Archiv für den Monat: April 2012

Der Kollege „Winkeladvokat“

Nicht vom Feinsten, wie da zwei Kollegen im Rheinland miteinander umgegangen sind, was dann schließlich zu einem Zivilrechtsstreit, in dem der eine Kollege auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist, geführt hat.

Kurz zum Sachverhalt: Beide Parteien des Rechtsstreits sind zugelassene Rechtsanwälte. Der Kläger arbeitet mit den Rechtsanwälten Dr. T und R zusammen, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob es sich um eine Sozietät oder eine Kooperation handelt. Kläger und Beklagter standen sich in mehreren gerichtlichen Verfahren als gegnerische Prozessbevollmächtigte gegenüber. In den Verfahren kam es zum Vorwurf der widerstreitenden Interessen und des des Führens einer sog. „Schein-Sozietät“. In dem Zusammenhang hatte der Beklagte eine Email an die RAK Köln verfasst, in der es hieß:

Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) – als „Winkeladvokatur“ zu apostrophieren.“

Weiter heißt es u.a.:

„“Winkeladvokatur“ ist andererseits jedoch wohl nicht verboten; es zeichnet den erfolgreichen Anwalt schließlich aus, dass er sein Mäntelchen in den Wind hängt und sich argumentativ stets zu helfen weiß, jedenfalls solange hierdurch nicht gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht verstoßen wird.“

Das ist dem Kollegen „Winkeladvokat“ sauer aufgestoßen und er nimmt den schreibenden Kollegen auf Unterlassung in Anspruch. Das Verfahren lief beim LG Köln. Das hat im LG Köln, Urt. .v.15.11.2011 – 5 O 344/10 – in der Bezeichnung eines Anwalts als „Winkeladvokat“ eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen:

„..Nach Auffassung der Kammer stellt die Bezeichnung „Winkeladvokatur“ einen rechtswidrigen und schuldhaften Angriff auf die Ehre und die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Der Begriff „Winkeladvokat“ bezeichnet historisch eine Person, die ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteilt. Heute wird darunter eine Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig ist, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführt, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht. Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen mag, ist der Begriff „Winkeladvokat“ in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen gelten auch für den Begriff „Winkeladvokatur“.

Der Einstufung als Ehrverletzung steht nicht entgegen, dass die angegriffene Äußerung als Werturteil grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießt. Diese tritt nämlich dort zurück, wo es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt. Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2004, BeckRS 2005, 84). Maßgebend ist dabei nicht, wie der Äußernde sie versteht, sondern wie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum sie verstehen durfte. Vorliegend ist die Schwelle zur Schmähkritik überschritten. Die Bezeichnung als „Winkeladvokatur“ entbehrt den erforderlichen Sachbezug und muss als bloße Diffamierung angesehen werden. Der Begriff wurde zwar anlässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung benutzt, indem der Beklagte den Außenauftritt des Klägers gegenüber der Rechtsanwaltskammer monierte. Der Begriff selbst diente jedoch weder der Unterstreichung dieser Position noch als weiteres sachliches Argument, sondern allein dazu, den Kläger bzw. sein Verhalten in ein schlechtes Licht zu rücken, nachdem der Beklagte zuvor mit dem von ihm gegen den Kläger initiierten Verfahren wegen Vertretung widerstreitender Interessen gescheitert war. …“

Wehret den Anfängen – Eingriff in das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO?

