Archiv für den Monat: August 2018

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Nicht beim Entfallen von Fortsetzungsterminen?

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Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG beschäftigt die Verteidiger, die Vertreter der Staatskasse, die Rechtsschutzversicherungen und damit dann letztlich auch immer wieder die Gerichte. Es handelt sich m.E. um die Gebührenziffer des VV zu der mit am meisten Rechtsprechung vorliegt, wenn es nicht sogar die Ziffer ist, zu der es die meisten Entscheidungen gibt. So dann jetzt auch das AG Hannover, Urt. v. 17.07.2018 – 571 C 4229/18 – mit einem ganz einfachen Sachverhalt:

Der ehemalige Angeklagte hat gegen seine Rechtsschutzversicherung die Zahlung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Der Kläger war in einem Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten verteidigt worden. Das Strafverfahren ist dann in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO (vorläufig) und nach Erfüllung von Auflagen dann endgültig eingestellt worden. Der Kläger hatte den Anfall der Nr. 4141 VV RVG u.a. mit dem Wegfall mehrerer Fortsetzungstermine begründet. Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 196,35 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung gem. § 153 a StPO in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover am 25.01.2018 nicht die Entstehung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV, deren Erstattung der Kläger begehrt. Diese Gebühr entsteht, wenn „das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.“ Die Gebühr entsteht bei Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO dabei nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgt, nicht aber bei Abkürzung des Hauptverhandlungstermins durch Einstellung. Dies entspricht dem Ziel der Gebührenregelung einen Anreiz zu schaffen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und damit weniger Hauptverhandlungen durchzuführen. Es kommt auch nicht darauf an, wiederum entgegen der Ansicht des Klägers, ob durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden, da im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung deren Entbehrlichkeit auch nur einheitlich beurteilt werden kann. Ebenfalls nicht zur Entstehung der Gebühr führt, dass bei Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, da es sich hierbei um eine rein spekulative, vom Leistungswillen des Angeklagten abhängende, Erwägung handelt (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 14.04.2011, IX ZR 153/10). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auflagenerfüllung überwacht hat.“

Ich habe die Entscheidung für den RVGreport und den StRR kommentiert. Daraus hier nur ein Punkt:

„Nach Auffassung des AG haben auch die durch die Einstellung nach § 153 a StPO „vermiedenen“ Fortsetzungstermine nicht zum Anfall der Nr. 4141 VV RVG geführt. Auch das entspricht der herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Köln RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339 m. zust. Anm. Madert; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 64; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4100 Rn 23; Jungbauer DAR 2008, 738), die auf die „Einheitlichkeit der Hauptverhandlung“ verweist (OLG Köln, a.a.O.). Diese Auffassung ist aber zu hinterfragen. Denn sie ist, wenn man vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG ausgeht, nämlich die Mitwirkung des RA an der Entlastung der Justiz zu honorieren bzw. einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass ihm aufgrund seiner Mitwirkung eine Hauptverhandlungsgebühr entgeht, nicht folgerichtig/konsequent. Denn auch in diesen Fällen verliert der RA/Verteidiger die Terminsgebühr(en) für die weiteren Hauptverhandlungstermine; zudem tritt auch eine Entlastung der Justiz ein.2

Also: Steter Tropfen höhlt den Stein…..

Strafvollzug III: Ablehnungsverfahren, oder: Wer ist erkennender Richter?

Auch im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist eine Ablehnung der zur Entscheidung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit möglich. Auch hier stellt sich dann aber die Frage, ob die Ablehungsentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, oder ob dem ggf. (auch) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO – Stichwort: erkennender Richter – entgegensteht. Das KG sagt im KG, Beschl. v. 24.05.2018 – 2 Ws 83/18 Vollz -: Nein, geht nicht, denn:

„In Betracht kommt daher nur eine sofortige Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Diese ist jedoch gemäß § 120 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

Nach der letztgenannten Vorschrift kann eine Entscheidung, durch die die Ablehnung eines Richters als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft.

Die Richterin der Strafvollstreckungskammer ist eine erkennende Richterin im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. KG ZfStrVo 2001, 370, 371 mwN). In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann die Entscheidung über die Zurückweisung eines sie betreffenden Ablehnungsgesuchs nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung nach  § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angefochten werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 Ws 250/16 Vollz –, juris Rn. 9)

