Monatsarchiv: April 2020

Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme, oder: Neue Drogenfahrt nach Wiedererteilung

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Im „Kessel Buntes“ heute dann (verkehrs)verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Und ich starte die Berichterstattung mit dem OVG Münster, Beschl. v. 17.02.2020 – 16 B 885/19 -, den mir der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld geschickt hat. Problematik: Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme.

Dem Beschluss liegt in etwa folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Mandat des Kollegen hat am 13.06.2016 erstmalig ein Kfz unter Cannabiswirkung im Straßenverkehr geführt. Ihm wurde daraufhin nach der zu dem Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung die Fahrerlaubnis aufgrund Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit Anordnung sofortiger Vollziehung entzogen. Am 10.05.2017 erlangte er durch erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) die Fahreignung wieder. Am 16.05.2017 wurde ihm die Fahrerlaubnis dann neu erteilt.

Am 26.11.2018 nahm der Antragsteller dann abermals unter Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil. Mit Ordnungsverfügung vom 21.03.2019 wurde ihm die Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzugs entzogen, da er als Gelegenheitskonsument aufgrund fehlenden Trennungsvermögens, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV keine Fahreignung besitze.

Gegen diesen Entziehung ist Klage erhoben und Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden. Zwischenzeitlich ergingen am 11.04.2019 die BVerwG-Entscheidungen 3 C 13.17 u.a.

Das VG lehnte am 19.06.2019 im Eilverfahren den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Begründung: Der Antragsteller habe nicht erstmals im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung ein Kfz unter Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr geführt. Die der früheren Neuerteilung zugrundliegende Prognose, der Antragsteller werde künftig das Trennungsgebot einhalten, sei innerhalb relativ kurzer Zeit widerlegt worden.

Dagegen dann die Beschwerde, mit der vorgetragen worden ist, der Cannabis-Verstoß vom Juni 2016 dürfe ihm heute nicht mehr entgegen gehalten werden. Es gebe nämlich keine „bedingte“ Fahreignung, sondern nur Fahreignung oder keine Fahreignung. Durch Wiedererlangung der Fahreignung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2017 sei der Antragsteller beim neuerlichen Verstoß wie ein Ersttäter zu behandeln. Dies sei auch Wille des Gesetzgebers. Denn bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis würden aus dem FAER alle früheren Punkte gelöscht. Außerdem sei selbst bei einem Zweittäter die Prognose der Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne fachliche Hilfe möglich, da der Behörde insoweit die Kompetenz fehle. Das BVerwG habe zwar nur über einen „Ersttäter“ entscheiden müssen. Es gebe jedoch keinen Erfahrungssatz, dass Zweittäter automatisch zum Drittäter würden.

Das OVG Münster wies die Beschwerde trotz Zugeständnissen an die Auffassung des Antragstellers insgesamt als unbegründet zurück. Dazu bitte in der recht umfangreich begründeten Entscheidung im Volltext selbst nachlesen.

Der vom Kollegen, der die Sache für den VRR aufbereitet hat, erstellte Leitsatz lautet:

Auch ein zweimaliges Auffälligwerden im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis erlaubt in der Regel nicht, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das ist wohl – wenn ich es richtig sehe – die erste OVG-Entscheidung, mit der geklärt und klargestellt wird: Auch beim zweiten Verstoß ist grundsätzlich weitere Sachverhaltsaufklärung geboten, also die Anordnung einer MPU.

Hier hat es aber wenig genutzt. Denn das OVG meint: Zwar durften Fahrerlaubnisbehörde und VG Münster nicht allein aufgrund Zweitverstoßes und der Widerlegung der Positivprognose von feststehender Nichteignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV ausgehen. Jedoch galt der Antragsteller laut früherem MPU-Gutachten als „drogengefährdet“ (= Hypothese D3 der Beurteilungskriterien zur Kraftfahreignung). Er hätte daher abstinent leben müssen, hat dies nicht – und abermals an den Tag gelegte fehlende Trennungsvermögen ist Ergebnis eines Kontrollverlustes.