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Jeder Jurist, der sich zumindest ein wenig im Strafverfahrensrecht auskennt, kennt das Beweisverwertungsverbot, das aus § 252 StPO folgt, wenn ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Dann darf das sich aus § 252 ergebenden Verlesungs-/Verwertunsgverbot nicht dadurch umgangen werden, dass Vernehmungsbeamte vernommen oder Vernehmungsprotokolle verlesen werden. Nur eine Ausnahme macht man: Der Zeuge ist richterlich vernommen worden. Aber auch dann ist eine Verwertung der früheren Angaben nur unter Einschränkungen möglich/zulässig. Die kennt – natürlich – auch der 1. Strafsenat des BGH. Auf die weist er im BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 1 StR 43/12 – auch ausdrücklich im Hinblick auf eine erfolgte Vernehmung des Ermittlungsrichters hin:

a) Allerdings trifft es zu, dass frühere Vernehmungen eines die Aussage gemäß § 52 StPO verweigernden Zeugen grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dann nur das herangezogen werden, was ein vernehmender Richter über die vor ihm gemachten Angaben des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm sein Vernehmungsprotokoll – notfalls durch Verlesen – vorgehalten werden. Dies darf allerdings nicht dazu führen, den Inhalt der Niederschrift selbst für die Beweiswürdigung heranzuziehen. Verwertbar ist vielmehr nur das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es genügt nicht, wenn er lediglich erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen (BGH, Urteil vom 2. April 1958 – 2 StR 96/58, BGHSt 11, 338, 341; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 150; BGH, Urteil vom 30. März 1994 – 2 StR 643/93, StV 1994, 413; BGH, Beschluss vom 4. April 2001 – 5 StR 604/00, StV 2001, 386).

Allerdings hatte das LG diese Grundsätze nicht (vollständig) beachtet. Insoweit stellt der BGH einen Rechtsfehler fest, den im Übrigen der GBA gesehen hatte:

c) Soweit das Landgericht für die vorliegende Fallgestaltung eine diese Erinnerung ergänzende Verwertung der protokollierten Aussage als (zumindest teilweise) zulässig angesehen hat, steht diese Auffassung mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht im Einklang.“

Soweit, aber nicht so gut. Denn dann kommt es. Anders als der GBA, der die Verfahrensrüge hatte durchgreifen lassen, sieht der 1. Strafsenat das anders. Nach seiner Auffassung beruht das Urteil nicht auf diesem Fehler.

Der Senat kann aber ausschließen, dass sich dies auf das gefällte Urteil ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat allenfalls die Darstellung M. H.´, nach dem Stich habe er seine Frau zu Boden gerungen und diese habe sich dann in gebückter Haltung vor ihm befunden (UA S. 12; oben 3. b), und somit einen für die Gesamtwürdigung der Beweise wenig bedeutsamen Umstand dem ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokoll entnommen.

Dem Urteil liegt eine insgesamt sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung zugrunde. Das Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei ist es zutreffend von der Einlassung der Angeklagten ausgegangen. Diese hat in ihren Vernehmungen bei der Polizei, beim Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Sachverständigen stets eingeräumt, ihren Ehemann mit einem Messerstich verletzt zu haben. Auch das von der Strafkammer festgestellte „Geschehen vor der Tat“ hat sie dabei in den wesentlichen Punkten konstant geschildert (UA S. 15 ff.)….

Angesichts dieser klaren Beweislage besorgt der Senat nicht, dass sich das Nachtatgeschehen maßgeblich auf die landgerichtliche Überzeugungsbildung ausgewirkt hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang zudem festgestellt hat, M. H. habe wenige Minuten nach der Tat gegenüber der zu Hilfe gekommenen Nachbarin C. M. u.a. geäußert, er habe die Angeklagte nach dem Messerstich „zu Boden gedrückt“ (UA S. 13).

Natürlich setzt der 1. Strafsenat noch einen drauf:

„Ergänzend bemerkt der Senat: Ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge wird regelmäßig deshalb durch den Ermittlungsrichter vernommen, weil bei einer späteren – aus welchen Gründen auch immer erfolgten – Zeugnisverweigerung nur die Aussage des Ermittlungsrichters über die Angaben des Zeu-gen verwertbar ist. In derartigen Fällen, erfahrungsgemäß oft Gewalt- und/oder Sexualdelikte zum Nachteil von Frauen oder Kindern, hat der Ermittlungsrichter daher die Pflicht, sich schon während der von ihm durchgeführten Vernehmung intensiv darum zu bemühen, sich den Aussageinhalt einzuprägen. Ausfluss dieser Pflicht des Ermittlungsrichters ist es auch, dann, wenn seine Vernehmung als Zeuge ansteht, die Vernehmungsniederschriften einzusehen, um sich erforderlichenfalls die Einzelheiten ins Gedächtnis zurückzurufen (vgl. hierzu zusammenfassend Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 69 Rn. 8 mwN).“

