Archiv für den Monat: März 2016

Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Ja, richtig gelesen: „Burhoff und „sein Teufelskreis“. Und, nein, keine Sorge, es geht nicht um einen Teufelskreis, in dem ich hier ggf. bei einem meiner vielen Projekte stecke. Sondern es geht um den OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15, über den ja schon der Kollege Gratz vom Verkehrsrechts-Blog berichtet hat. Ich lege dann mal nach, schon weil das OLG eine Formulierung von mir aus einer Anmerkung zum OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2013 – 2 Ss-OWi 173/13 (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Frankfurt – der Beschluss macht ärgerlich, zumindest mich) , die im StRR bzw. auch im VRR erschienen ist, aufgreift. Das freut den Autor natürlich, denn (etwas) eitel sind wir ja alle.

In der Sache geht es (mal wieder) um eine „Akteneinsichtsproblematik“ bzw. eine „Beiziehunsgproblematik“. Die Verteidigerin des Betroffen hatte Akteneinsicht beantragt „und, sofern diese Unterlagen nicht bereits Bestandteil der Akte sein sollten, folgende Unterlagen unverzüglich beizuziehen und der Verteidigerin sodann Akteneinsicht zu gewähren: Beschilderungsplan, Eichschein, Kalibrierungsfoto, Messprotokoll, Schulungsnachweis des Mess-/Auswertepersonals, Videosequenz, Originalmessfoto in Hochglanz, gesamte Bildstrecke, Dokumentation Fotolinie, Gebrauchsanleitung des Messgerätes, Lebensakte des Messgerätes, Registerauszug.“ Übersandt worden ist ihr eine Kopie der Bußgeldakte. Zu dem weitergehenden Einsichtsgesuch teilte die Verwaltungsbehörde mit: „Entsprechend Ziffer 2.3.4.2.1 o.a. VWV Va-StVOWi gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Bestellungsurkunden, Lebensakten, Beschilderungspläne nicht zur Verfahrensakte. Es steht ihnen frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Beweisantrages die Erstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Es wird darum gebeten, von Gesuchen um Übersendung der genannten Unterlagen gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle abzusehen.“ Allein damit habe ich schon meine Probleme, weil eine „VWV Va-StVOWi “ nicht bestimmen kann, was zur Akteneinsicht gehört.

Das AG hat dann einen von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt. Das OLG sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht und meint: Bei der Ablehnung eines solchen Beweisantrages hat das AG einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenzen durch die richterliche Aufklärungspflicht bestimmt werden. Nachgegangen werden muss ihm nur, wenn konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich sind oder vom Betroffenen vorgetragen werden, die Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung begründen. Die gab es nicht. Aber:

„Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Grundsatz der Erforderlichkeit konkreter Anhaltspunkte für die gerichtliche Pflicht zur weiteren Aufklärung rechtfertigen.

Die Verteidigerin des Betroffenen hatte sich bereits vorgerichtlich zweimal mittels entsprechend begründeter Anträge bei der Verwaltungsbehörde um Einsicht u.a. in die Lebensakte des Messgerätes bemüht. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Die Verwaltungsbehörde ließ keinen Zweifel daran, dass sie weder jetzt noch später bereit sei bzw. bereit sein werde, Einblick in die das Messgerät betreffenden Unterlagen zu gewähren. Damit aber war dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen, die an sich erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung des Messgerätes entgegenstehenden Reparatur oder einen sonstigen Eingriffs in das Messgerät aufzufinden (vgl. Burhoff, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2013 – 2 Ss-OWi 137/13, StRR 6/2013, 231 mit der treffenden Bezeichnung „Teufelskreis“).

