Monatsarchiv: Februar 2018

Unfallschadenregulierung, oder: (Keine) Reparaturkosten nach der 130%-Rechtsprechung?

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Und als zweite Samstags-Entscheidung dann das KG, Urt. v. 14.12.2017 – 22 U 241/13. Es geht um Reparaturkosten im Rahmen einer Unfallschadenregulierung auf der Grundlage der 130%-Rechtsprechung. Davon bringe ich hier nur die Leitsätze, den Rest bitte selbst lesen. Zum Teil löst das KG die Fragen wie die h.M.:

  1. Übersteigen die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten KfZ kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Das gilt aber nicht, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse nachweisen kann.
  2. Die Annahme eines solchen besonderen Integritätsinteresses an der Reparatur kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
  3. Sie kommt weiter dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht genau entsprechend den Vorgaben des von ihm eingeholten und zur Entscheidungsgrundlage für die Reparatur gemachten Gutachtens eines anerkannten KfZ-Sachverständigen reparieren lässt.

Diskutieren wird man die Vorgabe des KG können, eine Abrechnung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes auch dann abzulehnen, wenn durch die Reparatur die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges wiederhergestellt wird. Denn grundsätzlich hält der BGH eine solche Abrechnung ja durchaus für möglich, ohne dass es dann im Einzelnen auch auf die Qualität der Reparatur ankommen würde (vgl.  BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02). Insbesondere in den Fällen einer Teilreparatur wird dies auch schon regelmäßig in der Rechtsprechung bejaht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2006 – I-1 U 163/05). Wenn es sich aber zugleich um einen 130%-Fall handelt, stellt das KG nun offenbar noch eine weitere zusätzliche Voraussetzung auf. Hiernach wird eine Abrechnung der Reparaturkosten nur mit einem besonderen schützenswerten Integritätsinteresse nach dem Maßstab der 130%-Rechtsprechung zugelassen, da der Geschädigte ja auch genau über diese Anforderungen Bescheid gewusst hätte. Eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten als „Minus“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist nach Ansicht des KG dann nicht mehr statthaft. So restriktiv hat der BGH vergleichbare Fälle jedenfalls noch nicht entschieden.

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Wenn man besser Dealer wäre (?)

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By Dundak – Own work

Im „Kessel-Buntes“ dann heute zunächst der VG München, Beschl. v. 06.11.2017 – M 26 S 17.4706. Er ist in einem Verfahren nach 3 80 Abs. 5 VwGo ergangen. In dem Verwaltunvserfahren ist die Inlandsgültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis wegen Drogenbesitzes aberkannt worden. Begründet worden ist das mit einem rechtskräftigem Strafbefehl, durch den die Antragstellerin u.a.  wegen unerlaubten Besitzes von 1,1 Gramm Amphetamin strafrechtlich verurteilt worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte sie daraufhin zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf, das nicht vorgelegt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann der Antragstellerin das Recht aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Dagegen dann die Klage und der Antrag die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wiederherzustellen Zur Begründung wird vorgetragen, der Strafbefehl sei nur rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sie den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden habe. Die Tasche, in der die Drogen aufgefunden worden sein, leihe sie manchmal einer Freundin. Diese habe die Drogen vermutlich in die fragliche Tasche gelegt; hiervon habe die Antragstellerin keine Kenntnis gehabt. Die Tat stehe nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

 

„Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung der Inlandsgültigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG; § 46 Abs. 5 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung, ohne dass insoweit ein Bezug zum Straßenverkehr erforderlich wäre (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wird das Gutachten – wie hier – nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Im hier zu entscheidenden Fall steht der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Die Fahrerlaubnisbehörde darf rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zugrunde legen, wenn nicht deren Richtigkeit substantiiert infrage gestellt wird. Der Einwand, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, ist insoweit grundsätzlich unbehelflich. Der Vortrag, die Drogen seien ohne Wissen der Antragstellerin wohl von einer Freundin in ihre Tasche eingelegt worden, stellt eine durch nichts belegte ersichtliche Schutzbehauptung dar.

Im Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln stellt die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens eine Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde dar, weil der Besitz nicht immer den Verdacht der Einnahme rechtfertigen kann, etwa wenn feststeht, dass der Betroffene ein Dealer ist, der sich selbst des Konsums enthält (Nomos Kommentar Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 14 FeV, Rn. 10). Hier liegt es aufgrund der nur sehr geringen aufgefunden Menge von Betäubungsmitteln fern, dass die Drogen nicht zum Eigengebrauch bestimmt waren. Im Übrigen hat die Fahrerlaubnisbehörde ausweislich der Beibringungsaufforderung das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, so dass die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV keinen Bedenken begegnet.“

Tja, manchmal wäre es dann besser, als Dealer angesehen zu werden.

Ich habe da mal eine Frage: Geplatzter Termin – was verdiene ich als Zeugenbeistand?

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So, heute im RVG-Rätsel dann mal was anderes als die Nr. 4142 VV RVG. Dafür mal wieder Zeugenbeistand, auch so ein Dauerbrenner, und zwar:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich habe eine Frage an Sie als Gebühren-Experten; vielleicht ist das ja auch etwas für das RVG-Rätsel.

In einer Angelegenheit im hiesigen Raum bin ich als Vernehmungsbeistand gemäß § 68 Buchst. b StPO – selbstverständlich nur „für die Dauer der Vernehmung“ – beigeordnet worden. Heute Morgen stellte sich dann bei Gericht heraus, dass der Verteidiger zur Schöffengerichts-Hauptverhandlung am Amtsgericht nicht erschienen war, (weil er angeblich keine Zulassung mehr habe), so dass die Hauptverhandlung platzte, mit anderen Worten ausgesetzt wurde – klar: Fall notwendiger Verteidigung.

