Archiv für den Monat: Oktober 2013

„Dritte Halbzeit“: „Cosa Nostra“ gegen „Schickeria“

Wir allen kennen den Begriff der „dritten Halbzeit“. Gemeint sind damit Ausschreitungen vor und/oder nach einem Fußballspiel. Damit hat sich vor einiger zeit der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2013, 1 StR 585/12 (vgl. hier: “Komm lass uns kloppen” – Die ggf. strafbare “dritte Halbzeit”) befasst. Nun hat das OLG München nachlegen müssen. Bei ihm ging es um eine Auseinandersetzung im Vorfeld eines Fußballspiel zwischen den U-19-Mannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München.  Aufeinander getroffen sind die dem TSV 1860 München nahestehende Fangruppierung mit dem „schönen“ Namen „Cosa Nostra“ und die dem dem FC Bayern München nahestehende Fangruppierung „Schickeria“ :-).  Wegen der dabei stattgefundenen Körperverletzungen war es zu einer Verurteilung durch das AG München wegen Körperletzung gekommen. Die hat dann das OLG beschäftigt, das auf der Grundlage der o.a. BGH-Rechtsprechung den Freispruch durch das LG München I aufgehoben und damit die AG-Verurteilung „gehalten“ hat.

Die amtlichen Leitsätze des OLG München, Urt. v. 26.o9.2013 – 4 StRR 150/13 – lauten:

1. Eine Körperverletzungshandlung kann trotz Einwilligung auf Grund der konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände gegen die guten Sitten verstoßen und rechtswidrig sein (§ 228 StGB).

 2. Die Sittenwidrigkeit wechselseitiger Körperverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen kann sich trotz fehlender konkreter Lebensgefahr sowohl aus der ex ante zu beurteilen-den unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 20.2.2013, 1 StR 585/12) als auch aus einer konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ergeben.

 3. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts über die eigene körperliche Integrität kann nur soweit gehen, als dadurch keine Grundrechte Dritter beeinträchtigt werden. Bei der Wahl des öffentlichen Verkehrsraums als „Austragungsort“ einer konsentierten Prügelei ist absehbar, dass unbe-teiligte Dritte in die tätlichen Auseinandersetzungen mit hineingezogen und in ihren Rechten, insbesondere in ihrer Willensentschließungsfreiheit und der körperlichen Integrität verletzt werden.

Automatismusverfahren?

© froxx - Fotolia.com

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In Verfahren betreffend den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wird häufig nach einem „Automatismusverfahren“ verfahren, nämlich nach dem Motto: Neue Straftat = Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Dass das so nicht richtig ist, zeigt der LG Duisburg, Beschl. v. v. 10.09.2013 – 3A Qs-936 Js 39262/08-20/13 – auf. Da war der Angeklagte in laufender Bewährung erneut straffällig geworden. Die dafür verhängte Strafe hatte er zu 2/3 verbüsst, der Rest war zur Bewährung ausgesetzt worden. Dennoch hat das AG die Bewährung aus der ersten Verurteilung widerrufen. Dazu das LG:

Die Notwendigkeit eines Widerrufs ist jedoch nicht isoliert nach der neuen Straftat zu beurteilen, sondern es ist bei der nunmehr zu treffenden Sozialprognose auch die weitere Entwicklung des Verurteilten nach diesen Taten zu berücksichtigen, weshalb neue Straftaten nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung führen und einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen stehen (vgl. BGH, NStZ 2010, 83). Vorliegend war zu berücksichtigen, dass gegen den Verurteilten zwischenzeitlich die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08.11.2012 zu zwei Dritteln vollstreckt worden ist, was die Erwartung begründet, dass der Verurteilte unter dem Eindruck einer vollstreckten Freiheitsstrafe und der zusätzlichen Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Strafrests keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer schließt sich insoweit der Prognose an, die die 1. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg in ihrem Beschluss vom 16.11.2012 hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Strafe aus ihrem Urteil vom 08.11.2012 getroffen hat. Neben der Teilvollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe war zudem zu berücksichtigen, dass alle Taten bereits lange Zeit zurückliegen und der Verurteilte seit fast 2 Jahren strafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getreten ist.

 

Der Knutschfleck und das BVerfG

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Zweimal hat ein Verfahren, das seinen Ausgang beim AG Arnstadt genommen hat, inzwischen das BVerfG beschäftigt, und zwar einmal wegen der Eilentscheidung im BVerfG, Beschl. v. 23.01.2013 2 BvR 2392/12 und dann wegen der Hauptsacheentscheidung im BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 2 BvR 2392/12. Ausgangspunkt für die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ist eine Verurteilung eines „Jugendlichen“. Das AG Arnstadt hatte den zur Tatzeit 14-Järhingen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verwarnt und ihm 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Nach den Feststellungen des AG hatte der Jugendliche eine – wie er wusste – zum Tatzeitpunkt 13-jährige Klassenkameradin am Hals geküsst, so dass ein sogenannter „Knutschfleck“ deutlich sichtbaren Ausmaßes entstand, und ihr darüber hinaus mehrfach mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Mit Beschluss vom 09.03.2012 ordnete das AG Erfurt aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 81g StPO die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Jugendlichen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit dem Ziel an, die Eigenschaften in die DNA-Analysedatei einzustellen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben beim AG und LG Erfurt ohne Erfolg. Erfolg hatte der Jugendliche erst mit seiner Verfassungebeschwerde:

