Archiv für den Monat: September 2014

Sonntagswitz: Über Otto zu Ostfriesenwitzen

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Nein, ich bin nicht auf Borkum, von wo aus es ja dann immer „Ostfriesenwitze“ gibt. Da bin ich erst in zwei Wochen 🙂 . Der Aufhänger heute ist ein ganz anderer. Im Lokalradio lief am Freitag ein Interview mit Otto Waalkes, der seinen neuen Film promotet. Spontan habe ich nur gedacht: Den gibt es auch noch, da es ja m.E. ein wenig ruhig(er) um ihn geworden ist. Aber für mich war es dann der Aufhänger für die heutigen Witze – ich weiß, kann man mit anderen Regionen auch machen 🙂 :

Ein ostfriesischer Blitzrechner ist in einer Fernsehshow zu Gast. Er soll die Anzahl der Tiere in einem großen Haufen Ameisen errechnen.
Ohne zu zögern meint er: „3511“
Moderator: „Wie konnten Sie das so schnell sehen?“
„Nun ja, Beine zählen und durch sechs teilen.“

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Warum findet man immer auch eine leere Flasche im Kühlschrank eines Ostfriesen?
Falls er Besuch bekommt und der Gast nichts trinken möchte.

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Ein Ostfriese ist auf der Suche nach neuen Instrumenten und besucht sein Stammgeschäft: “Ich interessiere mich für die rote Trompete und das weiße Akkordeon – da links an der Wand.”
Darauf der Verkäufer verwundert: “Den Feuerlöscher verkaufe ich Ihnen, aber auf keinen Fall die Heizung!“
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Warum gehört einer Schere zur Ausrüstung von ostfriesischen Polizisten?
Damit können sie Verbrechern den Weg abschneiden.
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und einen habe ich dann noch, den ich bei der Suche nach „Otto-Witzen“ gefunden habe – hat nichts mit Otto Waalkes zu tun, aber „Otto“ war nun mal ein Treffer (gefunden hier):

Karl lädt seine Frau in das teuerste Restaurant der Stadt ein. Als sie gerade beim Bestellen sind, kommt eine hübsche junge Frau auf Karl zu, umarmt und küsst ihn, wirft dessen Frau einen kühlen Blick zu und verschwindet wieder.
Karls Frau darauf verdattert: „Wer war, in Gottes Namen, denn die eben?“
Karl bleibt cool: „Die? Meine Freundin!“
Schockiert fordert seine Frau die Scheidung. Karl meint daraufhin ruhig: „Wenn du auf mein Geld, meine Yacht, das Ferienhaus und den Porsche verzichten willst – OK.“
Die Frau wird nachdenklich und entdeckt ein paar Tische weiter Otto, einen gemeinsamen Freund. „Karl, ist das nicht Otto?“
„Ja!“
„Das ist aber nicht seine Frau…“
Darauf Karl genüsslich: „Nein, seine Freundin!“
Karls Frau überlegt kurz und sagt verächtlich: „Aber unsere Freundin ist hübscher, gell?“

Wochenspiegel für die 39. KW, das waren 500.000 € Schmerzensgeld, Betschwestern, Beamtenkinder und viele Kopien

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

In der vergangenen Woche waren sicherlich die Meldungen über die OLG Düsseldorf Beschlüsse zum umfangreichen Kopieren der Aufreger (vgl. dazu dann noch einmal unten die Nr. 11), der mir auch noch einmal/schon wieder „interessante“ Einblicke in Kommentatoren-Verhalten gegeben hat. Man lernt eben nie aus bzw. immer dazu oder wird auch immer wieder bestätigt. Nun hat die Woche aber nicht nur aus Kopien bestanden, sondern auch aus anderen Themen, über die wir dann berichten können, und zwar über:

  1. die Frage, ob Kautionsleistung Fluchtgefahr begründet, natürlich nicht, das hatten wir ja neulich schon ähnlich beim BGH zum Verteidigerwechsel,

