Archiv für den Monat: Oktober 2015

Der eineiige Zwillingsbruder in Serbien….., oder: Manchmal ist es gut, wenn man einen Bruder hat

entnommen openclipart.org

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Bei der Lektüre der Tagespresse stoße ich gerade auf einen Bericht über ein in Düsseldorf anhängiges Verfahren, über das auch Spiegel-Online berichtet hat. Im Sommer ist dort vom AG ein 42-jähriger Mann wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Das AG hatte die Täterschaft des Angeklagten als erwiesen angesehen, nachdem am Tatort die DNA des Angeklagten gefunden worden ist.

Das Verfahren befindet sich inzwischen in der Berufung. Und da stehen die Chancen des Angeklagten nicht schlecht, wie berichtet wird. Denn inzwischen hat das serbische Konsulat bestätigt, was das AG zuvor als bloße Behauptung/widerlegte Einlassung eingestuft hatte: Der Angeklagte hat – in Serbien – einen eineiigen Zwillingsbruder. Da die DNA beider Brüder nahezu identisch ist, könnte nur ein teures Spezialgutachten klären, wer von beiden an den Tatorten war. Die Kosten dafür betragen nach SPON 60.000 €.

Juristisch viel interessanter die Frage, wie mann denn nun an eine DNA-Probe des Bruders in Serbien kommt. Der Verteidiger hat schon mitgeteilt, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Bruder freiwillig einer solchen Bitte nachkomme. Bei SPON heißt es dann weiter: „Nach Angaben des Gerichts muss noch geklärt werden, ob auch eine erzwungene DNA-Abgabe erwirkt werden kann. Nach derzeitigem Stand sei dies nicht möglich, da der Bruder in Serbien aktuell kein Tatverdächtiger sei.“ Das ist wohl richtig bzw. wird nach den §§ 81a, 81c StPO in der Tat nicht einfach. 🙂

SPON weiter: „Das Berufungsverfahren ist inzwischen ausgesetzt, sagte eine Gerichtssprecherin.“ Das dürfte dann auf eine Einstellung bzw. einen Freispruch hinauslaufen….

Unfallflucht: Bei 1.300 € ist die „Fremdschadensgrenze“, oder: Drunter geht es nicht mehr

© Thaut Images Fotolia.com

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Die (Regel)Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) setzt nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB u.a. einen bedeutenden Fremdschaden voraus. Dessen Höhe ist im StGB nicht bestimmt, muss also von der Rechtsprechung bestimmt werden. Und die tut sich damit schwer bzw. eine Entwicklung nach oben ist mühsam und schwerfällig. Inzwischen kann man allerdings davon ausgehen, dass es wohl h.M. der (Ober)Gerichte ist, dass diese Grenze bei 1.300 € zu ziehen ist. Das zeigen noch einmal zwei landgerichtliche Beschlüsse aus neuerer Zeit, nämlich der LG Hannover, Beschl. v. 3.09.2015 – 46 Qs 81/15 und der LG Schwerin, Beschl. v. 21.10.2015 – 32 Qs 56/15. Und bei der Ermittlung des Schadens spielen wirtschaftliche Kriterien eine Rolle. Der „bedeutende Schaden“  beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird, so noch einmal das LG Hannover.

M.E. müsste übrigens die Grenze für den „bedeutenden Schaden“ schon längst höher liegen. Es gibt zwar ein paar Entscheidungen dazu: So wird im LG Bezirk Lübeck die Grenze (schon) bei 1.500 € gezogen (LG Lübeck DV 2014, 130; s. auch LG Hamburg DAR 2008, 219 [Ls.] = VRR 2007, 403 [Ls.]), und beim LG Frankfurt am Main bei 1.400 € (StV 2009, 649 = VRR 2008, 430 = StRR 2008, 473). Das LG Landshut will die Grenze erst bei 2.500 € ziehen (StRR 2013, 116 = VRR 2013, 110 = DAR 2013, 588 = VA 2013, 69). Aber viel mehr hat sich da bisher nicht getan. Was m.E. aber gar nicht geht, ist eine amtsgerichtliche Entscheidung, die – wie die des dem LG Schwerin-Beschluss zugrunde liegende Entscheidung des AG Wismar – die Grenze immer noch bei knapp nur 1.000 € zieht. Willkommen im vorigen Jahrhundert? Nun ja, aber zumindest im vorigen Jahrzehnt.

„Akteneinsicht“ a la LG Neubrandenburg: Es gibt den ganzen Messfilm

entnommen wikimedia.org Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

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Über „Akteneinsichtsfragen“ in Zusammenhang mit Messdaten, Messfilmen usw. habe ich hier ja schon häufig berichtet (zum Messfilm zuletzt mit dem AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14; vgl. dazu Mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Her mit dem gesamten Messfilm). Und zu der Frage hat sich dann jetzt auch das LG Neubrandenburg im LG Neubrandenbrug, Beschl.v. 30.09.2015 – 82 Qs 112/15 – geäußert. Endlich mal (wieder) ein LG-Beschluss zu der Problematik, was daran liegt, dass es um den „Angriff“ gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung gegangen ist. Und der Beschluss ist in doppelter Hinsicht von Interesse.

