Monatsarchiv: Februar 2018

BtM-Verkauf, oder: Bei Kleinstmengen kann der Wirkstoffgehalt geschätzt werden…

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Author Orlan

Und zum Abschluss des heutigen Tages weise ich dann noch auf den OLG Celle, Beschl. v. 25.09.2017 – 2 Ss 104/17 hin. Das LG hat den Angeklagten wegen des Verkaufs von Kleinstmengen BtM verurteilt. Das OLG hebt das Urteil aus anderen Gründen auf, weist aber in der Segelanweisung auf die erforderlichen Feststellungen in diesen Fällen hin und meint/sagt: Feststellungen zum Wirkstoffgehalt tatbetroffener Betäubungsmittel sind bei dem Verkauf oder Besitz von Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten ausnahmsweise entbehrlich:

„Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Feststellung ausnahmsweise entbehrlich. Es handelt sich bei allen drei Taten um den Verkauf von Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten. In derartigen Fällen erachtet der Senat die Einholung eines Gutachtens über den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel für unverhältnismäßig, so dass die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes grundsätzlich durch Schätzung anhand der Angaben des Angeklagten und unter Zugrundelegung der bekannten Durchschnittswerte der Wirkstoffgehalte für die jeweiligen Betäubungsmittel erfolgen kann. Auch eine Schätzung des Wirkstoffgehaltes erscheint nach Auffassung des Senates vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da bei dem Verkauf oder Besitz von Betäubungsmittelmengen im untersten Bereich die Qualität der Betäubungsmittel selbst bei einer Abweichung von dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt nach oben oder unten aufgrund der sehr geringen Menge keinen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung haben kann.“

Sport ist Mord?, oder: Kraftsport und Eigendoping

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By MorgueFile : see, CC BY-SA 3.0

Nachdem der Karneval nun läuft für diejenigen, die trotz der „Feiertage“ arbeiten (müssen), noch zwei Entscheidungem, und zwar aus dem BtM-Bereich. Passt ja ein wenig zum heutigen Tag. Als erstes bringe ich den BGH, Beschl. v. 05.12.2017 – 4 StR 389/17. der passt übrigens auch ganz gut zur morgen startenden Olympiade. Es geht nämlich um den unerlaubten Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge. Das LG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hat es gehalten:

„Das Landgericht ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht hat.

1. Der Angeklagte betreibt seit seiner Jugend Kraftsport, ohne jedoch an Wettkämpfen teilzunehmen. Zur Verbesserung seines Muskelaufbaus setzte er auch Dopingmittel, insbesondere Testosteronpräparate, ein. Diese bestellte er zuletzt gemeinsam mit jeweils etwa sechs bis acht Bekannten aus der Kraftsportszene über Internetforen im Ausland. Am 22. Juni 2016 fand bei dem Angeklagten eine Wohnungsdurchsuchung statt, wobei verschiedene Dopingpräparate mit folgenden Wirkstoffmengen aufgefunden und sichergestellt wurden: 24 mg Anastrozol, 248 mg Dehydrochlormethyltestosteron, 1,35 g Stanozolol, 1,55 g Testosteron in Depotzubereitungen und 373 mg Trenbolon. Diese Substanzen verwahrte der Angeklagte zum Zwecke des Selbstdopings. In der Kraftsportszene des Angeklagten war es jedoch üblich, Bekannten bei Bedarf kleinere Mengen Dopingmittel zum Selbstkostenpreis oder gar umsonst zu überlassen – in der Erwartung, der Gefallen werde gelegentlich erwidert. Der Angeklagte wusste dies und war ebenfalls zur Weitergabe von Präparaten in dieser Form bereit.

2. Nach diesen Feststellungen besaß der Angeklagte die sichergestellten Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport im Sinne von § 2 Abs. 3 AntiDopG.

a) Sport im Sinne des AntiDopG ist nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport (Erbs/Kohlhaas/Wußler, AntiDopG, 216. Ergänzungslieferung, § 2 Rn. 6; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 2 AntiDopG Rn. 26; vgl. zu § 6a AMG a.F.: BT-Drucks. 13/9996, S. 13; BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 425/11, NStZ 2012, 218, 219 und vom 5. August 2009 – 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171; Nickel in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl., § 6a Rn. 10; Knauer in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 95 AMG Rn. 43; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 95 AMG Rn. 102 – a.A.: MüKo-StGB/ Freund, 2. Aufl., § 6a AMG Rn. 38).

