Monatsarchiv: Februar 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Geplatzter Termin – was verdiene ich als Zeugenbeistand?

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Geplatzter Termin – was verdiene ich als Zeugenbeistand?, habe ich wie folgt beantwortet:

„….Also:

M.E. rechnet der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Dann haben Sie überhaupt kein Problem. Dann sind Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG entstanden. Und es gilt die Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG, so dass Sie also auch Gebühren für den „geplatzten Termin“ bekommen/geltend machen können.

Rechnen Sie nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab, also eine Einzeltätigkeit, dann ist die Gebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG angefallen. Eine der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG vergleichbare Regelung gibt es in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht. Aber das hat m.E. keine Auswirkungen. Denn es geht in der Nr. 4 um die Beistandleistung in der Hauptverhandlung. Und in der Hauptverhandlung sind Sie ja wohl schon gewesen. Wenn sich das „Platzen“ vorher herausgestellt hat, würde ich damit argumentieren, dass wir es mit einer Verfahrensgebühr zu tun habe, die alle Tätigkeiten abdeckt, die mit der Beistandleistung zusammenhängen. Dann sicherlich auch warten auf den Termin, Gespräche in Zusammenhang damit usw.

Ich würde nach dem Vorschlag 1 abrechnen und die Geschichte durchfechten. Ausgang interessiert mich.

Und: Zum Zeugenbeistand gibt es meinen Beitrag aus RVGreport 2016, 122. Finden Sie hier: http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVGreport_2016_122.htm“.

Mal sehen, was daraus wird.

Das Werfen von rohen Eiern, oder: Kein Karneval, sondern ggf. Landfriedensbruch

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Das OLG Frankfurt, Urt. v. 29.09.2017 – 1 Ss 323/16 – passt dann auch ein wenig zu Karneval, wie gesagt: ein wenig 🙂 . Denn es geht auch um das Werfen von Gegenständen. Zwar nicht – wie an Karneval – Kamelle, sondern rohe Hühnereier aus einer Demonstration auf eine Gegendemonstration. Deswegen hatte es ein Verfahren u.a. mit dem Vorwurf der versuchten Körperverletzung gegeben. Das AG hatte verurteilt, das LG hat dann frei gesprochen: „Es hat sich nicht von dem Vorwurf zu überzeugen vermocht, der Angeklagte habe am ….2015 aus einer Gegendemonstration von 900 – 1000 Personen heraus mindestens zwei rohe Hühnereier auf eine Demonstration des O2er Ablegers von „X“ mit ca. 40 – 50 Teilnehmer geworfen. Die Kammer hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sich in der Gruppe besagter Gegendemonstranten aufhielt. Sie hat aber offen gelassen, ob der Angeklagte diejenige Person war, die gegen 18:55 Uhr Gegenstände in Richtung der „X-Demonstration“ warf. Die Kammer sah sich jedenfalls nicht in der Lage, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wo diese Gegenstände aufschlugen und was entscheidend für den Freispruch war, um was genau es sich bei den geworfenen Gegenständen handelte.“ Auf die Revision der StA hebt das OLG auf. Es sieht Beweiswürdigungsmängel:

„Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, da das Landgericht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt. Das Landgericht hält es für nicht nachvollziehbar, dass die beiden Polizeibeamten den Angeklagten aufgrund eines weißen Totenkopfemblems mit zwei gekreuzten weißen Rosen erkannt haben, das annähernd handflächengroß auf der linken Seite der Jacke angebracht worden sei, weil sie nicht die freifliegenden Wurfgegenstände farblich erkannt haben. Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14.10.2016 zutreffend aus, das die Polizeibeamten ihren Blick auf den Werfer und nicht auf das Flugobjekt gerichtet haben. Es überspannt aus diesem Grund die Anforderungen an die Überzeugungsbildung, wenn Zweifel an der Aussage der Polizeibeamten konstruiert werden, weil diese in der Dämmerung eines Abends im März bei Beobachtung eines Werfers die Farbe des Flugobjekts nicht zu benennen in der Lage waren. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der bruchstückhaften Darstellung der Zeugenaussagen haben die Polizeibeamten den Werfer beobachtet und sodann als den Angeklagten identifiziert. Der Angeklagte stand vor ihnen am Absperrgitter, so dass die Polizeibeamten auch das Totenkopfemblem erkennen konnten. Der Flug des eiähnlichen Gegenstandes, der von den Polizeibeamten nicht weiter beobachtet worden war, da es ihnen darauf ankam, den Werfer zu identifizieren, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Anlass, an den Aussagen der Polizeibeamten aufgrund der Nichtangabe der Farbe des Wurfgegenstandes zu zweifeln, besteht daher nicht.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war entscheidend für den Freispruch die weitere Unklarheit, welche Gegenstände überhaupt geworfen wurden. Der Umstand, dass aus der Gruppe der Gegendemonstranten zahlreiche rohe Eier geworfen wurden, lasse, so die Feststellungen, nicht den Schluss zu, dass es sich bei den konkreten geworfenen Gegenständen um solche gehandelt habe. Zu denken sei etwa auch ein gepelltes gekochtes Ei oder eiförmige Nachbildungen, die aber bei einem Auftreffen auf einen menschlichen Körperteil keine Verletzungen hervorriefen. Allein die Üblichkeit, dass bei Demonstrationen häufig rohe Eier geworfen würden, rechtfertige nicht im konkreten Einzelfall dies ohne jeglichen Anhaltspunkt zu Lasten eines Angeklagten zu unterstellen. Weiterhin wäre auch fraglich, ob ein Verletzungsvorsatz gegeben wäre. Wo die Gegenstände auftrafen und worauf sie zielten, habe sich nicht feststellen lassen. Diese Ausführungen sind lückenhaft, denn es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb aus dem Umstand, dass die Gegenstände über die Polizeikette hinweg flogen und dem daraus abgeleiteten Gewicht des Gegenstandes nicht auch dessen Eignung zur Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges abgeleitet werden konnte. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Kammer die an die Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderung möglicherweise überspannt hat. Um die Beweiswürdigung umfassend nachvollziehen zu können, wäre es insbesondere notwendig gewesen mitzuteilen, in welchem Abstand die Polizeikette von den Gegendemonstranten stand, bzw. in welcher Entfernung sich die Zeugen von dem Werfer befanden. Denn sollten sich die Zeugen in einiger Entfernung befunden haben, so wäre der Umstand, dass der Gegenstand über die Polizeikette hinweg flog, ein gewichtiges Indiz für dessen Masse und kinetischer Energie und damit auch für dessen Eignung zur Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges. Wäre der Wurfgegenstand erkennbar bereits mit einigem Tempo ein gutes Stück geflogen, so läge eine solche Eignung nahe. Nahe läge es in diesem Fall aufgrund der Tatsache, dass auch ansonsten diverse rohe Eier geworfen wurden, dann auch, dass es sich auch bei diesem als eiförmig identifizierten Gegenstand um ein rohes Ei handelte. In diesem Fall würden die Anforderungen an die Überzeugungsbildung außerdem zu hoch angesetzt, wenn nicht auch von einem zumindest bedingten Körperverletzungsvorsatz ausgegangen würde. Im Falle eines ungezielten Wurfes eines rohen Eies auf Menschen über eine möglicherweise größere Entfernung hinweg, lässt sich nicht vorab präzise kalkulieren, an welche Stelle des Körpers das Ei auftreffen wird. Ziel kann daher nur sein, den anderen Menschen überhaupt zu treffen, was auch das Gesicht einschließt. Trifft ein rohes Ei jedoch einen Menschen im Gesicht, insbesondere im Augenbereich, sind pathologische Folgen fast zwangsläufig zu erwarten. Wer so handelt, kann nicht davon ausgehen, ein Körperverletzungserfolg werde dennoch ausbleiben.“

Und:

„Für den Fall einer erneuten Verurteilung sei darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Wurf mit rohen Eiern durch den Angeklagten nachgewiesen werden können sollte, eine tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1997, 234 f.) sowie wegen Sprengens einer Versammlung nach § 21 Versammlungsgesetz in Betracht kommt. „

