrat, 25.11.2020: Rechtsausschuss, 25/27.11.2020: Zweite und dritte Lesung im Bundestag und dann 18.12.2020: Bundesrat. Damit stünde dann einer Verkündung im BGBl noch in 2020 und ein Inkrafttreten am 01.01.2021 nichts im Wege.

Na ja, fast, wenn es da nicht den Rechtsausschuss und den Finanzausschuss des Bundesrates gäbe. Die haben nämlich inzwischen zum Gesetzesentwurf Stellung genommen, und zwar in/mit der BR-Drucks. 525/1/20. Und darin heißt es:

„Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Haushalte der Länder müssen durch die Covid-19-Pandemie sowohl hohe Steuerausfälle bei den Steuereinnahmen als auch enorme Mehrausgaben zur Bekämpfung der Pandemie verkraften. Vor diesem Hintergrund ist es aktuell nicht vertretbar, für einzelne Berufsgruppen erhebliche Vergütungsverbesserungen herbeizuführen, deren Finanzierung sowohl die Länderhaushalte als auch die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft erheblich belasten. Im Hinblick darauf sollte Artikel 11 des Gesetzesentwurfes dahingehend geändert werden, dass das Gesetz vollumfänglich erst zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

Begründung:

Grundsätzlich ist das Interesse der Anwaltschaft, der Sachverständigen, der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre teilzuhaben, nachvollziehbar. Allerdings resultieren aus dem Gesetzentwurf erhebliche Mehrkosten für die Länder. Eine weitere Belastung der Länderhaushalte sollte vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie aktuell vermieden werden. Mit der beantragten Verschiebung des Inkrafttretens um rund zwei Jahre wird der finanziellen Lage der Länderhaushalte, aber auch der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaftsunternehmen Rechnung getragen, ohne die Zielsetzung des Gesetzentwurfs gänzlich aufzugeben….“

Ja, richtig gelesen. Verschiebung bis zum 01.01.2023.

Es ist unfassbar. Vor allem, wenn man dann noch „erhebliche Vergütungsverbesserungen“ und die Begründung liest. Es soll u.a. also die Nichtanhebung der Anwaltsgebühren die weitere Belastung der Länderhaushalte verringern? Salopp gefragt: Was haben die im Rechtsausschuss geraucht? Das Zeug muss gut sein, das will ich auch.

Ich erinnere: Die letzte Erhöhung der Anwaltsgebühren datiert aus dem Jahr 2013. Dann ist jahrelang von einem 3. KostRMoG geredet worden, was dann aber nicht gekommen ist. Dann soll endlich ein (mickriges) KostRÄG kommen, dass die Anwaltgebühren nach acht Jahren um 10% anhebt und dann will man noch weiter verschieben wegen der „erheblichen Vergütungsverbesserungen“ „für einzelne Berufsgruppen“. Also ein Sonderopfer der Anwaltschaft bzw. der „Rechtsanwalt als Sparschwein“? Oder kommen auch (noch) die Verschiebungen der nächsten Anhebungen der Beamten-/Richterbesoldungen, der Abgeordnetendiäten usw.? Gelesen habe ich davon noch nichts.

Bisher habe ich übrigens auch noch nichts von einem Aufschrei von DAV und BRAK, die das KostRÄG ja also einen großen Erfolg ihrer Verbandspolitik verkauft haben, gelesen oder gehört. Aber das kommt bestimmt noch.

Es kann natürlich auch ganz anders sein und es handelt sich um Politik der Länder, die mit der Verschiebungsdrohung nur Manövriermasse schaffen wollen, um die anderen Punkte in der Stellungnahme angeführten Punkte noch ins Gesetz zu hieven. Und das wird dann auf dem Rücken der Anwälte ausgefochten. Die schaffen das.

Also abwarten. Spaß macht das Ganze nicht.

Pflichti III: Bestellung im Steuerstrafverfahren, oder: Dafür sprechen gewichtige Gründe….

