Monatsarchiv: September 2017

Unfallmanipulation I: Zu langsam und ohne Bremsen im und senkrecht in den Kreisverkehr

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Ich habe schon länger keine Entscheidungen mehr zum manipulierten Verkehrsunfall – früher habe ich ja immer „getürkter Unfall“ geschrieben, aber dann gibt es ja jetzt einen „Aufschrei“ – vorgestellt. Dazu hängen in meinem Blogordner zwei Entscheidungen, die ich dann heute vorstelle. Die erste ist das OLG München, Urt. v. 07.07.2017 – 10 U 4341/16.

Gegenstand der Verfahresn ist ein Unfall in einem Kreisverkehr. Das OLG hat dem Kläger keinen Schadensersatz zugesprochen. Es geht aufgrund der „zentralen Bedeutung“ der „Besonderheiten des Unfallhergangs“ und des eingeholten Sachverständigengutachten von einem „manipulierten Unfall“ aus, und zwar:

  • Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkws des Klägers betrug nur ca. 22 km/h. Eine “normale” Geschwindigkeit im Kreisverkehr liegt aber nicht nur bei 22 km/h, sondern im Bereich von ca. 30 bis 35 km/h.
  • Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkws betrug nur ca. 20 km/h. Eine “normale” Einfahrtgeschwindigkeit liegt aber im Bereich von ca. 30 bis 35 km/h.
  • Für den Beklagten war der im Kreisverkehr herannahende klägerische Pkw ohne weiteres erkennbar; der Beklagte hätte durch eine normale Betriebsbremsung rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten und die Kollision auf diese Weise vermeiden können.
  • Für den Kläger war die Kollision zwar nicht vermeidbar. Er hätte aber, auch ohne besondere Blickzuwendung nach rechts, erkennen können, wie sich der Beklagten-Pkw dem Kreisverkehr nähert und auch noch in einer Entfernung von einer Fahrzeuglänge vor der Haltelinie seine Geschwindigkeit nicht verringert. Dies wäre der Reaktionszeitpunkt für den Kläger (zum Einleiten einer Bremsung) gewesen; einer Blickzuwendung nach rechts, um den Beklagten-Pkw weiterhin zu sehen, hätte es für den Kläger erst später bedurft, als der Beklagten-Pkw in den Kreisverkehr einfuhr.
  • Besonders auffällig war für das OLG „der Kollisionswinkel: Dieser betrug nicht, wie es bei einer “normalen” Einfahrt des Beklagten zu 1) zu erwarten gewesen wäre, maximal 20°, sondern 65° bis 70° (vgl. S. 16/21 des Gutachtens = Bl. 97/102 d.A.). Der Beklagte zu 1) fuhr also nahezu senkrecht in den Kreisverkehr ein, was eine im Kreisverkehr erforderliche Kurvenfahrt nicht ermöglichte, wohl aber, bei dem Lenken des Beklagten zu 1) gleichsam zur Gefahr (dem herannahenden klägerischen Pkw) hin, die streitgegenständliche Kollision.“
  • Zusammenfassend meint das OLG, dass „hier kein anderer Eindruck entstehen [kann], als dass beide Unfallbeteiligte die Kollision geradezu suchten: Beide fuhren langsamer als normal. Der Unfallhergang war so zum einen leichter zu beherrschen. Zum anderen sollte dadurch das jeweilige Verletzungsrisiko minimiert werden. Eine noch geringere Geschwindigkeit wurde deswegen nicht gewählt, um den Unfall für mögliche Zeugen nicht allzu auffällig erscheinen zu lassen und um zum anderen für entsprechende Ersatzansprüche lohnende Schäden zu erzeugen.“

Es gibt zudem für das OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden o.g. eklatanten Fahrfehler des Beklagten, das Unterlassen einer normalen Betriebsbremsung zur Vermeidung der Kollision sowie das Lenken zur Gefahr hin, nur auf Fahrlässigkeit beruhten. Und: „Wenn der Beklagte zu 1) also vorsätzlich handelte, stellt sich die Frage nach seinem Motiv: Ein solches wäre nicht ersichtlich, ginge man von einer fehlenden Unfallabsprache aus: ….“

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es eine Extragebühr für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls?