  2. einen Richter mit einer eigenen Rubrik in der Süddeutschen, wer hat das schon? – Unter uns Betschwestern ,

  3. Hartz IV und das Sparbuch der Großeltern,

  4. und dazu passt: Warum Kinder von Beamten keinen Elternunterhalt zahlen müssen,

  5. einen betrunkenen Autofahrer, der 500.000 € Schmerzensgeld zahlen musste,

  6. ein paar Anmerkungen zur Inzestverbot-Debatte im Allgemeinen und zur FAZ im Besonderen,

  7. über Referendare, die nicht mehr alleine vor dem Jugendgericht auftreten dürfen, und wenn doch, was dann?

  8. einen Erdkundeunterricht der besonderen Art: Schüler kauen Kokablätter im Erdkundeunterricht,

  9. die 10 wichtigsten Tipps für die Kanzleihomepage,

  10. und dann war da noch: Was den Komiker in der 39. KW amüsierte,

  11. und ausnahmsweise mal eine Nr. 11 für alle diejenigen, die in der Woche keine Zeit gefunden haben, sich mit den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14 zu befassen, diese dann hier noch einmal und dazu dann unsere Postings Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat? und Der Aufreger des gestrigen Tages: 85.000 Blatt Kopien, Nachschlag: Offener Brief an einen Kommentator… 🙂

Schlagloch – Haftet die Gemeinde, wenn ein (behinderter) Fahrradfahrer stürzt?

FahrradfahrerDie Fallgestaltung, die dem OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2014 – 11 U 107/13 – zugrunde lag, wird uns in den Zeiten leerer Kassen und des darauf teilweise beruhenden schlechten Zustandes der Straßen in Zukunft vielleicht häufiger beschäftigen. Es ging nämlich um die Haftung des Trägers der Straßenbaulast für die Verletzungen, die sich ein Radfahrer nachts bei einem Fahrradsturz zugezogen hatte. Besonderheit allerdings: Der Fahrradfahrer war wohl behindert. Er hatte nachts mit seinem Fahrrad eine Straße befahren, die an einer ca. 2 m breiten Stelle im Asphalt im Randbereich zwei bis zu 5 cm tiefe Schlaglöcher und zudem Netzrisse aufwies. Der Kläger stürzte , nach seinen Angaben, weil er mit seinem Fahrrad in ein Schlagloch geriet. Wegen seiner Verletzungen hat er vom zuständigen Straßenbaulastträger unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt. Das LG hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angenommen, weil die Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren gewesen sei.

Das OLG hat das anders gesehen und die Klage abgewiesen: Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitgehender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe. Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein müsse. Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen Gründen nicht erfüllen. Der Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht bestimme sich – auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung – vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünftiger Weise an Sicherheit erwarten dürfe. Gemessen daran hat das OLG eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint. Die Straße habe im Unfallbereich keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen aufgewiesen. Nach ihrer konkreten Verkehrsbedeutung der Straße sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der eine Straße unter Beachtung der gebotenen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien die Schadstellen der Oppelner Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der überwiegende Teil der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen umsichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand befunden.

Leitsatz also:

„Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss.“

Mitverschulden?, oder: Muss ein Motorrollerfahrer innerorts Schutzkleidung tragen?

entnommen wikimedia.org Urheber Noop1958

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Urheber Noop1958

In einem beim LG Heidelberg anhängigen Rechtsstreit ging es um die Frage des Mitverschuldens eines an einem innerörtlichen Verkehrsunfall beteiligten (Motor)Rollerfahrers. Bei dem Motorroller handelte es sich um ein Leichtkraftrad, sein Hubraum betrug etwa 125 cm3 , die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 90 km/h. Der Fahrer dieses Motorrollers wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt. Seine Versicherung machte aus übergegangenem Rechts Schadensersatz geltend. Von den Beklagten wurde dem geschädigten Motorrollerfahrer ein Mitverschulden angelastet mit der Begründung, er habe keine Motorradschutzkleidung getragen.

