An der veröffentlichten Rechtsprechung merkt man, dass der Täter-Opfer-Ausgleich in der Praxis eine immer größere Rolle spielt. Deshalb gibt es auch immer wieder Fragen zur gebührenrechtlichen Problematik. Folgende hat mich vor einigen Tagen erreicht:
Hallo Herr Burhoff,
mein Chef und ich sind uns in einer Sache – es geht um eine Nebenklagevertretung- nicht ganz sicher wie wir abrechnen können und dürfen.Bei dem Termin war ich zusammen mit dem Nebenkläger. Vorab ( und soweit ich mich erinnere), nach Aufruf der Sache wurde ein Rechtsgespräch geführt.
Es wurde ein Täter-Opfer-Ausgleich vorgeschlagen, der dann in der Hauptverhandlung zu Protokoll genommen wurde.
Fällt hierfür eine zusätzliche Termingebühr nach Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG, oder darf man nur die Termingebühr nach 4108 VV RVG abrechnen?
Wie verhält es sich mit dem abgeschlossenen Täter-Opfer-Ausgleich? Wird dieser gesondert zivilrechtlich abgerechnet? Welche Gebühren dürfen hier abgerechnet werden?“
Na, Ideen? Kann eine Menge Geld drin stecken….
VV 4201 ist nicht ausgelöst, da es diese Gebührenposition nicht gibt. VV 4301 (die wohl gemeint ist) ist ebenfalls nicht ausgelöst, da ja die (gesamte) Nebenklagevertretung beauftragt war und nicht nicht nur eine Einzeltätigkeit und deshalb Abschnitt 3 nicht anwendbar ist (vgl. Vorb 4.3. Abs. 1). Abgerechnet werden kann VV 4108 und möglicherweise – habe keinen Kommentar zur Hand, daher aus dem Bauch heraus – VV 4143 (wenn der nicht nur für das Adhäsionsverfahren gilt ?) alternativ Gebühren nach VV 2300 und VV 1003.
Sorry musste natürlich Nr. 4102 VV RVG heißen…. 🙂
VV 4102 müsste ausgelöst sein, da VV 4108 (bei systematischer Auslegung des VV [VV 4102 steht unter den allg. Gebühren]) insoweit nicht lex specialis sein dürfte.