Archiv für den Monat: November 2014

Raser muss doppelt zahlen, oder: Bloß keinen Kavalierstart

comic_yellow_carBei der morgendlichen Lektüre der „Westfälischen Nachrichten“ bin ich vorhin auf einen „uneinsichtigen Raser“ gestoßen, der jetzt doppelt zur Kasse gebeten wird. Falls er sich einen Verteidiger nimmt, wird der m.E. nicht viel Papier auf die Frage verschwenden müssen, ob von dem drohenden Fahrverbot abgesehen werden soll/kann. Schneller als der Mandant kann man nicht zeigen, dass nur die Festsetzung einer Geldbuße nicht reicht. In der WN-Meldung heißt es:

„Gleich zweimal tappte ein Autofahrer am Dienstagmittag auf dem Rüschhausweg in die Radarfalle der Polizei. Nachdem die Beamten ihn das erste Mal gestoppt hatten, trat er gleich wieder zu sehr aufs Gaspedal.

Um 13.20 Uhr stoppten die Beamten den Mann aus Havixbeck, als er bei erlaubten 70 km/h mit 118 km/h unterwegs war. Das bedeutet ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Der 25-Jährige war darüber nicht erfreut. Als er mit seinem BMW gegen 13.30 Uhr den Kontrollort verließ, beschleunigte der Havixbecker seinen Wagen bis auf 99 km/h. Für die Überschreitung von 29 km/h muss er nun weitere 80 Euro bezahlen und bekommt noch einen Punkt.“

In solchen Situationen hilft nur: Keep cool. :-). Kavaliersstart bringt nur Verdruss.

Klingelingling – der Telefonanruf in die/aus der Sicherungsverwahrung

© scusi - Fotolia.com

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Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung beschäftigt die OLG immer wieder/vermehrt. Ich habe hier eine ganze Reihe von Beschlüssen „hängen“, die sich mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen. So auch den OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 295/14 -, in dem es um eins der „Dauerbrennerthemen“, nämlich mal wieder das Telefonieren geht, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:  Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA. Nach den Feststellungen der StVK besteht das Gebäude, in dem die Sicherungsverwahrten untergebracht sind, aus vier Abteilungen, die jeweils mit 10 bis maximal 15 Untergebrachten belegt sind. Jeder Abteilung stehen zwei Telefone zur Verfügung, und zwar ein festes auf dem Flur befindliches Telefon sowie ein Mobiltelefon. Die Telefonate erfolgen wegen der Gebührenerfassung durch Vermittlung der Abteilungsbeamten. Noch vor Inkrafttreten des SVVollzG NRW war den Untergebrachten auf der Grundlage einer generellen Genehmigung des Antragsgegners die Möglichkeit eingeräumt worden, sich von Personen außerhalb der Anstalt durch Vermittlung der Abteilungsbeamten zurückrufen zu lassen. Diese Genehmigung wurde im Oktober 2013 durch den Antragsgegner widerrufen, mit der Maßgabe, dass den Untergebrachten in Einzelfällen bei nachgewiesener Dringlichkeit und/oder Wichtigkeit weiterhin ein Rückruf durch externe Personen genehmigt werden könne.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim OLG Erfolg hatte:

Gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 1 SVVollzG NRW können rechtmäßige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können.

Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, aus § 26 SVVollzG NRW ergebe sich kein generelles Recht des Untergebrachten auf Gestattung der Entgegennahme von Rückrufen, die Erteilung der Genehmigung für telefonische Rückrufe durch den Antragsgegner hätte demnach ab dem Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes NRW unterbleiben können, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

In § 26 SVVollzG NRW ist bestimmt, dass dem Untergebrachten zu gestatten ist, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen. Eine Unterscheidung dahingehend, ob das Telefongespräch dadurch zustande kommt, dass der Gefangene von sich aus telefonisch Kontakt zu einem Dritten außerhalb der Anstalt aufnimmt oder dadurch, dass er von einer Person außerhalb der Anstalt angerufen wird, trifft das Gesetz nicht. Auch in der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 16/1435, Seite 80) wird nicht zwischen ausgehenden und eingehenden Telefonaten differenziert, sondern ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW einen Anspruch des Untergebrachten auf Gestattung von Telefongesprächen, die durch die Einrichtung vermittelt werden, normiert. Eine solche Differenzierung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil sie als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Denn auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch führt nicht nur derjenige ein Telefongespräch, der den anderen Gesprächspartner angerufen hat, sondern danach ist unter dem „Führen eines Telefongespräches“ jeder mündliche Gedankenaustausch zwischen zwei Personen über ein Telefon zu verstehen. Auch aus dem der Sinn und Zweck der Gestattung von Telefongesprächen des Untergebrachten, nämlich diesem den Aufbau und die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakte nach außen, die für seine Resozialisierung und für seine weitere Entwicklung eine erhebliche Bedeutung haben, unter Benutzung eines modernen Kommunikationsmittels zu ermöglichen, ergibt sich kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Telefongesprächen, bei den der Untergebrachte seinen Gesprächspartner anruft und solchen, die er von Personen außerhalb der Anstalt entgegennimmt.