Auch in Vollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände selbst zu ermitteln und in dem mit dem revisionsähnlich ausgestatteten Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschluss in einer den Anforderungen des § 267 StPO entsprechenden Weise darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –, juris Rn. 17 mwN; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rn. 2 u. 6). Dass formal nicht durch Urteil, sondern im Beschlusswege entschieden wird, ist angesichts der Vergleichbarkeit des Erkenntnisgewinnungsvorgangs und der an die abschließende Entscheidung gestellten, urteilsgleichen Anforderungen ohne Bedeutung (vgl. KG a.a.O.). Darüber hinaus trägt § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit Rechnung und begrenzt daher im Interesse einer zügigen Entscheidung die Möglichkeit, eine auf ein Ablehnungsgesuch ergangene Entscheidung mit Rechtsmitteln anzufechten (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juli 2012 – Ws 199 – 201/12 –, juris Rn. 11). Auch wenn nach dem Wortlaut der Vorschrift  die ungehinderte, störungsfreie und beschleunigte Hauptverhandlung gemeint ist, besteht das in der Regelung zum Ausdruck gekommene und vom Gesetzgeber anerkannte Bedürfnis der eingeschränkten Nachprüfung von Vorabentscheidungen gleichermaßen im Vollzugsverfahren. Denn im Interesse der Rechtssicherheit ist es sowohl für den Gefangenen, als auch für die Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, dass Vollzugsverfahren nicht durch die (möglicherweise wiederholte) Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen nachhaltig behindert oder zum Erliegen gebracht werden können.“

Strafvollzug II: Aushändigung einer Playstation, oder: Dauerbrenner

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Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, hat thematisch einen Dauerbrenner zum Gegenstand, nämlich die Zulässigkeit der Aushändigung einer PlayStation 1 im Strfavollzug. Der Betroffene befindet sich in Strafhaft in der JVA Schwerte und wünscht die Aushändigung einer Spielekonsole Sony PlayStation 1, was seitens der JVA Schwerte mündlich abgelehnt worden war. Die  Spielekonsole war vom Betroffenen im Rahmen seines vorangehenden Aufenthaltes in der JVA Bielefeld-Brackwede nach entsprechender Genehmigung der dortigen Anstaltsleitung angeschafft worden. Auch im Rahmen einer nachfolgenden Inhaftierung in der JVA Hamm war ihm der Besitz dieser Spielekonsole nach seinem Vorbringen gestattet. Die StVK hat den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, das OLG Hamm gibt ihm im OLG Hamm, Beschl. v. 22.05.2018 – 1 Vollz (Ws) 137/18  – statt:

„1. Der Senat hat in Übereinstimmung mit anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt, dass die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit die Versagung einer Genehmigung zum Besitz aus Gründen der Anstaltssicherheit zu rechtfertigen vermag, so etwa aufgrund einer etwaigen Internetfähigkeit von Geräten oder aber der (ohne weitere technischen Hilfsmittel gegebenen) Möglichkeit der Speicherung von Texten. Dabei bezog sich die Rechtsprechung des Senats jeweils auf Fallkonstellationen, in denen sich eine allgemeine abstrakte Gefährlichkeit aus den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes selbst oder allenfalls unter Hinzuziehung vorhandener oder für den Betroffenen unschwer zu beschaffender weiterer technischer Hilfsmittel ergab, mithin ohne das Hinzutreten besonders aufwändiger oder nur mit entsprechendem Spezialwissen zu bewerkstelligender technischer Veränderungen.

Soweit die Strafvollstreckungskammer insoweit ausführt, die Behauptung des Betroffenen, es gebe derzeit kein Programm zur Speicherung von Texten auf den Memory Cards der PlayStation 1, sei unerheblich, da entsprechende Programme geschrieben werden könnten und es lediglich auf das allgemeine Gefährdungspotenzial ankomme, entspricht dies zumindest ohne nähere Erläuterungen nicht mehr dem Begriff der abstrakten Gefährlichkeit, welche für sich genommen die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt zu rechtfertigen geeignet ist. Vielmehr würde eine entsprechende Auslegung dazu führen, letztlich jedem beliebigen Gegenstand durch Hinzudenken zusätzlicher Bedingungen bzw. auch eher entfernt liegender technischer Veränderungen eine abstrakte Gefährlichkeit beizumessen.

Zur Begründung einer tatsächlich abstrakten Gefährlichkeit wären insoweit weitere Erläuterungen dazu erforderlich, dass die Möglichkeit des Schreibens und Einbringens zusätzlicher Programme, welche die Speicherung von Informationen auf den Memory Cards der PlayStation 1 auch in Bezug auf die Person des Betroffenen als zumindest nicht fernliegend anzusehen ist. Hierzu fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Da sich die PlayStation 1 selbst als nicht programmierbar darstellt, wäre ein externes Schreiben eines entsprechenden Programmes und ein entsprechendes Einbringen in die Vollzugsanstalt erforderlich. Aus welchem Grund sich tatsächlich jemand die Mühe machen sollte, einen möglicherweise höheren programmiertechnischen Aufwand zu betreiben, um im Ergebnis gegebenenfalls eine unstreitig ohnehin in jedem Fall beschwerliche Eingabe von Texten in Form von Einzelbuchstaben in eine bereits seit langer Zeit nicht mehr hergestellten Spielekonsole zu ermöglichen, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass anlässlich eines nachfolgend auch beim Senat anhängigen Verfahren (111-1 Vollz 301/15 OLG Hamm) seitens des Landgerichts Bielefeld (101 StVK 2179/14) ein Sachverständigengutachten zur Möglichkeit von Textspeicherungen auf den Memory Cards der PlayStation 1 eingeholt worden ist, welches dementsprechend als senatsbekannt anzusehen ist. Im Rahmen dieser Begutachtung kam der bestellte Sachverständige Andreas Herden in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. April 2015 zu dem Ergebnis, dass es zumindest in dem ihm vorgelegten Exemplar der PlayStation 1 überhaupt nicht möglich war, manipulierte Texte auf die original zugehörigen Memory Cards zu speichern. Eine entsprechende Möglichkeit ergab sich erst bei entsprechenden Memorycards, welche von Drittherstellern angeboten wurden. Eine Ablichtung des Gutachtens wird seitens des Senats im Hinblick auf die weitere Bearbeitung der Angelegenheit den Akten beigefügt. Ob den auch obergerichtlich vertretenen Auffassungen, dass von einer PlayStation 1 generell keine die Versagung der Herausgabe begründende Gefahr ausgeht (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 1999 — 2 Ws 637/98, juris ), zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, auch wenn diese Bewertung nach Maßgabe der senatsbekannten Umstände zumindest im Fall der ausschließlichen Verwendung von Originalzubehör sehr naheliegend erscheint.