Schauen wir mal, wie es weitergeht.

Ich habe da mal eine Frage: Abtretung notwendiger Auslagen für Abschnitt ohne Beauftragung?

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So, und dann noch die Frage, und zwar.

„Sehr geehrter Herr Kollege,

…..

Ich würde mir gerne für den Fall des Freispruchs die notwendigen Auslagen abtreten lassen. Ich bin erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens mandatiert worden. Im EV wurde bereits ein Pflichti beigeordnet. Ich bin Wahlverteidiger.

Klar ist mir nach Ihrem Blog-Eintrag: Nach Abrechnung des Pflichtis kann ich mich als Wahlverteidiger nur noch an der verbleibenden Differenz zur Wahlverteidigergebühr laben.

Klar ist auch: Die Abtretung darf nicht bereits vorher dem Pflichti gegenüber erfolgt sein (Burhoff/Volpert § 43 RVG Rn. 63).

Kann mir mein Mandant auch seine notwendigen Auslagen für das EV abtreten, in dem ich nicht tätig war? Ich war dort zwar nicht tätig, sondern der Pflichti. Aber die Erstattung notwendiger Auslagen sind ja der Anspruch des Angeklagten – und ich verstehe Burhoff/Volpert § 43 RVG Rn. 12 so, daß er den Anspruch jedem Rechtsanwalt als Verteidiger abtreten kann. Ich wiederum darf dann die Differenz zur WV-Gebühr auch auf die GG und VG im EV geltend machen.

Falls ich soweit richtig liege: Wie bemesse ich denn § 14 RVG für einen Verfahrensabschnitt, in dem ich nicht tätig war???“

Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, oder: Versagung/Reduzierung der Gebühren wegen „rechtsmissbräuchlichen Verteidigerhaltens“?

Smiley

Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom AG Landstuhl. Das hat im AG Landstuhl, Beschl. v. 08.04.2020 – 2 OWi 186/20 – zu zwei Fragen Stellung genommen, nämlich zunächst zur Frage der Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren und dann zur Frage der Reduzierung/Versagung der Gebühren wegen „missbräuchlichen Verteidigerverhaltens“.

Folgender Sachverhalt: Die Betroffene wird in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von einem Rechtsanalt verteidigt. Zugrunde liegt dem Verfahren ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, der mit 120 EUR zu ahnden gewesen wäre und bei Verurteilung einen Punkt im FAER als mittelbare Folge mit sich gebracht hätte. Die Betroffene war im FAER vorbelastet, sodass die Gelduße 140 EUR betrug. Der Verteidiger hat sich zunächst bestellt und Akteneinsicht begehrt, später eine CD mit Daten übersandt bekommen und dann Einspruch eingelegt. Der Einspruch war in einem zusammenhängenden Text mit Einwendungen gegen das Messverfahren enthalten, ohne dass der Einspruch graphisch hervorgehoben war. Die Behörde „übersieht“ den Einspruch, was zur Verjährung führt- Sie hat dann das Verfahren eingestellt und den Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Der Verteidiger hat Mittelgebühren geltend gemacht. Die sind auch festgesetzt worden:

„Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach RVG. Anzusetzen ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (AG München, Urt. v. 2.12.2019 – 213 C 16136/19; Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 54-57; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 4.2.2015 – 5 Qs 9/15, BeckRS 2015, 05688). Dies ist im vorliegenden Fall auch durch die konkrete Tätigkeit des Verteidigers zu vertreten. Dieser hat sich nicht nur bestellt und in die formale Akte Einsicht genommen, sondern sich darüber hinaus auch mit dem dem Verstoß zugrunde liegenden Messsystem befasst. Darüber hinaus ist nach dem reformierten Punktesystem seit dem 1.5.2014 schon die Vermeidung des ersten Punkts im FAER für jeden Betroffenen zu erstreben, sodass eine unterdurchschnittliche Bemessung der Tätigkeit allenfalls dann standardmäßig in Betracht kommt, wenn es in Massenverfahren „nur“ um eine Geldbuße, mithin ein Verwarnungsgeld geht. Dies ist hier nicht der Fall.“

So weit, so gut. Aber dann:

„Die Erledigungsgebühr ist durch die Tätigkeit des Verteidigers erfolgte Einstellung angefallen und stets als Mittelgebühr zu bemessen (Krumm in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, RVG Nr. 5115 VV, Rn. 21).

