Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG zweimal?

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Und dann zum Schluss des Tages noch das Gebührenrätsel. Auch hier der Hinweis/die Bitte: Mein „Rätselordner“ ist ziemlich leer. Deshalb freue ich mich über Fragen, die ich dann u.a. hier vorstellen kann.

Heute habe ich dann mal wieder eine zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Ich hätte wahrscheinlich besser formuliert: „schon wieder“, denn die Gebühren Nrn. 4141, 5115 VV RVG spielen in der Praxis eben eine so große Rolle, dass sie auch (dauernd) Gegenstand von Fragen sind. Aber alles nicht schlimm. Ich beantworte die Fragen gern und es ist ein Praxistest für unseren RVG-Kommentar, weil ich immer prüfe, ob ich die Frage mit dem Kommentar beantworten kann (zur Bestellseite, auf der man den Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsache, 5. Aufl., bestellen kann, geht es hier 🙂 ) – so Werbemodus aus >>.

Und dann zur Frage:

„Lieber Herr Kollege Burhoff,

auch nach dem Studium Ihres Werks sind mein Kollege pp. und ich noch nicht schlauer geworden. Folgender Sachverhalt:

Anklageschrift wird zugestellt, wir schreiben brav, Landgericht lehnt Eröffnung ab.

StA erhebt die sofortige Beschwerde und ergänzt erstmals, dass anstelle der §§ 263, 27 StGB auch ein § 261 StGB in Betracht käme. Wir schreiben etwas. Das OLG verwirft die Beschwerde kostenpflichtig.

Haben wir Anspruch auf 2 x Nr. 4141 VV RVG?

Für Ihre Mühe bedanke ich mich jetzt schon sehr.“

Die Antwort sollte so schwierig nicht sein.

5 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG zweimal?

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