D´r Zoch kütt, d´r Zoch kütt, oder: Hier kommt dann die Durchfahrtsperre

entnommen wikimedia.org
„Rosenmontagszug 2014 2“ by Superbass – Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons –

Die Karnevalszüge rollen bzw. stehen in den Startlöchern. Und das bedeutet für Anlieger am Zugweg: Sie müsen nicht nur den Lärm „ertragen“ und wahrscheinlich hinterher auch die Überreste 🙂 , sondern ggf. müssen sie auch Parkplätze vor ihrem Haus räumen oder kommen nicht zu ihren Häusern. Und das gibt dann ggf. Ärger, wie das schon etwas ältere VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2013 – 14 K 4613/13 – zeigt. Da war es ein Kinderkarnevalszug, für den Platz geschaffen werden musste. Es wurde für bestimmte Straßen ein Durchfahrtsverbot verhängt. Dagegen wandte sich ein Anlieger. Das VG Düsseldorf hat seine Klage abgewiesen:

Sonntagswitz: Vom „Karnevalsflüchtling“ zu den Ostfriesen

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Heute ist es einfach. Als „Karnevalsflüchtling“ sitze ich auf dem derzeit etwas stürmischen Borkum, das sind Ostfriesenwitze angesagt. Und dann:

Ein Ostfriese hat eine Konzertagentur aufgemacht.

Er spricht einen jungen Mann an: „Mensch, Junge, du hast eine tolle Stimme! Dich werde ich ganz groß rausbringen!“

„Hören Sie mal, ich bin Peter Maffay!“

„Das macht nichts, den Namen können wir ja ändern.“


Sagt der eine: „Ich habe letztens einen Ami gefressen. Der war so fett, dass ich eine Woche Magenbeschwerden hatte!“.

Sagt der zweite Hai: „Das ist noch gar nichts. Ich habe einen Russen gefressen, der war so mit Wodka vollgepumpt, dass ich eine Woche lang besoffen war!“.

Meint der dritte Hai: „Bei mir war es noch viel schlimmer. Ich habe einen Ostfriesen gefressen, der war so hohl, dass ich eine Woche lang nicht tauchen konnte!“


Ostfriese Hein geht mit seiner Freundin spazieren.

Beide sehen, wie gerade ein Bulle eine Kuh besteigt.

Da flüstert Hein seiner Freundin ins Ohr: „Dazu hätte ich jetzt auch Lust.“

Darauf Sie: „Das kannst du doch. Es sind doch eure Kühe.“


Der Ostfriese nimmt ein Fußbad.

Seine Frau kommt ins Zimmer und starrt ihn verwundert an. „Sag mall, warum ziehst du nicht die Socken aus?“

„Weisst du, wie kalt das Wasser ist?“

Wochenspiegel für die 6. KW, das war BeA kommt (?), allgemeines BlaBla, filmender Gaffer und der Altbundespräsident

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So, heute dann den Wochenspiegel für die 6. KW., war ja schön dramatisch die vergangene Woche in Berlin. Aber es hat auch noch Themen jenseits der GroKo gegeben. Und das sind/waren:

  1. Hic sunt leones: Anwaltspostfach beA kann bald wieder in Betrieb gehen ,
  2. Was ist eigentlich ein „Selbstleseverfahren“? – übrigens ggf. auch ein GroKo-Thema im Bereich der Justiz,
  3. Herr Richter, er ist mir einfach ins Messer gelaufen – 17 mal,
  4. BGH: Nicht behebbare Blendwirkung der Scheinwerfer kann zum Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag berechtigen,
  5. „Allgemeines Blabla” auf „halber Larifari-Seite”,
  6. Gaffer filmt sterbenden Biker – Verurteilung zu hoher Geldstrafe und Fahrverbot,
  7. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters – und die vermeintlich zu lange Reaktionszeit des Gerichts,
  8. Reisekosten des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Wahlverteidigers…
  9. Skandal bei der Bewertung von Examensklausuren? – Top-Ergebnis hängt wohl vom Schwierigkeitsgrad der Klausur ab,
  10. und dann zur Abrundung: Der Altbundespräsident im Supermarkt.