Archiv für den Monat: März 2014

„Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch…“ – wirklich?

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Uli Hoeneß und keine Ende? Nun. ich wollte dazu eigentlich nicht mehr bloggen, tue es dann aber jetzt doch, nachdem ich gerade den Beitrag „Hoeneß – Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung„, der sich u.a. auf einen Bericht im Focus stützt, wonach inzwischen die Berechnungen der Finanzbehörde bei mindestens 30 Mi0 €  hinterzogener Steuern liegen sollen, gelesen habe.

Der Kollege Dost-Roxin beginnt seinen Beitrag mit: „Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch….“ . Da frage ich mich allerdings: Wirklich? Oder sieht das Ganze rechtlich ggf. doch ein wenig anders aus? Nun, abschließend wird man das nicht beurteilten können – jedenfalls kann ich es nicht – dafür müsste man Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteil im zu Ende gegangenen Verfahren kennen, um dann die Frage beantworten zu können: Strafklageverbrauch durch das Urteil, ja oder nein? Nur, wenn ich die Frage verneinen muss/kann, stellt sich die Frage nach einer neuen/weiteren Anklage. Das hat mit der Höhe des Steuerschadens – wenn er aus denselben angeklagten Taten stammt – und dem Geständnis von U.Hoeneß nichts zu tun. § 264 StPO lässt grüßen.

Vielleicht war es ja gerade der „Charme der Verteidigungsstrategie“ – den wir alle nicht erkannt haben oder nicht erkennen konnten, weil wir die erforderlichen Informationen nicht hatten -, dass da noch mehr hinterzogene Steuern waren, die nun ggf. vom Urteil erfasst sind. Ob man das gut findet und ob man die Verfahrensweise der Kammer des LG München gut findet, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber wie sagte schon während des Studiums einer meiner Professoren: das Recht ist für die Hellen. Und solche Fragen werden die „Berater“ von U.Hoeneß sicherlich im Blick gehabt habe.

Im Übrigen: Ich weiß auch gar nicht, warum der Focus nun schon wieder eine Welle schlägt. Dass da ggf. noch mehr hinterzogene Steuern zu erwarten waren als die 28,5 Mio €, von denen die Kammer ausgegangen ist, war doch klar. Denn die Finanzbeamtin hatte doch in der Hauptverhandlung schon darauf hingewiesen, dass ihrer Berechung eine „Günstigkeitsprüfung“ zugrunde liegt. Aber es ist wohl ein Thema, dass man am Kochen halten will/muss.

Neues von der Postbeschlagnahme

© froxx - Fotolia.com

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Es gibt Vorschriften in der StPO, die führen quasi ein Schattendasein = man/die Rechtsprechung hat wenig mit ihnen zu tun. Dazu gehört m.E. § 99 StPO, in dem die sog. Postbeschlagnahme geregelt ist. Die Vorschrift taucht nur selten in der Rechtsprechung. Nun ist sie aber (mal wieder) aufgetaucht, allerdings in einem schon etwas älteren Beschluss der BGH, der aber erst jetzt – warum? – auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist, nämlich der BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – 3 BGs 211/12. Aber dennoch, eben wegen der Seltenheit, ein Hinweis auf diese Entscheidung-

Ergangen ist der Beschluss in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung, des Mordes und anderer Straftaten gemäß §§ 129a, 211 StGB. In dem wird  u.a. von der für eine Wohnung, in der die/der Beschuldigte gelebt haben soll, zuständigen Postzustellerin Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs des/der Beschuldigten verlangt. Die Postzustellerin will die Auskunft auch wohl geben, macht die jedoch von einer eine Aussagegenehmigung ihrer Arbeitgeberin abhängig. Die wiederum will diese nicht ohne eine richterliche Anordnung gemäß §§ 99, 100 StPO erteilen.Der BGH hat die richterliche Anordnung erlassen:

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Postbeschlagnahme gemäß §§ 99, 100 StPO liegen vor.

2. Es ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO statt dieser die – mit einem geringeren Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis verbundene – Auskunft über die Postsendungen verlangt werden kann, die an den Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm herrühren oder bei denen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind (vgl. BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 31. August 2011 – 2 BGs 458/11, unter II B; LG Hamburg, StV 2009, 404; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 29; ebenso Nr. 84 Satz 1 RiStBV).

Die Auskunft kann sich in entsprechender Anwendung des § 99 StPO auch auf solche Sendungen beziehen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden (BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 31. August 2011 – 2 BGs 458/11, aaO; Nack in KK-StPO, aaO; BeckOK-StPO/Graf, Stand 1. Juni 2012, § 99 Rn. 16; ebenso Nr. 84 Satz 2 RiStBV; a.A. LG Hamburg, aaO S. 404 f.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 99 Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Schäfer, aaO Rn. 30).

