Monatsarchiv: April 2020

Corona: Auslieferung in Corona-Zeiten, oder: Covid-19 rechtfertigt Aussetzung der Überstellung nach Italien

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung hat dann auch mit „Corona“ bzw. der COVID-19-Pandemie zu tun. Es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – Ausl 301 AR 47/20.

An dem Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss im Auslieferungsverfahren ergangen ist. Das OLG hat in dem Beschluss über die (Aussetzung der) sog. Überstellungsfristen entschieden. Ergangen ist der Beschluss in einem Auslieferungsverfahren, in dem ein albanischer Staatsangehöriger nach Italien ausgeliefert werden sollte.

Das OLG meint/sagt: Die COVID-19-Pandemie stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, welcher bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Aussetzung von Überstellungsfristen rechtfertigen kann. Der Verfolgte hatte seiner Auslieferung nach Italien zur Strafvollstreckung zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft diese am 23.03.2020 bewilligt hat. Sie hat jedoch keinen Termin zur Übergabe vereinbart, sondern mitgeteilt, dass aufgrund der weltweiten Pandemielage die Überstellung des Verfolgten bis zum 30.04.2020 aufgeschoben sei und danach die Lage neu zu bewerten wäre.

Das OLG „segnet“ das – zunächst – ab:

Die nach §§ 24, 26 IRG von Amts wegen durchzuführende Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft.

1. Zwar ist nach der Bewilligung der Auslieferung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich sogleich ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren, wobei der Übergabetermin spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen soll (§ 83 c IRG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Rb-EuHB). Allerdings kann in Fällen, in welchen die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich ist, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen vereinbart werden. Kann ein solcher erster Termin zur Übergabe und auch ein Folgetermin nicht vereinbart werden, ist der Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen (§ 83 d IRG). Jedoch kann die Vereinbarung eine solchen Übergabetermins im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden (§ 83d Abs. 4 Satz 4 IRG).

Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft allerdings mit den italienischen Justizbehörden überhaupt keinen Übergabetermin vereinbart oder zu vereinbaren versucht, sondern lediglich mitgeteilt, dass aufgrund der weltweiten Pandemielage die Überstellung des Verfolgten bis zum 30.04.2020 aufgeschoben und danach die Lage neu zu bewerten sei.

2. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Aufhebung der Haftanordnung nicht, denn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände müssen die in § 83 c IRG aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, vielmehr hat in diesen Fällen die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis zu setzen (§ 83 c Abs. 5 IRG). Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.03.2020 gilt in Italien derzeit (Stand: 23.03.2020) aufgrund der aktuellen Krankheitswelle mit der COVID-19-Pandemie eine Notfallverordnung, welche auch für aus dem Ausland einreisende Personen gilt (vgl. hierzu auch die Hinweise des Auswärtigen Amtes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italiennode/italiensicherheit/211322. Diese Beschränkungen wirken sich auch auf den Auslieferungsverkehr mit Italien aus, weshalb Sirene Italien aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit COVID-19-Pandemie verpflichtet wurde, alle Einlieferungen nach Italien zu verschieben, um jegliches Risiko für die Passagiere, die Verfolgten und die eingesetzten Beamten zu vermeiden. Aus diesem Grund hat SIRENE Italien die zuständigen deutschen Behörden um grundsätzliche Verschiebung geplanter Überstellungen nach Italien und somit um Verlängerung der Frist zur Übergabe um mindestens 30 Tage ersucht.

Wie sich aus der zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung ergänzend heranzuziehenden Vorschrift des Art. 23 Abs. 4 RB-EuHB ergibt kommen als solche außergewöhnlichen Umstände vor allem schwerwiegende humanitäre Gründe in Betracht, wobei sich aus der dort nur beispielhaft erfolgten Erwähnung der Gefahren für Leib und Leben des Verfolgten selbst ergibt, dass die eine fristgemäße Überstellung des Verfolgten entgegenstehenden schwerwiegenden humanitären Gründe nicht auf seine Person beschränkt sein müssen, sondern auch – wie vorliegend – mit der in Zusammenhang mit der COVID-19-Epedemie verbundenen allgemeinen Ansteckungsgefahren begründet sein können (a.A. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2012 § 83 c Rn. 10: Gründe in der Person des Verfolgten). Für eine solche Auslegung spricht auch der Umstand, dass vorliegend weder der ersuchende noch der ersuchte Staat die derzeit nicht mögliche Überstellung zu vertreten haben, sondern es sich um ein unabwendbareres Ereignis handelt (vgl. hierzu Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 83 c Rn. 8).