„2. Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht. Auch unabhängig davon, dass das Amtsgericht Erfurt als Rechtsgrundlage unter anderem § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz heranzieht, der bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2005 außer Kraft getreten ist, weisen die Beschlüsse gravierende inhaltliche Mängel auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Amtsgerichts, auf die das Landgericht ohne eigene Begründung Bezug nimmt, für sich genommen überhaupt geeignet wären, die Annahme zu rechtfertigen, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Jedenfalls hat das Gericht sowohl bei der Prognoseentscheidung als auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wesentliche Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt.

Zwar handelt es sich bei der Straftat, die den Anlass für die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung nach § 81g Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StPO bildet, um eine solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung und damit um eine die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllende Anlasstat. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung. Der ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Arnstadt strafrechtlich zuvor noch nicht in Erscheinung getretene Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt, die Geschädigte eine 13-jährige Klassenkameradin. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen hatten kein erhebliches Ausmaß. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers beruhten sie aus seiner Sicht auf gegenseitiger Zuneigung. Weder den angegriffenen Entscheidungen noch dem Urteil des Amtsgerichts Arnstadt kann Abweichendes entnommen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sich somit insgesamt als jugendtypische Verfehlung dar, was auch durch die im untersten Bereich des jugendstrafrechtlichen Sanktionenspektrums liegende Rechtsfolge im Urteil des Amtsgerichts Arnstadt zum Ausdruck kommt. Dieser Umstand bleibt in den angefochtenen Entscheidungen ohne jede Berücksichtigung. Eine erkennbare Beachtung dieses Faktors wäre aber erforderlich gewesen, da er geeignet ist, die Prognoseentscheidung in Bezug auf künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung maßgeblich zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 – 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 24).

Auch lassen die angefochtenen Entscheidungen nicht erkennen, ob die möglichen Auswirkungen der Anordnung einer Erfassung und Speicherung von Genmerkmalen auf die weitere Entwicklung des jugendlichen Beschwerdeführers Gegenstand der den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit obliegenden Abwägung war. Dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts wohnt das Verfassungsrang beanspruchende Ziel möglichst weitgehender sozialer Integration inne (vgl. BVerfGE 116, 69 <85>). Die Einwirkung exekutiver Maßnahmen auf Jugendliche ist aufgrund deren noch andauernder Labilität sowie ihrer erhöhten subjektiven „Eindrucksfähigkeit“ gravierender als auf Erwachsene. Abhängig von den konkreten Umständen kann durch die dauerhafte Speicherung eines unverwechselbaren Erkennungsmerkmals eines Jugendlichen eine „Brandmarkung“ drohen, welche als determinierendes Element die Möglichkeit andauernder Straffreiheit als Grundvoraussetzung sozialer Integration einschränken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2007 – 2 BvR 2577/06 -, juris, Rn. 28).“

Also mal wieder: Gewogen und zu leicht befunden. Mich „erstaunt“ dann auch der Hinweis des BVerfG auf die vom AG herangezogene: „§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz“. Das war zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung gut sechs einhalb Jahre außer Kraft. Vielleicht würde sich dann doch mal die Anschaffung eines aktuellen Gesetzestextes empfehlen.

So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich hatte vor gut zwei Wochen über eine Frage berichtet, die in einem FA-Kurs vor einiger Zeit diskutiert worden ist (vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung). Nämlich die Frage, wie mit der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG umzugehen ist, wenn Verfahren, in denen der Verteidiger als Wahlanwalt tätig gewesen ist, noch bei der Staatsanwaltschaft verbunden werden. die Bestellung als Plfichtverteidiger dann aber erst durch das Gericht erfolgt. Muss dieses dann in seine Bestellungsentscheidung zugleich auch eine Erstreckungsentscheidung aufnehmen oder nicht. Wenn nicht, wer muss dann erstrecken? Ich war und bin der Meinung, dass das Gericht, das beiordnet, zugleich auch über die Erstreckung entscheiden muss, wenn man davon ausgeht, dass das Überhaupt ein Fall für die Erstreckung ist und er sich nicht nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG löst, was umstritten ist.

