Archiv für den Monat: Oktober 2018

Auslagen im Bußgeldverfahren, oder: Akteneinsicht vor Einlassung schadet nicht

© Wolfilser – Fotolia.com

Und auch die zweite Entscheidung am heutigen „Gebührenfreitag“ hat nur mittelbar etwas mit Gebühren zu tun. Es geht nämlich zunächst mal um eine Kostengrundentscheidung im Bußgeldverfahren. Die Verwaltungsbehörde hatte das Verfahren eingestellt, die Übernahme der notwendigen Auslagen des Betroffenen – also seine Verteidigerkosten – unter Hinweis auf § 109a Abs. 2 StPO OWiG abgelehnt. Anders das AG Krefeld im AG Krefeld, Beschl. v. 17.10.2018 – 33 OWi 349/18 (b):

„Die Voraussetzungen des § 109a Abs. 2 OWiG liegen nicht vor.

Zum einen sind die Auslagen des Betroffenen in Form der Rechtsanwaltskosten nicht (jedenfalls nicht in voller Höhe) deshalb entstanden, weil der Betroffene entlastende Umstände nicht „rechtzeitig“ i.S.d. Norm vorgebracht hätte; der Betroffene hatte sei¬nen Verteidiger bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids nach Erhalt des Anhörungsbogens vom 23.04.2018 eingeschaltet.

Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene die ihn entlastenden Umstän¬de, die zu einer Einstellung des Verfahrens geführt haben, nicht „rechtzeitig“ vorgebracht hätte. Die Mitteilung, dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei (sondern ein namentlich benannter Dritter), erfolgte bereits mit Schriftsatz des Verteidigers vom 14.05.2018, eingegangen am 15.05.2018. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Verteidiger auf das Anhörungsschreiben hin zunächst Akten¬einsicht unter dem 02.05.2018 beantragte, diese unter dem 08.05.2018 für fünf Tage, d.h. bis zum 13.05.2018 gewährt, der Bußgeldbescheid jedoch bereits unter dem 11.05.2018 erlassen wurde (Zustellung am 18.05.2018), ist das Vorbringen noch als rechtzeitig zu betrachten. Dies gilt vorliegend erst recht Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Betroffene inhaftiert war, was naturgemäß die zeitlichen Informationsabläufe verzögert; auf eine Kenntnis der Verwaltungsbehörde kommt es insoweit nicht an, weil insoweit ein objektiver Maßstab gilt (Hadamitzky, in: KK-OWiG, § 109a Rn.11). Dass der Betroffene bzw. dessen Verteidiger erst Akteneinsicht begehrte, bevor eine Einlassung abgegeben wurde, ist unschädlich. Eine Einlassung wurde nicht per se verweigert, sondern als „eventuell“ durch den Verteidiger erfolgend. in Aussicht gestellt; eine solche Verteidigereinlassung erfolgt regelmäßig erst nach erfolgter Akteneinsicht.“

Deckungszusage gilt, oder: Treuwidriges Verhalten der Rechtsschutzversicherung

© fotomek – Fotolia.com

Am heutigen „Gebührentag“ zunächst eine Entscheidung, die nicht unmittelbar etwas mit Gebühren zu tun hat, mittelbar aber dann doch. Behandelt wird im AG Köln, Urt. v. 04.06.2018 – 142 C 59/18 – die Klage einer Rechtsschutzversicherung, die von den beklagten Rechtsanwälten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verlangt hat.

Das AG hat die Klage wegen treuwidrigen Verhaltens der RSV abgewiesen. Nach dem Sachverhalt hatte der Versicherungsnehmer der RSV nach seiner Entlassung die Beklagten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen vor den Arbeitsgerichten betraut. Diese haben den Versicherungsnehmer vor dem ArbG und dem LAG vertreten und hatten dort keinen Erfolg. Einer der beklagten Rechtsanwälte hat dann um Deckungsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG gebeten. Die Klägerin – die RSV – hatte sich mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde einverstanden erklärt. Die daraufhin eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG als unzulässig verworfen. Die Klägerin, die für sämtliche Instanzen die Rechtsverfolgungskosten vorab an die Beklagten gezahlt hatte, verlangte nun die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG zurück. Begründung: Die von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen, da die Beklagten verkannt hätten, dass eine sog. Divergenzbeschwerde nicht mit einer unterschiedlichen Sachverhaltsbewertung zweier LAG begründet werden könne. Diese Verkennung stelle eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, so dass der Klägerin gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers ein Schadenersatzanspruch in Höhe der verauslagten Kosten zustehe. Dazu das AG:

„Der Inanspruchnahme der Beklagten aus einem auf die Klägerin übergegangenem Schadenersatzanspruch wegen Anwaltspflichtverletzung gemäss § 280, 281 BGB steht bereits dem Grunde nach entgegen, dass sich die Inanspruchnahme der Beklagten als treuwidrig erweist.  Der Klägerin ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, da sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde Deckungsschutz gewährte und damit einen Vertrauenstatbestand gemäss § 242 BGB schaffte.

Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch welche ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Durch sie werden Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die dem Rechtsschutzversicherer bei Abgabe der Zusage bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnen musste. Ausweislich des § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB ist der Versicherer verpflichtet den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes zu bestätigen (van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, ARB Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. 2013, § 17 ARB, Rn. 30). Über den Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB hinaus muss die Ablehnung schriftlich erfolgen (BGH r+s 2003, 363; OLG Frankfurt a. M., r+s 1997, 420;OLG Düsseldorf, r+s 2001, 198 (199);OLG Karlsruhe, r+s 2004, 107). Die Ablehnung der Deckungszusage muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Teilt der Rechtsschutzversicherer seinen Willen zur Ablehnung der Deckungszusage nicht unverzüglich mit, verliert er das Recht, sich auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit oder andere Ablehnungsgründe zu berufen (BGH, r+s 2003, 363 (365); OLG Karlsruhe, r+s 2004, 107). Der Rechtschutzversicherer legt sich somit bei Erteilung der Deckungszusage in der Bewertung der ihm bei Prüfung bekannten Umstände in dem Umfang fest wie er dies schriftlich niederlegt. Verbleiben ihm Zweifel hat er dies durch Vorbehalte zum Ausdruck zu bringen. Auch wenn die Deckungszusage in erster Linie das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer betrifft und damit vor allem den Versicherungsnehmer in dessen Vertrauen schützt, erstreckt sich dieser Vertrauensschutz auch auf den Anwalt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kommunikation in aller Regel zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt erfolgt. Es ist der Anwalt, der die zur Prüfung der Erfolgsaussicht relevanten Unterlagen bei der Versicherung einreicht und seine rechtliche Bewertung mitteilt. Erteilt die Versicherung aufgrund einer anwaltlichen Stellungnahme dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz, steht dies einer Zustimmung des Mandanten zu einer Prozessführung gleich. Genauso wenig wie sich der Mandant nach erfolgter Aufklärung über die Erfolgsaussichten auf einen Anwaltsfehler berufen darf, kann dies die Versicherung, wenn sie in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände und einer rechtlichen Bewertung Deckungsschutz gewährt. Alleine der gesetzliche Übergang der Ansprüche nach § 86 VVG kann nicht dazu führen, dass sich an dem einmal begründeten Vertrauenstatbestand etwas ändert. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Rechtsschutzversicherung dadurch zu keiner Schadensversicherung zum Vorteil des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts und die Annahme eines auch zugunsten des Anwaltes wirkenden Vertrauenstatbestandes führt auch zu keiner „Entlastung“ des Anwalts von seinen bei der anwaltlichen Beratung zu beachtenden Sorgfaltspflichten (so OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761); denn der Anwalt kann an dem in der Person seines Mandanten durch die Deckungszusage begründeten Vertrauenstatbestandes nur insoweit partizipieren, wie die Deckungszusage reicht, insbesondere nur insoweit wie dem Versicherer alle relevanten Umstände mitgeteilt wurden, auf deren Grundlage er eine Prüfung vornehmen konnte. Beruht die Deckungszusage auf einer unzureichenden Darstellung der Tatsachen durch den Anwalt, kann er sich auf das in der Person des Mandanten entstandene Vertrauen in die Deckungszusage nicht berufen. Liegt der Deckungszusage indes eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung durch den Anwalt zugrunde, besteht der Vertrauensschutz hingegen; denn die Rechtschutzversicherung kann – bevor sie Deckungsschutz gewährt – selbst eine rechtliche Prüfung vornehmen und sofern sie Zweifel an der Erfolgsaussicht hat, den Deckungsschutz nach § 3 a ARB versagen. Bei der Frage nach dem Vertrauensschutz sind weiter die Rechtsgedanken zu berücksichtigen, die die Rechtsprechung veranlasst hat, im Wege der ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäudeversicherer einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter anzunehmen. Die Annahme eines Regressverzichtes beruht hier darauf, dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, seinen Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers mit einzubeziehen. Er hat nämlich ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird (BGH, NJW 2015, 699). Auch wenn es im Verhältnis Rechtschutzversicherung, Mandant und Anwalt zu keiner Kostenbeteiligung des Anwaltes an den von dem Mandanten zu zahlenden Versicherungsprämien kommt und der Anwalt, der über einen eigene Haftpflichtversicherung verfügt, nicht erwartet, dass er an dem Deckungsschutz partizipiert, so wird doch das Mandatsverhältnis, dem ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liegt und dass oftmals auch über längere Zeit besteht, belastet, wenn die Rechtsschutzversicherung trotz erteilter Deckungszusage den Anwalt in Regress nimmt, obwohl der Mandant mit dessen Vorgehen einverstanden war. Der Versicherungsnehmer wird wie der Vermieter gegenüber dem Mieter in einen Interessenkonflikt gezwungen, da er ggfs. auf Seiten der Versicherung gegen seinen Anwalt, zu dem er auf wechselseitigem Vertrauen gründende vertragliche Beziehungen unterhält und auch weiter unterhalten will, Stellung beziehen muss. Hieraus resultiert ein schützenswertes Vertrauen des Mieters, dass die Versicherung jedenfalls in den Fällen, in denen sie selbst nach Prüfung eine Deckungszusage erteilte, das Mandatsverhältnis nicht durch Regressforderungen gegen den Anwalt belastet, die auf einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt sind.

