Monatsarchiv: Dezember 2012

Der fliegende Rechtsanwalt

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Wenn die Anreise mit Auto oder Bahn zu einem auswärtigen Termin zu erheblichen Zeitverlusten wegen der jeweils erforderlichen auswärtigen Übernachtungen geführt hätte, dann darf der Rechtsanwalt als Beförderungsmittel auf einer Geschäftsreise auch das Flugzeug wählen. So der OLG Koblenz, Beschl. v. 09.11.2012 – 14 W 616/12 – zur Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Flugreisekosten (im Zivilverfahren, in dem es heißt:

„b) Die Beklagte kann auch nicht auf eine Erstattungsforderung lediglich in Höhe der Kosten verwiesen werden, die für Fahrten mit dem Auto oder mit der Bahn angefallen wären. Eine entsprechende Anreise hätte nämlich zu erheblichen Zeitverlusten geführt, weil jeweils eine auswärtige Übernachtung notwendig geworden wäre. Berücksichtigt man deren Zusatzkosten und außerdem den Umstand, dass der Gebührentatbestand der Nr. 7005 RVG-VV jedes Mal nicht nur an einem, sondern an zwei Tagen verwirklicht worden wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674), war der Mehraufwand für die Flüge nicht unverhältnismäßig. Genauso wenig war er im Hinblick auf den – hohen – Streitwert unangemessen. Von daher ist seine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2008, 654; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; OLG Hamburg AGS 2011, 463). Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Flüge in der Business Class gebucht und sich nicht mit der Economy Class beschieden hätte (vgl. dazu die beiden vorgenannten, insoweit konträren Entscheidungen des OLG Hamburg), ist nicht ersichtlich.“

Ich warte immer noch auf die Entscheidung, in der es heißt: Flugreise auch deshalb zulässig, weil die Anreise mit der Bahn pünktliches Ankommen nicht sicher stellt :-).

 

 

Die Reisekosten des freigesprochenen Angeklagten – Ja, aber…

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Nach Freispruch beantragt der ehemalige Angeklagte die Festsetzung ihm zu erstattender Auslagen in Höhe von insgesamt 2.916,00 €, die ihm durch Fahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug von J. zu den insgesamt 15 Hauptverhandlungsterminen in H. entstanden seien. Begründung: Er studiere seit dem Sommersemester 2011 in J. und habe dort seinen angemeldeten Nebenwohnsitz. Die Rechtspflegerin hat nur die Kosten festgesetzt, die bei Fahrten von dem Hauptwohnsitz des Angeklagten in B., wo er auch geladen worden ist, nach H. entstanden wären. Das waren rund 190 €.  Der ehemalige Angeklagte geht ins Rechtsmittel und hat teilweise Erfolg. Der OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2012 – 1 Ws 360/12 – sagt: Ja, aber:  

„a) Zu den erstattungsfähigen Auslagen des Freigesprochenen gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Fahrten zu den Verhandlungsterminen im eigenen Kraftfahrzeug (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 464a Rn. 15 m.w.N.). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass §§ 5 und 6 JVEG insoweit entsprechend anzuwenden sind (Meyer-Goßner aaO). Nach § 5 Abs. 5 JVEG hat ein Beteiligter, der dem Gericht nicht unverzüglich anzeigt, dass er zum Termin von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort anreist, grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der notwendigen Fahrtkosten von dem in der Ladung angegebenen Ort. Der Behauptung, dass der Freigesprochene die Anreise aus J. hier rechtzeitig angezeigt habe, steht entgegen, dass im Protokoll der Hauptverhandlung als sein Wohnsitz nur der in B. angegeben ist.

b) Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG gilt nicht ausnahmslos. Die unverzügliche Anzeige soll dem Gericht nur die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen oder Sachverständigen zunächst abbestellen will (vgl. OLG Dresden JurBüro 1998, 269; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. JVEG § 5 Rn. 22). Hätte das Gericht die Ladung aber in jedem Fall aufrechterhalten, so sind dem Zeugen oder Sachverständigen die Mehrkosten der An- und/oder Rückreise von oder zu einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort auch dann zu erstatten, wenn er die Anreise von dem anderen Ort verspätet oder überhaupt nicht angezeigt hat (vgl. OLG Dresden aaO; OLG Schleswig RPfl 1962, 367; Hartmann aaO Rn. 24; Meyer/Höver/Bach, JVEG 25. Aufl. § 5 Rn. 5.23). So liegt es zweifelsohne auch hier. Da gegen einen ausgebliebenen Angeklagten gemäß § 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann, ist es ausgeschlossen, dass die Jugendkammer den Freigesprochenen abgeladen hätte, wenn er seine Anreise aus J. rechtzeitig angezeigt hätte. Die fehlende Anzeige steht also der Erstattungspflicht hier nicht entgegen.“

Das war das „Ja“, und dann das „Aber“:

Der Beschwerdeführer hat bislang nicht nach § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich nach jeder Sitzung mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zurück nach J. gefahren und zur nächsten Sitzung erneut von dort angereist ist. Allein die vorgelegte Meldebescheinigung genügt dafür nicht. Denn der Freigesprochene hat seinen Hauptwohnsitz ausweislich des Sitzungsprotokolls noch zu Beginn der Verhandlung mit B. angegeben. Berücksichtigt man zudem die hohe Terminierungsdichte – zum Teil haben Sitzungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattgefunden -, so versteht es sich keinesfalls von selbst, dass ein Angeklagter, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher voraussehen konnte, dass ihm die Fahrtkosten von der Landeskasse erstattet werden, nach jedem Sitzungstag die erhebliche Entfernung zu seinem Nebenwohnsitz nach J. zurücklegt, obwohl er in der Nähe seinen Hauptwohnsitz hat.“

Bei der Konstellation hätte ich auch mal nachgefragt.