3. Zwar führt eine bloße Fristüberschneidung mit Ausnahme der Sonderregelung des § 83 d IRG für sich gesehen nicht zu einer Haftentlassung des Verfolgten (so. Hackner, a.a.O, § 83 c Rn. 1), es ist jedoch stets zu prüfen, ob es zu vermeidbaren Verzögerungen bei der Überstellung gekommen ist und insbesondere ob die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft noch verhältnismäßig ist (ebenso Böse, a.a.O., Rn. 1; Böhm in: Alhlbecht/Böhm/Esser/ Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 772), Letzteres ist in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung und der deshalb durch das Gericht in A./Italien am 05.10.2016 verhängten Haftstrafe von zwölf Jahren ersichtlich der Fall.

Allerdings weist der Senat auf die Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 2 Satz 1 IRG hin, so dass es ggf. der Vorlage des Europäischen Haftbefehls bedarf, wenn bis dahin weiterhin eine Überstellung des Verfolgten nach Italien nicht möglich sein sollte. Insoweit hat der Senat Termin zur Haftprüfung auf den 11.05.2020 bestimmt.

Corona: Versammlungsfreiheit, oder: Das BVerfG vermisst eine einzelfallbezogene Ermessensausübung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Starten wir in die 17. KW. mit dem Thema, mit dem wir die 16. KW. beendet haben. Ja, mit Corona – ein anderes Thema gibt es ja kaum noch. Und ich starte in dem Zusammenhnag mit dem BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20, für mich der Beweis/das Zeichen, dass der Rechtsstaat auch in diesen schwierigen Zeiten funktioniert. Man muss nur auf der Klaviatur spielen können. Aber das ist immer Voraussetzung für (ausreichenden) Rechtsschutz.

Bei der Entscheidung handelt es sich um den Beschluss des BVerfG zu zwei in Stuttgart geplanten Versammlungen. Die waren am 10.04.2020 für den 15. und den 18.04.2020 bei der Stadt Stuttgart angemeldet worden. Zu deren Reaktion wird im Verfahren dann vorgetragen:

Sonntagswitz: Ich wage es dann doch, Witze zu Corona, oder: „Streicheleinheiten“

© Teamarbeit – Fotolia.com

So, Sonntagswitztime :-). Und heute dann Witze zu Corona, nicht über die Pandemie an sich, aber über deren Auswirkungen. Ich habe lange gezögert, ob ich das machen kann bzw. ob man überhaupt über „Corona und Umgebung“ Witze machen kann. Und wenn ich das, was ich dazu im Netz gefunden habe (nämlich u.a. hier), richtig verstanden habe, dann darf man, denn – irgendwo hieß/heißt  es: „„Witze sind in diesen Zeiten Streicheleinheiten für die Seele.“ Nun, dann wollen wir mal streichelen 🙂 .

Liebe AfD-Wähler,
Eure Träume sind wahr geworden, die Grenzen sind dicht!

Jetzt mal ran an die Spargelernte, das deutsche Volk zählt auf euch!


Meine Reiseziele 2020:

    • Sofambik
    • Balkongo
    • Parkistan (nur für Alleinreisende)
    • Kloronto
    • Haustralien
    • Bangladusche

Deutschland 2019: Die reichsten zehn Prozent besitzen mehr als die Hälfte des gesamten Vermögens.

Deutschland 2020: Die dümmsten zehn Prozent besitzen mehr als die Hälfte des gesamten Klopapiers.


Und ein Blick in die Zukunft:

Es war ein sonniger Montagmorgen im Jahr 2033.

Johnny ging ins Bad, weil er mal musste.

Aber für Johnny war dies kein Tag wie jeder andere.

Heute war nämlich der Tag, an dem er die letzte Packung Toilettenpapier öffnen würde, die seine Eltern im Jahr 2020 gekauft hatten.


In dem Sinne: Stay at home bzw. Durchhalten. Es kommen auch wieder bessere Zeiten, wahrscheinlich aber anders als früher.

