So, heute im RVG-Rätsel dann mal was anderes als die Nr. 4142 VV RVG. Dafür mal wieder Zeugenbeistand, auch so ein Dauerbrenner, und zwar:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich habe eine Frage an Sie als Gebühren-Experten; vielleicht ist das ja auch etwas für das RVG-Rätsel.
In einer Angelegenheit im hiesigen Raum bin ich als Vernehmungsbeistand gemäß § 68 Buchst. b StPO – selbstverständlich nur „für die Dauer der Vernehmung“ – beigeordnet worden. Heute Morgen stellte sich dann bei Gericht heraus, dass der Verteidiger zur Schöffengerichts-Hauptverhandlung am Amtsgericht nicht erschienen war, (weil er angeblich keine Zulassung mehr habe), so dass die Hauptverhandlung platzte, mit anderen Worten ausgesetzt wurde – klar: Fall notwendiger Verteidigung.
Mein Mandant, besagter Zeuge, war erschienen, wurde natürlich nicht vernommen.
Gehe ich recht in der Annahme, dass ich deshalb bei der Staatskasse die Gebühren gemäß 4301 Ziffer 5 VV RVG nicht liquidieren kann, sondern allenfalls – genauso so wie bei Besuchen in der JVA – nur Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder liquidiert werden können für den heutigen Termin?
Für eine gelegentliche Antwort bedanke ich mich bereits jetzt recht herzlich im Voraus.“