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Und zum Abschluss des Tages dann eine positive Entscheidung aus dem Bereich der Pflichtverteidigung, und zwar der LG Braunschweig, Beschl. v. 17.09.2020 – 11 Qs 182/20 – zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Steuerstrafverfahren.

Das AG hatte das abgelehnt, das LG hat dann bestellt:

„Die gem. § 142 Abs. 7 StPO statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Dabei kann die Frage dahinstehen, ob ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf stets die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet. Hierfür sprechen jedoch gewichtige Gründe: Es handelt sich um Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der/die Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht (vgl. LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da vorliegend weitere Umstände hinzutreten, die die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründen. So beträgt der vorgeworfene Tatzeitraum mehr als 4 Jahre; der Strafbefehl umfasst 1 0 Taten. Die Berechnung der Steuerschuld und somit des Einziehungsbetrags bedarf näherer Kenntnisse des Steuerrechts, die bei der Angeklagten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Schließlich kann eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet. Denn um die insgesamt 10 Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Ausweitung der sichergestellten Geschäftsunterlagen erforderlich (LG Essen, aaO.). Zudem dürften im Rahmen der Hauptverhandlung die Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen und die in Frage stehenden Rechnungen der Drittunternehmen einzuführen sein, was zusätzlich dazu führt, eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen (vgl. Thomas/Kämpfer, in: MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 39 m.w.N.).“

Pflichti II: Pflichtverteidiger im KiPo-Verfahren, oder: Beim LG Ansbach nicht….

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Im zweiten Posting geht es dann um die Beiordnungsvoraussetzungen in § 140 StPO. Ich hatte ja schon auf zwei Entscheidungen des LG Halle zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in den sog. KiPo-Verfahren hingewiesen (vgl. LG Halle, Beschl. v. 12.08.2020 – 10a Qs 77/20  und dazu Pflichti II: Kipo-Verfahren, oder: Das gibt es wegen der Akteneinsicht auf jeden Fall einen Pflichtverteidiger und LG Halle, Beschl. v. 29.06.2020 – 10a Qs 59/20 und dazu: Pflichti III: Einmal Bestellung in einem “Kipo-Verfahren” wegen Akteneinsicht, oder: Einmal “Tatschwere”). In beiden Entscheidungen hatte das LG einen Pflichtverteidiger wegen der Möglichkeit der Akteneinsicht bestellt.

Nun, das wird nicht überall so gesehen. Das LG Ansbach – warum wundert es mich nicht, wenn es ein bayerisches LG ist – sieht das im LG Ansbach, Beschl. v. 12.10.2020 – 3 Qs 49/20 – anders:

Ergänzend bemerkt die Kammer: Eine notwendige Verteidigung ergibt sich hier nicht aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO. Die Kammer ist insoweit anderer Auffassung als die vom Verteidiger genannte Entscheidung des Landgerichts Halle im Beschluss vom 12.08.2020, Az: 10a Qs 77/20.

„Dem Beschuldigten steht ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 4 StPO zu.

Da Beweisstücke – hier der Lichtbildband im Sonderheft zur Ermittlungsakte – in amtlichem Gewahrsam verbleiben müssen, hat der Verteidiger nur einen Anspruch auf Einsichtnahme (OLG Frankfurt a. M. StV 2001, 611). Der Beschuldigte hat das Recht, hierbei anwesend zu sein. Ist der Beschuldigte unverteidigt, hat er ein eigenes Besichtigungsrecht gem. Abs. 4 S. 1 nF iVm Abs. 1 (BeckOK StPO/Wessing, § 147  Rn. 23). Die Einschränkungen des Abs. 4 betreffen namentlich Verdunklungsgefahr (hier nicht gegeben) und den Schutz persönlicher Daten (etwa von Zeugen, (KK-StPO/Willnow, § 147 Rn. 14). Ein solcher Fall des notwendigen Schutzes schutzwürdiger Interessen Dritter ist hier nicht zu besorgen.

