Archiv für den Monat: März 2019

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG zweimal?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG zweimal?, zur Diskussion gestellt.

Darauf hatte ich geantwortet:

„Hallo, wieso zweimal?

Wegen Nichteröffnung und Beschwerdeverwerfung? M.E. nein.

Ist/Bleibt doch dieselbe Angelegenheit.

Ist auch kein Problem der Nr. 4141 VV RVG, sondern des § 15 RVG.“

Auf mein „Antwort-Wieso“ habe ich dann auch noch eine Antwort bekommen, nämlich:

Naja, die Geldwäsche… sozusagen als weiterer Gegenstand.

Für das Beschwerdeverfahren gibt es ansonsten nix extra, richtig?

Und das ist „richtig“. Für die Beschwerde gibt es in diesem Fall – wie fast immer in Teil 4 und 5 „nix extra“, sondern das muss man über die Differenztheorie abrechnen. Das „lohnt“ sich aber nicht wirklich.

Dazu und zu den Angeklegenheiten (§ 15 RVG) eingehend unser <<Werbemodus an>> Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017 – übrigens, was manchmal untergeht: auch zur den Teil 6 VV RVG und 7 VV RVG -, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

 

Verfahrensrüge, oder: Vorsicht/Achtung vor der bloßen Protokollrüge!!

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Und zur „Montagsmittagszeit“ kommt hier der OLG Bamberg, Beschl. v. 25.10.2018 – 3 Ss OWi 1368/18, der noch einmal einen wichtigen Punkt betreffend Begründung der Rechtsbeschwerde/Revision im Hinblick auf die Verfahrensrüge ins Gedächtnis ruft und zu dem der Ausruf passt: Achtung! Vorsicht vor der bloßen Protokollrüge. Die macht die Rechtsbeschwerde/Revision nämlich unzulässig.

Gegenstand der Rechtsbeschwerde war hier eine Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG. An das kommt man – wenn überhaupt nur „ran“, wenn man die Verfahrensrüge erhebt und bei der eben die hohe Hürde des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beachtet bzw. überspringt. Hier ist es dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger nicht gelungen:

„1. Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete formelle Rüge, mit der eine Verletzung des § 74 III OWiG geltend gemacht wird, ist unzulässig, da sich das Rügevorbringen in der Beanstandung erschöpft, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll […] ergebe sich trotz Protokollierungspflicht keine Protokollierung einer Belehrung nach § 74 III OWiG. Damit behauptet die Rechtsbeschwerde nicht bestimmt einen konkreten Verfahrensfehler, was Voraussetzung für eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge i.S.d. §§ 344 II 2 StPO, 79 III 1 OWiG ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 25 m.w.N.). Bloße Fehler des Protokolls wiederum vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht im Sinne von § 337 I StPO beruhen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 – 1 StR 359/10 [bei juris] = NStZ-RR 2011, 170; Urt. v. 20.04.2006 – 4 StR 604/05 [bei juris] = NStZ-RR 2007, 52, 53).

2. Die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit ihr kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses gerügt werden, da das Urteil nach § 74 II OWiG als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält (vgl. nur Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 48a f. m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09.2012 – 2 Ss OWi 834/12 [bei juris] = OLGSt OWiG § 74 Nr 22). Verfahrenshindernisse oder fehlende Verfahrensvoraussetzungen sind nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht. […]“.

Also Vorsicht. Formulierungen wie z.B. „ausweislich des Protokolls…“ sind tötlich für das Rechtsmittel bzw. können es sein. Denn das ist keine bestimmte Behauptung eines Verfahrensfehlers. Wird leider immer wieder falsch gemacht. 

Unterschlagung eines Handys, oder: Manifestation des Zueignungswillens

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Die 11. KW. eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 28.10.2018 – 3 StR 440/18. Der passt ganz gut zu dem BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – 5 StR 577/18 (StGB I: Wegnahme eines Handys, oder: Zueignungsabsicht, wenn “nur” Bilder gelöscht werden sollen…). Denn es geht auch um eine Straftat in Zusammenhnag mit einem Handy, und zwar um die Frage: Welche Feststellungen müssen im Urteil enthalten sein, wenn der Angeklagte wegen der Unterschlagung (§ 246 StGB) eines Handys verurteilt worden ist?