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Heute zum Wochenschluss mal eine m.E. recht einfache Frage, die mich vor einigen Tagen erreicht hat:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich würde Sie um eine kurze Hilfestellung bei dem folgenden Sachverhalt bitten und hoffe, dass diese Art der Kontaktaufnahme für Sie in Ordnung geht:

Gibt es einen Gebührentatbestand für den Fall, dass der Mandant zum ersten Hauptverhandlungstermin nicht erscheint und daraufhin ein Sitzungshaftbefehl ergeht.

Der Pflichtverteidiger schreibt und telefoniert mit dem Vorsitzenden Richter und erreicht eine Außervollzugsetzung durch Meldeauflagen.

Eine Recherche auf Ihrer Homepage hat mich leider nicht weitergebracht.

Für Ihre Mithilfe bedanke ich mich im Voraus.

Terminsvertreter (im Zivilrecht), oder: Welche Kosten/Aufwendungen werden erstattet?

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Und als zweite Gebührenentscheidung bringe ich dann heute den OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.07.2017 – 8 W 321/15. Ja, Zivilrecht, aber man muss auch mal an die mitlesenden Zivilrechtler denken. Der Beschluss behandelt die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Terminsvertretung (im Zivilrecht) auf der Grundlage des folgenden Sachverhalts: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im eigenen Namen einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins beauftragt. Für die Klägerin wurde hierfür in der Kostenfestsetzung gegen den Beklagten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 424,80 € netto geltend gemacht. Die Rechtspflegerin setzte lediglich die für die Terminsvertretung zwischen dem Prozessbevollmächtigten sowie dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschale in Höhe von 300,00 € gegen den Beklagten fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Erfolg und führte zur Zuerkennung der vollen Terminsgebühr.

Der Leitsatz des OLG:

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – in voller Höhe – erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.

Und das OLG meint zu den Aufwendungen:

 

„Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung der Kosten von € 300,00 für den Terminsvertreter beziehungsweise zumindest eines Betrages in Höhe der fiktiven Reisekosten von € 196,00 begehrt, waren der Kostenfestsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Terminsgebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom Prozessbevollmächtigten für eine Leistung gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig eingekauft hat. Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erbracht hat, gerade nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Kosten können auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive Reisekosten geltend gemacht werden: Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Kosten dieser Art entstanden (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3401 VV RVG, Rdnr. 137).

Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der – anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG – eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient. Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminsvertreters entstanden wären. Am obigen Ergebnis ändern beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nichts.“

Und anlässlich dieses Postings ein kleiner Aufruf: Ich bin sehr an gebührenrechtlichen Entscheidungen interessiert, vor allem natürlich an solchen mit straf- und bußgeldrechtlichem Einschlag. Wer also eine interessante Entscheidung hat – egal ob richtig oder faslch 🙂 -, kann sie mir gern schicken. Ich stelle sie dann ein und blogge ggf. dazu.

Beratungshilfe, viel Lärm um nichts, oder: Auch Auslagen werden (natürlich) erstattet

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„Freitag ist Zahltag“ hieß es früher häufig. Bei mir im Blog heißt es: „Freitag ist Gebührentag“. Und den eröffne ich heute mit dem AG Riesa, Beschl. v. 16.08.2 UR II 345/16. Der Kollege A. Michl aus Oschatz hat ihn mir geschickt, zusammen mit dem in der Sache wegen der Gebühren geführten Schriftwechsel. Das waren mehr als 20 Seiten, die da angefallen.

Und wer nun meint, es sei um richtig große Beträge gegangen. Nein, es ging/geht nur um die Frage: Sind im Rahmen der Festsetzung von Beratungshilfegebühren für Strafsachen  für den Rechtsanwalt – auch – die Pauschale für Post- und Telekommunikationsauslagen und die Dokumentenpauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer festzusetzen? Die zuständige Rechtspflegerin meinte nein – und ist dann zu großer Form aufgelaufen – wahrscheinlich sind anderer wichtigere Gebührensachen liegen geblieben. Denn hier musste man dem Kollegen doch mal zeigen, was Sache ist und den sächsischen Staatshaushalt vor dem sonst drohenden Bankrott bewahren. Denn immerhin ging es ja um rund 40 €.