Das LG Heidelberg hat im LG Heidelberg, Urt. v. 13.03.2014 – 2 O 203/13 – ein auf das Nichttragen von Motorschutzkleidung gegründetes Mitverschulden an den Schäden nach einem innerörtlichen Unfall abgelehnt, und zwar im wesentlichen mit folgenden Argumenten:

  • Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO normiert lediglich eine Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.
  • Das schließt natürlich nicht aus, eine Obliegenheit anzuerkennen, Schutzkleidung zu tragen. Denn Mitverschulden erfordert im Gegensatz zu einem Verschulden nicht, dass der Geschädigte gegen eine Rechtspflicht verstößt. Der Kraftfahrer, der sich in den Verkehr begibt, muss vielmehr alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr für sich möglichst gering zu halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 – 1 U 182/06).
  • Es greift zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Maßstab ist aber die vernünftige Verkehrsanschauung.
  • Eine Verkehrsauffassung dahin, dass es geboten ist, bei Innerortsfahrten auf einem Leichtkraftrad Schutzkleidung zu tragen, kann das Gericht nicht feststellen.
  • Insofern unterscheiden sich Leichtkrafträder von hochvolumigeren Motorrädern. Für hochvolumige Motorräder mag es eine Obliegenheit geben, Schutzkleidung zu tragen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 – 12 U 29/09, juris Rn. 18, allerdings auch für Kleinkrafträder; LG Köln, Urteil vom 15.05.2013 – 18 O 148/08, juris Rn. 18 mit zustimmender Anmerkung von Wenker, jurisPR-VerkR 18/2013 Anm. 1; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 – 3 U 1897/12 -, juris Rn. 20).

So weit, so gut. Nicht ganz folgen kann ich allerdings dem LG bei dem letzten von ihm angeführten Argument: „Das Gericht hält es aber für unzumutbar, einem Leichtkraftradfahrer gegenwärtig die Obliegenheit aufzuerlegen, bei Innerortsfahrten einen Schutzkombi zu tragen. Er würde Gefahr laufen, spöttische Bemerkungen wegen seines ungewöhnlichen Kleidungsstils zu erhalten. Insofern unterscheiden sich Leichtkraftradfahrer von Motorradfahrern. Unter Motorradfahrern ist es durchaus üblich, vollständige Schutzkleidung zu tragen. Es besteht nicht die Gefahr, sich höhnische Bemerkungen anzuhören. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass hochvolumige Motorräder höhere Geschwindigkeiten erlauben als Leichtkrafträder.“ Na, ob das ein Argument sein kann, wage ich zu bezweifeln.

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich jetzt noch eine Pauschgebühr beantragen?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Taufrisch ist die heutige Rätselfrage. Die Anfrage ist nämlich erst gestern rein gekommen. Und da die Problematik m.E. wahrscheinlich gar nicht so selten ist, will ich sie hier dann auch behandeln. Die Kollegin fragt – der Einfachheit halber mache ich mal „Copy and Paste“ :-):

Guten Morgen, ich habe ein Problem mit einer Kostennote, alles dumm gelaufen. Ich war in einem Strafverfahren beigeordnet, das Verfahren endete mit einem Freispruch. Ich habe die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet und erhalten, des weiteren meine Gebühren fürs Wahlmandat geltend gemacht (leider zu niedrig). Aufgrund eines Rechenfehlers wurde mir bei der Differenz zu viel gezahlt, was kein Schwein gemerkt hat. Erst auf meine Beschwerde wegen m.E. zu wenig gezahlter Kopiekosten hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen mit Hinweis auf die erfolgte Überzahlung. Die ich nun nach Meinung des Bezirksrevisors zurückzahlen soll. Hatte mit der auf die Kopien beschränkte Beschwerde nichts zu tun.

Nun meine Frage: Kann ich trotzdem noch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus…“

Nun, wie sieht es aus Gebührenrechtler?