Dem Untergebrachten steht daher aus § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW ein Anspruch auf Gestattung sowohl von Telefongesprächen, die von ihm ausgehen, als auch von solchen, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen wird, zu. Beschränkungen sind lediglich zur Nachtzeit (§ 26 Absatz ein S. 2 SVVollzG NRW) oder – nach einem begonnenen Gespräch – aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§§ 26 Abs. 4, 22 Abs. 2 S. 3 und 4 SVVollzG NRW) zulässig.“

Also: Ob der Sicherungsverwahrte telefonieren darf, ist damit geklärt, das „Wie“ richtet sich nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 1 Vollz (Ws) 93/14.

Stundensatz von 300,– €/Stunde – passt….

© fotomek - Fotolia.com

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Obergerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem angemessenen Stundensatz in einer Vergütungsvereinbarung befassen, sind nicht so häufig. Daher bin ich immer froh, wenn ich auf eine Entscheidung stoße, die dazu etwas sagt und mit der ich dann meine Sammlung und/oder den RVG-Kommentar vervollständigen kann. So das OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2014 – 2 U 2/14, das sich nicht nur zur Höhe des Stundensatz verhält, sondern daneben auch noch Formfragen betreffend das Textformerfordernis des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG behandelt. Dazu geht das OLG davon aus, dass dieses einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten hate. Andererseits soll es aber dem Rechtsanwalt erleichtern, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung daher nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Und das bedeutet: Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nach Auffassung des OLG nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll. Mit den Überlegungen begründet das OLG die (teilweise) Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung und verurteilt zur Rückzahlung.

Wegen eines anderen Teils hatte die Rückzahlungsklage des Mandanten hingegen keinen Erfolg. Das geht das OLG von einer wirksamen Vergeütungsvereinabrung aus und segnet den Stundensatz von 300,– € ab:

c) Der von der Beklagten geforderte Stundensatz von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist nicht unangemessen hoch und folglich nicht gemäß § 3 a Abs. 2 RVG herabzusetzen.

Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die gesetzliche Gebühren um das 8-fache überschritten würden. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist. Ein solchermaßen sachgerechter Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um einen bestimmten Faktor ist zur Bestimmung der Unangemessenheit zwar nicht schlechthin ungeeignet, darf aber, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu wahren, nicht allein maßgeblich sein (BVerfG NJW-RR 2010, 259 ff.).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage der Unangemessenheit unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Der Richter ist jedoch nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten, und ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben wäre (BGH, Urteil vom 21.10.2010, NJW 2011, 63 ff. Tz. 15). Das Landgericht hat diesen Beurteilungsmaßstab nicht verkannt und zutreffend ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als zu berücksichtigende Umstände die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt, in Betracht kommen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine sowohl in K. als auch in F. ansässige Anwaltskanzlei, die international tätig ist und Zweigstellen u.a. in I. und der S. unterhält. Die sach- und interessengerechte Wahrnehmung des Mandats erforderte nicht nur Kenntnisse des deutschen, sondern auch des italienischen Familienrechts sowie fundierte Kenntnisse des Internationalen Privatrechts. Unzweifelhaft handelte es sich auch um Angelegenheiten, die für die Klägerin von hoher Bedeutung waren.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die relativ niedrigen Streitwerte in Familiensachen. Der BGH sieht beispielsweise bei mittleren Streitwerten die Grenze zur Sittenwidrigkeit erst bei einem 9 bis 10-fachen der gesetzlichen Gebühren als überschritten an (BGH NJW 2003, 3486). In Familiensachen sind die Verfahrenswerte aus sozialpolitischen Gründen relativ gering; den Beteiligten soll gerade in den für sie besonders wichtigen familienrechtlichen Angelegenheiten der Zugang zu den Gerichten nicht erschwert werden. Der Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren beläuft sich auf 3.000,00 EUR; bedenkt man, dass allein die mündliche Verhandlung in einem Sorgerechtsverfahren mehrere Stunden dauern kann, kann mit den gesetzlichen Gebühren keine Kostendeckung erzielt werden. Anwälte sind daher häufig auf eine „Quersubventionierung“ angewiesen.“

Die Entscheidung ist zwar zu einem familienrechtlichen Mandat ergangen, man wird die Argumentation aber auf Strafverfahren übertragen können – zum Teil liegen die Stundensätze da eh schon höher….

„Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren….“

© Dan Race - Fotolia.com

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„Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren…“, so heißt es in den Feststellungen des Urteils des LG Stuttgart, das dem BGH, Beschl. v. 21.102.2014 – 1 StR 79/14 – zugrunde liegt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Der Angeklagte hielt gezielt nach Zeitungsinseraten Ausschau, aus denen sich ergab, in welchem Haushalt Mädchen unter 14 Jahren lebten. Dabei stieß er im November 2010 auf die von der Mutter der späteren Geschädigten E. S. in Auftrag gegebene Anzeige zum Verkauf von Mädchenkleidung. Noch im November 2010 wählte er erstmals die in der Anzeige genannte Festnetznummer der Familie S. . Wie von ihm erhofft, nahm die Tochter E. S. das Telefonat entgegen. Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren und fragte das Mädchen, ob sie es auch hören könne und es ihr gefalle. Tatsächlich nahm das Mädchen die Geräusche wahr. Der Ablauf des Telefonats diente seiner sexuellen Befriedigung, die er durch das Zuhören einer weiblichen Person am Telefon erlangte.

Solche Anrufe bei Familie S. wiederholte der Angeklagte bei 23 Gelegenheiten bis Ende Januar. Legte E. auf, bevor der Angeklagte zu seiner sexuellen Befriedigung gelangt war, rief er sofort wieder an, gegebenenfalls auch mehrmals hintereinander. Das Mädchen E. nahm auf diese Weise 40 Telefonate entgegen.

Der BGH verwirft die Revision und trägt die rechtliche Würdigung des LG mit. Dazu macht er folgende beiden Kernaussagen:

a) Durch die Telefonanrufe hat E. S. die Handlungen des Angeklagten wahrgenommen.

aa) Auf eine körperliche Nähe zwischen dem Täter und dem wahrnehmenden Kind kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 286; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 9; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 12; ders. aaO § 184g Rn. 20; Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16). Die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen „vor“ einem anderen ist gemäß § 184g Nr. 2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die angesichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des Betrachters nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des Handelns „vor“ einem anderen zum Ausdruck gebracht werden. ……

cc) Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeit- gleich akustisch wahrgenommen wird (Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; vgl. auch Laufhütte/ Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184g Rn. 18; Hörnle in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 13 f.; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16, der allgemein das Zurückgreifen auf Hilfsmittel für die Wahrnehmung genügen lässt).

Anhaltspunkte dafür, die tatbestandsmäßige Wahrnehmung auf eine optische zu beschränken, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich aus einer teleologischen Auslegung gewinnen. Der Gesetzgeber hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Telefonanrufe, mithin akustische Vermittlungen ausreichen können (BT-Drucks. 13/9064 S. 11 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF, heute § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB). Bereits bei der Schaffung der Vorschrift durch das 4. StrRG (BGBl. I 1973 S. 1727) hat er zur Ausfüllung des Begriffs der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem anderen ausgeführt, dass die Wahrnehmung derselben nicht notwendig auf das Visuelle beschränkt ist (BT-Drucks. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB)…..“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich (im Zivilverfahren) für die Einsicht in die Strafakte eine “Extra”Gebühr?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich (im Zivilverfahren) für die Einsicht in die Strafakte eine “Extra”Gebühr? hat reichlich Kommentare/Antworten bekommen – das war sicherlich insoweit eine „Topp-Frage“. Und m.E. liegen die Antworten alle richtig, denn:

Der Kollege kann natürlich für die Einsicht in die Strafakte nicht – wie von ihm angenommen – die Nr. 4302 VV RVG abrechnen. Denn die (durchgeführte) Akteneinsicht ist/war keine Beistandsleistung im Strafverfahren, so dass also Teil 4 VV RVG schon nicht passt. Es handelte sich um eine Tätigkeit im Zivilverfahren, die m.E. mit der dort angefallenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG abgegolten ist.

War ja kreativ gedacht, aber dann doch ein wenig zu kreativ. 🙂