Archiv für den Monat: September 2014

Der Aufreger des gestrigen Tages: 85.000 Blatt Kopien, Nachschlag: Offener Brief an einen Kommentator…

entnommen wikimedia.org Urheber Priwo

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Der Aufreger des gestrigen Tages waren die OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14). Dazu hat es gestern eine ganze Reihe von Blogbeiträgen gegeben, so auch unser Posting: Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?, zum Teil haben die Kollegen heute noch einmal nachgelegt. Ich habe es jetzt nicht geprüft, aber unser Beitrag war sicherlich einer derjenigen, der bei uns die meisten Kommentare bekommen hat. Von humorvoll – das waren die, die sich das Szenario an der Pforte des OLG vorgestellt haben und gerne dabei gewesen wären – bis zu recht bissig – das waren die, die dem Kollegen, der mir die Entscheidungen übersandt hatte – ich will es vorsichtig formulieren – „nicht folgen wollten“. Da ging es z.B, um die Frage des Ausdruckens, ob man (= der Verteidiger das alles gelesen habe“ und/oder wie man überhaupt die Aktenberge lagern könne. Der letzte Kommentar stammte dann von heute Nacht.

Dass es der Aufreger des Tages werden würde, war angesichts der behandelten Problematik zu erwarten: Verteidiger und so viel Kopien, für die man einen Erstattungsantrag gestellt hat. Das geht gar nicht (?).

Nun hat sich heute bei mir der Kollege gemeldet, der mir die Entscheidungen geschickt hat, und mich gebeten, einen/seinen Kommentar zu einem der Kommentatoren zu schicken, um die Diskussion vielleicht zu „versachlichen“. Nun, das bin/war ich dem Kollegen, nachdem ich die Diskussion ja mit angetreten habe, schuldig und habe es dann auch getan, obwohl ich gleich vermutet hatte, dass die E-Mail als unzustellbar zurückkommen würde. Und genau das ist geschehen. Da bleibt dann nur der „offene Brief“ des Kollegen, den ich dann hier einstelle. Vielleicht erreicht er den Kommentator ja 🙂 . Also dann:

„Lieber „Gast“,

ich bin der Verteidiger, der die 85.000 Seiten zum OLG brachte.

Zunächst habe ich versucht, Sie über Herrn Burhoff persönlich anzuschreiben – dies gelang mir aber leider nicht, weil Sie sich anonym und mit falscher E-Mail-Adresse eingeloggt haben, so dass man Ihnen nicht mal über den Blogger ein persönliches Schreiben zukommen lassen kann.

Hetzen kann man selbstverständlich am Besten anonym. Und da Sie vermutlich Richter, Staatsanwalt oder ein anderer der üblich verdächtigen Applaudanten der Kuriositäten des OLG Düsseldorf sind, finden sie für anonyme Demonstration Ihrer Gesinnung, auch wenn sie etwas mutlos ist, mein größtes Verständnis: Wer von Ihnen kämpft schon mit offenem Visier?

Zu Ihren Blog-Kommentaren darf ich Ihnen mit den Worten von Karl Kraus (Gerüchte, 1925) erläutern: „Warum man so viel mir nachsagen kann und wie ich dennoch bin heil? Etwas ist stets an den Dingen dran, nämlich das Gegenteil.“

Da Sie sich mit mir offenbar etwas schwer tun, ein paar Informationen, die möglicherweise geeignet sind, auch Ihre Position etwas zu versachlichen.

– Bevor ich auch nur einen Ausdruck gemacht habe, habe ich beim Gericht die Feststellung gem. § 46 Abs. 2 RVG beantragt, dass ich alles (380.000 Blatt) ausdrucken darf. Die Kammer wäre nicht gezwungen gewesen, hätte sie es nicht auch für notwendig erachtet, die Notwendigkeit der Entstehung der Auslagen festzustellen.