Ich halte die Entscheidung für falsch – Gott sei Dank ja auch der GBA, der einen Aufhebungsantrag gestellt hatte. Sie geht in die falsche Richtung, denn: Über die Beruhensfrage lassen sich Eingriffe in das Beweisverbot gut heilen. Und was die Hellseher beim BGH alles ausschließen können, wissen wir. Auch die gesteigerte Vorbereitungspflicht des Zeugen ist nicht unproblematisch. Bekundet der Zeuge dann in der Hauptverhandlung noch seine Erinnerung oder bekundet er das, was er in den Ermittlungsakten gelesen hat?

Nichtaufstehen in der Hauptverhandlung – 5 Tage Ordnungshaft?

Muss man als Angeklagter in der Hauptverhandlung eigentlich aufstehen, wenn das Gericht den Sitzungssaal betritt? Das ist zwar wohl Usus, gesetzlich geregelt ist die Frage allerdings nicht. Die Nr. 124 Abs. 2 RiStBV enthält insoweit nur eine Beschreibung der üblichen Form in der Hauptverhandlung. Deren Nichtbeachtung stellt aber nach allgemeiner Meinung gleichwohl eine Ungebühr in der Hauptverhandlung im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar. Davon geht jetzt auch (noch einmal das OLG Celle, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 Ws 504/11 aus, ohne das allerdings näher – mit Ausnahme des Hinweises auf eine Kommentarstelle – näher zu begründen.

Nun ja, da fällt einem gleich der Satz, „wenn es der Rechtsfindung dient“ ein. Allerdings: Bei dem Angeklagten in dem Verfahren scheint es sich um einen „Krawallangeklagten“ gehandelt zu haben (dazu unten).

Festgesetzt worden sind für das Nichtaufstehen (?)  5 Tage Ordnungshaft. Dazu das OLG:

„Nach § 178 Abs. 1 GVG kann im Falle der Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Die Dauer der vorliegend verhängten Ordnungshaft von 5 Tagen lag demnach im oberen Bereich der möglichen Ordnungsmittel. Dies erscheint allein vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss festgestellten Ungebühr (Weigerung, sich zu erheben) und in Anbetracht des gegenständlichen Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der schließlich verhängten Rechtsfolge von 40 Tagessätzen Geldstrafe zunächst nicht frei von Bedenken. Indessen ist die Prüfung eines Ordnungsmittels nicht allein auf die im zugrunde liegenden Beschluss festgestellten Tatsachen beschränkt. Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, die sich aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183), diesem dem Protokoll zufolge also hinlänglich bekannt sind.“

Dazu führt das OLG zusätzlich aus:

Hierzu ist dem – dem Angeklagten auch im Beschwerdeverfahren bekannt gemachten – Protokoll u.a. zu entnehmen, dass der Angeklagte wie auch in vorigen Sitzungen vom Vorsitzenden aufgefordert werden musste, seine Mütze und die von ihm in der Hauptverhandlung getragene Schwimmbrille abzunehmen. Angaben auch zu seiner Person hat er trotz wiederholten Nachfragens abgelehnt. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls nachfolgend eine Reihe von Anträgen gestellt, die erkennbar in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Sache standen und letztlich auf eine gezielte Provokation des Gerichts im Sinne eines inszenierten Happenings abzielten. Das Verfahren wurde von zahlreichen Sympathisanten des Angeklagten und von einem erheblichen Medieninteresse begleitet. Einem als Zeugen gehörten Polizeibeamten wurde vom Angeklagten eine zu Protokoll genommene Zeichnung vorgehalten, die bei vernünftiger Betrachtung nur als sinnentleertes Rätsel über überforderte Polizeibeamte gewertet werden kann. In einem gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsantrag führte der Angeklagte aus, dieser habe ´seinen Unverschämtheiten freien Lauf gelassen´ und habe sich in seiner ´provokativen Prozessführung gebadet´. der Vorsitzende habe vergessen, dass er ´aufgrund mangelnder Zauber und Durchsetzungskräfte´ nicht im Stande sei, jemandem das Wort zu entziehen. der Vorsitzende habe ´bezüglich der Überschätzung seiner Fähigkeiten´ sich ´nicht anders zu helfen gewusst´, als Ordnungshaft anzudrohen. Im Saal zur Sicherung anwesende Polizeibeamte wurden als ´uniformierte Spielfiguren des vorsitzenden Richters´ bezeichnet. Auf die Ankündigung des Vorsitzenden, er werde Ordnungshaft von fünf Tagen Dauer festsetzen, wenn der Angeklagte sich trotz dreifacher Aufforderung zur Urteilsverkündung nicht erhebe, hat dieser erklärt, das sei unverhältnismäßig, er werde sich aber ´auch für zehn Tage Ordnungshaft nicht für die Erhabenheit des Richters erheben´. Dieses gesamte und dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor Verhängen des Ordnungsgeldes bekannte Geschehen zeigt, dass es diesem während der gesamten, von einem erheblichen Interesse der Medien und der Öffentlichkeit gezeichneten Hauptverhandlung auf eine gezielte Provokation des Gerichts und den Versuch ankam, den Vorsitzenden bloßzustellen. All dies rechtfertigt im Ergebnis das Festsetzen der Ordnungshaft auch der Höhe nach.

Nette Hauptverhandlung.

Kompensation?

Auch eine Art (neuer [?] Kompensation, die man in BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – 5 StR 115/12 lesen kann:

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ersichtlich.

Der eine „Fehler“ gegen den anderen aufgerechnet?

Zum Punkteabbau in die Mongolei?, oder: Der reisefreudige Verkehrsminister, oder allgemein: Alle Jahre wieder

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Eine kleine Meldung auf Seite 2 der heutigen „Westfälischen Nachrichten“ hat meine Aufmerksamkeit geweckt – überschrieben ungefähr – „Minsterien mit Reisekosten zu spendabel“. Der Inhalt der Meldung geht dahin, dass einige der Berliner Minsterien (mal wieder) ihre Reisekosten überschritten habe. Ist ja an sich nichts Neues, daher: Alle Jahr wieder.

An der Spitze scheint aber der Verkehrsminister zu stehen (Nomen est omen), wie man auch einem Bericht von „Welt online“ entnehmen kann. Da findet man – genau wie in den „WN“ – auch den Hinweis auf den Besuch einer Kupfermine in der Mongolei. Da hatte ich mich beim Kaffee schon gefragt, was er denn da wohl gewollt hat? Als Verkehrsminister wird er da so ganz viel neue Erkenntnisse nicht gewonnen habe – denn darum geht es bei diesen Reisen (angeblich) ja immer 😉 – oder ging es um den Punkteabbau in der Mongolei?

Aus „Welt online“ entnehme ich:

Sein Parlamentarischer Staatssekretär Enak Ferlemann (CDU) begründete die rege Reisetätigkeit Ramsauers, der auch für Bau und Städtebau zuständig ist, mit einer neuen Außenwirtschaftstrategie des Hauses. Ihr Ziel sei es, Eigeninitiativen von Unternehmen im Ausland aktiv zu unterstützen.

Ah, wie haben es die Grünen – die ja an sich auch gebrannte Kinder sind, was das Reisen angeht – Stichwort: Südamerika – so nett ausgedrückt: „Schattenaußenminister“ bzw. „Schattenwirtschaftsminister“.

Mich machen solche Meldungen schlicht ärgerlich.