Der Kollege hat die Sache „durchgefochten“. M.E. zu Recht, denn sonst muss er sich demnächst die Entscheidung der Rechtspflegerin vorhalten lassen, getreu dem Satz: Haben wir immer schon so gemacht. Dabei hatte die Rechtspflegerin hier übersehen, dass gerade das AG Riesa früher schon anderer Ansicht gewesen ist.

Und so ist es gekommen, wie es kommen musste: Der Richter hat es gerichtet und die abgesetzten Auslagen festgesetzt:

„…Die Urkundsbeamtin geht in ihrer ablehnenden Entscheidung davon aus, dass eine Einsichtnahme in Strafakten nur möglich ist, wenn sich der Rechtsanwalt als Strafverteidiger angezeigt hat. In diesem Fall läge deshalb keine bloße Beratung mehr vor, sondern der Anwalt habe die Vertretung seines Mandanten in dem Strafverfahren übernommen. Nach S. 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG könne in Straf- und Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten aber lediglich für die Beratung, nicht auch für die anwaltliche Vertretung Beratungshilfe gewährt werden.

Die zuständige Bezirksrevisorin hält die Frage der Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei Beratungshilfe für Strafsachen für streitig; auch bei dem angerufenen Gericht habe es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen gegeben.

Richtig ist die Rechtsansicht, dass auch in Strafsachen Kopiekosten und entsprechende Auslagen im Rahmen der Beratungshilfe erstattungsfähig sind, wenn sie im Rahmen der Beratung angefallen sind und die übrigen Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass ihm die geltend gemachten Auslagen durch Anfertigen von Kopien der Straf- oder Ermittlungsakte für seine Handakte entstanden sind. In ihrer Höhe sind diese Auslagen nicht zu beanstanden. Der Rechtsanwalt muss sich auch nicht auf kostengünstigere Vorgehensweisen verweisen lassen, wenn diese zur Erfüllung seiner Beratungsleistung nicht ebenso geeignet sind.

a) Die von der Urkundsbeamtin vertretene Ansicht ist nicht überzeugend. Zum einen ist dem im Vergütungsverfahren als Antragsteller auftretenden Rechtsanwalt ein Beratungshilfeschein für die Beratung in einem bestimmten Strafverfahren bewilligt worden. Sofern im Zusammenhang dieser Beratungstätigkeit Auslagen anfallen, sind ihm diese zu erstatten (Nr. 7002 RVG-VV i.V.m. S. 8 Abs. 1 BerHG). Eine Differenzierung dahingehend, dass Kopien aus der Akte ausschließlich einer anwaltlichen Vertretung dienen würden und nicht zugleich einer Beratung, dürfte kaum möglich sein. Sofern die Urkundsbeamtin der Ansicht ist, der antragstellende Rechtsanwalt habe seinen Mandanten im Strafverfahren umfassend vertreten, müssten folgerichtig auch alle übrigen Gebühren abgesetzt werden; denn auch insoweit ist eine Trennung zwischen Beratung, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, und Vertretung des Ratsuchenden als dessen Strafverteidiger schwerlich durch* führbar. Fraglich ist, welche Wirkung dann noch dem Berechtigungsschein zukommen würde.

b) Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich im Ermittlungs- oder Strafverfahren als Strafverteidiger angezeigt hat, weil ihm andernfalls keine Akteneinsicht durch Übersendung der Verfahrensakte hätte erteilt werden dürfen (S. 147 Abs. 1 u. 4 StPO), schließt das nicht aus, dass er seinen Mandanten auf der Grundlage der bewilligten Beratungshilfe beraten hat und ihm zu diesem Zweck die geltend gemachten Auslagen entstanden sind (AG Halle (Saale), Beschluss vom 08.02.2010 103 3103/09; Groß        in: Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl., 2015, S. Rn. 17). Sofern er im weiteren Verfahrensverlauf als Wahl- oder Pflichtverteidiger weitergehende Vergütungsansprüche erwirbt, werden Leistungen auf der Grundlage des Beratungshilfegesetzes gegebenenfalls zu verrechnen sein.

