Archiv für den Monat: April 2012

Wochenspiegel für die 17 KW, das war Sachstand Wulff, Dieter Bohlen beim EGMR und der Preis für Sicherungsverwahrung

Wir berichten über

  1. eine Flucht nach vorn in Berlin,
  2. Dieter Bohlen und seinen Gang zum EGMR,
  3. die Verfahren mit und um Christian Wulff, auch hier,
  4. einen (knappen) Sieg des Rechtspflegers,
  5. das Blitzen mit ES 3.0,
  6. das Blitzen mit Poliscan Speed,
  7. den Preis für Sicherungsverwahrung,
  8. den nicht genommenen Urlaub eines Referendars,
  9. erlaubte bzw. nicht erlaubte Lügen beim Vorstellungsgespräch,
  10. und dann war da noch die Nachbesserung bei einer misslungenen Tätowierung.

„Sie haben das Recht … über Ihre Rechte belehrt zu werden“

© Marcito - Fotolia.com

…so beginnt die PM zum Vorschlag der Europäischen Kommission zum Recht auf Belehrung in Strafverfahren, die am 27.04.2012 herausgegeben worden ist und die sich mit der EU-Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren befasst.  Diese sieht die gesetzliche Verankerung eine umfassenden Belehrungspflicht vor.

M.E. muss die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden; dafür stehen – so die PM – zwei Jahre nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zu Verfügung. Ich gehe davon aus, dass sich der jetzige Bundestag in der 17. Legislaturperiode mit den Fragen nicht mehr befassen wird. Das kommt dann ab 2013 auf uns zu – wenn man sich denn an die zeitlichen Vorgaben hält. Das war beim Europäischen Haftbefehl und beim Geldsanktionsgesetz auch nicht der Fall.

Zu PM geht es hier; dort auch im Anhang der Entwurf einer Belehrung – auf Englisch. Wer es hier lesen will: In der PM heißt es:

Luxemburg, 27. April 2012 – „Sie haben das Recht … – über ihre Rechte belehrt zu werden“. Dies wird bald für alle, die in der EU festgenommen werden oder in Haft sind, Wirklichkeit werden. Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben heute auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine neue Richtlinie verabschiedet, die Verdächtigen und Beschuldigten das Recht auf Belehrung in Strafverfahren zuerkennt. Nach der „Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren“ müssen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte belehrt werden. Diese Maßnahme wird gewährleisten, dass in EU-Ländern jede Person, die festgenommen wird oder gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergeht, eine Rechtsbelehrung, die so genannte Erklärung der Rechte, erhält, in der ihre grundlegenden Rechte in Strafverfahren aufgelistet sind. Sobald die neue Richtlinie in Kraft tritt (zwei Jahre nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, was innerhalb weniger Wochen geschehen dürfte), wird sie in den 27 EU-Mitgliedstaaten jährlich auf schätzungsweise 8 Millionen Strafverfahren anzuwenden sein. Gegenwärtig gibt es dieses Recht auf Belehrung nur in rund einem Drittel der Mitgliedstaaten.

„Das Recht auf ein faires Verfahren ist einer der Eckpfeiler unserer Justizsysteme in Europa“, erklärte Viviane Reding, Vizepräsidentin und für den Bereich Justiz zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission. „Die neue EU-Richtlinie soll dazu beitragen, dass dieses Recht gewahrt wird und dass alle Betroffenen unmissverständlich und unmittelbar über ihre Rechte aufgeklärt werden. Wir haben mit großem Einsatz dafür gearbeitet, dass alle Bürger Zugang zur Justiz haben, egal, wo sie sich in der EU befinden. Heute ist eine wichtige Etappe auf unserem gemeinsamen Weg erreicht. Ich danke dem Europäischen Parlament und den Justizministern der Mitgliedstaaten für ihre Unterstützung des Vorschlags der Kommission. Dass dieses Recht auf ein faires Verfahren für die 500 Millionen EU-Bürger so zügig durchgesetzt werden konnte, ist ein gutes Vorzeichen für das Europa der Grundrechte und der Rechtstaatlichkeit.“

Hintergrund

Die Europäische Kommission hatte den Richtlinienvorschlag im Juli 2010 (IP/10/989) zusammen mit einer ganzen Reihe weiterer Vorschläge zu den Verfahrensrechten, die in der gesamten EU anzuwenden sein sollen, vorgelegt. Es handelt sich bereits um die zweite Richtlinie des von der EU-Kommissarin Viviane Reding angeregten Maßnahmenpakets zur Festlegung gemeinsamer EU-Mindeststandards in Strafverfahren, mit dem die EU das Vertrauen in den einheitlichen Rechtsraum der EU stärken will. Die erste Richtlinie, die für Verdächtige das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen festschreibt, (IP/10/1305) wurde im Oktober 2010 vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt.