Es handelt sich zunächst um Daten, die mutmaßlich bereits zuvor im (illegalen) Besitz des Beschuldigten gewesen sind, so dass insoweit schon keine Vertiefung eines möglicherweise vorliegenden Eingriffs in die schutzwürdigen Interessen Dritter zu befürchten ist. Die geschädigten Kinder bleiben anonym. Feststellungen zum Inhalt der gesicherten Bilddateien sind jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung zu treffen, sodass in der Abwägung der Interessen der Strafrechtspflege und den Interessen der abgebildeten Personen ein möglicher Eingriff in deren Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt ist. Insoweit ist es auch gerade nicht Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten kein eigenständiges Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 4 StPO zustehen würde. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 220 RiStBV, der ausdrücklich auf ein Akteneinsichtsrecht auf der Geschäftsstelle nach § 147 Abs. 4 StPO Bezug nimmt.“

„die mutmaßlich bereits zuvor im (illegalen) Besitz des Beschuldigten gewesen sind, so dass insoweit schon keine Vertiefung eines möglicherweise vorliegenden Eingriffs in die schutzwürdigen Interessen Dritter zu befürchten ist.“ – das kann man auch anders sehen. Oder muss man das sogar anders sehen?

Pflichti I: Keine nachträgliche Bestellung, oder: Für mich „unfassbare“ OLGe Brandenburg und Bremen

Smiley

Heute stelle ich dann wieder Entscheidungen zur Pflichtverteidigung vor.

Und ich beginne mit zwei OLG-Entscheidungen, die mich ein wenig – oder auch ein wenig mehr ratlos/verärgert/fassungslos zurückgelassen haben. Es sind der OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2020 – 1 Ws 19/20 – 1 Ws 20/20 – und der OLG Bremen, Beschl. v. 23.09.2020 – 1 Ws 120/20. Beide OLG äußern sich zur nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers und: Beide OLG lehnen die nachträgliche Beiordnung ab. Beide OLG äußern sich mit keinem Wort zu den gesetzlichen Neuregelungen und dazu, ob man vielleicht nicht dann doch mal die alte Rechtsprechung überdenken muss, sondern fahren auf den alten Pfaden fort und zitieren nur „alte“ Rechtsprechung. Beim OLG Brandenburg kann man das noch einigermaßen nachvollziehen, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung lagen viele der LG-Entscheidungen, die das zutreffend anders machen, noch nicht vor. Das OLG Bremen hätte sie aber kennen können, m.E. sogar müssen. So sind die Beschlüsse ein Schlag ins Gesicht der LG, die sich mit den Fragen unter Geltung des neuen Rechts befasst haben. Und zugleich auch ein Schlag ins Gesicht des Gesetzgebers, in dem man die Neuregelung der §§ 140 ff. StPO offenbar einfach negiert. Man muss den LG ja nicht folgen – m.E. schon -, aber man muss sich doch zumindest mit der eindeutig anderen h.M. auseinander setzen und kann doch nicht einfach uralte Rechtsprechung zur Stützung einer nicht mehr haltbaren Auffassung heranziehen. Wie gesagt: Unfassbar.

Da die Beschlüsse inhaltlich nichts Neues bringen, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger kommt  nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen ist.

2. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Angeklagten sowie einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft. Eine Rückwirkung wäre auf etwas Unmögliches gerichtet und würde eine notwendige Verteidigung des Angeklagten in der Vergangenheit nicht gewährleisten. (Rn. 7)

3. Eine Beiordnung erfolgt insbesondere nicht im Kosteninteresse eines Angeklagten oder um dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.

1. Eine auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers ist grundsätzlich unzulässig, da die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

2. Der Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Bestellung als Verteidiger gilt auch für den Fall einer vorläufigen Einstellung des Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO.

Volltext bitte selber lesen – und ärgern.