Zunächst ist der Beschluss interessant wegen der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Antwort des LG lässt sich dahin zusammenfassen: Wird Akteneinsicht nach Eingang der Akte beim zuständigen Gericht versagt, steht diese Entscheidung – so sieht es auch die inzwischen wohl h.M. – in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und ist somit in der Regel nicht beschwerdefähig i.S. des § 305 Satz 1 StPO. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Die vage Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren steht dem nicht entgegen. Fazit: In den Zulassungssachen gibt es also die Beschwerde.

Und in der Sache sagt das LG: Der Verteidiger hat ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm. Das ist nun nichts Neues, weil das auch schon einige AG zutreffend entschieden haben, nur eben noch kein LG, das (noch einmal) ausdrücklich ausführt:

Durchgreifende datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Aufgrund der Komplexität der Überprüfung einer Messreihe muss sich der Verteidiger auch nicht auf eine Einsichtnahme des Messfilms in den Räumen der Behörde verweisen lassen, sondern kann Einsicht durch Gewährung einer Kopie – falls technisch machbar, auf einem von ihm bereit gestellten Datenträger – verlangen.

Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783, 2785).

„Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Author Bubo

Der regelmäßige Leser dieses Blog wird meinen Streit/meine Mühe mit dem AG München kennen, wenn es um die Übersendung von Entscheidungen geht, auf die das AG mit einer Pressemitteilung hingewiesen hatte. Dazu gibt es hier ja inzwischen eine ganze Serie von Beiträgen, wie

Und dann heute noch diesen Beitrag, mit dem ich die Serie nun hoffentlich abschließen kann. Und zwar auf folgender Grundlage:

Der Präsident hatte mir ja in seiner Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 angekündigt, dass ich nun Presse bin. Ich hatte es zur Kenntnis genommen, mir davon aber nicht viel erhofft (Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus). Aber: Da man ja die Hoffnung nie aufgeben soll, habe ich dann gestern (26.10.2015) noch einen – ich hatte mir geschworen: den letzten – Versuch gemacht und habe eine Entscheidung des AG München, auf die das AG am 23.10.2015 mit einer PM hingewiesen hatte, angefordert.

Geschrieben habe ich um 12.47 Uhr:

„Sehr geehrte Frau Kollegin,

zur Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit der o.a. Entscheidung bitte ich um eine – möglichst digitalisierte – Kopie. Kosten können mir aufgegeben werden.

Ich bin gespannt, was aus der Anfrage wird….. 🙂 .“

Geantwortet hat mir die Pressesprecherin des AG München um 13.46 Uhr (!!!!!!!!!!!!!) – unter Anfügung der erbetenen Entscheidung –

„Sehr geehrter Herr Kollege,

im Anhang finden Sie das angeforderte Urteil.

Kosten werden bei Medienvertretern nicht erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Andreß“

Tja, was soll man dazu sagen? Ich fasse es nicht – mal positiv – oder ich bin positiv erschüttert. Mit allem hatte ich gerechnet, nur damit nach dem Hin und Her der letzten Wochen/Monate nicht. Geht doch, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München. Aber vielleicht habe ich ja auch dieses Mal alles richtig gemacht: Richtige Anrede, nämlich: „Sehr geehrte…“ und nicht „Hallo…“, richtiger Ansprechpartner usw. Man lernt eben nie aus. Und das gilt für beide Seiten 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann/muss das OLG ungleiche Pauschgebühren ausgleichen?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann/muss das OLG ungleiche Pauschgebühren ausgleichen? – war nicht neu bzw. das Porblem war nicht neu. Die Problematik hatte nämlich die OLG auch schon ab 2004 nach dem Übergang von der BRAGO zum RVG befasst. Daher konnte ich dem Kollegen sehr schnell antworten mit:

„Hallo Herr Kollege Thielemann,

die von Ihnen angesprochen Frage ist in der Rechtsprechung bereits entschieden, allerdings nicht in Ihrem Sinne. Und zwar hat das OLG Hamm in Zusammenhang mit der Problematik Übergang BRAGO/RVG im OLG Hamm, Beschl, v. 22. 9. 2005, 2 (s) Sbd. VIII – 181/05 entschieden: „Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen.“ Sie finden die Entscheidung auf meiner HP .

Die Auffassung vertrete ich auch im RVG-Kommentar und im Gerold/Schmidt. Ist m.E. auch richtig, der OLG Hamm-Beschluss übrigens auch. Ich war damals, wenn ich mich richtig erinnere – BE. Tut mir leid, dass ich keinen besseren Bescheid geben kann. Allerdings: Versuchen Sie doch, bei „Ihrem“ OLG eine andere Entscheidung zu erzielen. Die OLG ziehen ja nicht unbedingt an einem Strang…….“