Archiv für den Monat: November 2014

Das Verhalten des „Idealfahrers“ an Kreuzungen

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus.

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Das LG Münster, Urt . v. 08.08.2014 – 11 O 279/11 – ist in zweierlei Hinsicht interessant: Einmal macht das LG Ausführungen zum manipulierten/“getürkten“ Unfall und zum anderen dann aber auch zum Idelaverhalten des Kraftfahrzeugführers an Kreuzungen. Zum manipulierten Unfall verweise ich auf das Urteil – dazu habe ich in der letzten Zeit schon einiges gepostet, so dass ich mir das heute hier schenken will (vgl. dazu zuletzt Indizien gegen einen fingierten Unfall/Unfallmanipulation mit weiteren Verweisen). Ich will heute die Ausführungen des LG zum „Idealfahrer“ an Kreuzungen aufgreifen: Dazu:

Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass der Unfall für sie unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StGB war. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint ein schadenstiftendes Ereignis, das selbst bei der äußersten möglichen Sorgfalt – d.h. einem sachgemäßen, geistesgegenwärtigen Verhalten, das erheblich über die im Verkehr nach § 276 BGB üblicherweise geforderte Sorgfalt hinausgeht – nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (std. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992, VI ZR 63/91 – juris). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte zu 2) wie in Idealfahrer verhalten hat. Im Gegenteil: Der Sachverständige Dr. C2 hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass der Beklagte zu 2) – selbst wenn er am Stoppschild im T1 angehalten hat – die Kollision mit dem Kläger in jedem Fall hätte vermeiden können, wenn er sich langsam in die Kreuzung vorgetastet, den rechts liegenden Verkehrsraum aufmerksam beobachtet und gegebenenfalls seine Anfahrbewegung zurückgestellt hätte.

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich (im Zivilverfahren) für die Einsicht in die Strafakte eine „Extra“Gebühr?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Heute mal eine Anfrage, die mich mit folgendem Text erreichte;

„Fall ganz einfach: Kfz-Unfall: Mandantin fährt in einem Bus, Unfall, sie stürzt. Mein Auftrag: Geltendmachung ihrer Schadenersatz=Schmerzensgeldansprüche. Hierzu notwendig: AE in die Strafakte gegen den Busfahrer (wie sich herausstellte, hatte der einen Fahrfehler gemacht). Haftung der Gegenseite zu 100% anerkannt. Ich stelle denen eine 1,3-Gebühr aus dem Schmerzensgeld in Rechnung, dies wird akzeptiert.Nicht akzeptiert wird allerdings die von mir in Rechnung gestellte Gebühr nach VV Nr. 4302 für die AE in die Strafakte (die gefertigten Fotokopien werden hingegen anerkannt und finden sich bei der von der Gegenseite vorgenommenen Abrechnung bei der 1,3 Gebühr).

Frage: Erfolgte die Ablehnung zurecht? „

 

Entziehung der Fahrerlaubnis 19 Monate nach der Tat? – in Erfurt ja

© sashpictures - Fotolia.com

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19 Monate nach der Tat noch Entziehung der Fahrerlaubnis? Geht das? Das LG Erfurt sagt im LG Erfurt, Beschl. v. 23.10.2014 – 7 Qs 199/14: Ja, das geht. Und zwar auf der Grundlage folgenden zeitlichen Ablaufs:

  • 20.12.2012 vorgeworfene Unfallflucht
  • 25.03.2013 Anklage
  • 26.11.2013 Zulassung der Anklage
  • Vorgesehene Hauptverhandlungstermine (30.01.2014, 12.03.2014, 04.06.2014, 02.07.2014) werden aus diversen Gründen verlegt bzw. aufgehoben
  • 10.07.2014 Antrag der StA, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
  • 18.07.2014 vorläufige Entziehung
  • 04.08.2014 Beschwerde eingelegt.
  • 23.10.2014 Beschwerdeentscheidung

Das LG hat keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit/wegen des langen Zeitablaufs:

„Vorliegend ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von ca. einem Jahr und sieben Monaten nach dem Tatgeschehen auch verhältnismäßig.

Zwar ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO eine Präventivmaß­nahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muss dabei auch im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dieser Grundsatz setzt staatlichen Eingriffen Grenzen, die insbesondere durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen zu ermitteln sind.

Es ist aber hier nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem öffentlichen Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern den Vorrang vor dem Interesse des Angeklagten am Bestand seiner Fahrerlaubnis beigemessen hat.

Mit Blick auf die gebotene Beschleunigung hinsichtlich strafprozessualer Eingriffe in Grund- rechte sowie den Charakter als Eilmaßnahme verneinen allerdings Teile der Rechtsprechung die Berechtigung des Staates zur vorläufigen Einziehung der Fahrerlaubnis nach Eintritt eines gewissen Zeitablaufs zwischen Tatgeschehen und Anordnung. Dabei werden zum Teil — wie vom Verteidiger zitiert — bereits Entziehungen nach Ablauf von Zeitspannen zwischen vier (vgl. LG Trier, VRS 63, S. 210 f.) und fünf Monaten (vgl. LG Kiel, StV 2003, S. 325) als unverhältnismäßig angesehen (vgl. auch Meyer-Goßner, § 111a StPO, 56. Aufl., Rn. 3 mwN.). Nach anderer Ansicht lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aber die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt zu (vgl. OLG München, NJW 1992, S. 2776 f.: nach drei Jahren; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2005, 2 BvR 364/05: 15 Monate).

In Hinblick auf die aus dem dringenden Tatverdacht sprechende grobe Verkehrswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten ist der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang gegenüber dem eingetretenen Zeitablauf und der hier– bis zur erstmaligen Terminierung durch das Amtsgericht — zu erkennenden Verfahrensverzögerung einzuräumen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch die Tat zum Ausdruck kommende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zwischenzeitlich weggefallen sei.

Auch wenn der Antragsteller seit der Anlasstat beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, führt dies unter Beachtung der Wertung des Gesetzgebers, dass der Täter einer Unfallflucht in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, nicht zwangsläufig dazu, die Ungeeignetheit zu negieren. Dies gilt hier unter Berücksichtigung des in der Akte enthaltenen Fahreignungsregisters beim Kraftfahrtbundesamt bezüglich des Angeklagten umso mehr. Dieses weist seit 2009 die Begehung von fünf Ordnungswidrigkeiten — in zwei Fällen mit einem Fahrverbot sanktioniert — aus.

Die Bedeutung der Verfahrensdauer wird zudem dadurch gemindert, dass die unterbliebene Verfahrensbeschleunigung nicht den Zeitraum der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis selbst betrifft.

Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes wiegen hier nicht besonders schwer, weil der Angeklagte — ausweislich der ihm zugestellten Anklageschrift vom 25.03.2013, die von der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits ausgeht — die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht ziehen musste. Dass das Amtsgericht ursprünglich bei zeitnaher Hauptverhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme abwarten wollte, eine solche sich unabhängig von der Verursachung der einzelnen Terminsverschiebungen jedoch nicht realisieren ließ, aber nunmehr aufgrund vorgenannter Gesamtumstände die vorläufige Entziehung für erforderlich erachtet, hat den Angeklagten insofern auch nicht benachteiligt.“

Für mich nicht nachvollziebar, auf jeden Fall ein Ausreißer, der sich nach „Retourkutsche“ liest, weil offenbar der Verteidiger/Angeklagte zu häufig Terminsverlegungen beantragt hat. Da ist aber die vorläufige Entziehung kaum das richtige Mittel, um darauf zu reagieren. Und schon gar nicht, wenn zunächst bewusst von der vorläufigen Entziehung abgesehen worden ist. Zudem frgat man sich: Was hat das AG eigentlich acht Monate von der Anklageerhebung bis zur Zulassung gemacht – offenbar nichts. Aber schnell scheint man in Erfurt eh nicht zu sein,. Denn das Beschwerdeverfahren beim LG hat auch mehr als zwei Monate gedauert.

Familienrecht meets Strafrecht: BGH zur Entziehung Minderjähriger

© Dan Race - Fotolia.com

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„Entziehung Minderjähriger liegt auch dann vor, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zwangsweise für eine gewisse Dauer von seinem unter achtzehn-jährigen Kind entfernt wird.“ Den Leitsatz stellt der BGH seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten BGH, Beschl. v. 17.09.2014 – 1 StR 387/14 – voran, in dem er folgenden Sachverhalt zu entscheiden/beurteilen hatte:

„Der Angeklagte und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Kinder: die am 15. Dezember 2004 geborene M. und den am 14. April 2006 geborenen Y. Nach jahrelangen Ehestreitigkeiten ließ der Angeklagte, der eine neue Lebensgefährtin hat, im Januar 2012 beim Familiengericht in Istanbul eine Scheidungsschrift einreichen und beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder auf seine Ehefrau.