Dem Begriff des Sports unterfällt auch der gezielte, mit körperlichen Anstrengungen verbundene Muskelaufbau im Rahmen von Kraftsport (Erbs/Kohlhaas/Wußler, aaO, § 2 Rn. 6; Weber, aaO, Rn. 26). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der bei Einführung des „Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz) vom 10. Dezember 2015 insbesondere den „Bodybuilding- und Kraftsportbereich“ im Blick hatte (vgl. BT-Drucks. 18/4898, S. 2 und 17) und mit der neuen Regelung die früher geltende Gesetzes- und Rechtslage lediglich fortschrieb. Denn die mit Einführung des Anti-Doping-Gesetzes aufgehobene Vorschrift des § 6a AMG – diese verbot bislang verschiedene Umgangsformen mit Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport – erfasste nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls das Doping zur Förderung des Muskelaufbaus im Kraftsportbereich (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 – 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11, 14; vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 425/11, aaO; vom 5. August 2009 – 5 StR 248/09, aaO; vgl. auch Knauer, aaO, § 95 AMG Rn. 44; Volkmer, aaO, § 95 AMG Rn. 102).

Aus der Systematik des Gesetzes erschließt sich ferner, dass der Begriff des Sports im Sinne des § 2 Abs. 3 AntiDopG eine Wettkampfteilnahme des Sportlers nicht voraussetzt. Vielmehr erfährt die Strafbarkeit des Dopingmitteleinsatzes im Zusammenhang mit Wettkampteilnahmen im organisierten bzw. professionellen Sport ausdrücklich eine gesonderte Regelung durch § 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2, Abs. 7 AntiDopG (vgl. Nolte in Lehner/Nolte/Putzke, Anti-Doping-Gesetz, § 1 Rn. 26).

b) § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasst entgegen der Auffassung der Revision auch den Besitz zum Eigendoping. Einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG steht deshalb nicht entgegen, dass der Angeklagte die Dopingmittel grundsätzlich nur zum Zwecke des Eigendopings besaß und allenfalls zu einer nicht gewinnbringenden Weitergabe bereit war.

Der Gesetzgeber hat durch § 2 Abs. 3 AntiDopG den Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es soll mit dieser Regelung bereits der Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden. Schutzgut der Verbotsnorm ist die Gesundheit der Allgemeinheit, die vor der Inverkehrgabe der Mittel zu Dopingzwecken schon im Vorfeld bewahrt werden soll (BT-Drucks. 18/4898, S. 25 und 26). Ein entsprechender Gesetzeszweck lag auch dem Besitzverbot des § 6a Abs. 2a AMG – der Vorgängerregelung zu § 2 Abs. 3 AntiDopG – zugrunde (BT-Drucks. 16/ 5526, S. 8 f.). Dass im Einzelfall ein Handel oder eine Weitergabe konkret beabsichtigt sind, ist dementsprechend keine Voraussetzung der Strafbarkeit (Weber, aaO, § 4 AntiDopG Rn. 137 und § 2 AntiDopG Rn. 107).

3. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der strafrechtlichen Sanktionierung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG bestehen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht. Die Regelung über die Vorfeldstrafbarkeit ist hinreichend bestimmt. Der Gesetzgeber hat zudem im Rahmen von § 2 Abs. 3 AntiDopG die Strafbarkeit auf den Besitz nicht geringer Dopingmittelmengen beschränkt und damit der fehlenden Strafwürdigkeit des Besitzes kleinerer Mengen zum Eigenkonsum und einer damit einhergehenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks 18/4898, S. 26; hierzu auch Striegel in Lehner/Nolte/Putzke, aaO, § 2 Rn. 81; zu der weitergehenden, auch kleinere Mengen erfassenden Besitzstrafbarkeit nach § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 4 AntiDopG: Heger, medstra 2017, 205, 217).“

„Absolute Narrenfreiheit gibt es nicht“ – schöne Urteile zum Karneval

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Superbass – Own work

So, heute ist es denn so weit. Um 11.11 beginnt im Rheinland die 5. Jahreszeit der Karneval, oder wie die Kölner sagen: Fastelovend. Allen die feiern gehen wollen/müssen: Viel Spaß. Mein Ding ist es nicht (mehr) 🙂 .