 

Lesetipp: Jahresendlektüre – Verfahrenstipps und Fahrverbot

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In den letzten Tagen sind auf meiner Homepage „Burhoff-online“ zwei weitere Volltexte eingestellt worden, auf die ich hier auch hinweisen möchte.

Zunächst: Eingestellt worden ist mein Beitrag aus ZAP-Heft 24, F 22 R, S. 757: „Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (III/2012)“ mit Hinweisen und Tipps zu aktueller Rechtsprechung, zu der ich teilweise auch hier gepostet hatte.

Wie immer: Eingestellt zum kostenlosen Download.

 

 

Sonntagswitz: Aus gegebenem Anlass um Berlin

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Ich war am vergangenen Wochenende in Berlin. Wie immer schön, aber: ich bin auch immer wieder froh in das doch ein wenig beschaulichere und ruhigere 🙂 Münster zurückkehren zu können. Meinen letzten Berlin-Besuch 2012 nehme ich dann jetzt aber mal zum Anlass für einige Witze/Sprüche um Berlin (ja ich weiß, schon älter und passen auch auf andere Städte):

Taxifahrt in Berlin: An der ersten Kreuzung zeigt die Ampel Rot, der Taxifahrer mit Vollgas drüber. Der Fahrgast wundert sich, sagt aber nichts.
Zweite Kreuzung, wieder Rot, erneut mit Vollgas über die Kreuzung.
An der dritten Ampel ist Grün, der Taxifahrer macht eine Notbremsung. Der Fahrgast sagt: „Bei Rot fahren Sie über die Kreuzung und bei Grün bremsen Sie wie ein Wahnsinniger, können Sie mir das erklären?“
Sagt der Taxifahrer: „Es hätte ein Kollege kommen können!“

So schlimm sind sie aber nicht die Taxifahrer in Berlin.

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In der Schule fragt die neue Lehrerin die Kinder ob sie auch alle Hertha BSC Fans sind. Fast alle Kinder heben die Hände; bis auf die kleine Lisa.
Die Lehrerin fragt sie: „Lisa, bist du etwa kein Hertha BSC Fan?“
Nein“, antwortet Lisa. „Ich bin HSV Fan! Meine Mama und mein Papa kommen aus Hamburg und sind auch HSV Fans.“
Darauf die Lehrerin: „Aber Lisa, Du kannst doch nicht alles nachmachen was Deine Mama und Dein Papa Dir vorleben. Was wäre denn, wenn dein Papa und deine Mama Versager wären und im Gefängnis säßen?“
Lisa ist kurz verunsichert, sagt aber dann: „Ja, Frau Lehrerin; dann wäre ich wohl auch Hertha BSC Fan!“

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Und dann haben ich da noch – schon etwas älter

Honecker läuft über den Alexanderplatz und sieht eine lange Menschenschlange. Neugierig wie er ist, stellt er sich auch an. Der Mann vor ihm dreht sich um, erkennt Honecker und flüstert dem Mann vor ihm etwas ins Ohr.
Nach einer Weile weiß jeder in der Schlange, dass Honecker da steht. Und die Schlange löst sich auf.
Verwundert fragt Honecker einen:
„Warum steht ihr hier so lange an und verschwindet jetzt alle?“ Sagt der Mann: „Wir wollten unsere Ausreisegenehmigungen holen. Aber wenn du sowieso gehen willst, können wir ja hier bleiben.“

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Und dann waren da noch die 50. besten Berlin-Sprüche bei der Berliner Morgenpost.

Wochenspiegel für die 50. KW., das war die Beschneidungsdiskussion, der männliche Frauenbeauftragte und die Einnahmen aus ESO 3.0 in Mainz

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Ich bin immer wieder erstaunt, wie schnell eine Woche vergeht und damit ein neuer Wochenspiegel ansteht. Und nun auch schon für die 50 KW., das Jahr ist also – schon wieder mal – bald zu Ende. Wir berichten also dann aus der vergangenen/vorvorletzten Woche des Jahres 2012 über:

  1. Den Fall Mollath, und auch hier,
  2. „Statistikprobleme“ (?) im Beck-Blog,
  3. die Diskussion zur Beschneidung, vgl. auch hier, hier und hier,
  4. eine Wahllichtbildvorlage mit (günstigen) Folgen,
  5. das Löschen beim Kollegen Hoenig, wer kennt sie nicht die Trolls – vgl. auch dann noch den Troll der Woche:-),
  6. den grob verkehrswidrigen Radfahrer – beim OLG Frankfurt,
  7. die Sanierung des Mainzer Rathauses durch das dritte ESO 3.0,
  8. den männlichen Frauenbeauftragten,
  9. die Einnahmen aus der Lkw-Maut,
  10. und dann war da noch: Thank you for traveling with Deutsche Bahn, wer kennt das nicht?, obwohl. Ich hatte gestern auf der Rückfahrt von Berlin keine Probleme 🙂