– Ich habe nicht, wie Sie glauben, 380.000 Seiten der Akte ausgedruckt, sondern lediglich knapp 85.000. Hierbei handelt es sich keineswegs um TKÜ-Protokolle, Spurenakten, GPS-Daten und ähnliches, sondern ausschließlich um die Hauptakte, die Täterakten und die Fallakten. Alles deshalb, da meinem Mandanten (in mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft) von der Staatsanwaltschaft JEDE in den Bordellbetrieben geschehene Straftat vorgeworfen wird, also, ihm ALLES zugerechnet wird. Auch die nicht angeklagten Fälle sind bedeutsam, da sie Rückschlüsse auf die angeklagten Taten zulassen (und schon mehrere angeklagte Fälle sind durch Informationen, die in anderen Fallakten als den angeklagten waren, zu Fall gebracht worden).

– Zum Umfang des Verfahrens sei gesagt: die Kammer hatte ursprünglich knapp 100 Tage angesetzt und bereits nach wenigen Tagen (ohne, dass die Verteidigung besonders aktiv wurde) auf knapp 200 Tage erweitert. Diese werden nicht ausreichen. Es dauert eben ein wenig länger, wenn man als StA 9 Angeklagte in ein Verfahren setzt, da die 18 Verteidiger (dass bei 200 Tagen ein Sicherungsverteidiger bestellt wird, dürfte wohl auch Ihre Billigung finden) und etlichen Nebenklageanwälte gelegentlich auch mal Fragen haben. Die Verteidigung hat sich den Umfang des Verfahrens jedenfalls nicht ausgesucht.

– Ich verteidige gemeinsam mit einem Associate meiner Kanzlei. Wir beide haben in diesem Verfahren, das für uns seit August 2011 läuft, zusammen bislang mehr als 5.200 Arbeitsstunden aufgewandt. Da dieses Verfahren nicht unser einziges ist, arbeiten wir nicht mehr nur in unseren Kernarbeitszeiten wochentags von 9:00 Uhr bis 20.00 Uhr, sondern auch an den Wochenenden und bis manchmal spät nachts. Sie werden es uns zugestehen, dass nach 8 Stunden am Bildschirm die Augen sich freuen, wenn man in der weiteren Arbeitszeit Akten auch auf Papier lesen kann. Wir arbeiten somit parallel an der Papierakte und der elektronischen Akte. Oft durchsuchen wir etwa die elektronische Akte nach Stichwörtern und lesen das Gefundene in der Papierakte nach.

– Ich zumindest lese am Bildschirm übrigens anders als in der Papierakte. Das gilt übrigens auch für strafrechtliche Literatur. Wir haben zwar Zugang zu Juris, Beck-online, den elektronischen Kommentierungen von Wolters Kluwer etc. – haben aber alle Kommentare, Monographien und Zeitschriften etc. auch in Papierform, da wir nicht nur Akten, sondern auch die Literatur gerne in Papierform lesen. Ich will nicht angeben; aber wir lassen es uns dies etwas kosten: Unsere Bibliothek kann sich mit einer kleinen Instituts-Bibliothek durchaus messen lassen.

– Die 85.000 Ausdrucke werden nicht in losen Blättern in Pappschachteln gelagert, wie Sie vermuten, sondern sind ordentlich mit speziellen Aktenbindern aus Plastik gebunden. Wir können die Akte somit genau so lesen, wie das Gericht, bei dem die Akten in den üblichen Heftern in Papierform vorliegen. Auch beim Landgericht Düsseldorf werden die Akten dieses Verfahrens übrigens in Kartons sortiert aufbewahrt und aus diesen herausgenommen, wenn die Richter etwas nachlesen wollen. Denen hat das OLG übrigens noch nicht unterstellt, sie würden die Akte nicht lesen.