Mein Mandant, besagter Zeuge, war erschienen, wurde natürlich nicht vernommen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ich deshalb bei der Staatskasse die Gebühren gemäß 4301 Ziffer 5 VV RVG nicht liquidieren kann, sondern allenfalls – genauso so wie bei Besuchen in der JVA – nur Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder liquidiert werden können für den heutigen Termin?

Für eine gelegentliche Antwort bedanke ich mich bereits jetzt recht herzlich im Voraus.“

Detektivkosten zur Prüfung der Einstandspflicht, oder: Erstattungsfähig?

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Den Money-Friday eröffne ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2018 – 25 W 259/17. Allerdings, es gibt kein „Money“, was in diesem Fall aber für den Kläger vorteilhaft war. Es ist wohl, so weit man es aus dem Beschluss entnehmen kann, um dei Einstandspflicht einer Versicherun gegangen. Die hatt zur Prüfung „ihrer“ Einstandspflicht einen Detektiv eingeschaltet. Das OLG sagt: Die Kosten kannst du später nicht vom Kläger verlangen:

„Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 13. und 22.12.2017 das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden war.

Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die von der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldeten Kosten für die Einschaltung des Ermittlungsbüros im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sind.

Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht als Geschäftskosten zur Prüfung der Einstandspflicht angefallen sind und die Ermittlungen nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 Rn. 13 Stichwort „Detektivkosten“).    

Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb für Besprechungen mit dem Kläger und den Vorbesitzern über die Laufleistung des Fahrzeugs ein Ermittlungsbüro eingeschaltet werden musste. Die Aufklärung dieses Sachverhalts hätte auch durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgen können. Zudem handelte es sich bei der Aufklärung dieses Sachverhalts lediglich um eine Prüfung der eigenen Einstandspflicht. Für Letzteres spricht gerade auch der zeitliche Ablauf. Das Ermittlungsbüro ist nämlich offensichtlich nicht erst zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden, nachdem für die Beklagte sicher feststand, dass eine Regulierung nicht erfolgen werde und sich somit ein Rechtsstreit bereits konkret abzeichnete. Das Ermittlungsbüro hat Leistungen im Zeitraum vom 12.03.-15.04.2016 abgerechnet. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten erfolgte hingegen erst unter dem 26.04.2016.“

Die Gebühren des selbständigen Verfallsbeteiligten, oder: Zusätzlich heißt bei uns „nur“

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Der LG Koblenz, Beschl. v.26.01.2018 – 9 Qs 59/17 + 9 Qs 60/17 – zeigt mir mal wieder, dass es immer noch Gerichte gibt, die das System des RVG nicht verstanden haben oder – was schlimmer wäre – nicht verstehen wollen. Es ging in dem Verfahren noch um die Gebühren des Kollegen, der mir den Beschluss geschickt, und zwar im selbständigen Verfallsverfahren. Also um die Nr. 5116 VV RVG und – was hier streitig war – die Grundgebühr, Verfahrens- und Terminsgebühr. Der Kollege hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem um Überladung ging, die Verfallsbeteiligte, die Beförderer egwesen war, vertreten.

Das LG sagt: Keine Grundgebühr, keine Verfahrensgebühren und auch keine Terminsgebühr, sondern: Im selbständigen Verfallsverfahren entsteht für den Vertreter des Verfallsbeteiligten im Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV RVG nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.

M.E. falsch bzw. dummes Zeug mit einer nicht überzeugenden Begründung bzw. einem Begründungsansatz: Denn der Satz:

„Ausgehend vom Wortlaut der Vorbemerkung 5 Abs. 1 zum VV RVG ist zunächst zu prüfen, welche Gebühren für einen Verteidiger angefallen wären, der sich gegen eine, gegen den Betroffenen auch gerichtete Verfallentscheidung gewendet hätte.“

ist vom Ansatz her falsch. Für einen Verteidiger ist/wäre eben nicht nur die Nr. 5116 VV RVG angefallen. Die Sicht ist verkürzt und verkennt den Sinn und Zweck der Nr. 5116 VV RVG, die eine „zusätzliche“ Gebühr ist und die nie allein entstehen kann. Dazu gibt es eine ganze Menge richtiger Rechtsprechung – wie: LG Karlsruhe RVGreport 2013, 235 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = DAR 2013, 358 = RVGprofessionell 2013, 119 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314 = RVGprofessionell 2013, 153 = AGS 2014, 65; LG Trier RVGreport 2016, 385 = VRR 10/2016, 20 = = RVGprofessionell 2017, 102 – und gerade erst das KG im KG, Beschl. Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ws 70/17 (dazu Kampf gegen (erweiterten) Verfall, oder: Der Rechtsanwalt verdient nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr). Die ignoriert man und bezieht sich (natürlich) auf die ebenso falsche Entscheidung des OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173.

Hintergrund ist m.E. klar: Es geht darum bei den in Zukunft zunehmenden Fällen, in denen die Nrn 4142, 5116 VV RVG eine Rolle spielen, den Rechtsanwälten nicht zu viel Gebühren zukommen lassen zu müssen.

Und: Es ging auch um die Gebühr Nr. 5113 VV RVG, die StA hatte ihre Rechtsbeschwerde vor Begründung zurückgenommen. Da finden wir natürlich wieder den Textbaustein:

„Ein verständiger und erfahrener Rechtsanwalt, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Revisionsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichten.“

Auch das falsch. Und man hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, den Textbaustein an das Verfahren anzupassen….