Strafvollzug III: Ablehnungsverfahren, oder: Wer ist erkennender Richter?

Auch im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist eine Ablehnung der zur Entscheidung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit möglich. Auch hier stellt sich dann aber die Frage, ob die Ablehungsentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, oder ob dem ggf. (auch) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO – Stichwort: erkennender Richter – entgegensteht. Das KG sagt im KG, Beschl. v. 24.05.2018 – 2 Ws 83/18 Vollz -: Nein, geht nicht, denn:

„In Betracht kommt daher nur eine sofortige Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Diese ist jedoch gemäß § 120 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

Nach der letztgenannten Vorschrift kann eine Entscheidung, durch die die Ablehnung eines Richters als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft.

Die Richterin der Strafvollstreckungskammer ist eine erkennende Richterin im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. KG ZfStrVo 2001, 370, 371 mwN). In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann die Entscheidung über die Zurückweisung eines sie betreffenden Ablehnungsgesuchs nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung nach  § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angefochten werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 Ws 250/16 Vollz –, juris Rn. 9)

Auch in Vollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände selbst zu ermitteln und in dem mit dem revisionsähnlich ausgestatteten Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschluss in einer den Anforderungen des § 267 StPO entsprechenden Weise darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –, juris Rn. 17 mwN; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rn. 2 u. 6). Dass formal nicht durch Urteil, sondern im Beschlusswege entschieden wird, ist angesichts der Vergleichbarkeit des Erkenntnisgewinnungsvorgangs und der an die abschließende Entscheidung gestellten, urteilsgleichen Anforderungen ohne Bedeutung (vgl. KG a.a.O.). Darüber hinaus trägt § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit Rechnung und begrenzt daher im Interesse einer zügigen Entscheidung die Möglichkeit, eine auf ein Ablehnungsgesuch ergangene Entscheidung mit Rechtsmitteln anzufechten (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juli 2012 – Ws 199 – 201/12 –, juris Rn. 11). Auch wenn nach dem Wortlaut der Vorschrift  die ungehinderte, störungsfreie und beschleunigte Hauptverhandlung gemeint ist, besteht das in der Regelung zum Ausdruck gekommene und vom Gesetzgeber anerkannte Bedürfnis der eingeschränkten Nachprüfung von Vorabentscheidungen gleichermaßen im Vollzugsverfahren. Denn im Interesse der Rechtssicherheit ist es sowohl für den Gefangenen, als auch für die Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, dass Vollzugsverfahren nicht durch die (möglicherweise wiederholte) Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen nachhaltig behindert oder zum Erliegen gebracht werden können.“

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