Er fasste dann den Entschluss, sich seiner Ehefrau „gänzlich zu entledigen“ (UA S. 35), indem er sie auf Dauer in die Türkei zu deren Familie zurück-schickte, während er die beiden Kinder bei sich in Deutschland behalten wollte.

Anfang 2012 eröffnete er seiner Ehefrau, dass er sie in die Türkei ab-schieben werde, die beiden Kinder aber bei sich behalten wolle. Als seine Frau erklärte, sie werde das nicht tun, drohte der Angeklagte ihr mit dem Tode, wenn sie nicht in die Türkei ginge. Die Geschädigte nahm die Drohung ernst und ließ sich vom Angeklagten gegen ihren Willen dazu zwingen, ein Flugzeug in die Türkei zu besteigen und ihre Kinder in Deutschland zu lassen. Erst im Dezember 2012 kehrte sie mit Hilfe Dritter nach Deutschland zurück.“

Und zur rechtlichen Beurteilung als einen Fall des § 235 StGB:

2. Die Verurteilung wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat eine Person (hier sogar zwei) unter achtzehn Jahren durch Drohung mit einem empfindlichen Übel einem Elternteil entzogen (§ 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Den Eltern „entzogen“ ist der Minderjährige schon dann, wenn das Recht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35/96, NStZ 1996, 333, 334 mwN).

Eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn der Minderjährige unter den Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Elternteil entfernt wird, sondern auch, wenn der Elternteil unter diesen Voraussetzungen vom Minderjährigen entfernt und ferngehalten wird (vgl. hierzu auch Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 235 Rn. 6; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 235 Rn. 38; SK-StGB/Wolters, 8. Aufl., § 235 Rn. 4; LK-StGB/Gribbohm, 11. Aufl., § 235 Rn. 49 ff.). Denn das von § 235 StGB vorrangig geschützte Rechtsgut des Sorgerechts der für den jungen Men-schen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 357) sind auch verletzt, wenn ein Elternteil selbst räumlich entfernt wird und seine Rechte deshalb nicht wahrnehmen kann.

Dass der Angeklagte selbst ebenfalls sorgeberechtigt war (das Ergebnis seiner Anträge vor dem Familiengericht in Istanbul ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; ohnehin hätte die Ehefrau dann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder), steht der Anwendung des § 235 StGB nicht entgegen. Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 594/98, BGHSt 44, 355, 358). Die räumliche Trennung war im vorlie-genden Fall auch nicht von nur ganz vorübergehender Dauer.“

Waffengleichheit im Strafverfahren – oder: Textbaustein ändern, dann passt es wieder

FragezeichenManchmal versteht man es nicht bzw. versteht man die Gerichte nicht sofort und man muss zweimal hinschauen, ob man denn nun richtig liest. So ist es mir bei dem LG Braunschweig, Beschl. v. 04.11.2014 – 13 Qs 216/14 ergangen.
Es geht um Folgendes: Unter dem Stichwort „Waffengleichheit“ ist im Strafverfahren in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung die Frage diskutiert woden, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger auch immer dann bestellt werden muss, wenn der Nebenkläger durch einen beigeordneten bzw. gewählten Rechtsanwalt vertreten wird und aus diesem Grunde der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Dazu hat es durch das StORMG eine Änderung gegeben, § 140 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative ist geändert worden. Der Halbsatz „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist,“ ist entfallen, weil es eben einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 StGB gibt. Danach ist jetzt – seit dem 01.09.2013 – in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, immer ein Rechtsanwalt zu bestellen.

So weit so gut. Was ist aber nun mit den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt nicht bestellt worden ist, sondern der Verletzte durch einen gewählten Rechtsanwalt vertreten wird. Gibt es da dann auch immer einen Pflichtverteidiger? Davon ist die Rechtsprechung zur § 140 Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. teilweise ausgegangen? Zum neuen Recht kenne ich noch keine Entscheidung, die sich mit der Frage auseinandersetzt. Von daher war ich hoch erfreut, als ich LG Braunschweig, Beschl. v. 04.11.2014 – 13 Qs 216/14 – gesehen habe, der die Problematik anspricht. Aber beim zweiten Hinsehen: Leider wohl unter Verkennung der Gesetzesänderung durch das StORMG, da noch auf die alte Fassung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 3 StPO verwiesen wird. Zwar hat sich m.E. an der Argumentation nichts geändert, man müsste aber vielleicht in Braunschweig doch mal den Taxtbaustein ändern/anpassen. Dann passt es wieder.