Nach alledem steht vorliegend dem Regress der Klägerin § 242 BGB entgegen. Der Beklagte zu 2.) hat mit Schreiben vom 20.07.2016 der Klägerin seine Gründe benannt, warum eine Nichtzulassungsbeschwerde für aussichtsreich erachtet. Dieses Schreiben setzt sich der Beklagte zu 2.) mit dem Urteil des LAG Köln auseinander und spricht auch das Urteil des LAG Sachsen an, weiter werden rechtliche Kritikpunkte an den Entscheidungen erörtert. Dass in diesem Schriftsatz unzutreffende tatsächliche Angaben gemacht werden, ist nicht ersichtlich und trägt die Klägerin auch nicht vor. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2016 Deckungsschutz gewährt. Hierbei wurde kein Vorbehalt erklärt, es wurde auch keine weitere Erläuterung angefordert, inwieweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen an die Darstellung einer Divergenz gemäss  § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG entspricht. Auch wurde kein Entwurf einer Nichtzulassungsbeschwerde zur weiteren Prüfung und Abklärung verlangt. Ausgehend von dieser umfassend erteilten Deckungszusage durfte der Versicherungsnehmer und mit ihm die Beklagten darauf vertrauen, dass die von Mandant und Anwalt geteilte Auffassung, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht auch von der Klägerin getragen wird. Mit der nunmehr erhobenen Regressforderung setzt sich die Klägerin aber in Widerspruch zu der eigenen Deckungszusage und verletzt das schützenswerte Vertrauen ihres Versicherungsnehmers und der diesen vertretenen Beklagten.“

Also: Deckungszusage gilt….

OWi III: Rotlichtverstoß, oder: Der fehlende Eichnagel bei einer Messung mit Poliscan F1 HP

© fovito – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung – entsprechend dem Spruch: Aller guten (?) Dinge sind drei – dann eine weiterer Beschluss vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 17.07.2018 – 3 Ws (B) 169/18, der zwei Fragen bei einem Roltichtverstoß behandelt, und zwar:

1. Wie wirkt sich das Fehlen eines sog. Eichnagels auf eine Messung mit Poliscan F1 HP aus?

2. Wie muss der Beweisantrag beschaffen sein, mit dem man sich gegen die Verwertbarkeit der Messung wendet?

Dazu das KG:

„Soweit der Rechtsmittelführer vorträgt, dass Amtsgericht hätte zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass „der zum Messzeitpunkt in der Fahrbahn fehlende Eichnagel dazu führt, dass vorliegend ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung des hier verwendeten Messgerätes PoliScan F1 HP in Verbindung mit der PTB-Zulassung 18.15/10.01 vorliegt und dass dieser Umstand wiederum dazu führt, dass die auf diese Weise erfolgte Messung nicht zur weiteren Auswertung zugeführt werden darf“ abgelehnt, ist die Verfahrensrüge bereits nicht in zulässiger Weise nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Notwendige Voraussetzung dieser Rüge ist, dass der Antrag die Qualität eines förmlichen Beweisantrages hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2016 – 3 Ws (B) 107/16 –, 2. September 2015 – 3 Ws (B) 447/15 –, 2. März 2015 – 3 Ws (B) 92/15 – und 11. Februar 2015 – 3 Ws (B) 64/15 –; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl., § 80 Rn. 31). Nach allgemeiner Auffassung muss der Beweisantrag eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen (vgl. nur BGH VRS 80, 129). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Antrag benennt keine hinreichend konkrete Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, sondern das Beweisziel. Ob es zu einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung gekommen ist und die Messung verwertet werden darf, sind keine der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen, sondern (rechtliche) Wertungen aus äußeren Begebenheiten.

Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 77 Abs. 1 OWiG zu befinden. Dass diese es geboten hätte, dem Antrag nachzugehen, macht die Rechtsbeschwerde zwar geltend. Jedoch ist die Verfahrensrüge insofern zumindest unbegründet. Denn das Amtsgericht hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, um rechtlich würdigen zu können, ob das etwaige Fehlen des Eichnagels dazu führt, dass ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung vorliegt, und ob das Messergebnis verwertbar ist.

Ausweislich der Urteilsgründe schreibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers vor, dass bei Veränderungen an der Haltelinie (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) umgehend die Eichbehörde zu informieren ist, damit diese den Bestand der Eichgültigkeit des Standorts prüfen kann (UA S. 4).  Zwar hat das Amtsgericht hier offen gelassen, ob die im Falle des zur Tatzeit zumindest nicht ausschließbaren Fehlens des Eich- bzw. Vermessungsnagels nicht erfolgte Benachrichtigung darüber an die Eichbehörde gegen die Gebrauchsanweisung verstieß (UA S.4). Jedoch lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluss zu, dass dies ggf. nicht der Fall ist. Denn das bloße Fehlen des Vermessungsnagels stellt schon denklogisch keine Veränderung an der Haltelinie, bei der es sich allgemeinkundig um eine farbliche Markierung auf der Fahrbahn handelt, dar. Den Urteilsgründen lässt sich zudem entnehmen, dass der Vermessungsnagel einzig der Durchführung der Eichung dient. Sein etwaiges Fehlen hatte folglich keinerlei Auswirkung auf die vorliegende Messung (UA. S. 4), zu deren Zeitpunkt das Gerät noch gültig geeicht war (UA S. 3). Den Bekundungen des Sachverständigen S. nach wird der Vermessungsnagel nach der Eichung zum Zwecke der Vereinfachung künftiger Eichungen zurückgelassen (UA S. 4). Künftige Eichungen werden im Umkehrschluss bei Fehlen des Nagels dadurch zwar erschwert, weil zu gegebener Zeit zwangsläufig zunächst an der maßgeblichen Stelle ein neuer Vermessungsnagel in die Fahrbahn einzubringen ist. Jedoch kann aus Gründen der Logik ausgeschlossen werden, dass allein das Fehlen des lediglich zur Durchführung der Eichung erforderlichen Vermessungsnagels irgendeine Auswirkung auf die Eichgültigkeit des Standorts haben kann. Dass es zu irgendeiner Veränderung an der Haltelinie selbst, also der quer zur Fahrbahn verlaufenden farblichen Markierung, gekommen wäre, kann den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht entnommen werden.“

OWi II: Fahrlässige Trunkenheitsfahrt, oder: Unbewusste Alkoholaufnahme

© monticellllo – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt auch aus Berlin, es ist der KG, Beschluss, v. 31.07.2018 – 3 Ws (B) 188/18, der sich mit dem Fahrlässigkeitsvorwurf bei § 24a Abs. 1 StVG – also Trunkenheitsfahrt – befasst. Dazu das KG:

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 30. Juli 2018 lag vor, gab aber keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

„Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass die vom OLG Hamm am 27. Juli 1999 erlassene Entscheidung (Blutalkohol 39, 123) verlangt, dass die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG Feststellungen zu der Frage erfordert, „aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde“ (juris-Orientierungssatz). Im Entscheidungstext heißt es: „Aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,95 Promille kann ohne weitere Feststellungen nicht auf eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung des Betroffenen geschlossen werden. Wenn nämlich dieser Wert etwa auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach länger zurückliegendem Trinkende und längerer Eliminationsphase beruht, was hier aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf es ebenfalls noch der Darlegungen zusätzlicher konkreter Umstände zur Annahme fahrlässiger Tatbegehung. Schließlich lässt sich angesichts der Feststellungen auch eine unbewusste Alkoholaufnahme des Betroffenen nicht ausschließen. Bei einer solchen schiede eine Bestrafung möglicherweise aus.“

Der Senat folgt dem OLG Hamm insoweit nicht. Insbesondere muss das Tatgericht zugunsten des (schweigenden) Betroffenen nicht von dem völlig unwahrscheinlichen Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme ausgehen. Der vom OLG Hamm angenommenen Bewertung, auch ein länger zurückliegender Alkoholkonsum könne den Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen, folgt der Senat gleichfalls nicht. Vielmehr gelten die vom Bundesgerichtshof im Falle länger zurückliegenden Cannabiskonsums aufgestellten Grundsätze eines umfassenden Fahrlässigkeitsvorwurfs (vgl. BGHSt 62, 42; vgl. auch Senat VRS 127, 244) erst recht für den Konsumenten von Alkohol, zumal sich dieser vergleichsweise linear und damit für den Kraftfahrer vorherseh- und berechenbar abbaut.

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedurfte es nicht. Denn die vorgenannten Überlegungen des OLG Hamm bewertet der Senat als nicht tragend. Anders als im hier zu entscheidenden Fall enthielt das vom OLG Hamm überprüfte Urteil bereits keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, so dass die weiteren Ausführungen, welcher Art die Feststellungen sein müssten, überschießend und nicht tragend waren. Das hier angefochtene Urteil hingegen weist aus: „Die Betroffene hätte bei sorgfältiger Selbstkontrolle erkennen können, dass die Menge an konsumiertem Alkohol einen Wert von 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration überschreiten würde.“ Die vom OLG Hamm (aaO) darüber hinaus, aber nicht tragend verlangten Feststellungen („Art und Umstände der Alkoholaufnahme“) sind nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat zusätzlich bestätigt durch die zu den Urteilsessentialia bei § 21 StVG ergangene Grundsatzentscheidung des BGH vom 27. April 2017 (vgl. BGHSt 62, 155).“

OWi I: Wenn das Laser-Messverfahren nicht mehr standardisiert ist, oder: Urteilsgründe?

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Heute dann ein wenig OWi, und zwar zunächst mit dem KG, Beschl. v. 23.07. 2018 – 3 Ws (B) 157/18. Es geht noch einmal um die Anforderungen an die Urteilsgründe beim standardisierten Messverfahren. H.M. in der Rechtsprechung ist: Die bei einem standardisierten Messverfahren möglichen Erleichterungen betreffend die Abfassung der Urteilsgründe können nur in Anspruch genommen werden, wenn die vom Hersteller vorgesehenen und in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionstests ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Die Frage, die sich in dem Zusammenhang dann weiter stellt: Führt dann/deshalb ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Messung? Die Antwort gibt der KG -Beschluss:

„Da die Durchführung der vorgeschriebenen Funktionstests somit den genannten Vorgaben der Gebrauchsanweisung für das eingesetzte Messgerät nicht genügt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Die für die Darstellung im Urteil geltenden Erleichterungen bei standardisierten Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291) konnten daher nicht in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Bamberg ZfSch 2017, 171).

Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Vielmehr musste das Gericht von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen gleichwohl auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf (vgl. OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). Nimmt der Richter hierbei jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, muss er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise darlegen (vgl. BGH NStZ 2009, 346; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 244 Rn. 73 m.w.N.).

Die Urteilsgründe enthalten nicht die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer individuellen Überprüfung der Messung und genügen damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses. Zwar kann der Gesamtheit der Urteilsgründe aufgrund des sich aus den Feststellungen ergebenden Umstandes, dass der durch die beiden Messposten, die Zeugen H. und F., an Innen- sowie Außendisplay jeweils abgelesene Geschwindigkeitswert übereinstimmte, entnommen werden, dass das im Rahmen der Funktionstests nicht getestete Außendisplay zumindest bei der in Rede stehenden Messung fehlerfrei gearbeitet haben muss, das Amtsgericht die Funktionalität des Außendisplays mithin – für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar – einer individuellen Überprüfung unterzogen hat. Jedoch hat es den zur Messung gehörenden (technischen) Vorgang der Messwertbildung nicht individuell auf seine Korrektheit hin überprüft, obschon es dies unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte tun müssen. Indem das Gericht in den Urteilsgründen insofern lediglich ausgeführt hat, dass durch die unterlassene Überprüfung des Außendisplays die Messwertbildung selbst nicht beeinflusst worden, diese vielmehr nach gleichen Maßstäben weiterhin gegeben gewesen sei (UA S. 4), hat es für die Messwertbildung die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit des Messverfahrens für sich in Anspruch genommen, obschon ihm dies mangels Vorliegens einer Messung im standardisierten Messverfahren verwehrt war.“