Monatsarchiv: September 2017

Trunkenheitsfahrt des Radfahrers, oder: Wie „besoffen“ darf ein Radfahrer sein?

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Und zum Tagesschluss dann eine verkehrsstrafrechtliche Entscheidung, und zwar das KG, Urt, v. 30.03.2017 – (3) 161 Ss 42/17 (6/17), das sich zu Fragen der absolute Fahrunsicherheit bei Radfahrern verhält. Das AG Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem Fahrrad öffentliches Straßenland befahren hat und dabei so stark alkoholisiert war, dass eine „um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe … einen Mittelwert von immerhin 2,00 Promille Ethanol“ ergeben hat. Dieses Verhalten hat das Amtsgericht mit Blick auf den „Forschungsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.‚ Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern’ von Daldrup, Hartung, Maatz u. a. vom August 2014“ für straflos gehalten. Der Strafrichter ist der Auffassung, die Studie „könnte nahelegen, dass die Rechtsprechung den Grenzwert von 1,6 Promille nach oben korrigieren müsste“, weshalb eine Verurteilung nach § 316 StGB nicht in Betracht komme. Gegen den Freispruch die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin. Die hatte Erfolg.

„1. Das angefochtene Urteil verfehlt die Voraussetzungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss das freisprechende Urteil ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Nach dieser Maßgabe muss das Urteil – wie im Fall des § 267 Abs. 1 StPO – den festgestellten Sachverhalt schildern, es sind also in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die das Gericht für erwiesen hält (vgl. BGH NStZ 2012, 110; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 267 Rn. 31 mwN).

Daran fehlt es hier. Den Urteilsfeststellungen ist schon nicht zu entnehmen, von welcher Blutalkoholkonzentration das Amtsgericht überhaupt ausgegangen ist. Zwar teilt das Urteil mit, dass die um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe einen „Mittelwert von immerhin 2,00 Promille Ethanol“ aufgewiesen habe. Es versäumt jedoch die entscheidende Feststellung, wie hoch die Blutalkoholkonzentration war, als der Angeklagte die vorgeworfene Tat beging. Das Urteil verschweigt auch die Tatzeit, so dass dem Senat eine eigene Rückrechnung selbst dann verwehrt wäre, wenn ihm der Zeitpunkt des Trinkendes mitgeteilt würde. Auch dies ist allerdings nicht der Fall.

2. Lediglich informatorisch teilt der Senat mit: Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass der Strafrichter von einer über 1,6 Promille liegenden Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist. Warum er hierin trotz entgegenstehender gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayObLG Blutalkohol 30, 254; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372; Fischer, StGB 64. Aufl., § 316 StGB Rn. 27 mwN) keine Straftat gesehen hat, hätte eingehender Darstellung und Würdigung gegebenenfalls abweichender wissenschaftlicher Erkenntnisse bedurft. Die Ergebnisse statistischer Untersuchungen und der experimentellen Alkoholforschung wären in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und hieraus die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Folgerungen zu ziehen gewesen (vgl. BGHSt 21, 157). Die „Verweisung“ auf den „Forschungsbericht Nr. 28“, der angeblich „Aktenbestandteil“ sei (UA S. 4), verfehlt diese Anforderungen und auch die prozessualen Möglichkeiten des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Eine derart pauschale Verweisung ist schon durch den Grundsatz ausgeschlossen, dass ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BGHSt 30, 225; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 267 Rn. 2 mwN). Und offensichtlich handelt es sich bei der in Bezug genommenen 56-seitigen Studie auch nicht um eine Abbildung, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden könnte.“

Deutliche Worte 🙂 . Das KG scheint von der Studie nicht viel zu halten – die wird man übrigens auch kritisch sehen müssen -, sondern hält (inzidenter) wohl an dem „Grenzwert“ von 1,6 Promille fest.

Wenn der BGH „angefressen ist“, oder: Kleiner Grundkurs zur Abfassung der Urteilsgründe

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Manchen Entscheidungen des BGH merkt man an, dass der Senat mehr oder weniger „angefressen“ war. Nicht dass der Senat dann unhöflich würde, aber man merkt: Das Urteil, das ihm da vorgelegen hat, hat ihm nicht gepasst. Sei es vom Inhalt her, sei es aber auch von der Form her. Das gibt es dann einen versteckten Rüffel oder auch eine versteckte Warnung.

