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Filmberichterstattung im/vom Strafverfahren, oder: Pressefreiheit

Und als dritte Entscheidung dann endlich der OLG Hamm, Bschl. v. 21.12.2017 – 5 Ws 578/17 u. 5 Ws 579/17 -, endlich, weil der Beschluss schon etwas älter ist. Er behandelt die in der Praxis immer wieder auftauchende Problematik der Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG. Ergangen ist der Beschluss in einem beim LG Essen anhängigen Wirtschaftsstrafverfahren um angeblich „gepantschte“ Onkologie-Medikamente. Es geht um die Bildberichterstattung und Filmaufnahmen, die eingeschränkt worden waren. Dazu das OLG in den Leitsätzen des Beschlusses:

1. Die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Kammervorsitzenden gemäß § 176 GVG ist mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden.

2. In der Sache überprüft das Beschwerdegericht eine gemäß § 176 GVG angeordnete Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Stellt die Anordnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass er die betroffenen Rechtsgüter und gegenläufigen Interessen der Beteiligten – einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung – in die Abwägung eingestellt hat.

3. Eine notwendige Begründung kann in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt werden.

4. In dem zu beurteilenden Fall hat der Kammervorsitzende zulässigerweise angeordnet, dass – bei fehlendem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten – Foto- und Filmaufnahmen in den Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung (nur) im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet sind und dass der Angeklagte und die Nebenkläger bei der Veröffentlichung der Aufnahmen unkenntlich zu machen sind.