Monatsarchiv: April 2020

Corona-Virus, oder: Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim BVerfG

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Und noch mal Corona 🙂 . Gerade läuft die PM 23/2020 vom 08.04.2020 des BVerfG über die Ticker. Überschrifft: „Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. In der heißt es:

„Beschluss vom 07. April 2020
1 BvR 755/20

I. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragsteller hielt die Verbote, Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Der Antrag war zwar nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, da die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich aussichtslos ist, denn diese haben bereits in anderen Verfahren den Erlass einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Er war aber unbegründet. Die Kammer hatte im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen waren. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden. Die Gefahren für Leib und Leben wiegen hier schwerer als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Zwar beschränken die angegriffenen Maßnahmen die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, erheblich. Sie schreiben vor, den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung einzuschränken oder ganz zu unterlassen, sie untersagen Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb, und sie verbieten es, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch unumkehrbaren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl die Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So würden dann Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, Menschen ihre Wohnung häufig verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufig stattfinden. Damit würde sich aber auch die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen.

Eine geltende Regelung kann im Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise außer Vollzug gesetzt werden; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach diesem erscheinen die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend, aber nicht im geforderten Maß unzumutbar. Es erscheint nicht untragbar, sie vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet ist. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

II. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrere Entscheidungen zu Sachverhalten veröffentlicht, die Bezüge zur COVID-19-Pandemie aufweisen. So hat die 2. Kammer des Zweiten Senats einstweilige Anordnungen betreffend die Aufhebung mehrerer Hauptverhandlungstermine wegen der behaupteten Gefahr einer Corona-Infektion abgelehnt, weil dem Grundsatz der Subsidiarität nicht Genüge getan war beziehungsweise die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte (Az. 2 BvR 474/20, 2 BvR 483/20 und 2 BvR 571/20 ) Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig abgelehnt, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen hatten (1 BvR 661/20), und einen weiteren derartigen Antrag abgelehnt, weil das Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend begründet war (1 BvR 742/20). Zudem hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zur Entscheidung angenommen, da diese den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügte (1 BvR 712/20). Schließlich hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten durch Vermieter im Rahmen der Neuregelungen zur COVID-19-Pandemie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte (1 BvR 714/20).“

Damit dürften die Fragen zunächst mal geklärt sein. Und jetzt nicht mehr nur unzulässig, sondern unbegründet. Daher sollte man sich gut überlegen was man tut (vgl. auch hier: Findet „Shutdown“ verfassungswidrig Anwältin will gegen Corona-Verordnungen vor Gericht – jetzt wird gegen sie ermittelt).

Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen, oder: Was ist bei Insolvenz?

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Da erreicht mich gerade die Nachricht des BMJV „Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen“. In der heißt es:

„Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Die Koalitionsfraktionen haben nunmehr die Möglichkeit, den Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringen. Die Formulierungshilfe wurde auf Wunsch der für Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMI und BMBF vom BMJV erstellt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Derzeit muss ein Großteil der geplanten Veranstaltungen wie Konzerte oder Sportereignisse abgesagt werden und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Veranstalter und Betreiber sind mit einer Vielzahl von Rückforderungen konfrontiert und geraten zunehmend in Liquiditätsengpässe. Hierdurch gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot und droht nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen. Die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land ist dadurch ernsthaft bedroht. Für Verbraucherinnen und Verbraucher steigt gleichzeitig die Gefahr, dass sie bei einer Pleitewelle mit leeren Händen dastehen. Beides müssen wir verhindern. Aus diesem Grunde wollen wir ermöglichen, dass Freizeitveranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen können. Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren. Für Menschen, die jetzt dringend die Erstattungen benötigen, weil sie sonst ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, wird es eine Härtefalllösung geben. Durch diese Regelung erreichen wir in der derzeitigen Ausnahmesituation einen fairen Interessenausgleich ohne unnötige Härten.“

Die heute vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe enthält einen Gesetzentwurf, der Regelungen zum Schutz von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios vor dem wirtschaftlichen Aus vorsieht. Gleichzeitig werden Verbraucherinnen und Verbraucher davor geschützt, dass ihre Erstattungsansprüche durch Insolvenzen wirtschaftlich wertlos würden.

Nach geltendem Recht können die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber einer Freizeiteinrichtung verlangen, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Veranstaltung wie ein Konzert oder eine Sportveranstaltung nicht stattfinden konnte oder eine Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste. Veranstalter und Freizeiteinrichtungen haben infolge der Krise kaum neue Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise für sämtliche abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht.

Eine Insolvenzwelle hätte zur Folge, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden. Diese Folgen sollen mit dem vorliegenden Entwurf möglichst verhindert werden.