Aber: Wer meint, Karneval/Fastelovend sei eine jurafrei Zeit. Weit gefehlt. Es gib eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Karneval und Ereignissen um den Karneval in der Vergangenheit beschäftigt haben. Die sind in den vergangenen Tagen auch über die Tagespresse gelaufen und waren z.B. hier im Focus unter der Überschrift: „Absolute Narrenfreiheit? – Urteile rund um Karneval“ zusammengefasst. Einige davon hatte ich – glaube ich – hier auch schon mal im Blog. Das sind z.B.

  • die Geschichte mit den beiden geworfenen  Schokoriegeln vom AG Köln 123 C 254/10
  • der geworfene Pralinenkastenb (AG Aachen 13 C 250/05
  • die geworfene Tulpe (AG Eschweiler 6 C 599/85)
  • der Hörschaden durch eine abgefeuerte Kanone (LG Trier 1 S 18/01,

usw., usw. Wer Näheres lesen will, bitte den Artikel nehmen.

Ich feiere übrigens auch Karneval. An der Nordsee. Ein paar Tage ohne Jura, nun ja, nicht so ganz.

„Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft“? oder: Weiterer Abbau von Verfahrensrechten

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So, da ist dann also der GroKo-Vertragsentwurf unter dem schönen (?) Titel: „Ein neuer Aufbruch für Europa Eine neue Dynamik für Deutschland Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Nun ja, wie dynamisch haben wir ja in den letzten Tagen gesehen. Der einzige, der dynamisch war seit der Bundestagswahl, war m.E. Herr Schulz. Der hat mehrere Volten hinbekommen 🙂 und wird zum Dank dafür jetzt Außenminister. Hat allerdings auch ein Gutes: Dann ist er wenigstens nicht viel in Berlin.

Ich habe mir den Vertrag(sentwurf) mal angeschaut. Wer Spaß hat, ihn zu lesen: Er steht online, und zwar hier. Mich interessiert natürlich, was man sich denn ggf. so für das Strafverfahren ausgedacht hat. Und ich hatte gehofft: Nicht viel. Denn die Änderungen aus der 18. Legislaturperiode sind ja noch nicht einmal alle verdaut.

Aber dann gehen mir doch die Augen über, was ich dazu gefunden habe. Man findet es allerdings erst bei den Zeilen 5757 ff.  Da heißt es dann:

X. Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft

1. Pakt für den Rechtsstaat

Wir werden den Rechtsstaat handlungsfähig erhalten. Dies stärkt auch das Vertrauen in die rechtsstaatliche Demokratie. Wir werden einen Pakt für den Rechtsstaat auf Ebene der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern schließen.

Justiz

Bestandteil dieses Paktes sind 2000 neue Richterstellen bei den Gerichten der Länder und des Bundes sowie entsprechendes Folgepersonal. Die Länder haben mit der Ausweitung des Justizpersonals bereits begonnen. Die Personalausstattung des Generalbundesanwalts wird verbessert. Wir werden die Digitalisierung der Justiz in allen Bereichen konsequent und einheitlich vorantreiben. Wir stärken die digitale und interkulturelle Kompetenz.