Nach Auffassung des Senats ist es dem Betroffenen nicht zum Vorwurf zu machen, dass er bzw. seine Verteidigerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG durch das gem. § 68 Abs. 1 OWiG zuständige Amtsgericht gestellt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Verweigerung der Einsichtnahme in die Lebensakte des Messgerätes um eine Verfügung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG handelt (so etwa AG Bamberg, Beschluss vom 23.8.2013 – 2 OWi 2311 Js 9875/13, juris Rn. 4), war die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gleichwohl so ungewiss, dass es sich verbietet, dem Betroffenen allein unter Hinweis auf das Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit eines solchen – zudem mit einem Kostenrisiko verbunden – Antrags Nachteil im vorliegenden Bußgeldverfahren zuzufügen. Über Anträge nach § 62 OWiG entscheiden die Amtsgerichte erst- und letztinstanzlich. Aus Thüringen ist dem Senat bisher lediglich eine einzige Entscheidung eines Amtsgerichts bekannt, mit der einem Antrag eines Betroffenen auf Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Einsichtgewährung in die Lebensakte des Messgerätes nach § 62 OWiG stattgegeben wurde (AG Erfurt, Beschluss vom 25.3.2010 – 64 OWi 624/10). Ob diese Entscheidung bei anderen Amtsgerichten Gefolgschaft findet, ist fraglich, weil es den Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte ausschließlich auf § 147 StPO stützt.“

Und damit ist m.E. eine neue Runde eingeläutet. So einfach wird man Beweisanträge, wenn vor der Hauptverhandlung Akteneinsichts- bzw. Beiziehungsanträge gestellt worden sind, nicht mehr „abbügeln“ können.

Telefonüberwachung im OWi-Verfahren? – Nein, auch nicht auf Umwegen…

© Mac Dax - Fotolia.com

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Eine interessante Konstellation hat das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2015 – 2 Ss (OWi) 294/15 – entschieden. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen in 9 Fällen personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, entgegen § 5 NDSG zu einem anderen als dem jeweils zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet und dadurch Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 NDSG begangen zu haben. Dem Bußgeldverfahren vorausgegangen war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft u.a. wegen Verdachts der Bestechlichkeit gegen den Betroffenen. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte eine Überwachung der Telekommunikation des Betroffenen. Das Strafverfahren ist zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aus dem Inhalt der überwachten Gespräche ergab sich der Verdacht, dass der Betroffene zu verschiedenen Personen in den polizeilichen Auskunftssystemen N… (N…-System) und P… (P…System), Abfragen ohne das Vorliegen dienstlicher Gründe vorgenommen hätte. Es ging dann jetzt um die Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse im Bußgeldverfahren. Das AG hat sie verneint – und das OLG sieht das ebenso:

„Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichtes, dass die aus der Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im hier vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht verwertet werden dürfen.

Über § 46 Abs. 1 OWiG findet zunächst auch § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO Anwendung.

Ist danach eine Maßnahme nach der StPO nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die aufgrund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Soweit es sich bei den dem Betroffenen vorgeworfenen unzulässigen Datenabfragen aber um dieselbe Tat im prozessualen Sinne, wie sie dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde lag, gehandelt hat, wären die durch die Telefonüberwachung erlangten Erkenntnisse grundsätzlich auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände verwertbar. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT Drucksache 16/5846, S. 64, 66).

Soweit es sich nicht um dieselbe Tat i.S.d. § 264 StPO handelt, käme zwar nicht die Verwertung zu Beweiszwecken in Betracht, möglicherweise aber die Verwertung als Spurenansatz (vgl. zum Meinungsstand: SK StPO, 4. Aufl. – Weßlau, § 477 RN. 27).

Einer Übertragung auf Ordnungswidrigkeitstatbestände steht dabei auch nicht § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG unmittelbar entgegen. Danach sind im Bußgeldverfahren u.a. Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, unzulässig. Unmittelbar bezieht sich diese Vorschrift nur auf die Anordnung einer entsprechenden Maßnahme zum Zwecke der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit.

Der Verwendung der durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, sei es unmittelbar oder als Spurenansatz, steht aber die Wertung des § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG entgegen. § 46 Abs. 3 Satz 1 ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, Anlass und Wirkung, Methode und Ziel verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (KK-OWiG, 4. Aufl. – Lampe, § 46 Rn. 12). Aus den gesetzlichen Regelungen kann der Wille des Gesetzgebers gefolgert werden, dass im Bußgeldverfahren von Eingriffsbefugnissen zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (KK, aaO., Rn. 13).

Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ist eine schwerwiegende Ermittlungsmaßnahme, die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist. Aber nicht nur die Anordnung einer Telefonüberwachung zum Zwecke der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit ist ein unverhältnismäßiger Eingriff, sondern auch die Auswertung einer – zur Aufklärung einer Straftat – in zulässiger Weise angeordneten Telefonüberwachung im Hinblick darauf, ob Bußgeldtatbestände verwirklicht sind.

Auch bzw. gerade durch die Auswertung des aufgezeichneten Telefonverkehrs darauf hin, ob Bußgeldtatbestände verwirklicht worden sind, manifestiert sich der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich. Es würde einen Wertungswiderspruch zu Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG darstellen, würde man, nachdem das Strafverfahren mangels Tatverdacht eingestellt worden ist, die Auswertung der Telefongespräche allein im Hinblick auf Verstöße gegen bußgeldbewehrte Normen für zulässig halten.

Zwar sind Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die im Rahmen einer Katalogtat angeordnet worden ist, auch dann verwertbar, wenn sich der Verdacht der Katalogtat nicht bewahrheitet (vgl. Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. – Günther § 100a RN 179 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich für lediglich Bußgeld bewehrte Tatbestände aber aus der Sperrwirkung des § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG.

Die Staatsanwaltschaft kann auch aus dem von ihr zitierten Urteil des BGH vom 15.03.1976 – AnwSt (R) 4/75 ([…]) – im Ergebnis nichts für sich herleiten. Dort hat der BGH ausgeführt, dass die im Strafverfahren nach § 100a StPO gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse grundsätzlich auch in einem ehrengerichtlichen Verfahren verwertet werden könnten. Zwar mag somit – wie die Staatsanwaltschaft meint – im Ansatzpunkt eine dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Situation vorliegen. Entscheidend ist jedoch – worauf bereits das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – dass der BGH seine Entscheidung mit einer Einschränkung versehen hat. Er hat nämlich ausgeführt, dass es im Rahmen der BRAO „eine besondere Bestimmung, die die Anwendung des § 100a StPO ausschließen würde, wie z. B. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG für das Bußgeldverfahren“ nicht gebe. Diese Formulierung zeigt deutlich, dass der BGH die Verwertbarkeit im ehrengerichtlichen Verfahren ausschließlich deshalb für grundsätzlich zulässig erachtet hat, weil es eine § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG vergleichbare Vorschrift dort nicht gibt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass er ansonsten eine Sperrwirkung angenommen hätte.

Nur eine Auslegung des § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG dahingehend, dass nicht lediglich die Anordnung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens unzulässig ist, sondern auch die spätere Auswertung des aufgezeichneten Fernmeldeverkehrs, nachdem „nur“ noch der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raume stand, wird dem durch die vorgenannte Vorschrift konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Abrechnung des Täter-Opfer-Ausgleichs?

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Die Frage vom vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Abrechnung des Täter-Opfer-Ausgleichs? Dazu habe ich der Kollegin wie folgt geantwortet:

„Hallo Frau Kollegin, schön, wenn ich helfen kann. Also:

M.E. ist die Nr. 4102 VV RVG nicht entstanden. Die Tätigkeiten werden durch die HV-Terminsgebühr abgegolten.

Für den TOA denken Sie an die Nr. 4143 VV RVG.