So mal wieder im BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – 3 StR 111/17. Da „bemerkt“ der Senat zur „Abfassung der Urteilsgründe“ nämlich:

Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwie-sen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und – unter Weglassung alles Unwesentlichen – kurz, klar und bestimmt sein (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 271). Beruht die Überzeugung des Landgerichts auf einer Vielzahl von Indizien – wie hier zur Täterschaft des Angeklagten darauf, dass er im Besitz einer Vielzahl verfahrensrelevanter Dokumente war -, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien nicht in den Feststellungen, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhan-deln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14).

Die Beweiswürdigung wiederum soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 179/15, juris Rn. 4 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn sich – wie hier – zahlreiche Indizien aus Urkunden ergeben, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da es insoweit auf den Inbegriff der Hauptverhandlung ankommt, ist es zudem verfehlt, Blattzahlen dieser Urkunden aus der Gerichtsakte in den Urteilsgründen anzugeben, zumal dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Akteninhalts insoweit ohnehin verwehrt ist.

Man hätte auch schreiben können: Schreibt nicht so viel. Und wenn ihr schreibt: Bitte nur das Wichtige.

Ist übrigens alles nicht neu, sondern das hat der BGH schon häufiger „bemerkt“. Liest aber wohl keiner.

Zustellung/Heilung, oder: Wir beten alles gesund, quasi: „Von hinten durch die Brust ins Auge“..

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Ich eröffne den Tag mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 RBs 106/17. Mit dem Beschluss habe ich – gelinde ausgedrückt – ganz erhebliche Probleme; aber das hatte ich – auch früher schon – häufiger mit dem 3 Strafsenat/3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, der immer für eine „Überraschung“ gut ist. Und die Probleme mit dem Beschluss habe übrigens nicht nur ich, sondern auch ein amtsrichterlicher Kollege, der mich auf die Entscheidung vor einigen Tagen angesprochen hatte. Der möchte aber ungenannt bleiben. Mich beruhigen solche „Diskussionen“ aber immer, weil ich dadurch sehe, dass ich mit meinen Bedenken nicht allein bin 🙂 .

Es geht (mal wieder) um eine Zustellungsproblemati, und zwar um die Heilung einer unwirksamen Zustellung an den Verteidiger. Zugrunde liegt etwa folgender Sachverhalt: Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt. Nach Übersendung des Anhörungsbogens betreffend des Verstoßes, der am 18.05.2015 begangen worden sein soll, bestellte sich Rechtsanwalt I2 als Verteidiger des Betroffenen und überreichte eine von dem Betroffenen unterzeichnete Vollmacht (schon schlecht 🙂 ). Der dann erlassene Bußgeldbescheid vom 05.08.2015 sollte dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden und war wie folgt adressiert: „Herrn I über Anwaltskanzlei N und M. I2“. Schriftlich informierte die Bußgeldstelle den Betroffenen am selben Tag über den Erlass des Bußgeldbescheides, der dem Bevollmächtigten zugestellt worden sei, unter Beifügung eines Duplikats des Bußgeldbescheides. Mit Fax vom 07.08.2015 legte der Verteidiger Einspruch „gegen den Bußgeldbescheid vom 05.08.2015“ ein. Das Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung des Bußgeldbescheides reichte der Verteidiger in der Folgezeit trotz weiterer schriftlicher Aufforderungen nicht zurück. Die Bußgeldstelle verfügte am 14. 12.2015 die Aktenabgabe an die StA, die die Akte mit Verfügung vom 28.12.2015 dem AG (Eingang: 30.12.2015) vorlegte. Mit Verfügungen vom 10.06.2016, 09.08.2016 und 29.11.2016 ordnete das AG die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen an.

Der Betroffene hat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung geltend wegen unwirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids. Das hat weder beim AG noch beim OLG gezogen. Das OLG hat das AG-Urteil zwar auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben und zurückverweisen, aber aus anderen Gründen.