Verfahrensrecht

Wir stärken das Vertrauen in den Rechtsstaat, indem wir die Strafprozessordnung (StPO) modernisieren und Strafverfahren beschleunigen mit folgenden Maßnahmen:

Wir modernisieren das Selbstleseverfahren. Wir ermöglichen in besonders umfangreichen Strafverfahren die gebündelte Vertretung der Interessen von Nebenklägern durch das Gericht. Wir prüfen die systematische Kodifizierung der Regeln zur Zulässigkeit von Beweiserhebung und -verwertung. Wir prüfen gesetzgeberischen Handlungsbedarf einer Rechtsgrundlage für die Tatprovokation. Wir unterstützen Einrichtungen, in denen Opfer von Gewalttaten ihre Verletzungen anonym dokumentieren lassen können. Wir vereinfachen weiter die Ablehnungsmöglichkeiten von missbräuchlichen Befangenheits- und Beweisanträgen. Besetzungsrügen sollen künftig in einem Vorab-Entscheidungsverfahren entschieden werden. Die DNA Analyse wird im Strafverfahren auf äußerliche Merkmale (Haar, Augen, Hautfarbe) sowie Alter ausgeweitet (§ 81e StPO). Wir führen gesetzliche bundeseinheitliche Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetscher ein.“

„Ein handlungsfähiger und starker Staat für eine freie Gesellschaft“. Aber hallo. Natürlich durch noch weiteren Abbau von Verfahrensrechten. Das passt dann schon. Alles das, was der Bundesheiko in der vorigen Legilaturperiode nicht geschafft hat, das wird jetzt nachgeholt.

Und wer setzt es um? Natürlich, der Bundesheiko (vgl. hier). Ist/war doch auch ein guter Mann. Den wechselt man doch nicht aus.

Das Einzige was mich ein wenig beruhigt: So ganz viel Zeit ist ja nicht mehr. Immerhin sind schon mehr als 100 Tage der Legislaturperiode verstrichen, ohne dass der Bundesheiko Schaden hat anrichten können und wenn die Regierung im Amt ist – wenn sie denn ins Amt kommt – ist bald erst mal Sommerpause 2018. Und dann ist schon ein Jahr rum. Wir packen das.

Aber dennoch: Ist schon ein Trauerspiel, was da angekündigt wird. Und das ist ja sicher noch nicht alles….so Gesetzgebungsverfahren haben ja eine eigene Dynamik. Die „Online-Durchsuchung“ und die „Quellen-TKÜ“ lassen grüßen….

Unzulässige Vernehmungsmethode, oder: Trau niemals deinem Zellengenossen

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Author Denis Barthel

Und zum Tagesabschluss weise ich dann nochmals auf das BGH, Urt. v. 01.12.2016 – 3 StR 230/16 – hin. Darüber hatte ich ja schon mal berichtet, und zwar wegen der Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Nichteröffnung aufgrund neuer Tatsachen (vgl. Nichteröffnung des Verfahrens –> Wiederaufnahme, oder: Was sind neue Tatsachen?9.

Heute geht es dann um die Frage des § 136a StPO. In dem Urteil v. 01.12.2106 ging es um die Vewertung von Informatione, die ein zeuge vom Angeklagten durch Täuschung erlangt hatte. Dazu folgender Sachverhalt:

„Der Angeklagte wurde am 3. April 2014 unter dem dringenden Tatverdacht eines weiteren Mordes festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. Nachdem am 15. April 2014 ein ehemaliger Zellengenosse gegenüber der Polizei bekundet hatte, ihm gegenüber habe der Angeklagte geständige Andeutungen zur verfahrensgegenständlichen Tat gemacht, erhielt sie am 22. April 2014 von einem Zeitungsredakteur einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte gegenüber einem anderen, mittlerweile entlassenen Mithäftling diese Tat gestanden habe. Am 24. April 2014 nahm die Polizei, um dem Hinweis nachzugehen, telefonisch Kontakt mit der Justizvollzugsanstalt auf und erfuhr bei dieser Gelegenheit, dass sich der Angeklagte sehr unauffällig und zurückgezogen verhalte, allerdings bei einem Besuch der Sanitätsabteilung mit dem inhaftierten Zeugen K. – dessen Angaben zufolge am 23. April 2014 – in Kontakt getreten sei. Am 28. April 2014 wurde der Zeuge erstmals von einem von der zuständigen Polizeibehörde im Wege der Amtshilfe ersuchten Polizeibeamten aufgesucht; diesem berichtete er, er wolle die Tat aufklären und habe den Angeklagten fast „geknackt“. Er bat um gemeinsame Zellenumschlüsse mit dem Angeklagten, die es in der Folgezeit allerdings nicht gab. Bei diesem ersten Gespräch offenbarte der Zeuge, dass er eine Haftverkürzung erstrebe und die anderen Gefangenen in sein Vorhaben eingeweiht habe, damit er das Vertrauen des Angeklagten gewinnen könne.