Hier wäre allenfalls zu überlegen gewesen, die Gebühren insgesamt wegen des missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens auf ein Minimum zu reduzieren oder zu versagen. Dies kann jedoch hier nicht erfolgen. Denn zum einen hat das Verteidigerverhalten zum gewünschten Erfolg der Betroffenen geführt. Dass die Bußgeldbehörde Fälle wie diesen rechtlich nicht richtig prüft und nicht auf der Bestandskraft des Bußgeldbescheids wegen des missbräuchlichen Verteidigerverhaltens beharrt, kann nicht zulasten der Betroffenen gehen. Zum anderen obliegt es dem Gericht in Verfahren nach § 62 OWiG nicht, über die Kostengrundentscheidung neu zu befinden, sondern nur über die Höhe.“

Dazu ist „anzumerken“:

1. Die Ausführungen des AG zur (allgemeinen) Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sind zutreffend  (vgl. zur Mittelgebühr im Bußgeldverfahren auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N.). Sehr schön auch der Hinweis auf die im Hinblick auf die durch die sog. Punktereform zum 1.5.2014 eingetretenen Änderungen betreffend das FAER und die damit gestiegene Bedeutung der straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

2. Zu widersprechen ist aber den Ausführungen des AG betreffend „Reduzierung“ oder „Versagung“ der Gebühren – und ich zitiere hier jetzt aus eine für VRR/StRR/RVGreport vorgesehenen Anmerkung -,

„wobei nicht ganz klar wird, ob das AG die auf alle Gebühren beziehen will – dafür spricht die Formulierung „Gebühren“ – oder nur auf die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG – dafür spricht die Stellung der Ausführungen bei der „Erledigungsgebühr“.

M.E. kommt eine „Reduzierung“ oder gar „Versagung“ nicht in Betracht. Worauf will man die stützen? Vorab: Darüber wäre, wenn es denn zulässig sein sollte, auch nicht, was das AG richtig erkannt ha,t im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen des Erlasses der Kostengrundentscheidung; hinsichtlich der einmal erlassenen Kostengrundentscheidung besteht Bindungswirkung (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 15 m.w.N.).

In Betracht käme daher als Ansatz allenfalls eine Nichtberücksichtigung der (vom AG als) rechtmissbräuchlich angesehenen Verteidigertätigkeiten, hier in Anlehnung an die Rechtsprechung der OLG zum versteckten Entbindungsantrag der „versteckte Einspruch, bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeiten des Verteidiger. Ich warne allerdings vor einer solchen Diskussion. Denn mit ihr begibt man sich auf das schwierige Terrain der nachträglichen Beurteilung der Verteidigungsstrategie unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten. Damit tun sich Rechtsprechung und Literatur schon bei der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 RVG schwer (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 23 ff. m.w.N.). Um so schwieriger ist es bei den allgemeinen Rahmengebühren. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte nachträglich über die Verteidigungsstrategie zu befinden und die ggf. durch eine Gebührenminderung/-versagung abzustrafen. Das verstößt m.E. gegen die Unschuldsvermutung. Es geht ja auch nicht um einen Anspruch des Verteidigers, sondern um einen Erstattungsanspruch des Betroffenen bzw. im Strafverfahren des Angeklagten. Und der darf sich grundsätzlich in jeder Art und Weise verteidigen, so lange der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung nicht überschritten wird (so auch OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409). Und das ist bei dem hier vom AG monierten Verhalten – „versteckter Einspruch“ nicht der Fall. Sicherlich auch nicht deshalb, weil einige OLG das beim ähnlichen Fall des versteckten Entbindungsantrages nach § 73 OWiG so sehen (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 1402). Denn damit werden ggf. nur die Amtsrichter – oder wie hier die Bußgeldbehörden – unterstützt, die Anträge nicht oder nicht sorgfältig lesen. Und dass ein solches Verteidigerverhalten sinnvoll sein kann, zeigt der vorliegende Konstellation, die wegen des „übersehenen“ Einspruchs zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostenerstattung geführt hat. Wenn die Bußgeldbehörde das hätte verhindern wollen, wäre es ihr unbenommen gewesen, das Verfahren nicht einzustellen sondern „fortzuführen“. Zudem scheidet bei der Nr. 5115 VV RVG eine Reduzierung von vornherein aus, weil es sich bei dieser Gebühr um eine Festgebühr handelt, wovon ja auch das AG zutreffend ausgeht.

