Pflichti II: Pflichtverteidiger im beschleunigten Verfahren, oder: Vorherige Anhörung des Beschuldigten erforderlich

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann wieder von einem LG. Und zwar hat das LG Dessau-Roßlau im LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.08.2020 – 3 Qs 117/20 – zur jetzt auf jeden Fall auch im beschleunigten Verfahren erforderlichen Anhörung des Beschuldigten vor einer Pflichtverteidigerbestellung Stellung genommen. Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde zuletzt am 16.08.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.05.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft beim AG die Entscheidung im beschleunigten Verfahren gegen den Angeklagten. Mit Beschluss des AG wurde dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat und weil Bewährungswiderruf droht, Rechtsanwalt R. als notwendiger Verteidiger bestellt. Zugleich wurde Hauptverhandlungstermin auf den 30.09.2020 bestimmt und der Angeklagte zu diesem Termin geladen. Eine Frist zur Benennung eines Verteidigers wurde ihm nicht gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2020, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, zeigte sich Rechtsanwalt F. als Wahlverteidiger an und beantragte für den Angeklagten, Rechtsanwalt R: zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Im Falle der Beiordnung lege er das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führt er aus, dass dem Angeklagten kein rechtliches Gehör zur Person des Verteidigers gewährt worden sei.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da dem Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Eine vorige Anhörung des Angeklagten sei aufgrund der Eilbedürftigkeit des beschleunigten Verfahrens nicht erfolgt, da andernfalls die Bestellung nicht wie gesetzlich gefordert „bei Antragzustellung“ hätte erfolgen können. Insofern sei eine Ausnahme vom Soll-Tatbestand des § 142 StPO gerechtfertigt gewesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg:

„Die gem. §§ 143a Abs. 4, 311 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Pflichtverteidigerwechsels des Angeklagten ist begründet.

Dem Angeklagten war gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1. Alt. 2 StPO Rechtsanwalt F., unter Entpflichtung von Rechtsanwalt R., als neuer Pflichtverteidiger beizuordnen.

Durch das Amtsgericht Zerbst wurde dem Angeklagten mit Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens Rechtsanwalt R. beigeordnet, ohne dass ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wie es § 142 Abs. 5 StPO verlangt. Zweckmäßiger Weise wird diese Frist in den Fällen des § 141 II Nr. 4 StPO mit der Zustellung des Antrags verbunden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 2020, § 142, Rn. 34).

Bei § 142 StPO handelt es sich nach Gesetzesänderung auch nicht mehr um eine Soll-Vorschrift, von der wegen des beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme möglich gewesen wäre. Vielmehr hat die Anhörung ausnahmslos zu erfolgen und ist allenfalls dann entbehrlich, wenn ein Beschuldigter bereits einen bestimmten Verteidiger benannt hat, was hier nicht zutrifft. Dem Angeklagten wurde schlicht gar keine Frist zur Benennung eines Verteidigers eingeräumt. In diesem Falle, muss ein Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StPO erst Recht anwendbar sein.

Der Antrag auf Auswechslung wurde auch innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO gestellt.

Auch ein wichtiger Grund steht dem Wechsel weiter nicht entgegen. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt F. am anberaumten Termin nicht zur Verfügung steht, lässt hier keine andere Beurteilung zu, wobei die Kammer die Regelung des § 142 Abs. 5 S. 3 StPO nicht übersehen hat. Dass die Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte des Angeklagten hinsichtlich seines Pflichtverteidigers unberücksichtigt blieben, wiegt vorliegend schwerer als die Terminkollision des Amtsgerichts und des Verteidigers. Hätte das Amtsgericht dem Angeklagten sogleich Rechtsanwalt F. benennen fassen, wären dahingehende Terminsabsprachen möglich gewesen.“

Die Frage war zum alten Recht nicht unbestritten, u.a. Meyer-Goßner/Schmitt sah eine vorherige Anhörung als nicht erforderlich an. Der Streit hat sich dann wohl erledigt.

Ein Gedanke zu „Pflichti II: Pflichtverteidiger im beschleunigten Verfahren, oder: Vorherige Anhörung des Beschuldigten erforderlich

  1. WPR_bei_WBS

    Ich verstehe jetzt auch nicht, wo man bei viereinhalb Monaten bis zur HV eine Eilbedürftigkeit zur Bestellung des Pflichti her nimmt…

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