Monatsarchiv: April 2020

U-Haft II: Fortdauer der U-Haft, oder: „Terminierungsfehler“ der Strafkammer versus Verhältnismäßigkeit

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Die zweite Entscheidung im heutigen „U-Haft/Haft-Reigen“ ist der OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.03.2020 – 1 Ws 47/20. Das OLG hat einen so. Überhaftbefehl wegen nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit aufgehoben.

Der Angeklagte verbüßt derzeit aufgrund eines Urteils des LG Braunschweig eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.  Am 04.04.2019 hat das AG Braunschweig gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sowie subsidiär auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen. Mit diesem Haftbefehl werden dem Angeklagten 14 Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erpressung, sowie weitere 9 Fälle des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten des Vorwurfs bitte im Volltext nachlesen.

Aufgrund der Verdunkelungsgefahr wurden verschiedene Beschränkungen während der Untersuchungshaft gemäß § 119 StPO gegen den Angeklagten angeordnet, so z.B.  ein Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen mit Strafgefangenen und ehrenamtlichen Mitarbeitern, der Teilnahme am Gottesdienst gemeinsam mit Strafgefangenen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und der Teilnahme an Sportveranstaltungen gemeinsam mit Strafgefangenen ab. Zugleich wurden allgemeine unüberwachte Besuche, unüberwachter Schriftverkehr und eine allgemeine Telefonerlaubnis (auch in der Muttersprache) versagt und die Verhinderung von Kontakten zu den Mitangeklagten Pp.1, Pp.2 und der Ehefrau des Angeklagten. Darüber hinaus ordnete die Staatsanwaltschaft die Einzelhaft für den Angeklagten an. Wegen weiterer Einzelheiten bitte auch den Volltext lesen.

Auch wegen des weiteren Verfahrensverlaufs verweise ich auf den Volltext. Das OLG hat den Haftbefehl jetzt aufgehoben. Die Entscheidung ist recht umfangreich. Daher empfehle ich das Selbststudium. Hier zunächst nur (meine) Leitsätze:

1. Der Verweis auf die angespannte Terminslage der Verteidiger eines Angeklagten in Untersuchungshaft kann allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen.

2. Zur Berücksichtigung von Terminschwierigkeiten der Verteidiger bei der Anberaumung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Das OLG hat der Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist. Allerdings erfährt das Beschleunigungsgebot in solchen Fällen wegen der geringeren Eingriffsintensität eine Abschwächung.

2. Der Grad dieser Abschwächung richtet sich stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Entscheidend ist insoweit, in welchem Maße der Gefangene in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 StPO unterliegt und ob die Überhaftnotierung der ansonsten denkbaren Unterbringung im offenen Vollzug und/oder der Gewährung von Lockerungen entgegensteht.

3. Der Verweis auf die angespannte Terminslage der Verteidiger eines Angeklagten in Untersuchungshaft kann allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen. Denn das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann durch wichtige Gründe begrenzt sein. Ein solcher Grund kann in bestimmten Situationen auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein.

4. Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von mehreren Monaten rechtfertigen könnte. Vielmehr muss zwischen dem Recht eines Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass die Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden. Dabei hat auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist regelmäßig Vorrang.

5. Die Aussetzung der Hauptverhandlung in einer (Über-)Haftsache „zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus“ ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sie ohne jegliche Begründung ergeht und der erneute Verhandlungsbeginn ungewiss ist. Der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten und Dritter kann gegenüber dem Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist vielmehr nur dann überwiegen, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung tatsächlich erforderlich ist, weil ihre Fortführung auch unter Schutzvorkehrungen nicht verantwortbar wäre.

Auf eins will ich dann aber doch besonders hinweise: Mit Beschluss vom 17.03.2020  hatte das LG die Hauptverhandlung zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus ausgesetzt, ohne das aber in der Aussetzungsentscheidung näher zu begründen. Dazu merkt das OLG an:

„Die Aussetzungsentscheidung der Kammer lässt die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 4. April 2019 (in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung vom 19. Dezember 2019) bereits deshalb als unverhältnismäßig erscheinen, weil sie jegliche Begründung vermissen lässt. Insbesondere lässt sich der Aussetzungsentscheidung nicht entnehmen, dass der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten diese Maßnahme tatsächlich erfordert und eine Fortführung der bereits fortgeschrittenen Hauptverhandlung auch bei denkbaren Schutzvorkehrungen — z.B. ein größerer Abstand zwischen den einzelnen Sitzplätzen der Verfahrensbeteiligten und das Tragen von Schutzkleidung für Wachtmeister — nicht möglich gewesen wäre (vgl. insoweit Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen vom 20. März 2020, Vf. 39-IV-20, juris, Rn. 23; keine Haftsache). Schließlich rechtfertigt die Verfahrensaussetzung auch nicht, dass Rechtsanwalt pp. aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sicherlich die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung derzeit nicht hätte zugemutet werden können. Denn der Beschwerdeführer hat noch zwei weitere Verteidiger, wobei jedenfalls in Bezug auf den erfahrenen Strafverteidiger pp. ein besonders erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Infektion mit Covid-19 nicht zu erkennen ist.“

U-Haft I: Coronapandemie, oder: Anderer wichtiger Grund für Fortdauer der U-Haft

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Ich hatte ja neulich schon kurz über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.03.2020 – HEs 1 Ws 84/20, allerdings nur auf der Grundlage der dazu vom OLG herausgegebenen PM. Heute kann ich nun den Volltext vorstellen.

Zur Erinnerung: Es geht um die Fortdauer der U-Haft in einem Schwugerichtsverfahren. Der Angeklagte befindet sich seit dem 24.09.2019 in Haft. Die am 09.03.2020 begonnene Hauptverhandlung ist wegen der COVID-19-Pandemie unter Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft am 17.03.2020 ausgesetzt worden. Die Haftprüfung nach § 121 StPO hat zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft geführt:

„3. Auch die besonderen Voraussetzungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung ist gewahrt. Wegen eines (anderen) wichtigen Grundes, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, konnte Urteil noch nicht ergehen (§ § 121 Abs. 1 StPO).

a) Noch am Tag des Bekanntwerdens der Tat am 24.09.2019 hat die Kriminalpolizei die Ermittlungen übernommen und in der Folge, insbesondere zur Aufklärung der Hintergründe der Tat, zahlreiche Zeugen vernommen sowie die elektronische Kommunikation des Angeklagten ausgewertet. Die rechtsmedizinischen Untersuchungen zur Todesursache fanden am 25.09.2019 statt. Nach Vorlage des Schlussvermerks der Kriminalpolizei am 07.11.2019 schloss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen am 25.11.2019 mit der Erhebung der Anklage ab. Nach Eingang der Anklage am 26.11.2019 veranlasste der Vorsitzende des Schwurgerichts noch am selben Tag das gemäß § 201 StPO Erforderliche. Am 20.12.2019 beschloss das Schwurgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden des Schwurgerichts vom 08.01.2020 begann die Hauptverhandlung am 09.03.2020 mit geplanten Fortsetzungsterminen am 25.03.2020, 26.03.2020 und 27.03.2020; ein früherer Beginn der Hauptverhandlung im Februar war wegen der Verhinderung des Verteidigers und der Vertreterin der Nebenklage nicht möglich.

b) Am 17.03.2020 beschloss die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung die Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Begründung, dass wegen der COVID-19-Pandemie ein Schutz der zahlreichen Verfahrensbeteiligten, der Zeugen, Vorführungsbeamten und Gerichtswachtmeister sowie der Zuhörer im Sitzungssaal vor einer Infektion durch das Virus in den Fortsetzungsterminen nicht gewährleistet sei und deshalb eine bloße Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 1 StPO nicht mehr in Betracht komme. Mit Verfügung vom selben Tag teilte der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Verteidiger, der Vertreterin der Nebenklage sowie der rechtsmedizinischen Sachverständigen mit, dass die Hauptverhandlung alsbald neu zu terminieren sei, und forderte sie auf, zwingende Verhinderungen ab dem 18.05.2020 bis spätestens 24.03.2020 mitzuteilen.

c) Unter diesen Umständen liegt zwar weder eine besondere Schwierigkeit der Sache noch ein besonderer Umfang der Ermittlungen vor. Es besteht aber ein anderer wichtiger Grund im Sinne der §§ 121 Abs. 1 Abs. 3 S. 3 StPO, der es rechtfertigt, den Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Insoweit hat der Senat gesehen, dass eine Aussetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn dies aus sachlichen Gründen zwingend geboten ist bzw. unumgänglich ist und diese nicht auf vermeidbaren Fehlern oder Versäumnisse im bisherigen Verfahren beruht (Böhm in: Münchner Kommentar zur StPO, 2014, § 121 Rn. 90 m.z.w.N.). Solche Säumnisse liegen aber nicht vor, vielmehr beruht die Aussetzung der Hauptverhandlung auf außergewöhnlichen und von niemanden zu vertretenden Umständen.

d) Nach der insoweit maßgeblichen und vom Senat dabei berücksichtigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht muss bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachtet werden. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteiltem die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. nur etwa BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18 –, NJW 2019, 915 m.w.N.).

e) Nach dieser Maßgabe bilden – unter anderem – nicht behebbare unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte, zur Aussetzung der Hauptverhandlung Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter, einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73 –, BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307, und vom 23.01.2019 a.a.O.; KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 121 Rn. 16 m.w.N.). Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2015 – 1 Ws 148/15 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008 – 4 OBL 18/08 –, juris). In Anbetracht der zwischenzeitlich als nachgewiesen anzusehenden hohen Ansteckungsgefahr, der vermutlich hohen Anzahl unentdeckter Infektionen und des derzeit noch nicht abschließend einschätzbaren Ausmaßes schwerer bis tödlicher Krankheitsverläufe kann ein solcher wichtiger Grund deshalb auch in der aktuell rapide fortschreitenden COVID-19-Pandemie bestehen, wenn sich das Gericht – wie hier – nicht in der Lage sieht, das Ansteckungsrisiko der Verfahrensbeteiligten, der Bediensteten des Gerichts, der Sicherheitsbeamten und des Publikums im Einklang mit den Vorschriften über das Verfahren, namentlich der zur Sicherung der Verteidigungsrechte und zur Gewährleistung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

f) Insoweit geht der Senat in Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg a.a.O.) davon aus, dass dem zu entscheidenden Spruchkörper bei der Einschätzung, ob und welche Maßnahmen zur Senkung des Ansteckungsrisikos geeignet und zumutbar ein – vom Senat nur eingeschränkt überprüfbarer– Beurteilungsspielraum zu steht. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Schwurgericht vorliegend auf Grundlage der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft zu diesem neuartigen Virus und dem prognostizierten Fortschreiten der Pandemie an der maßgeblichen Empfehlung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (vgl. insbesondere den Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa vom 14.03.2020 JUMRI-JUM-1400-3/1/3) orientiert hat, was sich in Ermangelung eigener gerichtlicher und sonstig wissenschaftlich augenblicklich vorhandener Sachkunde des Gerichts auch aufdrängt. Nachdem das für die Empfehlung der Landesregierung und den Erlass des Justizministeriums maßgebliche Prinzip der Kontaktvermeidung nicht nur dem unmittelbaren Schutz von erhöht gefährdeten Personen, sondern vornehmlich der gesamtgesellschaftlich notwendigen Verringerung der Infektionsrate dient, war das Schwurgericht auch nach Ansicht des Senates nicht – wie der Verteidiger meint – zur Fortsetzung der Hauptverhandlung gehalten, weil es „nicht ersichtlich [sei], dass einer der direkten Verfahrensbeteiligten zu einer akuten Risikogruppe gehöre“ und Zuhörer in einem Abstand von 1,5 m zueinander platziert werden könnten. Schließlich besteht für den Senat kein Anlass daran zu zweifeln, dass das Schwurgericht die Entscheidung, die Hauptverhandlung auszusetzen, nicht leichtfertig, sondern wohlüberlegt und unter Erwägung aller ihm zu diesem Zeitpunkt ersichtlichen Möglichkeiten, die Hauptverhandlung an den bereits bestimmten Terminen mit einem vertretbaren Ansteckungsrisiko fortzusetzen, getroffen hat, nachdem es – wie es im Aussetzungsbeschluss mitteilt – die Situation und Handlungsoptionen mit der Gerichtsleitung und anderen Strafkammern erörtert hatte. Die rechtliche Möglichkeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung bis Mai gem. § 229 StPO bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer über die Aussetzung der Hauptverhandlung noch nicht, da das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 erst am 28.03.2020 in Kraft getreten ist (BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 v. 27.03.2020, S. 572).

g) Die sofortige Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft ist jedenfalls schon nicht deshalb geboten, weil völlig ungewiss wäre, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werden kann und damit ein Urteil zu erwarten ist. Insoweit ist nichts dagegen zu erinnern, dass sich das Schwurgericht offenbar bei der Aussetzungsentscheidung von der Annahme leiten ließ, die Hauptverhandlung bereits im Mai 2020 wieder beginnen zu können. Zwar ist dies wegen der dynamischen, in weiten Teilen unvorhersehbaren Entwicklung der Pandemie und ihrer Auswirkungen keineswegs sicher. Jeglicher Grundlage entbehrt diese optimistische Annahme des Schwurgerichts jedoch nicht. So ergeben sich nicht nur aus dem Erlass des Justizministeriums Baden Württemberg vom 14.03.2020, sondern auch aus der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 17.03.2020, wonach öffentliche Schulen oder Hochschulen (§§ 1 und 2 CoronaVO) sowie andere Einrichtungen (§ 4 CoronaVO) am 20.04.2020 wieder ihren Betrieb aufnehmen können sollen, zumindest nachvollziehbare Hinweise darauf, dass die Gefährdungslage im Mai jedenfalls der Durchführung der Hauptverhandlung in dieser Sache zulassen könnte. Jedenfalls kann auch bei der derzeitig nicht absehbaren Entwicklung der Covid 19 – Pandemie die vom Vorsitzenden derzeit beabsichtige Anberaumung eines neuen Hauptverhandlungstermins im Mai 2020 nicht als ersichtlich undurchführbar bewertet werden.

f) Die Fortdauer der seit dem 25.09.2019 andauernden Untersuchungshaft ist mit Blick auf die Schwere des Vorwurfs auch verhältnismäßig.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Angeklagten vergrößert sich regelmäßig gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft; an einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind daher umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 121 Rn. 1 m.w.N). Falls sich entgegen der Annahme des Schwurgerichts die Gefährdungslage im Mai noch nicht in dem Maße verbessert haben sollte, dass die Hauptverhandlung ohne Weiteres durchgeführt werden kann, werden deshalb auch strengere Anforderungen an die zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung zu ergreifenden Maßnahmen zu stellen sein, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen zu können. So wird das Schwurgericht zu prüfen haben, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden können, um das Infektionsrisiko während und im unmittelbaren Umfeld der Verhandlung auf ein vertretbares Maß zu senken, wobei eine sachkundige Beratung, bspw. durch das Gesundheitsamt, angezeigt erscheint; eine Beschränkung des Publikums auf ein gesetzlich zulässiges Maß (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., GVG § 169 Rn. 5; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, GVG § 169 Rn. 10) und/oder die Zulassung der Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Pressevertreter gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG kann in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen werden. Sollten die erforderlichen Maßnahmen nicht in dem üblichen Sitzungssaal des Schwurgerichts – etwa wegen einer laufenden Klimaanlage und ggf. damit verbundener Ansteckungsgefahren – umsetzbar sein, wird zudem die Verlegung der Hauptverhandlung in einen anderen Saal, gegebenenfalls sogar außerhalb des Gerichtsgebäudes, zu erwägen sein (vgl. Löwe-Rosenberg a.a.O.). Jedenfalls sind die Anstrengungen des Schwurgerichts und die der Durchführung der Hauptverhandlung entgegenstehenden Gründe zu dokumentieren, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO sowie dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich auch angeben, “von wem” ich eine Zuzahlung erhalten habe?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich auch angeben, “von wem” ich eine Zuzahlung erhalten habe?.

Nun, die Lösungen, die dem Kollegen in der Gruppe gegeben worden sind, waren alle zutreffend, nämlich: Nein. Und so hatte ich ihm auch geantwortet:

„§ 55 Abs. 5 Satz 2 RVG spricht von „ob und welche“, von wem ist egal (Burhoff/Volpert, Teil A Rn 890).“

Manchmal verstehe ich die Hintergründe von solchen Anfragen nicht. M.E. sollte es doch klar sein, dass der Verteidiger zu dem Zahlenden keine Angaben machen muss, ja aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht auch gar nicht darf.

StPO II: (Kurzfristige) Observation im Ausland, oder: Verwertbarkeit?

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der BGH, Beschl. v. 21.01.2020 – 3 StR 572/19. Der BGh nimmt ihn ihm kurz – „ergänzend“ zu einer Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 163f StPO geltend gemacht worden ist, Stellung:

„Soweit die Revision geltend macht, eine vorangehende Beobachtung im Ausland sei hier im Rahmen des § 163f StPO zu berücksichtigen, hat sie damit ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Rüge in der Sache keinen Erfolg.