Der Beschluss ist schwere Kost . nicht nur vom Inhalt, sondern auch von der Darstellung her und lässt sich hier nur schwer darstellen. Daher beschränke ich mich im wesentlichen auf die beiden amtlichen Leitsätze, die da lauten:

  1. Im Fall der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger wird Heilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG NW durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides bei dem Betroffenen bewirkt.
  2. Der Senat neigt in diesem Zusammenhang im Übrigen der Auffassung zu, dass durch die Einsichtnahme des Verteidigers in die Bußgeldakte, in der sich der zuzustellende Bußgeldbescheid befindet, ein tatsächlicher oder nachweisbarer Zugang i.S.d. Heilungsvorschriften bewirkt werden kann, sofern zuvor ein auf eine förmliche Zustellung gerichteter Zustellungswille dokumentiert ist.

Zum zweiten Leitsatz:

„bb) Im Ergebnis kann dies dahin stehen, denn vorliegend wurde Heilung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. § 8 VwZG NW durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides bei dem Betroffenen bewirkt (so auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 29. April 2009 – Ss (Z) 205/09 (37/09), juris, Rdnr. 10).

(1) Wie bereits dargelegt, ist aufgrund des fehlenden Empfangsbekenntnisses der Anwendungsbereich von § 8 VwZG NW eröffnet.

(2) Ein Zustellungswille der Bußgeldbehörde ist dokumentiert. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

(3) Der für die Heilung erforderliche „nachweisliche“ oder „tatsächliche“ Zugang bei einem Empfangsberechtigten ist ebenfalls erfolgt, da der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zuging.

(a) Der Betroffene erhielt spätestens am 7. August 2017 ein Duplikat des Bußgeldbescheides, wie sich bereits aus dem Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 7. August 2015, jedenfalls aber aus den Ausführungen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 22. August 2016 ergibt; demnach habe ihn der Betroffene über den Erhalt eines Bußgeldbescheides informiert.

(b) Der Zugang beim Betroffenen genügt für eine Heilung nach § 8 VwZG NW, auch wenn der Zustellungswille der Bußgeldbehörde auf eine förmliche Zustellung an den gewählten Verteidiger gerichtet war. „Empfangsberechtigter“ i.S.v. § 8 VwZG NW ist nicht nur derjenige, an den die Zustellung gerichtet war, sondern eine Heilung wird auch dann bewirkt, wenn ein anderer Zustellungsberechtigter das Schriftstück tatsächlich erhält. Denn der Begriff „Empfangsberechtigter“ entspricht der „Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte“ in § 189 ZPO, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zu der bundesgesetzlichen Regelung in § 8 VwZG ergibt (BT-Drs. 15/5216, S. 14; Erlenkämper/Rhein, § 8 LZG NRW, Rdnr. 1). Im Bußgeldverfahren steht es auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG im Ermessen der Bußgeldbehörde, ob sie an den Betroffenen oder seinen Verteidiger zustellen will (Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 51, Rdnr. 44 m.w.N.). Ein Betroffener bleibt daher auch dann, auch wenn sich sein gewählter Verteidiger gemeldet und eine Vollmacht zur Akte gereicht hat, Empfangsberechtigter i.S.v. § 8 VwZG NW, so dass ein tatsächlicher bzw. nachweislicher Zugang bei ihm geeignet ist, die Heilungswirkung auszulösen. Dies gilt aufgrund des Wortlauts von § 189 Alt. 2 ZPO auch dann, wenn der (empfangsberechtigte) Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks nicht mit der Person identisch ist, die auf dem Schriftstück bzw. dessen Umschlag als Adressat der Zustellung angegeben ist, sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an den tatsächlichen Empfänger hätte gerichtet werden können (BGH, Urteil vom 12. März 2015 – III ZR 207/14, BeckRS 2015, 06671, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95, juris, Rdnr. 28 für § 9 VwZG a.F.; MK-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189, Rdnr. 9). Für eine solche Anwendung der Heilungsvorschriften spricht neben dem Gesetzeswortlaut der Regelungszweck der reformierten Zustellungsvorschriften, der nach dem oben Gesagten auf eine Vereinfachung des Zustellungsverfahrens abzielt mit der Folge einer weiten Auslegung der Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln.

(4) Ausreichend ist schließlich nach der nunmehr wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, jedenfalls im Anwendungsbereich der Verwaltungszustellungsgesetze auch der Zugang einer Kopie oder eines Duplikats (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95, juris, Rdnr. 29 für § 9 VwZG a.F; OVG NW, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 13 E 499/11, juris, Rdnr. 7; Erlenkämper/Rhein, § 8 LZG NRW, Rdnr. 18; MK-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189, Rdnr. 9; a.A. Engelhardt/Schlatmann, VwZG, 10. Aufl., § 8, Rdnr. 4 m.w.N.). Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird (Kugelmüller-Pugh in: Beerhamm/Gosch, AO/FGO, 1. Aufl., 131. Lieferung (Stand: 01.02.2013), § 8 VwZG, Rdnr. 21). Dies gilt umso mehr im automatisierten Bußgeldverfahren, bei dem der Bußgeldbescheid computergestützt erstellt und nicht im Original unterzeichnet wird (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1997 – 5 StR 249/96, NJW 1997, 1380).

Nach allem: Der formlose Zugang beim Betroffenen heilt die fehlerhafte Zustellung beim Verteidiger heilt, obwohl der innerhalb der Dreimonatsfrist keine Kenntnis genommen hat. Mit der Begründung ist alles heilbar. So – m.E. falsch – auch schon das OLG Saarbrücken. Anders haben das das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 – 311 SsRs 126/11 und dazu Mit der Vollmacht kann man verteidigen und das OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.10.2013 – 4a Ss 428/13 gesehen (ähnlich auch noch OLG Celle zfs 2016, 110 m. Anm. Krenberger). Aber vorgelegt wird natürlich – mal wieder – nicht. Aber irgendwann geht auch in der Frage kein weg am BGH vorbei.

Rechtsbeugung II: Die Probehaft durch den Proberichter, oder: „Fürchterlich schlechte Idee“

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Im dritten „Tagesposting“ geht es auch um den Vorwurf der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und hier der Aussageerpressung (§ 343 StGB). Grundlage des Postings ist aber (noch) keine BGH-Entscheidung, sondern „nur“ ein LG-Urteil, und zwar das LG Kassel, Urt. v. 27.06.2017 – 11 KLs 3600 KLs 37702/09. Das habe ich allerdings auch nicht im Volltext. Ich blogge dazu nur auf der Grundlage von Pressemitteilungen. Das tue ich ja sonst nicht. Hier mache ich aber mal eine Ausnahme, weil es thematisch zum Posting betreffend die Hüttenstädter Prozessordnung passt (vgl. hier Rechtsbeugung I: Saalverhaftung nach der „Hüttenstädter Prozessordnung“ oder: Ping-Pong) und weil die Sache ebenfalls schon mal beim BGH war (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2012 – 2 StR 610/11; dazu Die Rechtsbeugung des Proberichters – hier ist dann der Volltext).

Das LG hatte den angeklagten Proberichter im ersten Durchgang frei gesprochen: Vorwurf – der Sachverhalt stammt aus dem BGH, Urt. v. 31.05.2012:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts leitete der Angeklagte als Strafrichter eine Hauptverhandlung wegen exhibitionistischer Handlungen, die sich an einen Einspruch des damaligen Beschuldigten anschloss. Schon vor der Hauptverhandlung war er entschlossen, als Rechtsfolge einen Schuldspruch mit Strafvorbehalt auszusprechen und eine Therapieauflage anzuordnen. In der Hauptverhandlung bestritt der damalige Beschuldigte den Tatvorwurf. Der Angeklagte, der möglicherweise annahm, der Strafbefehl sei im Schuldspruch bereits rechtskräftig und der Einspruch auf das Strafmaß beschränkt, wirkte nun nachhaltig und zunehmend erregt und drohend auf den damaligen Beschuldigten ein, um diesen zu einem Geständnis und zur Erklärung zu veranlassen, in eine ambulante Therapie einzuwilligen. Außerdem wollte er erreichen, dass der Beschuldigte nach Urteilsverkündung sogleich auf Rechtsmittel verzichtete. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens war ihm bekannt, dass der damals Beschuldigte wegen einer Persönlichkeitsstörung eine schwache und selbstunsichere Person war. Der Angeklagte forderte den Beschuldigten in zunehmend erregter Form auf, ein Geständnis abzulegen. Schließlich unterbrach er unvermittelt die Sitzung, sagte zum damaligen Beschuldigten: „Sie kommen jetzt mit! Ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann.“, und begab sich – mit angelegter Robe – mit dem Beschuldigten und einem Wachtmeister in den Keller des Amtsgerichts, wo sich mehrere Gewahrsamszellen befanden.