Wochenspiegel für die 16 KW., das war: Corona, Corona, Corona, Geschwindigkeitsmessung, Akteneinsicht und die PTB

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Am Ende der Osterwoche, der 16. KW., also am sog. „Weißen Sonntag, dann der Wochenspiegel für eine ablaufende – in jeder Hinsicht – spannende Woche, mit neuen Entscheidungen zu/über Corona, die uns nun alle noch länger belasten werden. Schauen wir, wie lange noch. Es dient ja einem guten Zweck.

Und ich berichte dann über folgende Beiträge aus anderen Blogs:

  1. und dann noch einmal: Gutscheine statt Rückzahlungen bei Freizeitveranstaltungen,
  2. Gesundheitsämter leiten Listen mit Corona-Patienten an Polizei weiter,

  3. VG Berlin: Anordnung von Home-Office verletzt nicht das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung,
  4. Leben mit dem Virus,

  5. Abmahnungen wegen selbstgemachten Corona-Schutzmasken? Was muss ich beim Vertrieb von Mundschutz beachten?,
  6. COVID-19-Pandemie und Produktfälschungen,

  7. LG Ellwangen/Jagst zur Einsicht in Messdaten: Beschwerde bei Fahrverbot unzulässig, Einsichtsgewährung aber „naheliegend“,

  8. Einsicht in Geschwindigkeitsmessdaten: Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof Hessen,
  9. Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor – Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität,
  10. und aus meinem Blog dann noch: OWi I: Die PTB “untersagt” wegen “missbräuchlicher Verwendung” die Erhebung von Hilfsgrößen, oder: Wie Pippi Langstrumpf?

Fahrtenbuchauflage betreffend mehrere Fahrzeuge, oder. Stichwort: Mengenrabatt?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.11.2019 – 8 E 802/19. Er passt an sich auch ganz gut an einem „Gebührenfreitag“, da er eine gebührenrechtliche (Vor)Frage behandelt, nämlich die Frage nach dem Streitwert bei einer Fahrtenbuchauflage. Ich stelle ihn dann aber heute bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor.

Entschieden hat das OVG die Frage nach der Höhe des Streitwertes, wenn die Fahrtenbuchauflage gegen mehrere Fahrzeuge eines Eigentümers angeordnet worden und darum gestritten worden ist. Hier waren es zwöf Fahrzeuge, die von der Auflage – neun Monate – betroffen waren. Festgesetzt worden ist entsprechend dem Streiwertkatalog ein Streitwert von 43.200 EUR – 12 x 9 x 400 EUR = 43.200 EUR + 133,50 EUR = 43.355,50 EUR. Die Klägering hatte einen „Mengenrabatt“ gefordert. Den gibt es – so das OVG – nicht:

„Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Daher darf das Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung den Wert des Streitgegenstandes schätzen, gleichartige Streitigkeiten weitgehend schematisieren und typisieren sowie pauschalieren. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einer Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage ein Wert von 400,- Euro je Monat anzusetzen. Hiermit soll der Aufwand abgebildet werden, den der Adressat der Fahrtenbuchauflage mit der handschriftlichen Führung des Fahrtenbuchs hat.

Der sich hieraus unter Berücksichtigung der Kostenfestsetzung (133,50 Euro) ergebende Betrag für neun Monate und 12 Fahrzeuge von 43.333,50 Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Ein „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen ab dem elften Fahrzeug,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 -, juris Rn. 9 f., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. April 1994 – 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335 f., und vom 26. Oktober 2001 – 11 ZS 01.2008 -, juris Rn. 13, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Asylrecht,

ist nicht zu gewähren. Die Fahrtenbuchauflage hat für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung, wie sich aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO ergibt. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände knüpfen an die Verletzung der Pflichten hinsichtlich jedes einzelnen Fahrtenbuchs an. Der Aufwand oder die Belastung verringert sich nicht dadurch, dass die Klägerin die für das Fahrtenbuch erforderlichen Eintragungen mehrfach zu leisten hat. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch nicht die Einzelfallbedeutung aufgrund der Vielzahl der zu führenden Bücher. Die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen mit einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen ist auf die Streitwertfestsetzung im Rahmen der Fahrtenbuchauflage unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht übertragbar.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.

Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression, da die Gebührentabellen nach dem GKG und dem RVG degressiv ausgerichtet sind, so dass die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ nicht erforderlich ist.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2015 – 10 S 2047/15 -, juris Rn. 4; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Januar 2013 – 3 M 727/12 -, juris Rn. 5.