Für die – nicht einmal sechs Stunden dauernde – planmäßige Beobachtung durch deutsche Polizeibeamte bedurfte es keiner gerichtlichen Anordnung, da es sich nicht um eine längerfristige Observation im Sinne des § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO handelte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte unmittelbar zuvor bereits über mehrere Tage hinweg im Rahmen eines niederländischen Ermittlungsverfahrens durch niederländische Polizeikräfte in den Niederlanden beobachtet wurde.

Eine Einbeziehung derartiger Observationen ist grundsätzlich nicht geboten, weil die Regelung des § 163f StPO nur Ermittlungsmaßnahmen deutscher Strafverfolgungsorgane betrifft. Eine Erstreckung auf die Handlungen ausländischer Hoheitsträger kommt bereits mit Blick auf die Grundsätze der Staatensouveränität und -immunität (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32, 42 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 ff.) nicht in Betracht.

Nach den gegebenen Umständen besteht selbst bei einem abgestimmten Vorgehen mit ausländischen Stellen kein Grund, von diesen im Ausland durchgeführte Observationen in die nach § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeiten einzubeziehen, zumal die Ermittlungsmaßnahmen in den verschiedenen Staaten unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen und keine Weisungsmöglichkeiten gegenüber fremden Hoheitsträgern bestehen.“

StPO I: Kann der Ehemann über das Urteil seiner Frau entscheiden?, oder: Besorgnis der Befangenheit

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In die 15. KW./2020 starte ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 27.02.2020 – III ZB 61/19. Der kundige Leser wird am Aktenzeichen erkennen, dass es sich um eine Entscheidung des BGH aus einem Zivilverfahren handelt. Richtig. Ja, und es ist auch richtig, dass die Entscheidung nicht an einem Samstag im „Kessel Buntes“ läuft. Denn die vom BGH entschiedene Frage kann auch im Bußgeld- und/oder Strafverfahren eine Rolle spielen. Es geht nämlich um die Problematik: Beteiligung von Ehepartnern am Verfahren und Besorgnis der Befangenheit? Grundlage der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

In dem ursprünglich beim AG Koblenz anhängigen Verfahren macht die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren war Richterin am AG H. zur Entscheidung über die Klage berufen. Nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war, verurteilte sie ihn im Wesentlichen antragsgemäß, an die Klägerin 3.808,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bei der 6. Zivilkammer des LG Koblenz anhängig, deren Mitglied – bis zu seinem Tod am 4.12.2019 – der Ehemann von Richterin am AG H. war.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Richter am AG H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit der erkennenden Richterin erster Instanz verheiratet sei, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die Berufungsbegründung stütze sich wesentlich auf die Prozessführung und Beweiswürdigung durch die Ehefrau des abgelehnten Richters. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten.

Richter am AG H. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dahingehend geäußert, seine Frau habe ihm gegenüber erwähnt, sie sei in einem Verfahren von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Verfahren habe nicht vorgelegen. Er habe von ihm erst dadurch Kenntnis erlangt, dass er in Vertretung des Kammervorsitzenden am 4.7.2019 die Frist zur Begründung der Berufung verlängert habe.

Das LG hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Dieser hat nach dem Tod von Richter am Amtsgericht H. die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten nicht angeschlossen.

Der BGH hat für erledigt erklärt und ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Tod des vom Beklagten abgelehnten Richters – zulässig und begründet war:

„a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 – III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).

In Anwendung dieser Grundsätze stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 – II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 – II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. August 2015 – III ZR 170/14, juris Rn. 3; a.A. z.B. Feiber, NJW 2004, 650 f; Zöller/ G. Vollkommer aaO § 42 Rn. 13a mwN; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschlüsse vom 24. November 2005 – B 9a VG 6/05 B, juris Rn. 8 und vom 18. März 2013, BeckRS 2013, 68558 Rn. 6 ff).

Ob hieran festzuhalten ist, kann offenbleiben. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den höchstrichterlich bisher entschiedenen Konstellationen dadurch, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin allein verantwortet hat. Jedenfalls dieser Umstand vermochte den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Denn aus Sicht des Beklagten konnte die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer – zumindest unbewussten – Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken. Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO).“