– Die Akten sind bei der Besichtigung durch das LG, diese war zur Glaubhaftmachung aus Praktikabilitätsgründen von mir angeboten worden, von unseren Mitarbeiterinnen aus den Anwalts-Arbeitszimmern in einen Akten-Lagerraum verbracht worden. Sie werden uns bitte zugestehen, dass wir es nicht gerne haben, wenn sich (wie gedacht:) stundenlang zwei Damen des Landgerichts in den Anwaltsarbeitszimmern, dem Besprechungsraum oder dem Sekretariat aufhalten und unsere Mandantengespräche, Telefonate und den anderen Kanzleibetrieb mitbekommen. Hierzu sind wir übrigens sogar verpflichtet (§§ 203 StGB, 43a BRAO). Den Damen des LG wurde Kaffee und Wasser vorbereitet und ein Tisch (zum Lesen) ebenso zur Verfügung gestellt, wie eine Liste, aus der sich die Ordnung der Akten und die einzelnen Kopien erschlossen. Dass sie – etwas lustlos – nur 5 Minuten da waren, lediglich die Kisten gezählt haben und den Rest nicht wissen wollten, liegt nicht in unserer Sphäre.

– Aus dem Lagerraum wurden die Akten am Tage nach der Besichtigung wieder herausgenommen und in die Arbeitszimmer verbracht, wo mit ihnen – wie zuvor auch – gearbeitet wird.

– Die Unterstellung des Senats, angesichts des Zustandes, in dem sich die beim Antragsteller gefertigte ,,Papierakte“ am 6. Februar 2014 — zehn Monate nach Erlass des landgerichtlichen Feststellungsbeschlusses und sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung — bemerkenswerterweise immer noch befand“, sagt daher aus meiner Sicht mehr über den Senat aus als über uns – aber ich habe ohnehin angesichts der blasierten Sprache, in der die vielen unwahren Unterstellungen gemacht worden sind und im Hinblick auf die Vielzahl der obiter dicta ohnehin den Eindruck, dass Adressat des Beschlusses weniger ich als Empfänger als mehr die Leser von Richterzeitungen sind.

 – Wir haben keinen Flugzeughangar, sondern eine schönes Häuschen am Kölner Rheinufer. Dieses reicht sogar aus, die Akten zu lagern, da die gefertigten 85.000 Kopien nicht die von Ihnen veranschlagten 500 – 1000 Regalmeter einnehmen, sondern knapp 10 Regalmeter.

Vorschlag zur Güte: kommen Sie doch einfach mal auf Kaffee und Keks vorbei und verschaffen Sie sich einen eigenen Eindruck. Vielleicht schaffen wir es sogar, dass im Anschluss Ihre Vorurteile schmelzen und mit dem Rhein Richtung Düsseldorf fließen, wo sie dann vom OLG Düsseldorf aufgenommen werden können.

Oder befürchten Sie, Sie müssten hierbei Ihr Gesicht zeigen und aus der Anonymität treten? Wenn Sie nur davor Angst haben, aber Sie die Wahrheit interessiert: Ziehen Sie sich doch einfach ein Tuch vors Gesicht (aber melden Sie sich bitte vorher telefonisch als „Gast“ an, dann erschrecken sich unsere Damen nicht so).

Mit freundlichen Grüßen

Benedikt Pauka

Rechtsanwalt“

Die Redaktion/der Blogger weist dann nur noch einmal darauf hin: Es ist ein Brief des Kollegen, der den Kommentator gerne auch auf anderem Weg erreicht hat, was leider nicht geklappt hat. Mir zeigt das nur einmal mehr die Unsinnigkeit des anonymen Kommentierens pp. Dazu brauche ich jetzt keine Hinweise auf die Rechtsprechung des BVerfG und was das dazu meint. Die kenne ich. Aber man muss ja nicht alles tun, was erlaubt ist.

Wie ist es, wenn die Queen „schnurrt“?

entnommen wikimedia.org Author: Ricardo Stuckert/PR - Agência Brasil

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Author: Ricardo Stuckert/PR – Agência Brasil

Nun, es handelt sich nicht um einen neuen bzw. die Fortsetzung des NSA-Abhörskandals, sondern es waren einfach „offene Mikrofone“, über die der Inhalt eines  Gesprächs des britischen Premierministers Cameron mit dem früheren New Yorker Bürgermeister Bloomberg bekannt geworden ist. (vgl. hier bei T-online). Cameron hatte über ein Telefonat mit der britischen Queen Elizabeth II – despektierlich manchmal auch „unser Libeth“ – berichtet. In dem Gespräch ging es über den Ausgang der Schottland-Abstimmung.