Das LG, das den Angeklagten u.a. wegen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) verurteilt hatte, hatte dazu Folgendes festgestellt:

a) Nach den Feststellungen übergab der Geschädigte P. dem Angeklagten das Mobiltelefon seiner Mutter ohne deren Wissen im Oktober 2017. Dies sollte dem Angeklagten, der von dem Zeugen zu Unrecht Zahlung von 30 € für zwei geschenkte Zigaretten verlangte, als Pfand dienen; damit wollte P. den Angeklagten von weiteren Einschüchterungen abhalten. Der Angeklagte, der wusste, dass ihm kein Anspruch zustand, verweigerte die Herausgabe des Handys, auch gegenüber P.s Stiefvater; stattdessen forderte er weiterhin von P. die Zahlung von 30 €, andernfalls er das Telefon einbehalten werde. P. zahlte dennoch nicht. Nach der Festnahme des Angeklagten am 16. November 2017 übergab seine Mutter der Polizei das Mobiltelefon.“

Dazu der BGH, der den GBA „einrückt“:

„Mit Recht rügt die Revision im Falle der Nichtherausgabe des Mobiltelefons (Fall 7; UA S. 16) das Fehlen eines nach außen manifestierten Zueignungswillens. Unabhängig davon, ob die Feststellung, der Angeklagte habe nach eigenen Vorstellungen über das Mobiltelefon verfügen wollen, tragfähig belegt ist, begründet dieser Wille – auch verbunden mit dem Ignorieren des Herausgabeverlangens – kein nach außen erkennbares Verhalten, das den sicheren Schluss zulässt, der Angeklagte habe das Gerät unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – 3 StR 372/12, juris Rn. 10; StraFo 2017, 251; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 246 Rn. 9). Weder hatte der Angeklagte den Standort der Sache verheimlicht, noch die Sache in einer Weise gebraucht, durch die sie erheblich an Wert verloren hätte. Indessen tragen die Feststellungen die diesbezügliche Verurteilung wegen versuchter Erpressung gemäß § 253 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB. Denn der Angeklagte forderte den Zeugen    P.     unter Hinweis darauf, dass dieser sonst das als Pfand einbehaltene Mobiltelefon nicht wiederbekomme, mehrfach zur Zahlung eines Geldbetrages von 30 € auf. Der Verzicht auf das Mobiltelefon wäre jedenfalls ein empfindliches Übel. Dabei wusste der Angeklagte, dass er keine die Einbehaltung eines Pfands oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts rechtfertigende Forderung hatte (UA S. 16).“

Sonntagswitz: Anlässlich des Weltfrauentages zu Frauen…. ich bin mal so mutig

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War klar, zumindest für mich, dass ich wegen des in der vergangenen Woche „gefeierten“ Weltfrauentages heute Witze zu Frauen bringe. Ich bin mal so mutig .-) und hoffe, dass ich nicht allzu viele Kommentare von „Gutmenschen“ bekomme, die mir erklären (wollen), dass das nicht geht bzw. man über so etwas keine Witze macht. Ich tue es und es ist ja gar nicht böse gemeint. Ich würde ja auch über Männer Witze machen, wenn es einen „Weltmännertag“ geben würde. Gibt es aber – noch (?) – nicht. Im Übrigen: Frauen können auch über sich selbst Witze machen (vgl. hier).

Hier sind dann also:

Sohn: „Papa, wieso gibt es so wenig Frauenfußball?“

Papa: „Finde mal 11 Frauen, die das gleiche anziehen wollen!“


Widerspreche nie einer Frau!
Warte fünf Minuten, dann tut sie es von selbst!

Über was reden drei Männer auf einer einsamen Insel?

Sport, Autos und Frauen.

Und über was reden drei Frauen auf einer einsamen Insel?

Zwei Frauen schließen sich zusammen und lästern über die Dritte!


„Kalle, ist deine Frau durch die Schlammpackungschöner geworden?“

„Anfangs ja, aber dann begann das Zeug abzubröckeln.“


und dann noch:

Was ist die Steigerung von Rinderwahnsinn?

Frauenpower.


Wochenspiegel für die 10. KW., das war der Fall Rebecca, Aussage-gegen-Aussage, BGH zur Vermögensabschöpfung und sittenwidrige Zinsen

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Hier ist dann der Wochenspiegel für die 10. KW., schon wieder sind zehn Wochen des „neuen“ Jahres an uns vorbeigerauscht. Es geht auch in 2019 verdammt schnell, um nicht zu sagen „zu schnell“.

In dieser Woche kann ich berichten über:

  1. RA Stefan Conen über die Unschuldsvermutung im Fall Rebecca, und dazu auch: Fall Rebecca: Treibjagd im Live-Tickermodus

  2. OLG Hamm: 2 m Abstand beim Verlassen des Kreisverkehrs führen auch bei Bremsmanöver zur Alleinhaftung des Auffahrenden,

  3. BGH hält § 306h EGStGB in bestimmten Konstellationen für verfassungswidrig und legt die Frage dem BVerfG vor – das neue Recht der Vermögensabschöpfung – non conviction-based confiscation,

  4. Bundesrat will Darknet-Betreiber in die Schranken weisen,

  5. Autonomes Fahren – rechtliche Situation in Deutschland,

  6. Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Zinssatzes von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
  7. Ist Geld zerstören strafbar?,

  8. OLG Karlsruhe: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen AG im Dieselskandal – Schadensersatz gegen Hersteller,
  9. Gilt bei Aussage gegen Aussage „im Zweifel für den Angeklagten“?,

  10. und aus meinem Blog: Erfolgreiches (!!) Klageerzwingungsverfahren gegen Polizeibeamte, oder: Das Fehlen “jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen …”