entnommen wikimedia.org
Urheber Josef Moser
Am 18.04.2014 ist in diesem Jahr Karfreitag, ein sog. stiller Feiertag, an dem musikalische Darbietungen verboten sind. Die Frage ist nur: Überall oder sind Privatfeiern erlaubt? Wann ist eine Feier aber öffentlich?
Damit setzt sich der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.01.2014 – 2 Ss OWi 995/14 – auseinander, rechtzeitig vor dem diesjährigen Karfreitag, und führt dazu – für Bayern – aus:
„a) Nach Art. 7 Nr. 3c BayFTG begeht u.a. eine Ordnungswidrigkeit, wer entgegen Art. 3 II BayFTG „am Karfreitag […] in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt“. Zwar wird insoweit nicht auf eine Öffentlichkeit der musikalischen Veranstaltung abgestellt. Im Ansatzpunkt zutreffend ist auch die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schankbetrieb stattgefunden habe. Denn das Musikdarbietungsverbot am Karfreitag gilt für Räume mit Schankbetrieb unabhängig davon, ob an diesem Tag Schankbetrieb stattfindet (Hickel/Wiedmann/Hetzel Gewerbe- und Gaststättenrecht 43.10 [Stand: Februar 2013] Ziff. I.3 zu Art. 3 BayFTG).
b) Allerdings kann das Verbot aus Art. 3 II 3 BayFTG nur für öffentliche Musikdarbietungen gelten. Art. 3 I, II 1 BayFTG schützt die sog. stillen Tage. Insoweit geht es um Tage mit einem besonders ernsten Hintergrund, an denen alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen verboten sind, es sei denn, die Veranstaltung ist dem Charakter des stillen Tages angepasst und dient der Verdeutlichung seiner Zweckbestimmung (BayVerfGH NVwZ-RR 2008, 218). Auch wenn Art. 3 II 3 BayFTG in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verbietet, erschließt sich der Begriff der ‚musikalische Darbietung‘ nur aus der Zusammenschau mit Art. 3 II 1 BayFTG. Zweck des Art. 3 II 3 BayFTG ist es, an Karfreitagen in Räumen mit Schankbetrieb – über die für alle stillen Tage geltende Regelung des Art. 3 II 1 BayFTG hinaus – auch Musikaufführungen mit ernstem Charakter zu verbieten (BayVerfGH a.a.O.). Ebenso wie Art. 3 II 3 BayFTG nicht dazu zwingt, an christlichen Feiern teilzunehmen, zwingt er nicht dazu, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Im privaten Bereich steht es jedem frei, das zu tun, was immer er möchte. Deshalb sind auch rein private Musikveranstaltungen nicht verboten, wenn sie nicht anderweitig (z.B. wegen unzulässigen Lärms) Dritte stören (BayVGH, Urteil vom 07.04.2009 – 10 BV 08.1494 [bei juris] = BeckRS 2009, 32968). Insoweit kann es nicht darauf ankommen, in welchen Räumen die musikalische Darbietung stattfindet. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt.
2. Damit durfte das AG hier nicht offen lassen, ob die Veranstaltung vom 06.04.2012 eine rein private Geburtstagsfeier war oder nicht. Mangels Beweisaufnahme zur Frage der Öffentlichkeit ist der Senat nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Insbesondere genügen die bisherigen Feststellungen nicht zur Beantwortung der Frage, ob am 06.04.2012 eine öffentliche Veranstaltung oder eine rein private Geburtstagsfeier stattgefunden hat.
a) Eine öffentliche Veranstaltung liegt vor, wenn …..“