Dazu Cameron in dem Gespräch über die Reaktion seiner „Quasi-Chefin“: Sie habe „gar nicht mehr aufgehört zu schnurren“.

Ob er damit nun die Königin „düpiert“ hat und/oder, ob das ein Lästern“ war, wie die Süddeutsche schreibt (vgl. hier), ich weiß es nicht und meine: Eher nein. Möglicherweise vielleicht ein wenig despektierlich – aber wieso eigentlich? Denn die Formulierung zeigt doch sehr schön, dass und wie sich die alte Dame gefreut hat über den Ausgang der Abstimmung.

Schade, dass wir nur das Gespräch Cameron/Bloomberg kennen und nicht auch das Telefonat mit der Königin hören können. Denn gehört hätte ich schon gerne, wie das ist, wenn die Elizabeth II „schnurrt“. 🙂 🙂

 

Wir sind schneller als der BGH; dort: Keine Überraschung….

Augen„Wir sind schneller als der BGH?“, ja, zumindest, was den BGH, Beschl. v. 11.09.2014 – 4 StR 148/14 – angeht, denn der steht noch nicht – bis jetzt jedenfalls -auf der Homepage des BGH.  Bekommen habe ich ihn von dem Kollegen, der in dem Verfahren beteiligt war. In der Sache geht es mal wieder um eine Problematik in Zusammenhang mit einer Absprache/Verständigung (§ 257c StPO). Die war in einem Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beim LG Münster zustande gekommen. Inhalt war u.a. eine Bewährungsstrafe.  Die wird auch verhängt. Im Bewährungsbeschluss wird dem Angeklagten dann auch auch die Auflage gemacht, 150 Sozialstunden abzuleisten. Dagegen dann – zusammen mit der Revision – die (zulässige) Beschwerde, die auch beim BGH Erfolg hat.

Der BGH macht es wie vor einiger Zeit das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13 – (vgl. dazu: Überraschung? Nein, und zwar auch nicht bei der Geldauflage): Überraschung bei der Verständigung ist nicht, auch nicht bei einer Bewährungsauflage. Man muss drüber gesprochen haben.

„….Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert Ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).

Bewährungsauflegen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig In Schönke/Schröder, aaO, § 56b, Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 14B, 149). Ebenso wie Geldauflagen können Arbeitsauflagen eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darstellen, zumal diese In Zahlungsauflagen umgewandelt werden können. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass Ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen

bb) Diesen Anforderungen hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht entsprochen. Das Gericht hat im Rahmen der Verständigungsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Verhängung einer Arbeitsauflage erforderlich ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagte sich schon vor Abschluss der Verständigung „weitgehend“ geständig eingelassen hatte. Das Landgericht hat sich in der Verständigung zusichern lassen, dass der Angeklagte „weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit noch nicht geschehen, qualifiziert gestehen“ werde, Dies ist im Anschluss an die Verständigung auch geschehen (UA S, 32). Der Angeklagte stand deshalb vor der Entscheidung, ob er sich auf diese Bedingung des Gerichte einlässt. Diese Entscheidung konnte er nicht auf der Grundlage der Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen, weil die Wirtschaftsstrafkammer ihn nicht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass Bewährungsauflagen In Betracht kommen.

Maßstab für die Beschwerdeentscheidung ist allein, ob die getroffene Anordnung rechtswidrig ist; daher kommt es auf die Frage, ob ,,eine Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung über etwaige Bewährungsauflagen für das Geständnis ausgeschlossen werden“ kann (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2014, 5. 7, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 5 StR 253/13, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 3), nicht an.“

So, dann will ich aber auch mal schnell veröffentlichen, sonst steht die Entscheidung auf der HP des BGH und dann passt die Überschrift nicht mehr :-).