Veranstalter sollen berechtigt sein, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, der oder dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe geht auf einen Beschluss des sogenannten Corona-Kabinetts vom 2. April 2020 zurück. Die Bundesregierung hatte in dieser Sitzung zusätzlich beschlossen, an die EU-Kommission heranzutreten, um vergleichbare Gutscheinlösungen bei Pauschalreisen und Flugtickets zu ermöglichen. Die Ressorts BMJV, BMWi und BMF haben ein gemeinsames Schreiben zu Pauschalreisen an den zuständigen Kommissar Reynders (DG Just) auf den Weg gebracht. Ein gemeinsames Schreiben der Ressorts BMJV, BMWi und BMVI zu Flugreisen wird über die zuständige Kommissarin Valean (DG Move) an die Kommission gerichtet.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist hier abrufbar.“

So weit, so gut. oder doch nicht gut? M.E. nicht – und das gilt auch für die geplante „Gutscheinlösung“ bei Reisen. Lassen wir die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Geltung mal außen vor – ich habe da so meine Bedenken – bin da aber nicht näher eingestiegen. Eins ist aber Frau BMJV nicht richtig: „Aus diesem Grunde wollen wir ermöglichen, dass Freizeitveranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen können. Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren.“ Das gilt doch nur, wenn es die Veranstalter am Ende des nächsten Jahres noch gibt und die dann zahlungsfähig sind. Was aber, wenn sie insolvent geworden sind. Dann hat der Kunde einen Gutschein, mit dem er sich die Wand tapezieren kann.

Oder sehe ich da etwas falsch?

 

 

StPO II: Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, oder: Vertrauen auf (falsche) Auskunft des Verteidigers

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat auch etwas mit „Abwesenheit“ zu tun, allerdings nichts mit Corona. Im LG Braunschweig, Urt. v. 12.02.2020 – 5 Ns 301/19 – geht es um die Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Das AG hatte den verworfen, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen war (§ 412 i. V. m. § 329 StPO). Das LG sagt: So nicht:

„…. Nachdem der Angeklagte durch seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 10.04.2019 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, beraumte die Strafrichterin mit Verfügung vom 23.05.2019 Termin zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 25.09.2019 um 12:00 Uhr an. Dabei ordnete sie ausweislich der Ladungsverfügung auch das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Die in Ausführung dieser Verfügung erstellte Ladung des Angeklagten wurde nicht als Leseabschrift zur Akte genommen. Der Inhalt der Ladung konnte auch nicht rekonstruiert werden. Die Ermittlungen der Kammer beim Amtsgericht Salzgitter haben ergeben, dass die Ladung dort nicht mehr im Programm Eureka-Text gespeichert ist. Der Angeklagte hat angegeben, nicht mehr im Besitz der Ladung zu sein. Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten ausweislich der verlesenen Zustellungsurkunde am 27.05.2019 zugestellt worden. Darin heißt es „Ldg. z. 25.09.2019, 12.00 Uhr, Saal 116″.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Verteidiger mit der Begründung, dass er an dem Terminstag bereits um 9:00 Uhr einen anderweitigen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Salzgitter wahrnehmen müsse, den Termin zu verlegen.

Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die zuständige Strafrichterin dem Verteidiger mit, dass eine Verlegung des Termins nicht erfolge, weil die Verhandlung um 9:00 Uhr auch von ihr geleitet werde, so dass keine Terminskollision vorläge.

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht begann am 25.09.2019 um 12:00 Uhr. Es wurde ausweislich des Protokolls festgestellt, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellungsurkunde vom 27.05.2019, BI. 86 d. A.) dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben war. Der Pflichtverteidiger war ebenfalls nicht erschienen.
Mit Urteil vom 25.09.2019 wurde der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Salzgitter vom 04.04.2019 verworfen. Nach den schriftlichen Urteilsgründen hat an der Verhandlung am 25.09.2019 auch Rechtsanwalt teilgenommen, hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich der Zustellungsurkunde BI. 109 d. A. ist dem Angeklagten das Verwerfungsurteil „Urt. v. 25.09.2019 mit RMB“ am 01.10.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2019 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung gegen das Verwerfungsurteil eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde nicht gestellt.

Die zulässige Berufung des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.09.2019 war in entsprechender Anwendung des § 328 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH Beschluss vom 14.03.1989, 4 StR 558/88).

Auf die Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 Satz 1 i. V. m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist von der Berufungskammer nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Neues Tatsachenvorbringen des Berufungsführers muss berücksichtigt werden, hierfür gilt das Strengbeweisverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412, Rn. 10).
Ob die Voraussetzungen für die Einspruchsverwerfung am 25.09.2019 vorgelegen haben, konnte die Berufungskammer nicht sicher feststellen. Voraussetzung der Einspruchsverwerfung ist neben dem Vorliegen eines wirksamen Strafbefehls und eines zulässigen Einspruchs – beides ist gegeben – die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten mit einer Belehrung über die Rechtsfolge des § 412 StPO (Meyer¬Goßner Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412. Rn. 2 m.w.N.). Die Ladung muss den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthalten. Sein Fehlen steht der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO und damit auch der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 StPO entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 10 m.w.N.).