Am 5. Mai 2014 teilte die Justizvollzugsanstalt der Polizei mit, der Angeklagte habe die verfahrensgegenständliche Tat gegenüber dem Zeugen K.  gestanden. Daraufhin suchten am 7. Mai 2014 zwei Polizeibeamte den Zeugen im Beisein seines Rechtsanwalts auf; der Zeuge bestätigte das Geständnis des Angeklagten, erklärte allerdings, er beabsichtige erst dann umfassend auszusagen, wenn mit der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft geklärt sei, inwieweit sich seine Angaben positiv auf die anstehende Entscheidung über die Aussetzung des restlichen Drittels seiner Haftstrafe zur Bewährung auswirkten. Der für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwalt wies am 8. Mai 2014 den Rechtsanwalt des Zeugen K.  telefonisch darauf hin, dass er mangels Zuständigkeit diesem und auch dem Zeugen H. keine Zusagen erteilen könne.

Etwa einen Monat später, am 5. Juni 2014, fand die erste polizeiliche Vernehmung der beiden Zeugen statt, wobei der Zeuge K. das – zuvor zurückgehaltene – erste „schriftliche Geständnis“ des Angeklagten vom 1. Mai 2014 übergab. Dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer handschriftlichen Skizze vom Ablageort der Leiche und eines zweiten „schriftlichen Geständnisses“ war, das der Angeklagte in der Zeit vom 16. bis 20. Mai 2014 unterzeichnet hatte, offenbarte der Zeuge indes nicht. Die Skizze wurde am 30. Juni 2014 von seinem Rechtsanwalt der Polizei übergeben, nachdem am 22. Juni 2014 ein Brief der Zeugen K. und H. angehalten worden war, mit dem sie sich bezüglich ihrer Aufklärungsarbeit an die Presse wandten. Ebenfalls über die Presse wurde Anfang September 2014 bekannt, dass noch das zweite „schriftliche Geständnis“ des Angeklagten existierte, woraufhin ein Durchsuchungsbeschluss für die Zelle des Zeugen K.    erwirkt und vollzogen wurde. Im Rahmen der diesbezüglich geführten weiteren Vernehmung des Zeugen vom 18. September 2014 händigte er das zweite „schriftliche Geständnis“ des Angeklagten aus und räumte ein, dieses zurückbehalten zu haben, um durch eine Weitergabe an die Presse Druck wegen seiner eigenen vorzeitigen Entlassung aus der Haft aufzubauen und etwas Geld zu verdienen.“

Der BGH sagt zur Frage des § 136a StPO:

Allein die Entgegennahme von belastenden Informationen durch die Ermittlungsbehörden, die ein Zeuge durch Täuschung des Beschuldigten erlangt hat, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine Pflicht, dies zu unterbinden, trifft die Ermittlungsbehörden grundsätzlich nicht.

„Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 1998 (5 StR 302/97, BGHSt 44, 129) davon ausgegangen ist, dass ein Beweisverwertungsverbot auch bei einem behördlichen Nichteinschreiten in Betracht kommt, hat dem der Ausnahmefall zugrunde gelegen, dass eine Mitinhaftierte, die nach eigenem Bekunden schon jahrelang mit der Polizei zusammengearbeitet hatte, die Angeklagte mittels abergläubischer Rachedrohungen, nicht ausschließbar unter Verabreichung von sedierenden Betäubungsmitteln zu Angaben veranlasste (sog. „Wahrsagerinnen-Fall“). Hiermit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen.“

Also: Immer aufpassen, wem man etwas erzählt.