„Die Revision der Staatsanwaltschaft …. wird verworfen“, mit Lerneffekt

© Dan Race - Fotolia.com

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„Die Revision der Staatsanwaltschaft …. wird verworfen“, ja, wann liest man das schon mal? Sicherlich nicht so häufig wie die Verwerfung der Revision von Angeklagten, was u.a. damit zu tun haben dürfte, dass die Staatsanwaltschaften nicht so häufig Revision einlegen und dann auch zusätzlich noch viele der StA-Revisionen es gar nicht bis zum BGH schaffen, da sie ja erst noch durch den Filter GStA/GBA müssen. Aber hin und wieder liest man es doch und dann ist die BGh-Entscheidung, so wie der BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – 3 StR 140/14 -, m.E. ein Posting wert, zumal wenn der GBA die „Revision auch vertreten“ hat. Aber nicht nur deshalb, sondern: Man kann auch aus den Fehlern anderen Verfahrensbeteiligter lernen und sie selbst vermeiden 🙂 .

In der Sache geht es um einen Teilfreispruch vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Von diesem Vorwurf hat das LG den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, zu den sichergestellten Betäubungsmitteln und sonstigen Gegenständen hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Dagegen hatte sich die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge gewandt und die unzulässige Ablehnung mehrerer Beweisanträge gerügt. Die Rüge war aber nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt (hört, hört, passiert also auch Staatsanwälten und nicht nur Verteidigern!!!):

„2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Revisionsbegründung lediglich die Beweisanträge und den diese zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt. Dies genügt hier den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen nicht.

a) Die Fehlerhaftigkeit des die Beweisanträge zurückweisenden Beschlusses ergibt sich nicht bereits allein aus dessen Begründung, so dass die Vorlage weiteren Verfahrensstoffes durch den Revisionsführer nicht bereits aus diesem Grunde entbehrlich ist.

aa) Das Landgericht hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen und auf dieser Grundlage zutreffend die beantragte Beweiserhebung als unzulässig im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bewertet (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 63/10 juris Rn. 10).

bb) Der Umfang der Beschlussbegründung ist nicht zu beanstanden.

Die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag zurückgewiesen wird, soll zum einen den Antragsteller davon unterrichten, wie das Ge-richt das Begehren beurteilt, damit er in der Lage ist, sich auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist. Zum anderen soll dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden (st. Rspr.; vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 41a mwN). Dies gilt auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO (aA möglicherweise noch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 760, wonach ein „kurzer Hinweis“ genüge; vgl. hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 201).

Dem wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Die Strafkammer hat ausgeführt, die Beweismittel beruhten auf dem Ergebnis der ohne die erforderliche richterliche Anordnung durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe kein Grund zu der Annahme bestanden, es liege Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der willkürlichen, bewussten und groben Missachtung des Richtervorbehalts bestehe hinsichtlich der gewonnenen Beweismittel ein Verwertungsverbot. Dieses betreffe sowohl die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel als auch die auf Vorhalt der Durchsuchungsergebnisse ohne „qualifizierte“ Belehrung gegenüber den Vernehmungsbeamten gemachten Angaben. Damit war für die Verfahrensbeteiligten ausreichend erkennbar, aus welchen Gründen das Tatgericht die begehrte Beweiserhebung für unzulässig hielt. Sie konnten ihr weiteres Prozessverhalten darauf einstellen und insbesondere auch erwägen, weitere (Beweis-)Anträge zu den Umständen der Wohnungsdurchsuchung zu stellen. Zur angemessenen Wahrung ihrer Rechte war es insbesondere nicht erforderlich, dass das Landgericht die nach seiner Auffassung zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führende Würdigung des Verfahrensstoffes im Einzelnen darlegte. Dies war auch nicht nötig, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, denn das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, – anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu entscheiden hat – nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, sondern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, NJW 1978, 1390; aA LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 32).

b) Gemäß den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein an Hand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Rügt der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen, so muss er, sofern sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht schon aus dessen Begründung ergibt, neben der Mitteilung von Antragswortlaut und Ablehnungsbegründung diejenigen weiteren Tatsachen darlegen, aus denen die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses folgt. Zum notwendigen vollständigen Rügevortrag kann es deshalb erforderlich sein, Einzelheiten des Verfahrensablaufs mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 372 ff.; KK-Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff., jeweils m. zahlr. w. N.).

Diesen Vorgaben ist die Beschwerdeführerin mit der Vorlage allein der Beweisanträge und des diese zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht nachgekommen. Dem Senat ist es nicht möglich, auf dieser Grundlage die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:..“

Und dann führt der BGH aus, was er gerne haben/lesen möchte = was vorgetragen werden muss(te), nämlich alles das, aus dem sich ergibt, ob die „Beweisgewinnung rechtsfehlerhaft war“. Das ist das gesamte Geschehen um die Durchsuchung – „Gefahr im Verzug?“ , und alle Umstände, die im konkrten Fall ggf. zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Daran hat es gefehlt und daher war die Verfahrensrüge unzulässig.

Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?

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Im Moment mehren sich die Beschlüsse von OLG zu Fotokopiekosten von Pflichtverteidigern, zu – das räume ich ein – sehr hohen Fotokopiekosten, die im Wege des Vorschusses (§ 47 RVG) oder über § 46 Abs. 2 RVG geltend gemacht werden. Und wir wissen alle, wenn es um hohe Fotokopiekosten geht, dann sind die Hüter der Staatskassen – die Bezirksrevisoren – und die OLG besonders wachsam. Das haben wir schon im OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013 – 2 Ws 686/13  (vgl. dazu Bei 43.000 Blatt Kopien/6.500 € Kopierkosten reicht die anwaltliche Versicherung nicht (mehr)? ) gesehen/gelesen und das haben wir gerade auch erst beim OLG Düsseldorf lesen müssen. Da hat der 1. Strafsenat gleich eine ganze Serie von Beschlüssen produziert (vgl. Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14); und in die Serie passt dann auch noch OLG Rostock, Beschl. v. 04.08.2014 – 20 Ws 193/14, der schon seit einiger Zeit in meinem Blogordner hängt und auf den das OLG Düsseldorf sich u.a. bezieht.

Allen Beschlüssen ist gemeinsame, dass die von den Pflichtverteidigern geltend gemachten Fotokopiekosten nicht bzw. nur mit erheblichen Abschlägen festgesetzt worden sind. Ich will und kann jetzt hier – schon aus Platzgründen – nicht zu allen Einzelheiten Stellung nehmen – das werden dann sicherlich schon Kommentatoren tun 🙂  . Aber zwei Punkte aus den Entscheidungen des OLG Düsseldorf (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1 Ws 247+283/14) will ich dann doch herausgreifen, und zwar:

  1. Das OLG hat m.E. eine etwas eigenartige Sicht von Akteneinsicht bzw. ich frage mich: Kann eigentlich das Gericht dem Verteidiger vorschreiben, wie er Akteneinsicht zu nehmen bzw. druchzuführen hat? Denn das tut m.E. das OLG, wenn es ausführt: „Angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung –  auch der Gerichte – zum Alltag gehört und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich erleichtert, ist es auch dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Ein grundsätzlicher „Anspruch“ auf Ausdruck der kompletten e-Akte zum Zwecke der sachgerechten Verteidigung ist daher nicht anzuerkennen“. Aber bitte, wo steht denn, dass ich „elektronisch“ lesen muss? Die elektronische Akte gibt es im Strafverfahren nicht. Ob es sie jemals geben wird, sei dahin gestellt. Und entscheidet das OLG, wie der Verteidiger sich einarbeitet? Ist ihm das zuzumuten? Das OLG Düsseldorf sieht es so. Ich möchte nicht erleben, wenn die Justizverwaltung so etwas Richtern zumuten würde…..
  2. Das OLG führt dann weiter noch aus: „Die in Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a) vorgesehene Dokumentenpauschale entspricht bei Ausdrucken des hier zur Rede stehenden Volumens mehr als dem Dreifachen des Durchschnittspreises, der an kommerzielle Anbieter für Massenkopien ab 1.000 Blatt einschließlich Gewinnanteil gezahlt werden muss (0,05 € brutto/Blatt nach eigener Recherche des Senats). Dieses Missverhältnis ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch im Grundsatz hinzunehmen…“. Das ist ja schön, dass das OLG die gesetzliche Regelung hinnimmt – lassen wir mal die Frage der Berechnungsgrundlage dahingestellt. Aber, zu früh gefreut, denn das OLG fährt fort, nachdem man auf „„massenhafter Produktion von Ablichtungen — eine zusätzliche „Verdienstmöglichkeit““ hingewiesen hat: „Ob „Aufwandsentschädigungen“ in dieser Höhe vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumentenpauschale — Insbesondere für Ausdrucke — erfasst waren und in welcher Weise eine diesbezüglich unter Umständen bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre, hat der Senat im hier vorliegenden Einzelfall (noch) nicht zu entscheiden.“ Ah, also dahin geht der Weg bzw. wie darf ich das denn bitte verstehen? Trotz einer „eindeutigen gesetzlichen Regelung“ will das das OLG eine „unter Umständen bestehende Gesetzeslücke …..behandeln“. Also das OLG als Gesetzgeber? Man darf gespannt sein. Hauptsache das OLG verhebt sich da nicht.

Mehr zu den Beschlüssen erst mal nicht. Nur eins noch für diejenigen, die wissen möchten, wie es weiter gegangen ist – und das beruht jetzt auf den Informationen des Verteidigers aus dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1 Ws 247+283/14 -, in dem das OLG u.a. ausgeführt hatte: „Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die behauptete Höhe seiner Auslagen durch Vorlage einer Einzelaufstellung zum geltend gemachten Druckvolumen nachträglich schlüssig darzulegen und hierdurch eine erneute Entscheidung über sein diesbezügliches Festsetzungsgesuch auf veränderter Tatsachenbasis zu bewirken.“ Nun, das hat der Verteidiger/Antragsteller wörtlich genommen und im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge „nachbessern“ wollen. Dazu war mit dem Berichterstatter besprochen, „die Kopierlisten mit der Anhörungsrüge zu übersenden“. Nur hatte man dabei – also Verteidiger und Berichterstatter – übersehen, dass das OLG im Beschluss auch beanstandet hatte, dass das „nicht näher aufgeschlüsselte Festsetzungsgesuch des Antragstellers eine schlichte Richtigkeitskontrolle auf Zählfehler nicht zulasse„. Also blieb keine andere Möglichkeit, als dem Senat – im Zweifel dem Berichterstatter 🙂 – die Möglichkeit zum Zählen zu geben.

Und deshalb hat sich der Verteidiger dann gestern mit seinen Kopien zum OLG begeben. Und was dann passiert ist, hätte es verdient, für YouTube festgehalten zu werden. Ich zitiere dazu – mit Erlaubnis des Verteidigers, der dazu auch die Erlaubnis seines Mandaten hat – aus einem Schriftsatz des Verteidigers vom gestrigen Tage:

Am heutigen Tage gegen 14:30 Uhr wollte der Unterzeichnende im Beisein von Rechtsanwalt PPP. (vom Blogverfassers anonymisiert), wie mit gestrigem Schriftsatz dem Senat angekündigt, zur Glaubhaftmachung der Entstehung der Auslagen, wie im Beschluss des Senats vom 22.09.2014 bezweifelt, bei der Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des OLG vorsprechen, um im Hinblick auf die Formulierung im Beschluss „das „nicht näher aufgeschlüsselte Festsetzungsgesuch des Antragstellers … (lasse) … eine schlichte Richtigkeitskontrolle auf Zählfehler (nicht) zu…“, die gefertigten Kopien dem Senat durch Inaugenscheinnahme zugänglich zu machen.

