Monatsarchiv: September 2020

Strafe II: „langwierige unbehandelte Suchtproblematik“, oder: Zweifelssatz zu Lasten?

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Die zweite Strafzumessungsentscheidung stammt ebenfalls vom 1. Strafsenat des BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 22.07.2020 – 1 StR 220/20 – die Strafzumessung in einem Urteil des LG Karlsruhe in zwei Punkten moniert.

Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagte S. zu zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Sc. zu einem Jahr und acht Monaten und den Angeklagten E. zu zwei Jahren und neun Monaten.Die Rechtsmittel der Angeklagten hatten Erfolg:

„1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat bei den drogenabhängigen Angeklagten S. und Sc. jeweils als strafschärfend gewertet, dass sie „eine ungelöste Suchtproblematik“ aufweisen. Bei dem unter einer schweren Suchterkrankung leidenden Angeklagten E. , der eine „Vielzahl von stationären Entgiftung- und Therapiemaßnahmen“ erfolglos durchlaufen hat, hat es strafschärfend dessen „langwierige, unbehandelte Suchtproblematik“ eingestellt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Grundlagen der Strafzumessung sind gemäß § 46 StGB der Grad der persönlichen Schuld des Täters sowie die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung. Zwar kann eine etwa vorhandene Therapiebereitschaft eine strafmildernde Wirkung entfalten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 StR 234/17 Rn. 5 mwN). Umgekehrt aber begegnen der Wertung einer fehlenden Therapiebereitschaft als Strafschärfungsgrund dann Bedenken, wenn die Weigerung, sich therapeutischer Hilfe zu bedienen, nicht ausschließbar gerade durch die Grunderkrankung bedingt ist. So verhält es sich hier. Es ist zu besorgen, dass sich gerade die Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten bei der Bemessung der Höhe der jeweiligen Freiheitsstrafe zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat.

b) Bezüglich des Angeklagten Sc. kann der Strafausspruch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Die Strafkammer unterstellt zwar im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn zu seinen Gunsten, dass nach seiner Einlassung (die sie allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung als „beschönigend“ und Schutzbehauptung gewertet hat, UA S. 28 f.) er und nicht der Mitangeklagte G. deeskalierend auf den Angeklagten E. einwirkte (UA S. 20, 46). Bei der Prüfung, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB gegeben ist, führt sie aber gegen die Annahme einer rechtlich erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit infolge seiner Alkoholisierung dieses deeskalierende Verhalten an (UA S. 40 f.). Dies ist rechtsfehlerhaft; denn der Zweifelssatz darf nicht so angewendet werden, dass er sich an anderer Stelle zu Lasten des Täters auswirkt (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 20 Rn. 67, vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 5 StR 25/13 Rn. 6 mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten Sc. ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Strafe I: Gleich hohe Strafe nach Aufhebung, oder: Das muss man begründen…

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Heute dann mal wieder Strafzumessungsentscheidungen.

Und ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 196/20. Es geht um ein Dauerbrennerthema, nämlich Verhängung der gleich hohen Strafe durch das Tatgericht nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 24.01.2018 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH mit Beschl. v. 31.07.2018 (1 StR 260/18) dieses Urteil mit den Feststellungen – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen hatte der BGH aufrechterhalten.

Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten nun wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen die Revision, die erneut Erfolg hat. Der BGH führt zur erneuten Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs kurz und zackig aus:

„Die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sowohl der Strafausspruch als auch die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB ) sind durchgreifend rechtsfehlerhaft.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Senat hatte das frühere Urteil im Schuldspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht tragfähig mit einer notwendigen Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren begründet hatte. Im neuen Urteil ist das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei zu einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gelangt. Trotz des damit veränderten Schuldspruchs und dem daraus folgenden geringeren Strafrahmen hat das Landgericht die identische Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt.

b) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er – wie hier – von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen ( BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 – 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 – 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 – 2 StR 296/82 Rn. 8).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz des reduzierten Strafrahmens auf eine gleichhohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat.“

Vielleicht klappt es ja dann beim dritten Mal.

Pflichti III: Beabsichtigte Einstellung des Verfahrens, oder: Absehen von der Pflichtverteidigerbestellung zulässig?

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Die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt dann auch vom LG Dessau-Roßlau. Es geht um das Absehen von der Pflichtverteidigerbestellung wegen beabsichtigter Einstellung. Dazu folgender Sachverhalt:

Gegen den Angeschuldigten wird mit dem Vorwurf des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ermittelt. Nachdem dem Angeschuldigten der Tatvorwurf in Form eines schriftlichen Anhörungsbogens vom 19.06.2019 eröffnet wurde, zeigte sich der Kollege Funck, der mit den Beschluss geschickt hat, unter dem 03.07.2019 als Wahlverteidiger an. Am 05.07.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage in dieser Sache und beantragte u.a., dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen. Die Anklage wurde bislang weder dem Angeschuldigten noch dessen Verteidiger zugestellt.

