Nun, da hat der BGH mal wirtschaftlich gedacht und sich gesagt: Für 150 € Verfallsbetrag muss es keine neue Hauptverhandlung geben. Hintergrund: Der 3. Strafsenat hat im BGH, Beschl. v. 07.08.2014 – 3 StR 354/14 – in einem Verfahren wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. – die Anordnung der Verfallserklärung von 150 € wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben:
„Während der Schuldspruch, der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen sind, kann die Verfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Feststellung der Kammer, bei 150 € der bei der Angeklagten sichergestellten 315 € handele es sich um einen Vorschuss auf ihren Kurierlohn, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Die Annahme des Landgerichts, aufgrund ihrer finanziellen Situation sei die Angeklagte auf einen Vorschuss in zumindest dieser Höhe angewiesen gewesen, ist mit der Feststellung, die Angeklagte habe als Prostituierte täglich 50 € bis 150 € verdient, nicht in Einklang zu bringen.“
Und dann denkt der Senat wirtschaftlich:
„Da die Neuverhandlung der Sache im Verhältnis, zu dem im Raum stehenden Betrag einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.“
Der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, freut sich über den kleinen Erfolg :-), vor allem aber deshalb weil die Kammer, die das Urteil beim LG Kleve erlassen hatte, zum zweiten Mal innerhalb kürzerer Zeit wegen Beweiswürdigungsfehlern vom 3. Strafsenat gerügt wird.