Der Wortlaut des S. 2 Abs. 2 BerHG lässt in keiner Weise erkennen, dass Kosten, die einem Strafverteidiger erwachsen, nicht erstattungsfähig sind. Es kommt ersichtlich nicht auf den Status des Rechtsanwalts als Rechtsberater, Parteivertreter, Prozessbevollmächtigter oder Strafverteidiger an, sondern es ist auf seine Tätigkeit abzustellen. Gebühren und Auslagen, die für die Beratung anfallen, sind auch bei strafrechtlicher Beratung aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die übrigen Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes vorliegen.

c) Im Regelfall ist für eine sachgerechte Beratung die Anfertigung von Kopien aus der Ermittlungs- oder Strafakte erforderlich. Der die Vergütung begehrende Rechtsanwalt braucht deshalb hierzu nichts weiter vorzutragen (vgl. auch AG Riesa, Beschluss vom 27.06.2012 — 2 UR Il 885/10, juris), insbesondere braucht er sich als Organ der Rechtspflege (S. 1 BRAO) nicht vorhalten zu lassen, er hätte sich anderweitig behelfen können (vgl. AG Riesa a.a.O.; AG Germersheim, Beschluss vom 02.03.2017 – 1 UR II 461/16, juris).

d) Auch die Entstehung von Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist hinreichend ersichtlich. Diese Auslagen können schon im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und dem Schriftverkehr mit dem Beratenen entstanden sein.“

Viel Lärm um wenig/nichts. Ich weiß nicht, ob man die Arbeitszeit nicht besser verwenden könnte.

Nein, mein Ebook ist kein Abo, oder: „Geiz ist geil, und das aber bitte schnell

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So, jetzt muss ich erst mal Dampf ablassen. Und das mache ich hier. 🙂

Ich habe mich gerade richtig geärgert. Es geht um mein Ebook zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (vgl. hier: BGBl I. S. 3202). Das ist ja nun schon einige Tage am Markt (vgl. dazu mein Posting Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook) und ich habe auf das Werk auch in einigen meiner Newslettern, die in den letzten Tagen durchgelaufen sind, hingewiesen. So dann auch heute im Newsletter 24/2017 zu einem gerade auf meiner Homepage veröffentlichten Beitrag aus der ZAP.

Und da erreicht mich dann folgende Mail:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
a
ls Newsletter-Bezieher habe ich folgende Frage:
Wird dieses e-Book in den nächsten Wochen und Monaten noch ergänzt und erweitert?
Ist eine mögliche Ergänzung/Erweiterung dann im derzeitigen Preis mit enthalten?
* oder verursacht eine Ergänzung und Erweiterung zusätzliche Kosten
* oder erhalten Besteller z.B. im November dann für den gleichen Preis ein erweitertes e-book?

Danke für eine kurzfristige Rückmeldung……“

Sorry, aber, wenn ich das lese, springt mit der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“. Mir ist es dennoch gelungen, noch – wie ich finde – einigermaßen höflich zu antworten:

„Hallo,
danke für die Nachfrage.
Aber ich muss Sie enttäuschen. Das ebook wird nicht erweitert werden. Es ist eine einmalige Lieferung für 25 €. Ich weiß nicht, was Sie für den moderaten Preis erwarten.“

Ich weiß, ich werde jetzt Kommentare bekommen, dass ich zu empfindlich bin und das sei doch eine ganz einfache, freundliche Frage? Ja, wirklich? Für mich leider nicht. Freundlich aufgesetzt ja, aber: Ich ärgere mich, dass man offenbar die Erwartung hat, dass es für 25 € einen „Fortsetzungsroman“ gibt bzw. „Daueraktualisierungen“ und ich die dann (kostenlos) nachliefere. Aber hallo, für 25 €? Den ganzen Aufwand?

Und dann natürlich auch „eine kurzfristige Rückmeldung“ erwünscht. Ja, wo sind wir denn? „Geiz ist geil“, und das aber bitte schnell.