Um eine solche Entscheidung kämpft derzeit ein Kollege in Aurich. Die Amtsrichterin dort hat jetzt im AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – die nachträgliche Erstreckung abgelehnt. Begründung:

„Mit Beschluss vom 23.09.2013 ist Herr Rechtsanwalt Saathoff in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden. Da es sich um ein jedenfalls für das Amtsgericht Aurich einheitliches Verfahren handelt und hier keine Verbindungen erfolgt sind, ist eine Erstreckung weder zulässig noch notwendig. Die in dem zitierten Urteil des OLG Oldenburgs in diesen Fällen zu treffende Ermessensentscheidung ist erst im Gebührenverfahren zu treffen.“

M.E. falsch, so geht es nicht Frau Kollegin. M.E. ist der Beschluss falsch. Denn bei der Erstreckung handelt es sich um eine Annexentscheidung zur Bestellungsentscheidung, mit der die gebührenrechtlichen Auswirkungen der Pflichtverteidigung – gesetzliche Gebühren für den Rechtsanwalt – auch auf andere Verfahren erstreckt werden. Die Entscheidung kann nicht erst im Gebührenverfahren getroffen werden. Wer soll sie denn dort treffen? Der Kostenbeamte? Wohl kaum, denn der hat  zunächst mal ur die ergangene Kostengrundentscheidung umzusetzen. Der Verteidiger wird sich, wenn keine Erstreckungsentscheidung vorliegt, eine „blaue Nase“, wenn er für alle Verfahren, in denen er tätig geworden ist und die von der Staatsanwaltschaft verbunden worden sind, gesetzliche Gebühren geltend macht.

Der Kollege wird also nun wohl Beschwerde einlegen und das LG Aurich mit der Frage befassen. Entscheidet das auch „falsch“, wird im nichts anderes übrig bleiben, sich noch einmal an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Denn dann muss die nachträglich über die Erstreckung entscheiden. Und: Er wird/muss es durchfechten. Denn es kann um beträchtliche gesetzliche Gebühren gehen.

Falsche Verdächtigung im Sorgerechtsstreit endet mit der Nebenklage

© m.schuckart - Fotolia.com

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Durch das 2. OpferrechtsreformG ist das Recht der Nebenklage im Jahr 2009 nicht unerheblich erweitert worden. Nach § 395 Abs. 3 StPO kann sich auch derjenige mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Zum Anwendungsbereich dieser Neuregelung hat inzwischen schon der BGH, Beschl. v. 09.05.2012 – 5 StR 523/11 – Stellung genommen. Nun auch der LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 12.09.2013 – 2 Qs 77/13 hinsichtlich der Frage, ob auch eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) zum Anschluss berechtigen kann. Da hatte in einem familiengerichtlichen Verfahren der Kindesvater geäußert/vortragen lassen: „… nach Kenntnis des Kindesvaters verkehren in dem von der Kindesmutter und T. bewohnten Haus viele Leute, welche bereits Probleme mit Drogen und Alkohol hatten. Dies gelte vor allem für die Kindesmutter, ihren Lebensgefährten D., dessen Schwester B. und auch für die Mutter der beiden, M. Insofern wird angeregt, dass das Jugendamt in den kommenden Wochen und Monaten unangemeldete Besuche macht, um sich über das Umfeld und das Wohlergehen von T. eigene Eindrücke zu verschaffen.“

Das LG hat den Anschluss der Kindesmutter mit der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO durchgreifen lassen:

„Nach § 395 Abs. 3 StPO kann auch eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen.

Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz vom 1.10.2009 (BGBl I S. 2280) wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern, die durch die Tat besonders schwerwiegenden Folgen davongetragen haben, geschaffen. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig. Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite der Norm geschaffene materielle Anschlussgrund erfordert, dass besondere Gründe den Anschluss zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten gebieten. Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegierten Rechtsstellung eines Nebenklägers ist die im Einzelfall zu prüfende prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten (BGH StV 2012, 754).

Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere physische oder psychische Folgen der Tat darstellen. Besondere Gründe können aber auch darin liegen, dass das Opfer Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten abzuwehren hat. Bei der Beurteilung ist auf die individuelle Lebenssituation des Verletzten abzustellen. Das betroffene und geschützte Rechtsgut ist dabei besonders zu beachten. Rein wirtschaftliche Interessen sind indessen nicht ausreichend (vgl. BGH StV 2012, 754 m.w.N.; Weiner in BeckOK, Stand: 28.1.2013; § 395 Rn. 18-20).

Nach diesen Maßstäben ist die besondere Schutzbedürftigkeit der Anzeigeerstatterin S. im vorliegenden Fall gegeben.

Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen, die der Angeklagte getätigt haben soll, zielen erkennbar darauf ab, dem streitigen familiengerichtlichen Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder zu einem für die Anzeigeerstatterin negativen Ausgang zu verhelfen. Auf Betreiben des im familiengerichtlichen Verfahren ebenfalls beteiligten Jugendamtes hat sich die Anzeigeerstatterin bereits einem Drogenscreening unterziehen müssen. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen, die der Angeklagte getätigt haben soll, haben mithin erhebliche Auswirkungen auf die Anzeigeerstatterin. Das Sorge- und Umgangsrecht mit den leiblichen Kindern, das hier betroffen ist, stellt ein besonders bedeutendes und grundrechtlich geschütztes Rechtsgut (Art. 6 GG) dar, das auch die individuelle Lebensführung prägt. Die Anzeigeerstatterin hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen unberechtigte Schuldzuweisungen, die diesen Bereich betreffen, zur Wehr zu setzen.“