Ob die dem Angeklagten zugestellte Ladung auch die Belehrung darüber enthielt, dass sein Einspruch gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung verworfen wird, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Ladung wurde nicht als Leseabschrift der Akte beigefügt. Sie ist auch nicht mehr beim Amtsgericht im Eureka-Programm gespeichert, wie die weiteren Ermittlungen der Kammer ergeben haben. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass in dem Eureka-Programm bei Erstellung der Ladung der Hinweis auf die Verwerfung des Einspruchs „angeklickt“ werden muss. Dann erscheint dieser Hinweis auch in der Ladung.
Ob dieser Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 25.09.2019 enthalten war, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken. Als Indiz, dass die Belehrung über die Folgen des Ausbleibens evt. in der Ladung nicht enthalten war, ist der Umstand, dass auf der Zustellungsurkunde bzgl. der Ladung weder das persönliche Erscheinen, noch die Hinweise vermerkt wurden, wohingegen bei der Zustellung des Verwerfungsurteils die Rechtsmittelbelehrung „RMB“ ausdrücklich erwähnt ist.

Darüber hinaus konnte die Kammer auch unabhängig von diesem formalen Gesichtspunkt nicht feststellen, dass das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht genügend entschuldig gewesen ist. Weitere Voraussetzung für eine Einspruchsverwerfung ist, dass das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, § 412 i. V. m. § 329 StPO. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 329 Abs. 1 StPO. Bei der Verschuldensfrage ist eine weitere Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten. Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 23). Entschuldigen kann auch das Vertrauen auf Auskünfte des Verteidigers, z.B., wenn dieser wahrheitswidrig erklärt, der Termin sei vom Gericht abgesetzt worden.

Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte unverschuldet nicht zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen.

Der Angeklagte hat ausgesagt, er habe am Montag vor der Verhandlung seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp.2 den er schon lange kenne und vertraue, auf dem Mobiltelefon angerufen, weil er mit ihm das weitere Vorgehen in der anstehenden Verhandlung bzw. ein Treffen zur Vorbesprechung vereinbaren wollte. Bei diesem Telefonat habe ihm sein Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin aufgehoben worden sei. Darauf habe er vertraut, auch wenn er keine Abladung vom Gericht erhalten habe.

Zu diesen Umständen wurde Rechtsanwalt als Zeuge vernommen. Diese legte
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Woche vom 23.09 bis 27.09.2019 – ausgestellt am 23.09.2019 vor — und erklärte, bereits am Sonntag krank gewesen zu sein. Am Montag habe er in seiner Kanzlei angerufen, sich krankgemeldet und sich erkundigt, ob in der Woche noch Gerichtstermine anstünden. Dabei sei ihm von seiner sonst immer zuverlässigen Sekretärin mitgeteilt worden, dass der Termin im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht Salzgitter aufgehoben worden sei. Wie es zu dieser Fehlauskunft gekommen sei. könne er sich nicht erklären. Tatsächlich sei die 12:00 Uhr- Sache auch in seinem Kalender handschriftlich gestrichen gewesen. Bei der 9-Uhr-Sache, wegen der er ursprünglich die Verlegung beantragt hatte, habe es sich um einen Fortsetzungstermin gehandelt und dieser sei bereits vorher aufgehoben worden. Er habe dann dem Angeklagten tatsächlich in dem besagten Telefonat am Montag die Auskunft erteilt, dass der Termin am Mittwoch aufgehoben worden sei. An dem Nichterscheinen des Angeklagte treffe diesen keine Schuld….“

StPO I: 80 Jahre alter Spanier als Angeklagter, oder: Wegen Corona keine Anreise, sondern Einstellung

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Heute dann noch einmal ein Tag mit StPO-Entscheidungen.

Und den Anfang mache ich mit dem AG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 24.03.2020 – 412 Ds 1/16, auf den mich gestern ein Kollege hingewiesen hat. Besten Dank.

Das AG hat ein Verfahren, in dem der 80-jährige Angeklagte, der spanischer Staatsangehöriger ist und ohne soziale Bindung an Deutschland in Spanien lebt und der nach Deutscjlang überstellt werden müsste, (zunächst) mal nach § 205 Abs. 1 StPO für drei Monate vorläufig eingestellt:

„Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht nach § 205 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. So liegt der Fall hier.