Mit Verfügung vom 10.9.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil in anderer Sache gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Der Angeschuldigte beantragte die Beiordnung seines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. In diesem Falle lege der das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führt er aus, dass er bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig gewesen sei und weder er noch der Angeschuldigte von der mittlerweile erhobenen Anklage benachrichtigt worden seien. Es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Staatsanwaltschaft beantragte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abzulehnen, da die Anklageschrift dem Angeschuldigten nicht zugestellt worden sei, er mithin auch nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden sei. Das AG hat die Bestellung des Kollegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgen solle, überdies dem Angeschuldigten die Anklageschrift noch nicht zugestellt worden und somit ein Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO nicht zu bestellen sei. Inzwischen ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg.

Das LG Dessau-Roßlau meint im LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 27.08.2020 – 3 Qs 121/20:

„Die gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist begründet.

Dem Angeschuldigten ist Rechtsanwalt pp. gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO beizuordnen, die Voraussetzungen liegen vor.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge vor, da der Angeschuldigte bereits mit Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 15.11.2018, rechtskräftig seit dem 14.05.2019, in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, welche bei einer weiteren Verurteilung im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hätte berücksichtigt werden müssen, weil die angeklagte Tat vor der Verurteilung liegt.

Der Tatvorwurf wurde dem Angeschuldigten am 19.06.2019 in Form des schriftlichen Anhörungsbogens eröffnet.

Zwar hatte sich Rechtsanwalt pp. bereits am 03.07.2019 als Wahlverteidiger des Angeschuldigten angezeigt, mit Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger vorn 27.09.2019 hat er aber in Aussicht gestellt, das Wahlmandat im Falle der Beiordnung niederzulegen, was dem Fall gleichsteht, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 2020, § 141 Rn. 4).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beabsichtigt hat, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt wird, das Verfahren alsbald einzustellen, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

Es kommt damit auch nicht darauf an, dass der Angeschuldigte vor Einstellung des Verfahrens nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.“

Pflichti II: Pflichtverteidiger im beschleunigten Verfahren, oder: Vorherige Anhörung des Beschuldigten erforderlich

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann wieder von einem LG. Und zwar hat das LG Dessau-Roßlau im LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.08.2020 – 3 Qs 117/20 – zur jetzt auf jeden Fall auch im beschleunigten Verfahren erforderlichen Anhörung des Beschuldigten vor einer Pflichtverteidigerbestellung Stellung genommen. Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde zuletzt am 16.08.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.05.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft beim AG die Entscheidung im beschleunigten Verfahren gegen den Angeklagten. Mit Beschluss des AG wurde dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat und weil Bewährungswiderruf droht, Rechtsanwalt R. als notwendiger Verteidiger bestellt. Zugleich wurde Hauptverhandlungstermin auf den 30.09.2020 bestimmt und der Angeklagte zu diesem Termin geladen. Eine Frist zur Benennung eines Verteidigers wurde ihm nicht gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2020, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, zeigte sich Rechtsanwalt F. als Wahlverteidiger an und beantragte für den Angeklagten, Rechtsanwalt R: zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Im Falle der Beiordnung lege er das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führt er aus, dass dem Angeklagten kein rechtliches Gehör zur Person des Verteidigers gewährt worden sei.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da dem Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Eine vorige Anhörung des Angeklagten sei aufgrund der Eilbedürftigkeit des beschleunigten Verfahrens nicht erfolgt, da andernfalls die Bestellung nicht wie gesetzlich gefordert „bei Antragzustellung“ hätte erfolgen können. Insofern sei eine Ausnahme vom Soll-Tatbestand des § 142 StPO gerechtfertigt gewesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg:

„Die gem. §§ 143a Abs. 4, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Pflichtverteidigerwechsels des Angeklagten ist begründet.

Dem Angeklagten war gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1. Alt. 2 StPO Rechtsanwalt F., unter Entpflichtung von Rechtsanwalt R., als neuer Pflichtverteidiger beizuordnen.

Durch das Amtsgericht Zerbst wurde dem Angeklagten mit Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens Rechtsanwalt R. beigeordnet, ohne dass ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wie es § 142 Abs. 5 StPO verlangt. Zweckmäßiger Weise wird diese Frist in den Fällen des § 141 II Nr. 4 StPO mit der Zustellung des Antrags verbunden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 2020, § 142, Rn. 34).