Und außergerichtlich gilt Teil 2 VV RVG. Steht auch alles im RVG-Kommentar, bei der Nr. 4143 VV RVG.“

Und wenn ich den RVG-Kommentar schon erwähne, dann hier der Hinweis: „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014″, gibt es derzeit als Mängelexemplar für nur 76,90 € statt 109 €. Da kann man doch mal richtig sparen. Zum Bestellformular geht es hier. 🙂

Geldstrafe II: Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, oder: Die „kombinierte Übelzufügung“

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Zu der Frage der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (§ 41 StGB) findet man nicht so häufig Entscheidungen. Deshalb will ich – wenn es denn dann schon mal eine gibt – auf den BGH, Beschl. v. 26.11.2015 – 1 StR 389/15 – hinweisen. Zugrunde liegt ihm eine Verurteilung u.a.. wegen Steuerhinterziehung. Das LG hat die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe abgelehnt, weil der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in der persönlichen Bereicherung des Angeklagten, sondern in den massiven Urkundenfälschungen, wegen deren der Angeklagte auch verurteilt worden ist, zu sehen sei. Das passt dem BGH so nicht:

„Diese Argumentation zur Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die im Übrigen nach der Vorschrift des § 41 StGB Ausnahmecharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 41 Rn. 1; Radtke in MüKoStGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, dass es im Rahmen von § 41 StGB erforderlich ist, dass der Täter sich bereichert hat oder versucht hat, sich zu bereichern, er also eine günstigere Vermögenslage für sich angestrebt hat (so schon RG, Urteil vom 27. Februar 1917 – V 1/17, RGSt 50, 277, 279). Hierfür genügt jedoch auch, wenn der Täter eine Vermögensminderung verhindert (BGH, Urteil vom 18. De-zember 1975 – 4 StR 472/75, NJW 1976, 525, 526; Radtke in MüKoStGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 18; Häger in LK-StGB, 12. Aufl., § 41 Rn. 7), wie es vorliegend bei den Urkundenfälschungen der Fall war. Diese sollten gerade der Verschleierung der Steuerhinterziehungen und damit dem Erhalt des daraus resultierenden Vermögensvorteils dienen. Eine Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe mit dieser Begründung war mithin rechtsfehlerhaft.

2. Bedenken begegnet auch – ohne dass es hierauf noch tragend ankä-me – die weitere Erwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte über kein Vermögen und nur geringes Einkommen verfüge, weshalb eine kumulative Geldstrafe nicht angezeigt sei.

a) Das Landgericht kann sich zwar mit den auf das Fehlen des Merkmals „angebracht“ bezogenen Erwägungen in gewisser Weise auf Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 41 StGB durch Art. 18 Nr. 9 EGStGB stützen. Ein Bedürfnis für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wurde insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht gesehen, weil vermögende Täter häufig gerade gegenüber Geldstrafen besonders empfindlich seien (BT-Drucks. V/4095 S. 21 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62). Der Bundesgerichtshof hat dementspre-chend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten (etwa BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338 f.).

b) Es bestehen Zweifel, ob daran uneingeschränkt festgehalten werden kann. Eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals „angebracht“ in § 41 StGB kann zu mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedankens des einkommensunabhängigen Strafens (vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 20) schwer vereinbaren Konsequen-zen führen.

Die nach § 41 StGB zusätzlich verhängte Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme (BGH, Beschluss vom 15. November 2002 – 2 StR 302/02, NStZ 2003, 198). Sie ist vielmehr eine „kombinierte Übelzufügung“ (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 41 Rn. 3), wobei sich die im Entzug von Geld zu bestimmende Sanktion nach den Einkünften des Angeklagten richtet. Der Schuldgrundsatz gebietet, bei der Verhängung von Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe das Gesamtstrafübel innerhalb des durch das Maß der Einzeltatschuld eröffneten Rahmens festzulegen. Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66). Dürfte geringes oder fehlendes Einkommen bzw. Vermögen als Differenzierungskriterium dafür herangezogen werden, ob einem Angeklagten überhaupt die Wohltat einer kumulativen Geldstrafe zuteil wird, kann dies mit den im vorstehenden Absatz genannten Grundsätzen in Widerspruch geraten.

Geldstrafe I: Was zu viel ist, ist zu viel, oder: 38 € sind genug….

