Archiv für den Monat: November 2014

Zum zweiten Mal aufgehoben: Dem LG Augsburg fehlt da wohl ein wenig Basiswissen….

© J.J.Brown - Fotolia.com

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In einem beim LG Augsburg anhängigen Verfahren hat der BGH im BGH, Beschl. v. 21.08.2014 – 1 StR 320/14 – zum zweiten Mal eine Entscheidung einer Strafkammer des LG aufheben müssen. Es geht um die Verhängung der Sicherungsverwahrung, die das LG beim Angeklagten offenbar „anordnen möchte“/muss. In der ersten Aufhebungsentscheidung, dem BGH, Beschl. v. 26.06.2012 – 1 StR 158/12 – hatte der BGH moniert, dass dem Angeklagten ein insoweit erforderlich rechtlicher Hinweis gemäß § 265 StPO nicht erteilt worden ist. Also eine verfahrensrechtliche Beanstandung (vgl. dazu: Allgemeines “Geplausche” in der HV reicht nicht für Sicherungsverwahrung).

Jetzt ging es um die Sache. Die nunmehr zuständige Strafkammer des LG Augsburg hatte nämlich erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat sie  einen Hang des Angeklagten zu strafrechtsrelevanten Rechtsbrüchen im Bereich der Sexualdelikte (§ 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) auch darauf gestützt, dass er schon seit früher Jugend die Neigung aufweise, aus Bestrafungen nichts zu lernen, und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich mit den Taten auseinanderzusetzen; ebenso habe er keine Angebote der JVA wahrgenommen, eine Sexualtherapie durchzuführen, da er seine Taten bis zum heutigen Tag abstreite. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose hat die Strafkammer ausgeführt, dass mehrere Angebote der JVA, den Angeklagten in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter unterzubringen, an der mangelnden Bereitschaft des Angeklagten, die Taten einzuräumen, gescheitert seien. Das passt dem BGH nicht, denn:

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271; Beschluss vom 20. März 2012 – 1 StR 64/12). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatelli-siert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zuläs-siges Verteidigungsverhalten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 12/11, StV 2011, 482). Auch wenn mit der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 2012 der Schuld- und Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen ist, durfte dem Angeklagten, solange über die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen war, nicht vorgeworfen werden, die ihm zur Last liegenden Sexualstraftaten nicht eingeräumt zu haben, zumal gerade auf diese bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abzustellen ist. Zwar hätte das Landgericht berücksichtigen dürfen, dass Umstände, die seiner möglicherweise bestehenden Gefährlichkeit entgegenwirken, nicht vorhanden sind. Hier hat das Landgericht aber schon die Gefährlichkeit mit dem Leugnen der verfahrensgegenständlichen Taten begründet.

Da fehlt dann aber schon ein wenig Basiswissen, oder?

Hooligan pleite – Opfer muss zahlen! Stimmt das….?

entnommen wikimedia.org Urheber Heptagon

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Urheber Heptagon

Einer meiner Twitter-Follower hatte mich in der vergangenen Woche auf einen Beitrag beim WDR aufmerksam gemacht, und zwar hier: Verurteilter Hooligan pleite: Opfer müssen Teil der Prozesskosten zahlen, in dem Folgendes berichtet wurde:

Verurteilter Hooligan pleite: Opfer müssen Teil der Prozesskosten zahlen: (16.34 Uhr)

Zweieinhalb Jahre nach einem brutalen Angriff von Hooligans sollen ausgerechnet zwei Opfer der brutalen Attacke Prozesskosten zahlen. Dies berichteten am Mittwoch (19.11.2014) mehrere Zeitungen. Ein heute 28-jähriger Werder-Bremen-Fan war im Mai 2012 in Bielefeld auf dem Weg vom Stadion zum Bahnhof von Hooligans angegriffen, niedergeschlagen und von einem der Täter mit Tritten lebensgefährlich verletzt worden. Ein Freund des 28-Jährigen wurde bei der Attacke ebenfalls verletzt. Der Haupttäter wurde zu vier Jahren und zehn Monaten Haft wegen versuchten Mordes verurteilt.

Das Landgericht Bielefeld fordert den Medienberichten zufolge nun die Erstattung eines Teils der Prozesskosten – laut „Neue Westfälische“ insgesamt fast 4.000 Euro – von den zwei Opfern. Hintergrund ist, dass der Verurteilte zahlungsunfähig ist und dass die Opfer im Strafprozess Schadenersatz eingeklagt haben. Da der verurteilte Haupttäter die Prozesskosten aber nicht zahlen kann, holt sich die Gerichtskasse das Geld, das ihm zuvor im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckt worden war, vom Nebenkläger – also von den Opfern – wieder.

Ein Gerichtssprecher bestätigte auf WDR-Anfrage den Fall, nannte aus datenschutzrechtlichen Gründen allerdings keine Summen.“

Die Frage meines „Followers“ war, ob das denn wohl richtig sei und ob ich das mit „§§ untermauern“ könne? Nun, die Antwort hat ein wenig gedauert und ich habe fachlichen Rat beigezogen, weil ich mich in dem Bereich auch nicht so ganz sicher bewege, getreu dem Sprichwort: „Schuster, bleib bei deinen Leisten“. Und der WDR hat dann auch noch einmal nachgelegt unter: Prozesskosten in Strafverfahren: Wenn das Opfer zur Kasse gebeten wird.  Und da haben dann mein Ratgeber, dem ich in solchen Dingen sehr vertraue – er ist Bezirksrevisor 🙂 – und ich doch ganz erheblich Bedenken, ob das alles so richtig ist, was man aber letztlich, da man mal wieder den Sachverhalt nicht so genau kennt, nicht abschließend sagen kann.

Also: Irgendetwas stimmt da nicht. Entweder ist der Bericht falsch bzw. enthält wesentliche Infos nicht oder das LG Bielefeld liegt falsch.

  • Nach dem Bericht geht es „lediglich um die Kosten für die Rechtsanwälte, die die beiden Geschädigten vertreten haben.“ Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens (Nr. 3700 KV GKG) sind also wohl nicht betroffen.
  • „Die beiden Bremer Fußballfans hatten sich für das Adhäsionsverfahren entschieden und Prozesskostenhilfe beantragt, um ihre Anwälte bezahlen zu können. Jetzt fordert die Staatskasse dieses Geld zurück – eigentlich natürlich vom verurteilten Haupttäter. Doch bei dem ist nichts zu holen – und deshalb werden als „Sekundärschuldner“ jetzt die beiden Geschädigten zur Kasse gebeten.“ Aber: Wenn die beiden Geschädigten für das Adhäsionsverfahren PKH bekommen haben, können die aus der Landeskasse insoweit gezahlten Anwaltskosten (offenbar 3.900 €, was uns recht viel erscheint) bei Fortgeltung der PKH nicht von den Geschädigten gefordert werden, §§ 404 Abs. 5 StPO, 122 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO. Wenn PKH mit Raten bewilligt worden ist, könnten die Kosten allenfalls in Raten gefordert werden.
  • Der Hinweis auf die „Sekundärschuldnerhaftung“, also wohl Zweitschuldnerhaftung, ist u.E. unrichtig. Die gibt es bei gem. § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen nicht.

Mal schauen, vielleicht erfährt man ja vom LG Bielefeld demnächst mal mehr….

Sonntagswitz: Auf der Suche nach „Blogger-Witzen“ anderweitig fündig geworden

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Auf meiner Suche nach einem Thema zu den Sonntagswitzen hatte ich mal nach „Blogger-Witzen“ geforscht, aber da gibt es nichts Richtiges bzw. ich habe nichts gefunden. Aber wie das so ist: man sucht „A“ und findet „B“ Und das war ein „Witz-Ranking„, bei dem ganz nette Sachen dabei waren, so dass ich meinen heutigen Sonntagswitz da mal „geklaut“ habe. Und das ist dann die Auswahl – die Nr. 1 lasse ich mal weg, die war zu lang :-), die kann man hier nachlesen: Bonusfrage in einer Klausur: Ist die Hölle exotherm oder endotherm:

Mitternacht in einer kleinen Bar. Der Wirt steht mit ein paar Gästen an der Theke. Da geht die Tür auf, ein Mann kommt rein und bestellt eine Flasche Champagner. Als er diese bekommen hat, läßt er den Korken knallen und ruft laut: “Prost Neujahr!!”

“Was soll denn der Quatsch?” weist ihn der Wirt zurecht, “wir haben OSTERN!”
“Ostern?” stammelt der Mann, “oh je, das gibt Ärger. So lange war ich noch nie Feiern!”

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„Gibt es eingefleischte Vegetarier?“

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„Altersbegrenzungen von Filmen

Die wahre Bedeutung der Altersbegrenzungen von Filmen ist:
Ab 12 – der Held bekommt das Mädchen.
Ab 16 – der Brutale bekommt das Mädchen.
Ab 18 – jeder bekommt das Mädchen.“

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Tipp zur Gewichtsreduzierung in nur zwei Schritten:

  • Als erstes drehst du den Kopf langsam nach links.
  • Der zweite Schritt beinhaltet eine Kopfdrehung nach rechts.

Wiederhole diese Übung jedes mal, wenn du etwas zu Essen angeboten bekommst.

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Die Verkäuferin fragt die alte Dame an der Kasse: “Möchten Sie eine Tüte?”

Darauf die Oma: “Nein danke, davon wird mir immer ganz schwindelig!”

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Wochenspiegel für die 47. KW, das war ein enttäuschter Mandant, Dresscode, Xing und ein netter Kommentar

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Wie üblich berichte ich heute über das, was in der vergangenen Woche in den Blogs passiert/gepostet worden ist. Das ist immerhin der 238. Wochenspiegel, derzeit leider mit einem kleinen technischen Problem in der Ansicht, das die Technik leider – trotz Mahnung – noch nicht in den Griff bekommen hat, wofür ich mich entschuldige. Inhaltlich hat das keine Auswirkungen. Und zugleich mit der Ankündigung, dass es in der nächsten Woche – lassen wir die Gründen zunächst noch einmal offen – ggf. einmal keinen Wochenspiegel geben wird. Den holen wir dann aber nach. Also, auf gehts mit dem heutigen Spiegel, in dem wir berichten über:

  1. einige Anmerkungen zum Mollath-Urteil,
  2. einen von seinem Rechtsanwalt enttäuschten Mandanten,
  3. Gehaltsnachzahlungen für Referendare, das wird den Finanzminister in NRW aber freuen, vgl. auch noch hier und hier,
  4. den Dresscode für Juristen,
  5. das Middelhoff-Urteil als Turning Point,
  6. XING und Impressum – noch keine klare Linie der OLGs, vgl. dazu auch hier,
  7. Die Kohl-Protokolle: Klappe, die nächste!,
  8. die Mandatsbearbeitung in angemessener Zeit,
  9. und dann war da noch der Super-GAU für einen Anwalt – 90.000 € Schadensersatz wegen zu spät weitergeleiteter E-Mail,
  10. und dann noch aus gegebenem Anlass, einen netten „Kommentar“ zu unserem RVG-Kommentar: Willst Du nichts verschenken? – besten Dank Herr Kollege.

Der nächste Winter kommt: Zur Streupflicht an einem BAB-Parkplatz?

entnommen wikimedia.org Uploaded by Saperaud

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Der nächste Winter kommt, wahrscheinlich auch der nächste Streit bei der DB und damit rücken dann u.a.. wieder die Fernbusse in der Fokus, die eine gute Ausweichmöglichkeit bieten, um ggf. doch noch möglichst schnell von A nach B zu kommen. Die müssen auf ihren Fahrten auch parken/halten und da wird sicherlich nicht immer Platz sein, dies an bewirtschafteten BAB-Autobahnparkplätzen zu tun. Die Frage, die sich dann stellt: Besteht ggf. eine Verkehrssicherungspflicht des Straßnebaulastträgers auch hinsichtlich eines Autobahnparkplatzes, der nicht bewirtschaftet ist. Das OLG Brandenburg, Urt. v.  12.08.2014 -2 U 12/14 – sagt: Grundsätzlich ja, aber es kommt auf den Einzelfall an:

Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass zu Lasten des beklagten Landes eine Verkehrssicherungspflicht für den unbewirtschafteten Rastplatz Uckleysee zum Zeitpunkt des Unfalles bestand.

Nach Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 S. 1 FStrG obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der Bundesautobahn dem beklagten Land in seinem Gebietsbereich. Damit ist es nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, Träger der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht folgt aus der Tatsache, dass von der Autobahn durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Gegenstand dieser Pflicht sind die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich deshalb nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Zu diesen Verkehrseinrichtungen gehören als Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG die längs der Autobahn angelegten Parkplätze, denn sie tragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Autobahnen selbst insofern Rechnung, als sie die Möglichkeit zu auf den Autobahnen selbst verbotenen Haltepausen geben (§ 18 Abs. 8 StVO). Die Sicherungspflicht erstreckt sich daher bei den Parkplätzen in gleicher Weise wie bei den Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (BGH, MDR 1966, 661).

In welchem Umfang allerdings im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten eine Räum- und Streupflicht bestand, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, der Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, den örtlichen Verhältnissen sowie der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, VersR 1995, 721, 722). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass außerhalb geschlossener Ortschaften eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht (vgl. nur BGH, NJW 1963, 37, 38; VersR 1970, 904, 905]). Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn Anlage und Zustand einer Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder dessen Wirkung derart erhöhen, dass die hierdurch geschaffenen besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt unter winterlichen Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Diese Pflicht besteht allerdings nur zu Gunsten des Autoverkehrs auf Fahrbahnen, nicht zu Gunsten von Fußgängern oder auf Gehwegen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn Gehwege einzelne nicht allzu weit auseinander liegende Ortsteile verbinden. Für Fußgänger müssen regelmäßig bei Winterglätte – abgesehen von gewissen ländlichen Verhältnissen – die Fußgängerwege oder bei ihrem Fehlen die üblicherweise von Fußgängern benutzten Gehstreifen und die belebten über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerwege innerhalb der geschlossenen Ortschaften bestreut werden. In Ausnahmefällen ist die Streuung der besonderen Lage anzupassen. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt diese Verpflichtung nicht. Demgegenüber besteht unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten von Fußgängern auf öffentlichen Parkplätzen eine Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen (BGH NJW 1966, 202, 203), wobei wenigstens eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes und zum Erreichen des Fahrzeuges geschaffen werden muss (BGH VersR 1991, 665]).

Unter Anwendung dieser Grundsätze bestand für gewisse Flächen auf dem Parkplatz Uckleysee eine Räum- und Streupflicht zu Lasten des beklagten Landes, nicht jedoch in dem vom Landgericht angenommenen Umfang.

Dazu im Einzelnen und zum Selbststudium im verlinkten Urteil…. 🙂 .