V. Angesichts der Schwere des Vorwurfs und des Verdachtsgrades ist die angeordnete Maßnahme auch verhältnismäßig, zumal nicht der konkrete Inhalt von Postsendungen, sondern lediglich ihre äußeren Umstände Gegenstand der Anordnung sind. Die Maßnahme ist zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Angesichts der besonders intensiven Abschottung d. B. und der weiteren Mitglieder gegenüber der Außenwelt sind Erkenntnisse über die Art und den Umfang der dennoch erfolgten Kommunikation von hoher Bedeutung, um näheren Aufschluss sowohl über das Verhalten d. B. und der übrigen Mitglieder als auch über das Verhalten und die Kommunikationswege der bereits bekannten und möglicher weiterer Unterstützer der Gruppe zu gewinnen.“

Die „Öffentlichkeit“ des „Grünstreifens“

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Von den Straf- und Bußgeldgerichten gibt es viele Entscheidungen zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“, der in der Verteidigung als einer der „straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe“ eine große Rolle spielt. Gelegentlich(Immer mal wieder haben aber auch andere Gerichte mit dem Begriff zu tun. So vor einiger Zeit das VG Düsseldorf, das in Zusammenhang mit Abschleppkosten zu dem Begriff Stellung hat nehmen müssen. Es ging um die Frage, ob der Kläger zur recht abgeschleppt worden war. Dabei spielte die Frage eine Rolle, ob er seinen Pkw verbotswidrig im „öffentlichen Verkehrsraum“ geparkt hatte. Das VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 – 14 K 2623/13 – führt aus:

„Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Der Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, war gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Ziffer 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 239 eindeutig als Gehweg ausgewiesen. Anderer als Fußgängerverkehr und der durch Zusatzzeichen gestattete Radverkehr ist in diesem Bereich nicht erlaubt. Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des Gehwegs verstieß folglich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Hingegen ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt, wie insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 12 Abs. 4a StVO zeigt, der eine besondere Gehwegbenutzung für Kraftfahrzeuge nur im Falle des ausdrücklich erlaubten Gehwegparkens durch besondere Kennzeichnung vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90 -, Rn. 17, […].

Die im Bereich der T1. 10 durch das Verkehrszeichen 239 getroffene Anordnung war zudem für einen im Sinne von § 1 StVO sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer ohne weitere Überlegung eindeutig zu erfassen. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers weder unklar noch widersprüchlich.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, eine Widersprüchlichkeit der Beschilderung daraus resultiert, dass ein Gehweg nicht zugleich als Zufahrt für eine Tiefgarage dienen könne. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass das Fahrzeug – wie vorstehend ausgeführt – verbotswidrig im Bereich eines Gehwegs geparkt war. Unmaßgeblich ist jedoch, ob der Kläger durch das Befahren des Gehwegs ebenfalls eine Verkehrszuwiderhandlung begangen hat. Ein solcher Verkehrsverstoß, mithin das Befahren eines Gehwegs mit einem Kraftfahrzeug, ist nicht Streitgegenstand.

Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass im konkreten Einzelfall auch der links neben dem gepflasterten Weg befindliche Grünstreifen, auf dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, als Teil des Gehwegs anzusehen ist. Bei dem Grünstreifen handelt es sich ebenso wie bei dem gepflasterten Weg um öffentlichen Verkehrsraum, so dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung auf diese Fläche Anwendung finden. Denn zum öffentlichen Verkehrsraum gehören solche Flächen, die – wie hier – der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92 – (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, […], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I].

Manchmal lohnt es sich, über den Tellerrand zu schauen 🙂 .

Sonntagswitz: Heute müssen die Berliner daran glauben

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Ich war in den vergangenen drei Tagen mal wieder in Berlin zum Referieren. 6., also letzter Baustein eines Fachanwaltskurses für Verkehrsrecht. Immer wieder schön, vor allem, wenn es eine so nette Truppe ist/war, die mich da zwei Tage aushalten musste. Allerdings: Die Teilnehmer werden immer jünger – zumindest gefühlt – oder werde ich immer älter :-). Nun, das ist der Lauf der Zeit. Der „Auftritt“ in Berlin hat mich dann auf die Idee gebracht, mal Witze zu den Berlinern zu machen. Hatte ich noch nie. Also daher dann:

Taxifahrt in Berlin.
An der ersten Kreuzung zeigt die Ampel Rot, der Taxifahrer mit Vollgas drüber. Der Fahrgast wundert sich, sagt aber nichts.

Zweite Kreuzung, wieder Rot, erneut mit Vollgas über die Kreuzung.
An der dritten Ampel ist Grün, der Taxifahrer macht eine Notbremsung. Der Fahrgast sagt: „Bei Rot fahren Sie über die Kreuzung und bei Grün bremsen Sie wie ein Wahnsinniger, können Sie mir das erklären?“
Sagt der Taxifahrer: „Es hätte ein Kollege kommen können!“

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Erster Schultag in Berlin. Der Direktor ruft die Schüler auf:
„Mustapha El Ekhzeri?“ – „Anwesend!“
„Achmed El Cabul?“ – „Anwesend!“
„Kadir Sel Ohlmi?“ – „Anwesend!“
„Mohammed Endahrha“ – „Anwesend!“
„Mel Ani El Sner?“ – Stille im Klassenzimmer.
„Mel Ani El Sner?“ – Stille im Klassenzimmer.
Ein letztes mal: „Mel Ani El Sner?“
Jetzt steht ein Mädchen in der letzten Reihe auf und sagt: „Das bin wahrscheinlich ich. Aber mein Name wird MELANIE ELSNER ausgesprochen.“