Bei § 142 StPO handelt es sich nach Gesetzesänderung auch nicht mehr um eine Soll-Vorschrift, von der wegen des beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme möglich gewesen wäre. Vielmehr hat die Anhörung ausnahmslos zu erfolgen und ist allenfalls dann entbehrlich, wenn ein Beschuldigter bereits einen bestimmten Verteidiger benannt hat, was hier nicht zutrifft. Dem Angeklagten wurde schlicht gar keine Frist zur Benennung eines Verteidigers eingeräumt. In diesem Falle, muss ein Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StPO erst Recht anwendbar sein.

Der Antrag auf Auswechslung wurde auch innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO gestellt.

Auch ein wichtiger Grund steht dem Wechsel weiter nicht entgegen. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt F. am anberaumten Termin nicht zur Verfügung steht, lässt hier keine andere Beurteilung zu, wobei die Kammer die Regelung des § 142 Abs. 5 S. 3 StPO nicht übersehen hat. Dass die Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte des Angeklagten hinsichtlich seines Pflichtverteidigers unberücksichtigt blieben, wiegt vorliegend schwerer als die Terminkollision des Amtsgerichts und des Verteidigers. Hätte das Amtsgericht dem Angeklagten sogleich Rechtsanwalt F. benennen fassen, wären dahingehende Terminsabsprachen möglich gewesen.“

Die Frage war zum alten Recht nicht unbestritten, u.a. Meyer-Goßner/Schmitt sah eine vorherige Anhörung als nicht erforderlich an. Der Streit hat sich dann wohl erledigt.

Pflichti I: Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Kein eigenes Rechtsmittel

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Schon wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen wird der ein oder andere sich fragen. Ja, ich habe derzeit aus dem bwereich immer eine ganze Menge Material. Zudem dürften dir Fragen nach den Änderungen in den §§ 140 ff. StPO besonders interessant sein.

Ich beginne heute mit dem BGH, Beschl. v. 18.08.2020 – StB 25/20. Ergangen ist der Beschluss im Lübcke-Verfahren. Der BGH beendet mit der Entscheidung das „Theater“ um die Entpflichtung der zweiten Pflichtverteidigers, den der eine Angeklagte nicht mehr wollte. Das ist ja ein paar Tage durch die Berichterstattzung gegangen. Dann war ein wenig Ruhe, bevor es dann gestern mit der Vernehmung des verbliebenen Pflichtverteidigers als Zeugen weiter gegangen ist. In meinen Augen ist vieles nicht nachvollziehbar, aber man muss ja auch nicht alles verstehen.

Der BGH hat jedenfals, was m.E. zu erwarten war, die Beschwerde des Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft, jedoch ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht im rechtlichen Sinne beschwert.

Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1997 – 2 Ws 255/97, NJW 1998, 621; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. März 1996 – 3 Ws 191/96, NStZ-RR 1996, 272; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 1993 – 3 Ws 286/93, MDR 1993, 1226; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 143 Rn. 6; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 143 Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 143a Rn. 36; für ein Beschwerderecht im Falle einer willkürlichen Entscheidung vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 1985 – 2 Ws 652/85, NStZ 1986, 138; OLG Köln, Beschluss vom 24. Juli 1981 – 2 Ws 378/81, NStZ 1982, 129; Dölling/Duttge/König/Rössner/Weiler, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 143 StPO Rn. 7; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 143 Rn. 16; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 143 Rn. 26; für ein generelles Beschwerderecht hingegen Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6 f.; HK-StPO/Julius/Schiemann, 6. Aufl., § 143 Rn. 10; SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn. 29 jeweils mwN). Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können zwar andere Personen, zu denen auch Verteidiger zählen können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 3 mwN), (sofortige) Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Anders als durch die Ablehnung der von einem Pflichtverteidiger beantragten Rücknahme seiner Beiordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20, NJW 2020, 1534) ist eine die Beschwerdebefugnis begründende Rechtsbeeinträchtigung durch die gegen seinen Willen vorgenommene Entpflichtung jedoch nicht gegeben.