Danach spricht vorläufig alles dafür, dass eine Gefährlichkeit von der vom Betroffenen begehrten Spielekonsole zumindest bei entsprechender Verplombung gerade nicht ausgeht. Eine solche Verplombung wäre zudem nach Auffassung des Senats auch geeignet, die aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung als Drogenversteck auszuräumen (vgl. OLG Dresden. a.a.O.). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Problematik nahezu jedem Gegenstand innewohnt, welcher körperliche Hohlräume bildet.
Abschließend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die „pädagogischen“ Bedenken der Vollzugsanstalt im Hinblick auf die Überlassung der Spielekonsole deren Aushändigung aus Gründen der Gefährdung des Vollzugsziels unter dem Gesichtspunkt einer „einseitigen Fixierung auf das Erreichen bestimmter Levels“ nach Bewertung des Senats nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu auch OLG Dresden, a.a.O.).“

Das OLG moniert zudem, dass sich die Strafvollstreckungskammer nicht mit der Frage befasst hat, inwieweit dem Betroffenen wegen des „Vorbesitzes“ vertrauenswürdiger Bestandsschutz zu gewähren ist.

Strafvollzug I: Einlegung der Rechtsbeschwerde, oder: Schriftform

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Nach längerer Zeit heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen in Strafvollzugssachen.

Zunächst eine Entscheidung zu einer formalen Frage, nämlich der KG, Beschl. v. 19.06.2018 – 2 Ws 139/17 Vollz, der sich zur Frage der Wahrung der Schriftform – bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch die Vollzugsbehörde – verhält. Dazu das KG:

„Zwar ist im Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller. Jedoch folgt aus der strukturellen Vergleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entsprechend der ausdrücklichen Vorgabe des § 341 Abs. 1 StPO grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen muss. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsberechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist. Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. September 1996 – 4 Ws 195/96 –, juris Rn. 4). Fehlen diese Voraussetzungen, kann es zur Wahrung der Schriftform ausnahmsweise genügen, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2002 – 2 StR 63/02 –, juris Rn. 3). Das ist hier der Fall. Der maschinenschriftliche Namenszusatz am Ende des Schreibens, dem – anders als bei den übrigen im Verfahren angefallenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers – nicht der Zusatz „Im Auftrag“ vorangestellt ist, lässt in Verbindung mit dem Briefkopf der Justizvollzugsanstalt X und der Offenlegung der vorgeschalteten Sachbearbeiter den Leiter der Vollzugsbehörde als Schlusszeichner und damit Urheber des Schreibens erkennen.“

Filmberichterstattung im/vom Strafverfahren, oder: Pressefreiheit

Und als dritte Entscheidung dann endlich der OLG Hamm, Bschl. v. 21.12.2017 – 5 Ws 578/17 u. 5 Ws 579/17 -, endlich, weil der Beschluss schon etwas älter ist. Er behandelt die in der Praxis immer wieder auftauchende Problematik der Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG. Ergangen ist der Beschluss in einem beim LG Essen anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren um angeblich „gepantschte“ Onkologie-Medikamente. Es geht um die Bildberichterstattung und Filmaufnahmen, die eingeschränkt worden waren. Dazu das OLG in den Leitsätzen des Beschlusses:

1. Die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Kammervorsitzenden gemäß § 176 GVG ist mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden.

2. In der Sache überprüft das Beschwerdegericht eine gemäß § 176 GVG angeordnete Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Stellt die Anordnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass er die betroffenen Rechtsgüter und gegenläufigen Interessen der Beteiligten – einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung – in die Abwägung eingestellt hat.

3. Eine notwendige Begründung kann in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt werden.

4. In dem zu beurteilenden Fall hat der Kammervorsitzende zulässigerweise angeordnet, dass – bei fehlendem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten – Foto- und Filmaufnahmen in den Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung (nur) im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet sind und dass der Angeklagte und die Nebenkläger bei der Veröffentlichung der Aufnahmen unkenntlich zu machen sind.