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Der kleine Erich, der eine Schwester bekommen hat, steht vor der Tür und möchte hinein zur Mutter.
„Det jeht jetzt nich“, sagt der Vater, „Weeßte, der Storch hat die Mutti ins Bein jebissen.“
„Auweia“, meint Erich, „die arme Mutti. Erst die schwere Entbindung un nu det ooch noch.“

Anmerkung: Gut, ich weiß. Der passt überall.

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und dann noch hier der Link auf Berliner-Witz, wovon mir gut gefallen hat:

Was sind die vier größten Feinde der S-Bahn?
Frühling, Sommer, Herbst und Winter – passt natürlich auch auf die DB.

und:

„Niemand hat die Absicht, einen Flughafen zu bauen.“

„Linkschleuder“ für die 13 KW., das war „Sex-Chat“ ans/mit dem Gericht, U.H in Landsberg und verschlüsselte Emails

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Der regelmäßige Leser dieses Blogs wird sicherlich erstaunt sein. Heute also keinen „Wochenspiegel“? Doch, ich kann ihn beruhigen. Natürlich gibt es und ist dieses unser Wochenspiegel, allerdings heute mal anders benannt. Und zwar „zum Gedenken“ an einen „denkwürdigen“ Kommentar bei dem Beitrag von Matthias Klappenbach zur Änderung von Jurablogs, vor allem auch zur Änderung des Rankings (vgl. hier das „Das neue JuraBlogs„). Da hatte ein Kommentator – natürlich anonym 🙁  – 🙁  „angemerkt:

„Und: Es gibt diese Linkschleuder-Blogs, die sich nur über Links ein gutes Ranking erschleichen oder erschlichen haben. Warum gibt es denn überhaupt diese Wochenrückblicke am Sonntag? Doch nur, um dafür ordentlich Verlinkungen einzusammeln. Manchmal gab es doch fast Link-Kartelle (ähnlich den Zitierkartellen), wenn du mich regelmäßig verlinkst, verlinke ich dich auch regelmäßig.“

Ob der Kommentator mit seiner Behauptung auch dieses Blog gemeint hat, weiß ich nicht. Ich habe mir seine Anmerkung jedenfalls „angezogen“ und bemerke dazu:

  1. Unser „Wochenspiegel“ hat und hatte nicht das Ziel, Verlinkungen einzusammeln. Da hatte und habe ich nicht nötig. Wenn es so wäre, müsste ich ja jetzt, nachdem die Verlinkungen nicht mehr zählen, den Wochenspiegel einstellen. Der Wochenspiegel ist eine reine Information unserer Leser darüber, was es sonst noch an interessanten Beiträgen so gegeben hat in anderen Blogs.
  2. Unsinn – zumindest bezogen auf dieses Blog – ist die Behauptung, es gebe ein „Linkkartell“. Das habe ich ebenfalls nicht nötig und die anderen Blogs, auf die verlinkt wird, auch nicht. Dass einige Blogs häufiger verlinkt werden, liegt an der Thematik. Aus unserem strafrechtlich orientierten Blog bieten sich nun einmal i.d.R. keine Links auf z.B. markenrechtliche Blogs o.Ä an.

Letztlich verstehe ich den Kollegen nicht. Vielleicht liegt seine offenkundige Verärgerung an einem nicht so guten Ranking oder aber auch daran, dass er zu wenig verlinkt worden ist. Er ist ja immerhin „JuraBlogs Autor/Leser“, zumindest bezeichnet er sich so.

Also: Wir werden trotz dieser Kritik (?) weiter „Links schleudern“ und berichten daher heute über:

  1. das Facebook-Verbot statt Haftstrafe, die Strafakte hatte zuerst darüber berichtet,
  2. die Frage, ob ein ans Gericht geschickter „Sex-Chat“ strafbar ist?,
  3. die Frage, ob Unionsbürger an die USA ausgeliefert werden dürfen – wenn man selbst mal Auslieferungssachen am OLG gemacht hat, interessant,
  4. eine Nachlese bzw. Vorblick zum/im Fall Hoeneß – die Landsberger Fernseh-Show,
  5. die von den Grünen losgetretene „Null-Promille-Diskussion„,
  6. einen „Hausdurchsuchungsbeschluss“ des BVerfG,
  7. das Erfordernis, E-Mails zu verschlüsseln,
  8. den abgeschleppte Falschparker – und das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis,
  9. die vorzeitige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis,
  10. und dann war da noch das OLG Hamm zur Unlauterkeit von Gutscheinen bei KfZ-Reparaturen.

Damit ist denn für heute genug „geschleudert“. In der nächsten Woche erscheinen wir wieder gewohnt unter: Wochenspiegel“.