Er veranlasste den vollständig verunsicherten Beschuldigten, sich in eine Zelle zu begeben, die daraufhin geschlossen wurde. Nach etwa 20 Sekunden wurde die Tür auf Veranlassung des Angeklagten wieder geöffnet. Während dieser Zeit war die Türe von dem Zeugen nicht mehr zu öffnen.

Hiernach setzte der Angeklagte die Hauptverhandlung fort, in der der damalige Beschuldigte nunmehr vollumfänglich geständig war. Der Angeklagte verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt, verbunden mit einer Therapieauflage; dies entsprach dem staatsanwaltschaftlichen Antrag. Der immer noch stark eingeschüchterte Beschuldigte und der Staatsanwalt erklärten sogleich Rechtsmittelverzicht.“

Der BGH hatte das erste LG-Urteil – den Freispruch – wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben. Nun hat das LG Kassel den Proberichter wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Dazu aus der Tagespresse:

„Das Landgericht Kassel bewertete das Vorgehen jetzt als Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Es verurteilte den ehemaligen Richter am Dienstag zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zwar habe er das beste Ergebnis für den Angeklagten erreicht, teilte das Gericht mit. Aber es sei eine „fürchterlich schlechte Idee“ gewesen, ihn ohne gesetzliche Grundlage in eine Zelle sperren zu lassen.“

„Fürchterlich schlechte Idee“ – „schöne“ Formulierung.

Wir werden – denke ich – von der Sache sicherlich auch noch hören. War ja erst der zweite Durchgang beim LG.

Rechtsbeugung I: Saalverhaftung nach der „Hüttenstädter Prozessordnung“ oder: Ping-Pong

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner das BGH, Urt. v. 10.05.2017 – 5 StR 19/17. Das wollte ich schon länger vorstellen, habe aber immer wieder davor zurückgeschreckt, weil sich das Urteil hier nicht so gut darstellen lässt. Es ist immerhin 24 Seiten lang, davon allein 19 Seiten Sachverhalt. Aber heute will ich es dann versuchen.

Bei dem Verfahren handelt es sich um die Geschichte mit der „Hüttenstädter Prozessordnung“. Vorwurf an den angeklagten Richter: Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)  durch Erlass von Haftbefehlen trotz Unzuständigkeit. Dem Richter ist vorgeworfen worden – mit einer Anklage aus Sommer 2007 -, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben. Er ist deswegen im Juni 2009 durch das LG zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es ging in etwa um folgenden Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte den Vorsitz in einem Verfahren wegen Untreue am AG Eisenhüttenstadt. Anklagevorwurf dort:  Der dortige Angeklagten soll als Nachlasspfleger in sechs Nachlassverfahren Vermögen von über 430.000 € veruntreut haben. In dem Verfahren verdächtigte der Richter den Verteidiger sowie die Frau des angeklagten Mannes, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Dazu heißt es im BGH, Urt. v. 11.04.2013 – 5 StR 261/12, „dass Rechtsanwalt R. der Teilnahme an den Taten des A. überführt und sein Ausschluss aus dem Strafverfahren erreicht werden müsse“. Als sich der Verdacht in der Verhandlung nach Ansicht des Richters bestätigte, warf er „seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und rief: ‚Sie sind festgenommen!‘ (BGH, Beschl. v. 07.07.2010 – 5 StR 555/09). Als ein Justizwachtmeister dem Rechtsanwalt Handfesseln anlegen wollte und dieser erklärte, dass das nicht notwendig sei, da er nicht fliehen werde, rief er dem Wachtmeister zu: „Das volle Programm!“ Die Frau des in dem Prozess angeklagten Mannes wurde wenig später in der Kita, in der sie arbeitete, verhaftet. (zu allem auch hier). Zudem wurde die Durchsuchung der Kanzlei des Verteidigers angeordnet. Als dieser sich über die Rechtswidrigkeit der Aktion beschwerte, erklärte der angeklagte Richter, es handele sich um eine „Durchsuchung nach der HPO“, der „Hüttenstädter Prozessordnung“.

Der BGH hatte das Urteil aus Juni 2009 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und  zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 07.07.2010 – 5 StR 555/09; dazu Verurteilung eines Richters und eines Oberstaatsanwaltes wegen Rechtsbeugung).