3. Und: Erst recht zu widersprechen ist schließlich der Mitteilung des AG am Ende seiner Entscheidung:

„Ungeachtet dessen wird die Akte aber der Staatsanwaltschaft zur ggf. berufsrechtlichen Prüfung des anwaltlichen Vorgehens übersandt werden.“

Ich frage mich, gegen welche berufsrechtliche Pflicht der Verteidiger verstoßen haben soll?

Insgesamt: Wehret den Anfängen.

Heute keine Abmeldung in den Urlaub, oder: Man lernt Reiseunternehmen kennen = Nie wieder NCL, KLM u.a…..

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Wer dieses Blog ein wenig verfolgt, weiß: Wenn ich für längere Zeit nicht vor Ort bin, gibt es hier ein „Abmeldepost“. Das ist so gewesen, als die Fahrten mit dem Schiff in den Fernen Osten und auch die Tour nach Indien anstanden. Und das wäre auch heute so.

Denn an sich wäre heute Start zur nächsten großen Tour. Heute wäre es nach Amsterdam gegangen, dort noch ein – bei diesem Wetter – sicher schöner Tag, dann morgen mit dem Flieger nach NY – (auch) alte Erinnerungen auffrischen – und dort dann aufs Schiff Norwegian Bliss, um mit dem Richtung Süden über Kolumbien, durch den Panamakanal – das ist/wäre der Grund für die Reise – über Costa Rica, Guatemala, Mexiko, Los Angeles, Victoria nach Seattle zu fahren. Ende der Tour: 10.05.2020.

Aber: In Coronazeiten klappt das nicht. Das war für uns sehr schnell klar. sShon bevor abgesagt wurde. Denn wer will ggf. drei Wochen auf einem Schiff sitzen, ggf. nicht an Land oder bei Donald Trum darum betteln, es zu dürfen? Inzwischen haben das auch die Reederei und die Fluggesellschaft usw. eingesehen und abgesagt: Zwar erst am 30./31.03.2020, aber immerhin.

Lässt sich nicht ändern, ist aber nun so. Und da muss man auch nicht lange drum herumreden: Es ist bei der derzeitigen Lage auch gut so. Muss man positiv sehen. Denn es hat ja auch sein Gutes: Ich musste nicht mehr als 60 Blogbeiträge vorbereiten, was immer ein wenig mühselig ist.

Was leider nicht gut ist – und das ist jetzt Stöhnen auf hohem Niveau: Der Umgang der Vertragspartner mit dieser Lage/der Absage. Nun, den Reisevermittler kann ich noch verstehen. Der sitzt zwischen den Stühlen. Er muss seine Provision zurückzahlen, muss aber „abwickeln“, ohne dafür einen Euro zu sehen. Von dafür schlägt man sich beim „Kreuzfahrtberater“ noch ganz tapfer/gut.