Bereits in der Eingangskontrolle fiel dem Unterzeichnenden ein groß beschriebenes Blatt Papier auf, auf dem sinngemäß zu lesen war, dass bei Erscheinen des Unterzeichnenden diesem der Einlass in das Gebäude des OLG zu versagen sei und der Geschäftsleiter informiert werden solle.

Der Unterzeichnende, der zwei Kisten mit jeweils 1000 Blatt kopierter Akte bereits unter dem Arm hatte, bat die Wachtmeister um Einlass und Zurverfügungstellung einer Sackkarre, da er beabsichtige, einen Schriftsatz ca 85.000 Blatt Anlagen auf der Geschäftsstelle des 1. Strafsenats abzugeben.

Von den Wachtmeistern nach dem Namen gefragt, antwortete der Unterzeichnende wahrheitsgemäß, woraufhin die Wachtmeister äußerten, man habe Anweisung, den Unterzeichnenden nicht in das Gebäude zu lassen und den Geschäftsleiter zu informieren.

Dieser erschien und stellte sich vor.

Erneut erläuterte der Unterzeichnende sein Anliegen mit den Worten: „Ich überbringe einen kurzen Schriftsatz mit einigen Anlagen und benötige dafür eine Sackkarre.“ Der Geschäftsleiter fragte daraufhin, ob die Anlagen 85.000 Blatt umfassten, woraufhin der Unterzeichnende mit der Worten bejahte; „Dann sind Sie ja bereits bestens über mein Anliegen informiert.“

Der Geschäftsleiter erläuterte nun, er habe Anweisung, den Unterzeichnenden nicht in das Gebäude zu lassen und die Anlagen nicht anzunehmen. Auf Frage, wer denn eine derart unsinnige Anweisung ausgesprochen habe, antwortete der Geschäftsleiter: „Die Vorsitzende des 1. Strafsenats.“

Hierauf bat der Unterzeichnende, mit der Frau Vorsitzenden des 1. Strafsenats persönlich zu sprechen, denn der Unterzeichnende wolle ja nichts anderes tun, als das was der Senat von ihm in einem Beschluss verlangt habe, nämlich etwas glaubhaft zu machen.

Der Geschäftsleiter verließ daraufhin den Eingangsbereich, um mit der Frau Vorsitzenden des 1. Strafsenats zu telefonieren. Nach kurzer Zeit kehrte er zurück und erklärte: „Frau XXX [Anmerkung: Aus „Sicherheitsgründen“ vom Verfasser des Postings anonymisiert] lässt ausrichten, dass Sie für Sie nicht zu sprechen ist.“ Zudem bat der Geschäftsleiter den Unterzeichnenden, das Gebäude zu verlassen, was dieser tat.

Er folgte dem Unterzeichnenden zu seinem Fahrzeug und fragte: „Sind da 85.000 Blatt drin?“, woraufhin der Unterzeichnende erläuterte: „Nein, wir sind mit zwei Fahrzeugen gekommen, in meinem sind etwa 40 000 Blatt.“

Tja, dann stellen sich jetzt – vorerst – mal nur noch folgende Fragen:

1. Aus welchem Schriftsatz ist zitiert? Nun, ich denke, das liegt auf der Hand: Aus dem Ablehnungsgesuch betreffend die Anhörungsrüge. Man darf gespannt sein, wie das OLG damit umgeht.

2. Wie macht der Verteidiger glaubhaft? Nun, das stellt sich die Frage: Kopien faxen? 🙂

Und ganz zum Schluss: Nein, der Verteidiger ist kein „Konfliktverteidiger“. Das hat ihm der BGH bereits bescheinigt, zwar in einem anderen Verfahren, aber immerhin (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – und dazu Verteidigerwechsel = Fluchtgefahr? Nein, aber “befangen”!).