Ein Angeklagter gilt nach § 276 StPO als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Nach der Sondervorschrift des § 276 letzte Alternative gilt als abwesend auch, wer sich im Ausland aufhält, wenn seine Gestellung nicht angemessen erscheint. Der Gesetzgeber trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung (vergleiche Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage 2012, § 276, Rn. 8).

In Ansehung der allgemein bekannten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (umgangssprachlich auch Coronavirus-Pandemie oder Corona-Krise) ist eine Gestellung des Angeklagten, der spanischer Staatsangehöriger ist und ohne soziale Bindung an Deutschland in Spanien lebt, derzeit und in nächster Zeit wohl bereits nicht ausführbar, jedenfalls aber nicht angemessen; diesbezügliche Informationen zu den Auswirkungen der Krise können insbesondere Wikipedia entnommen werden.

Dem Angeklagten dürfte es nach den durch den spanischen Staat aktuell getroffenen Regelungen und Maßnahmen bereits rechtlich und tatsächlich nicht möglich sein, Spanien zu verlassen, um in Deutschland an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. In Spanien ist die Zahl der Todesfälle durch das neuartige Coronavirus auf fast 2.700 Personen gestiegen. In den vergangenen 24 Stunden seien 514 weitere Menschen an der durch den Erreger ausgelösten Lungenkrankheit Covid-19 gestorben, teilte zuletzt das Gesundheitsministerium in Madrid mit. Die Zahl der nachgewiesenen Infektionen erhöhte sich den Angaben zufolge um fast 20 Prozent auf knapp 40.000.Angesichts der dramatischen Entwicklung will die Regierung die landesweite Ausgangssperre bis zum 11. April verlängern.

Jedenfalls ist es dem 1939 geborenen Angeklagten und mithin über 80 Jahre alten Angeklagten derzeit und in nächster Zeit nicht zumutbar, in Deutschland an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren) haben ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe.Wer zur Risikogruppe gehört, wird im Fall einer Erkrankung mit größerer Wahrscheinlichkeit schwer an Covid-19 erkranken, das heißt, mit größerer Wahrscheinlichkeit eine Lungenentzündung bekommen, ins Krankenhaus müssen oder sogar an der Krankheit sterben.“

U-Haft III: Versagung der Anrechnung von U-Haft, oder: Verfahren verschleppt?

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Und als letzte „U-Haft-Entscheidung“ stelle ich den BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 227/19. Schon etwas älter, ist mir bisher aber immer wieder „durchgegangen“. Heute passt er dann aber ganz gut.

Das LG hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass die im Zeitraum vom 11.04.2018 bis zum 19.08.2018 sowie vom 22.08.2018 bis zum 21.09.2018 erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet wird.

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten aufgehoben. Er sieht die vom LG angenommene Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB nicht ausreichend festgestellt. Dazu dann demnächst noch mehr.

Heute geht es hier um die Strafzumessungsentscheidung, zu der es eine „Segelanweisung“ des BGH gibt

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Begründung, mit der das Landgericht die – teilweise – Anrechnung der im Verfahren erlittenen Untersuchungshaft versagt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Tatgericht – ausnahmsweise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1970 – 4 StR 241/70 , BGHSt 23, 307 ) – anordnen, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe ganz oder teilweise unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Eine Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft kann durch ein Verhalten des Verurteilten nach der Tat gerechtfertigt sein, das nicht seiner Verteidigung dient und entweder gerade darauf abzielt, die (angeordnete) Untersuchungshaft zu verlängern, um sich durch deren spätere Anrechnung ungerechtfertigte Vorteile im Rahmen der Strafvollstreckung zu verschaffen, oder den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu verschleppen (vgl. BGH, aaO, S. 308). Zwar können auch Fluchtvorbereitungen oder ein Fluchtversuch einen Grund für die Versagung der Anrechnung darstellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass solche Handlungen, die selbst Haftgrund sind und dem Täter allein durch seine (erneute) Inhaftierung Nachteile erbringen, nicht zugleich eine Versagung der Anfechtung der erst durch sie veranlassten Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermögen. Nur wenn das Verhalten des Verurteilten zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hat, soll dem Täter die dadurch veranlasste oder verlängerte Untersuchungshaft nicht im Wege der Anrechnung zugutekommen (BGH, aaO; Beschluss vom 23. Februar 1999 – 4 StR 49/99 , NStZ 1999, 347, 348). Gleiches gilt für Verdunkelungshandlungen (vgl. SSW/Eschelbach, StGB, § 51 Rn. 19), die – wie hier die vom Landgericht festgestellte und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte Einwirkung des Angeklagten auf den Zeugen W. – zu einer Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls führen. Dass die festgestellten Verdunkelungshandlungen des Angeklagten auf eine Verlängerung der Untersuchungshaft oder eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls abzielten oder den Zweck verfolgten, das Verfahren zu verschleppen, ist weder festgestellt noch naheliegend.