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Zur Frage der Bemessung des Tagessatzes bei der Verhängung einer Geldstrafe (§ 40 StGB) und zur dabei zu erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den (gering verdienenden) Ehepartner und/oder Kinder nimmt der OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.01.2016 – 1 Ss 67/15 – Stellung. Das LG hat einen Tagessatz von 50 € festgesetzt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat es festgestellt, dass er in Vollzeit als angestellter Geschäftsführer einer von einem ehrenamtlichen Verein betriebenen Sprachschule tätig sei und hieraus ein monatliches Bruttogehalt von 2.500,00 € bzw. 1.860,00 € netto (Steuerklasse III) beziehe. Auch seine Ehefrau arbeite in Teilzeit in der Sprachschule und erhalte hierfür monatlich 1.100,00 Euro €. Beide hätten zwei gemeinsame Kinder, von denen die 15jährige Tochter im elterlichen Haushalt lebe und Schülerin eines Gymnasiums sei. Der 20 Jahre alte Sohn studiere in Hamburg. An ihn erbringe der Angeklagte monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 250,00 €.

Das OLG sagt: Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die 50 €/Tag zu viel:

„Es fehlt jedoch an einer Darlegung, ob bzw. in welcher Weise die Unterhaltsleistungen des Angeklagten gegenüber seiner Frau und seiner Tochter bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Beachtung gefunden haben. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. BGH wistra 2008, 19). Das angegriffene Urteil führt insoweit nur aus, dass die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der monatlichen Nettoeinkünfte des Angeklagten und seiner Unterhaltsleistungen gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 50,00 Euro festzusetzen gewesen sei. Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht nur die dem Sohn des Angeklagten gewährten Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht oder auch die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine in Teilzeit berufstätige Ehefrau und/oder seine minderjährige Tochter zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Brächte man nur die 250,00 Euro Unterhalt für den Sohn in Ansatz, würde sich rechnerisch eine Tagessatzhöhe von 53,67 Euro ergeben. Die Differenz zu der letztlich festgesetzten Tagessatzhöhe wird nicht erläutert. Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht möglich, was einen Rechtsfehler darstellt und zur Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe führt. Insoweit merkt der Senat noch an, dass während einer bestehenden Ehe für jeden der Ehepartner die Pflicht besteht, zu einem angemessenen Familienunterhalt beizutragen (§ 1360a BGB). Diese Pflicht wird grundsätzlich durch Naturalleistungen erfüllt. Diese tatsächlich erbrachten Naturalleistungen sind – wie gezahlter Unterhalt – ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.“

Und dann rechnet der Senat selbst und kommt auf 38 €/Tag:

Dabei ist zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der Tochter des Angeklagten ein pauschaler prozentualer Abzug in Höhe von 15% seines Einkommens (vgl. Fischer a.a.O., § 40 Rn. 14) und hinsichtlich der Ehefrau ein solcher von 10% vorgenommen worden. Letzterem Abzug liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Für nicht berufstätige Ehepartner ist ein pauschaler prozentualer Abzug von 25% anerkannt (vgl. KG NZV 2010, 530; Fischer a.a.O.). Vorliegend bezieht die Ehefrau des Angeklagten aber ein eigenes Einkommen. Dieses ist mit ca. 760,00 Euro netto jedoch für sich betrachtet und auch im Verhältnis zum Verdienst des Angeklagten so gering, dass es auf der Hand liegt, dass dessen Beitrag zu Familienunterhalt deutlich höher ist und der Angeklagte auch im Verhältnis zu seiner Ehefrau tatsächlich Unterhaltsleistungen im Form eines Naturalunterhaltes erbringt. Diese Unterhaltsleistungen hat der Senat auf 10% des Einkommens des Angeklagten geschätzt. Das Monatseinkommen der Ehefrau beträgt vorliegend etwa 40% des Einkommens des Angeklagten. Der angenommene pauschale prozentuale Abzug von 10% vom Nettoeinkommen des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau entspricht 40% des anerkannten Abzugs für nicht berufstätige Ehepartner.

Auf der Grundlage des nach diesen Abzügen verbleibenden Einkommens ergibt sich unter Anwendung der Vorgaben von § 40 Abs. 2 S. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 38,00 Euro ((1860,00 Euro – 250,00 Euro – 279,00 Euro – 186,00 Euro) : 30 = 38,17 Euro).