Aber die anderen: Norwegian Cruise Line – die Schiffsfahrt -, KLM – die Flüge, FTI – das Hotel in NY – und NH-Hotels – das Hotel in Amsterdam. Nicht einer ist bislang seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem BGB (§ 651h BGB) oder der FlugastrechteVO nachgekommen. FTI hat zwar eine „stornierte Rechnung“ geschickt, wegen der Rückzahlung bittet man aber um Geduld – jetzt schon seit fast drei Wochen. NH bietet einen Gutschein an = ich soll jetzt sagen, wann ich in diesem Jahr im Flughafenhotel Amsterdam übernachten will – gar nicht mehr !!. NCL verweist mich auf einen „Online-Antrag“ – ja richtig: Antrag -, den ich 14 Tage nach der Stornierung (!) in der Zeit ab 13.04. – 27.04.2020 stellen kann/konnte und dann will man – gnädigerweise – innerhalb der nächsten drei Monate (!!) erstatten. Und KLM meldet sich erst gar nicht, da sind wohl alle zu Hause und tun nichts.

Ich muss schon sagen – wie gesagt: Stöhnen auf hohem Niveau -, aber mit einem solchen Verhalten hatte ich nicht gerechnet. Aber man lernt eben nie aus. So geht man also mit den Rechten von Kunden um und macht so mehr als deutlich, was von den ganzen Sprüchen, die man macht – bei NCL „Bei Norwegian Cruise Line sind uns unsere Gäste immer am wichtigsten und auch heute ist das keine Ausnahme.“ -, zu halten ist: Kurz nichts.

Tun kann man als Kunde nur wenig. Natürlich kann ich klagen, was ich ggf. auch tun werde. Aber bis das entschieden ist, haben wir Ende 2021.

Also: Warten? Bleibt wohl kaum eine andere Möglichkeit. Obwohl ungefährlich ist ja auch das nicht. Denn die Bundesregierung strebt ja auch in diesem Bereich eine Gutscheinlösung an. Ich will aber keinen Gutschein, schon gar nicht von den „Partnern“. Zudem: Was weiß man, wie die Lage sich weiterentwickelt und ob man, unabhängig von Corona, im nächsten Jahr noch fit genug ist, eine Reise zum machen?

Ach so, dann wandelt sich der Gutschein ja wieder in eine Zahlung um. Ja, wirklich? Und was ist, wenn die Unternehmen bis dahin pleite sind oder pleite gegangen worden sind? Dann stehe ich da mit meinen Gutscheinen und kann mir damit die Wände tapezieren. Denn insolvenzgesichert sind diese Gutscheine ja wohl nicht – bislang habe ich dazu nichts gelesen.

Wobei sich allgemein die Frage stellt: Wie ist das eigentlich mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot? Kann man einen entstandenen Zahlungsanspruch, der einen abgeschlossenen Sachverhalt regelt, nachträglich in eine n Gutschein umwandeln? Vielleicht macht sich diese unsägliche Justizminsterin darum mal Gedanken und faselt nicht etwas von „gerechtem Interessenausgleich“. Was ist denn daran „gerecht“, wenn man Kunden zwingt, seinem Vertragspartner einen Kredit zu geben? Ok, ich brauche das Geld derzeit nicht, aber es gibt ja nun wohl genügend Kunden, die es derzeit gut gebrauchen könnten. Denen will man dann entgegen halten, dass in dem Fall ja eine sofortige Rückzahlungsverpflichtung aufgestellt/beibehalten wird. Ja? Der Kunde muss sich dann also z.B. mit NCL oder KLM darum streiten, ob er das Geld sofort braucht? Unfassbar, was man sich ausgedacht hat. Und das bei Unternehmen, die jetzt schon ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Was lernen wir aus dem Ganzen? Es gilt der Spruch: Bleibe im Lande und nähre dich redlich. Nun, derzeit ist ja Reisen im Inland auch nicht möglich, aber es kommt ja auch wieder eine andere Zeit – nach Corona oder mit eingedämmter Corona. Und dann wird man sich erinnern. Ich weiß jetzt schon eins sicher: Nie wieder NCL, KLM, FTI oder ein NH-Hotel.

