Schlagwort-Archive: sitzungspolizeiliche Anordnung

Corona II. Sitzungspolizeiliche „Corona-Anordnung“, oder: Es gilt die 3-G Regel und das Maskengebot

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung kommt hier dann der VGH Mannheim, Beschl. v. 01.08.2022 – 2 S 437/22 – zur sitzungspolizeilichen Anordnung wegen Corona. Gestritten wird um die sitzungspolizeiliche Anordnung einer Einzelrichterin einer Kammer des VG Freibur. Die hatte

„auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

1. 3-G Regel: Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist für gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen gestattet.

Nicht immunisierten Personen ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nur nach Vorlage eines auf sie ausgestellten Antigen- oder PCR-Testnachweises mit negativem Ergebnis gestattet. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein Testnachweis ist ein Nachweis über einen Test, der von einem der folgenden Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.

Zur Vornahme oder Überwachung des Tests sind berechtigt:

• die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

• die von diesen Stellen als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

• Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist zur Kontrolle bereitzuhalten.

2. Abstandsgebot…

3. Mund-Nasen-Schutz

Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten sowie Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher und die als Teil der Öffentlichkeit an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen haben im Gerichtssaal einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.“

Gegen diese Anordnung hatte der Kläger, der Rechtsanwalt ist und sich in dem Verfahren vor dem VG, in dem er sich gegen die Zahlung eines Rundfunkbeitrags wandte und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung rückwirkend ab 01.01.2013 begehrte, Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung ist grundsätzlich nicht statthaft.

2. Eine Ausnahme gilt, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.

3. Es ist nicht zu beansatnden, wenn ein Gericht eine Testung von Verfahrensbeteiligten zumindest mit einem Antigen- oder PCR-Test für geeignet hält/hielt, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-Cov-2 während der mündlichen Verhandlung zu reduzieren.

Die Entscheidung/Grundsätze gelten nicht nur im Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im Straf- und/oder Zivilverfahren.

BVerfG I: Zeichner in der Hauptverhandlung, oder: Vor dem Gang nach Karlsruhe erst zum Zivilgericht

Heute dann mal ein Tag mit drei Entscheidungen des BVerfG.

Die erste hat ihren Ausgang in einer sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer eines LG. Dort war ein Strafverfahren wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit Aufträgen seitens einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn anhängig. Der nicht öffentlich bekannte Beschwerdeführer ist einer der Angeklagten.

Das sich über mehrere Verhandlungstage erstreckende Strafverfahren war mehrfach Gegenstand der Presseberichterstattung, ohne dass in identifizierender Weise über die Angeklagten berichtet worden wäre. In der Sitzung vom 01.10.2019 erschien dann erstmals im Auftrag einer regionalen Tageszeitung eine Gerichtszeichnerin. Diese fertigte offenbar Zeichnungen von den Angeklagten, wogegen sich der Angeklagte mit einem Antrag  auf Erlass einer Anonymisierungsanordnung hinsichtlich etwaiger ihn identifizierender, im Gerichtssaal angefertigter Bildaufnahmen oder Zeichnungen stellte. Der Vorsitzende wies den Antrag zurück, soweit der Antrag die Verbreitung oder Veröffentlichung von Zeichnungen betraf. Eine Störung der Sitzung durch das Anfertigen von Zeichnungen sei nicht zu erkennen. Das Gericht sei auch nicht dazu berufen, zum Schutz der Privatsphäre des Angeklagten auf Inhalt und Umfang einer Presseberichterstattung einzuwirken. Die hiergegen gerichtete Beanstandung des Beschwerdeführers wies die Strafkammer mit ebenfalls angegriffenem Beschluss zurück.

Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung für die weiteren Verhandlungstage eine Anonymisierung hinsichtlich von ihm im Gerichtssaal angefertigter Zeichnungen zu verfügen. Er rügte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch mangelnden Schutz seitens des Strafgerichts. Im Fall der Veröffentlichung einer ihn identifizierenden Zeichnung drohe ihm eine Vorverurteilung und damit ein nicht hinnehmbarer Persönlichkeitsschaden.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde im BVerfG, Beschl. v. 10.10.2019 – 2 BvR 2276/19 – nicht zur Entscheidung angenommen.

„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität war der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehalten, sich auch anderer zur Erreichung seines Anliegens geeigneter, zumutbarer und möglicherweise erfolgversprechender rechtlicher Schritte zu bedienen.

Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Hier wäre es dem Beschwerdeführer, soweit aus dem Vortrag ersichtlich, möglich gewesen und weiterhin möglich, gegenüber einer sich konkret abzeichnenden Verbreitung oder Veröffentlichung ihn identifizierender Zeichnungen – auch einstweiligen – Rechtsschutz vor den Zivilgerichten zu suchen. Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihm dieser grundsätzlich gangbare Weg vorliegend versperrt oder unzumutbar sei. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zivilgerichte ein solches Rechtsschutzbegehren wegen eines Hineinwirkens in den laufenden Strafprozess zurückgewiesen hätten oder zurückweisen müssten. Denn das sachliche Anliegen des Beschwerdeführers – der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber der Verbreitung und Veröffentlichung ihn identifizierender Zeichnungen – ist auch ohne ein Hineinwirken in den Strafprozess erreichbar, nämlich durch das Verbot der Verbreitung oder Veröffentlichung solcher Zeichnungen. In der Sache handelt es sich daher um ein Begehren, das vor den Zivilgerichten als Unterlassungsbegehren verfolgbar wäre.

Es kommt daher nicht darauf an, ob vorliegend eine mit identifizierenden Zeichnungen des Beschwerdeführers bebilderte Berichterstattung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig wäre. Ebenso kann offenbleiben, ob sich die vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebilligte Möglichkeit der Strafgerichte, Anonymisierungsanordnungen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten zu treffen, auch auf identifizierende Zeichnungen erstreckt oder auf den Bereich von Video- oder Fotoaufnahmen beschränkt ist.“

Filmberichterstattung im/vom Strafverfahren, oder: Pressefreiheit

Und als dritte Entscheidung dann endlich der OLG Hamm, Bschl. v. 21.12.2017 – 5 Ws 578/17 u. 5 Ws 579/17 -, endlich, weil der Beschluss schon etwas älter ist. Er behandelt die in der Praxis immer wieder auftauchende Problematik der Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG. Ergangen ist der Beschluss in einem beim LG Essen anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren um angeblich „gepantschte“ Onkologie-Medikamente. Es geht um die Bildberichterstattung und Filmaufnahmen, die eingeschränkt worden waren. Dazu das OLG in den Leitsätzen des Beschlusses:

1. Die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Kammervorsitzenden gemäß § 176 GVG ist mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden.

2. In der Sache überprüft das Beschwerdegericht eine gemäß § 176 GVG angeordnete Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Stellt die Anordnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass er die betroffenen Rechtsgüter und gegenläufigen Interessen der Beteiligten – einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung – in die Abwägung eingestellt hat.

3. Eine notwendige Begründung kann in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt werden.

4. In dem zu beurteilenden Fall hat der Kammervorsitzende zulässigerweise angeordnet, dass – bei fehlendem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten – Foto- und Filmaufnahmen in den Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung (nur) im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet sind und dass der Angeklagte und die Nebenkläger bei der Veröffentlichung der Aufnahmen unkenntlich zu machen sind.