1. Der Zweck der Pflichtverteidigung, die ein Rechtsanwalt grundsätzlich übernehmen muss (§ 49 Abs. 1 BRAO), besteht – ausschließlich – darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 242; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 1993 – 3 Ws 286/93, MDR 1993, 1226; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 1985 – 2 Ws 652/85, NStZ 1986, 138). Die Beiordnung eines Verteidigers erfolgt demzufolge nicht in dessen, sondern allein im öffentlichen Interesse zum Schutz des Beschuldigten. Ein Rechtsanwalt hat deshalb keinen aus eigenem Recht ableitbaren Anspruch darauf, in einer bestimmten Strafsache zum Verteidiger bestellt zu werden, eine ihm übertragene Pflichtverteidigung weiterzuführen und seiner – drohenden oder vollzogenen – Abberufung entgegenzutreten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 1985 – 2 Ws 652/85, NStZ 1986, 138). Anders als die Ablehnung der von ihm nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO beantragten Aufhebung seiner Beiordnung, die ihn mit Blick auf die ihm aus § 49 Abs. 1 BRAO erwachsende Berufspflicht in seinem Recht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 3 ff.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 241 f.), ist die Rücknahme der Bestellung kein ihn beschwerender Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 241 f.; so auch BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 – 2 BvQ 32/97, NJW 1998, 444; vom 11. März 1997 – 2 BvR 325/97, NStZ-RR 1997, 202, 203).

Aus der ihm durch die staatliche Indienstnahme zukommenden öffentlichen Funktion folgt nichts anderes (so aber Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 7; SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn. 29), denn die Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse endet mit der Aufhebung der Bestellung. Mit Blick auf seine öffentliche Funktion liegt auch keine vergleichbare Interessenlage zu einem Wahlverteidiger und dessen Beschwerderecht aus § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO vor (anders Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6 f.). Zudem darf der ausgeschlossene Wahlverteidiger in dem betreffenden Verfahren für den Angeklagten in keiner Form mehr auftreten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 138a Rn. 22), während der Pflichtverteidiger nach seiner Abberufung grundsätzlich weiterhin als Wahlverteidiger tätig werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 245 f.). Da dem Verteidiger kein Anspruch auf Fortführung des Pflichtverteidigermandats zusteht, vermögen – anders als der Beschwerdeführer meint – damit ggf. verbundene wirtschaftliche Interessen oder ein Rehabilitationsinteresse eine Rechtsbetroffenheit ebenfalls nicht auszulösen.

2. Diese Grundsätze entsprechen auch dem Willen des Gesetzgebers nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128 ff.). Insbesondere hat der Gesetzgeber in Kenntnis der bisherigen Rechtspraxis für die sofortige Beschwerde in § 143a Abs. 4 StPO nF an dem Erfordernis einer Beschwer festgehalten.

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (ABl. EU L 297 S. 1 ff.). In Beibehaltung des „bewährten Systems der notwendigen Verteidigung“ (BT-Drucks. 19/13829, S. 2) regeln §§ 143, 143a StPO nF nunmehr die nach bisheriger Rechtslage nur ansatzweise und fragmentarisch normierten Fragen der Dauer, Aufhebung und Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 20). Soweit Entscheidungen über einen Verteidigerwechsel, die nach bisheriger Gesetzeslage der (einfachen) Beschwerde unterlagen, nunmehr mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können (§ 143a Abs. 4 StPO), ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass für die Zulässigkeit des Rechtsmittels an dem Erfordernis einer Beschwer festgehalten wird. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich Bezug auf die bisherige Rechtsschutzmöglichkeit genommen und dargelegt, die Einführung einer sofortigen Beschwerde diene ausschließlich dazu, rasch Klarheit über die Frage zu schaffen, wer die Verteidigung übernimmt (vgl. BT-Drucks. 19/13829, S. 49 [„soweit eine Beschwer besteht“]).

Auch das EU-Recht begründet keine Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in der hiesigen Konstellation. Art. 8 RL 2016/1919/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, verdächtigen, beschuldigten und gesuchten Personen einen wirksamen Rechtsbehelf für den Fall der Verletzung ihrer Rechte aus der Richtlinie zur Verfügung zu stellen; die Schaffung besonderer Rechtsschutzmöglichkeiten für Verteidiger intendiert die Richtlinie indes nicht.

3. Schließlich kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende objektive Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054/19, juris Rn. 34 f.; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn. 5) ein Beschwerderecht zu begründen vermag (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 1985 – 2 Ws 652/85, NStZ 1986, 138; OLG Köln, Beschluss vom 24. Juli 1981 – 2 Ws 378/81, NStZ 1982, 129; Dölling/Duttge/König/Rössner/Weiler, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 143 StPO Rn. 7; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 143 Rn. 16; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 143 Rn. 26), denn die angefochtene Entscheidung ist auch mit Blick auf die von dem Vorsitzenden abgegebenen Erklärungen in der Hauptverhandlung jedenfalls in der Sache nicht offensichtlich unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich unvertretbar (zu den Voraussetzungen eines Verstoßes s. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 2 BvR 2054/19, juris Rn. 35; BeckOK GG/Kischel, 43. Ed., Art. 3 Rn. 84, jeweils mwN).“

Nun ja, immerhin hat es der (ehemalige) zweite Pflichtverteidiger in BGHSt geschafft.