Und: Ich brauche jetzt keine Kommentare, dass es mir ja gut geht usw. Das weiß ich. Und darüber bin ich auch froh. Also lasst es. 🙂

LG Göttingen: Erstattung von Kopien der elektronischen Akte, oder: Mittagspause und Längenzuschlag

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Am heutigen Freitag dann – wie gewohnt – RVG-Fragen.

Und den Opener mache ich mit dem LG Göttingen, Beschl. v. 3.3.2020 – 6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18). Der behandelt zwei Fragen, nämlich die nach der Erstattung von Kopien der elektronischen Akte und die nach Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Der antragstellende Kollege, der Kollege Wieseman aus Northeim, Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Mordes. Im Verlauf des Strafverfahrens bekam er Akteneinsicht durch Überlassung eines elektronischen Aktendoppels auf einem Datenträger in einem allgemein lesbaren PDF-Format. Nach Abschluss des Verfahrens hat er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung beantragt. Er hat u.a. auch für vier Hauptverhandlungstage die sog. Längenzuschläge Nr. 4122 VV RVG in Höhe von jeweils 212,- EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 1.029,25 EUR für 6.745 Ausdrucke aus den Verfahrensakten geltend gemacht. Diese Gebühren und Auslagen sind nicht festgesetzt worden. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt, das hinsichtlich der Längenzuschläge Erfolg hatte.

Ich will hier nicht die gesamte recht umfangreich begründete Entscheidung einstellen, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Hier nur (meine) Leitsätze, und zwar:

  1. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in die Mittagszeit fallende Unterbrechung als Mittagspause gelten und deshalb sollen und deshalb von der für die Ermittlung eines Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer abzuziehen ist, ist von Bedeutung, ob die (ungefähre) Dauer der Unterbrechung bereits vor Verhandlungsbeginn an dem jeweiligen Tag absehbar ist und der Pflichtverteidiger sich auf diese Unterbrechung hat einstellen können.

Und folgende „Anmerkung“: Die Auffassung des LG zur Erstattungsfähigkeit der Kopien entspricht wohl dem „Mainstream“ in der Rechtsprechung der OLG (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A. Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 248 ff). Teilweise werden die Fragen aber auch differenzierter gesehen (Vgl. z.B. OLG Nürnberg RVGreport 2017, 388 = StraFo 2017, 297 = AGS 2018, 73). Es ist m.E. bedauerlich, dass sich das LG damit nicht befasst, sondern (einfach) seinem OLG folgt und diese unpraktikable Rechtsprechung fortschreibt. Denn es schreibt sich leicht, wie einfach man mit einer PDF-Datei umgehen kann. In der Praxis des Verfahrens sieht das dann, wie man von Verteidigern hört, ganz anders aus. Nicht alle JVAs sind so gut gerüstet, dass sie für den Verteidiger und seinen Mandanten Notebooks u.a. vorhalten und/oder den Einsatz von Notebooks ohne Probleme erlauben.

In der Frage der Längenzuschläge wird man dem LG aber folgen können. Wenn man schon nicht auch Mittagspausen generell zur Hauptverhandlungszeit rechnet, dann muss man aber zumindest eine Unterbrechung in der „Mittagszeit“ darauf hin überprüfen, ob es sich um eine geplante/vorhersehbar Mittagspause i.e.S. gehandelt hat oder eben doch nur um eine Unterbrechung, die zufällig in die Mittagszeit gefallen ist (vgl. dazu auch. KG RVGreport 2007, 305 = StRR 2007, 238; OLG Jena RVGreport 2008, 459 = StRR 2008, 478 2; LG Osnabrück StRR 2011, 207).