Dann hat das LG Potsdam den Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führten zur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das LG (vgl. BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 5 StR 261/12). In der Segelanweisung zu der Entscheidung hatte der BGH darauf hingewiesen, dass in der dritten Hauptverhandlung vor allen Dingen zu klären sei, ob sich der Angeklagte gemäß früheren Äußerungen für den Erlass zweier Haftbefehle gegen zu diesem Zeitpunkt nicht Angeklagte für zuständig hielt. Inhaltlich seien die Haftentscheidungen nicht zu beanstanden, das weitere Verhalten des Richters belege den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht (vgl. Rechtsbeugung durch den Richter, oder: Auch bei angemaßter Zuständigkeit).

Jetzt hatten wir also den dritten Durchgang beim LG mit einem erneuten Freispruch. Der BGH meint, dass die Beweiswürdigung des LG nun in Ordnung ist. Dazu aus dem Urteil:

„Gemessen an diesen Maßstäben hält der Freispruch des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand:

a) Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte rechtsirrig von seiner Zuständigkeit für den Erlass aller drei Haftbefehle ausging, hat das Landgericht nach umfassender Würdigung der erhobenen Beweise mit einer Vielzahl tragfähiger Argumente begründet: Die subjektive Annahme eigener Zuständigkeit sei gerade vor dem Hintergrund der engen Verflechtung aller Tatvorwürfe und der im Verfahren gegen alle drei Beteiligte durchgeführten Dursuchungen sowie die gemeinschaftlichen Verdunkelungshandlungen nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen habe, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vo-raussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre. Vielmehr seien die Haftentscheidungen überzeugend begründet worden. Gegen das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes spreche bereits, dass die Rechtsfrage zur Tatzeit durchaus kontrovers beurteilt worden sei, ob aus § 125 Abs. 1 StPO die gleichrangige unmittelbare Zuständigkeit jedes Richters bei dem Amtsgericht folge, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet sei.

Bei der Saalverhaftung habe es sich – auch angesichts der sonst ruhigen und besonnenen Verhandlungsführung – nicht um eine „effektheischende öffentliche Machtdemonstration“, sondern um eine unmittelbare Reaktion auf die Verdunkelungshandlungen des Nebenklägers R. während laufender Hauptverhandlung gehandelt. Das Prozedere der Verhaftung habe ähnlichen Fällen entsprochen. Der Angeklagte habe zudem keinerlei persönlichen Nutzen aus der Verhaftung gezogen, sondern angesichts der Verhaftung eines Rechtsanwalts mit einer umfangreichen rechtlichen Überprüfung seines Vorgehens rechnen müssen. Der handschriftlich abgesetzte kurze Verbindungsbeschluss erschöpfe sich sachlich darin, dass über die drei Haftbefehlsanträge einheitlich entschieden werde. Der Angeklagte habe seine Rechtsauffassung auch nach außen, etwa gegenüber dem Behördenleiter, nachdrücklich vertreten. Hinweise für eine sachfremde Motivation seien weder dem beruflichen Vorleben noch der damaligen Verfahrenssituation zu entnehmen.

b) Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts lässt angesichts der festgestellten Besonderheiten des vom Angeklagten geführten Strafverfahrens Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat bei seiner Würdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls erörtert und gegeneinander abgewogen.

Auch der Inhalt wichtiger Zeugenaussagen wie derjenigen des früheren Mitangeklagten P. ist in dem mit 175 Seiten überaus ausführlichen Urteil in ausreichendem Umfang wiedergegeben. Aus Rechtsgründen war hier keine umfangreichere Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geboten.

c) Das weitere Prozedere des Angeklagten ist – wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. April 2013 bei insoweit gleichbleibenden landgerichtlichen Feststellungen näher ausgeführt hat – weder für sich noch in seiner Gesamtschau geeignet, den Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Angeklagten zu begründen oder das Vorgehen im Zusammenhang mit der Verhaftung in gänzlich anderem Licht erscheinen zu lassen.“

Nun ja, kann man so sehen, obwohl es mich angesichts des Sachverhaltes nicht so richtig überzeugt. Ein gewisses Unbehagen bleibt. Aber: Irgendwann ist Schluß bzw. muss Schluß sein mit diesem Ping-Pong. Und dann lieber mit einem ggf. falschen Freispruch als einer falschen Verurteilung.