Die neue Richtlinie gewährleistet, dass Polizeibeamte und Staatsanwälte Verdächtige über ihre Rechte belehren. Nach einer Festnahme werden die Behörden diese Belehrung schriftlich mit einer Erklärung der Rechte erteilen, die in einfacher und leicht verständlicher Sprache abgefasst ist. Sie wird dem festgenommenen Verdächtigen in jedem Fall – ob er darum ersucht oder nicht – ausgehändigt und bei Bedarf übersetzt. Die Wahl des genauen Wortlauts der Erklärung der Rechte steht den EU-Staaten zwar frei, der Kommissionsvorschlag enthält jedoch ein Muster in 22 EU-Sprachen (siehe Anhang). Dies wird EU-weit für Kohärenz sorgen und die Kosten für Übersetzungen einschränken.

Die Erklärung der Rechte wird praktische Einzelheiten zu den Rechten von Festgenommenen oder Inhaftierten enthalten, und zwar zu ihrem Recht,

  • die Aussage zu verweigern,
  • einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen,
  • über den Tatvorwurf belehrt zu werden,
  • Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in einer beliebigen Sprache in Anspruch zu nehmen, wenn sie die Verfahrenssprache nicht verstehen,
  • nach der Festnahme unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden,
  • Andere von ihrer Festnahme oder Inhaftierung in Kenntnis zu setzen.

Die Erklärung der Rechte wird helfen, Justizirrtümer zu vermeiden und die Zahl der Rechtsmittelverfahren zu verringern.

Die Aussichten, dass Bürger, denen eine Straftat zur Last gelegt wird und die von der Polizei festgenommen wurden, ordnungsgemäß über ihre Rechte informiert werden, sind derzeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten werden Verdächtige nur mündlich über ihre Verfahrensrechte informiert, in anderen erhalten sie eine schriftliche Belehrung, aber nur auf Nachfrage.

Gemäß Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die EU zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Maßnahmen erlassen, um die Rechte der EU-Bürger im Sinne der EU-Grundrechtecharta zu stärken.

Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung sind in Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.

Im Juni 2011 hat die Kommission einen dritten Vorschlag vorgelegt, der das Recht auf Rechtsbeistand und Benachrichtigung der Familie garantieren soll (IP/11/689). Über den Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat beraten.“

Dem Verfall verfallen – außer Spesen nichts gewesen…

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und den Verfall des bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten  aufgefundenen und sichergestellten Bargeldes im Gesamtwert von 2.499,20 € angeordnet.  Das LG verwirft die Berufung des Angeklagten und bestätigte die Anordnung des Verfalls der „sichergestellten 2.499,20 €“. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen – wirtschaftlichen – Erfolg hat.

Zwar hat der OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2012 – III-3 RVs 7/12 – die Verfallsanordnung, die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt war, aufgehoben, denn:

Die getroffene Anordnung findet keine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Verfall von Bargeld nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, dass das in Rede stehende Bargeld als solches – also unmittelbar – für die Tat oder aus ihr erlangt wurde (BGH, NStZ 2010, 85; 2003, 198). Da Gegenstand des Rechtsverkehrs nicht ein „Sammelbestand“ an Bargeld ist, sondern die einzelnen Banknoten und Münzen als jeweils eigenständige körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), setzt die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls einer – wie im vorliegenden Falle – aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden Bargeldmenge mithin voraus, dass für jede einzelne Banknote und für jede einzelne Münze die Feststellung getroffen wird, dass diese für die Tat oder aus ihr erlangt wurde.

Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht indes nicht getroffen. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil stammte das sichergestellte Bargeld „überwiegend“ – eine konkrete Bezifferung enthält das Urteil nicht – aus dem Weiterverkauf des an den Angeklagten gelieferten Kokains und im Übrigen aus Unkostenbeiträgen für Speisen und Getränke, die der Angeklagte von den Gästen einer von ihm kurz vor der Wohnungsdurchsuchung veranstalteten Party erhalten hatte. Auf der – allein entscheidenden – Ebene der einzelnen Banknote bzw. der einzelnen Münze muss nach diesen Feststellungen in jedem Einzelfall nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen werden, dass die jeweils konkret betrachtete Banknote oder Münze nicht aus dem Drogenverkauf, sondern aus den – strafrechtlich unbedenklichen – Unkostenbeiträgen der Partygäste stammte. Eine auf § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls des sichergestellten Bargeldes scheidet damit aus.“

Aber:
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen indes die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a Satz 1 StGB) in Höhe von 2.499,20 € (in der Formulierung des § 73a Satz 1 StGB: die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 2.499,20 €), also die Titulierung eines staatlichen Zahlungsanspruches gegen den Angeklagten in der vorgenannten Höhe.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aus dem Weiterverkauf der an ihn gelieferten Drogen einen Bruttoerlös – das „Erlangte“ im Sinne der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB bemisst sich nach dem Bruttoprinzip (Fischer, a. a. O., § 73 Rdnrn. 7 ff m. w. N.) – von mehr als 30.000 € erzielt. Der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in einer derartigen Höhe stünde indes das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Der Verfall des Wertersatzes kann daher nur in Höhe von 2.499,20 € angeordnet werden. Die Änderung des Verfallsinhaltes (Verfall des Wertersatzes statt Verfall bestimmter Gegenstände) als solche stellt keine für den Angeklagten nachteilige Änderung des angefochtenen Urteils dar.“

Also: Außer Spesen nichts gewesen.

Menschverachtende Tatmotive sollen strafverschärfend sein

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In seiner Sitzung am 02.03.2012 hatte der Bundesrat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem er die sog. Hasskriminalität zukünftig härter bestrafen will.


Menschenverachtende, insbesondere rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters, sollen strafverschärfend sein. Das fordert der Bundesrat dann in (s)einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/9345) (vgl. dazu schon hier). Das Strafrecht müsse daher in Teilen geändert werden. Die Länderkammer argumentiert, dass diesen sogenannten Hassdelikten gegenüber sonstigen Gewaltdelikten ein erhöhter Unrechtsgehalt inne wohne. Ihre Täter würde sie nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer begehen. Vielmehr werde mit dem Angriff auf das Opfer ein persönliches Unwerturteil über dessen „Anderssein“ gefällt.Dem erhöhten Unrechtsgehalt müsse das Strafrecht deutlicher als bisher Rechnung tragen, findet der Bundesrat. Es müsse ein klares Signal gesetzt werden, dass die Gesellschaft nicht bereit sei, entsprechende Gewalttaten – oftmals gegen ihre schwächsten Mitglieder – zu tolerieren. Dazu müssten hassgeleitete Motive des Täters bei der Strafzumessung stärker als bisher berücksichtigt werden, um innerhalb der bestehenden und als grundsätzlich ausreichend angesehenen Strafrahmen im Einzelfall angemessene Sanktionen zu verhängen, findet die Länderkammer.
Inzwischen liegt die Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzesentwurf vor. Die Bundesregierung teilt das hinter der Initiative stehende politische Anliegen. Die Zurückdrängung von Straftaten aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen menschenverachtenden Motiven sei eine wichtige Aufgabe des Rechtsstaats. Wo diese Taten begangen werden, müssten sie mit aller Konsequenz verfolgt und angemessen bestraft werden. Sie weist ergänzend darauf hin, dass bereits nach geltendem Recht rassistische, fremdenfeindliche oder aus anderen Gründen menschenverachtende Motive bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, wenn das Gericht nach § 46 Absatz 2 StGB die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, bewertet und gegeneinander abwägt. Darüber hinaus erfülle eine derartige Motivation regelmäßig das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB. Dies sei auch für die Auslegung des Strafzumessungsmerkmals „Beweggründe und Ziele“ gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB heranzuziehen.
Ob es angesichts der geltenden Rechtslage und Rechtspraxis geboten sei, auch im Rahmen der allgemeinen Vorgaben zur Strafzumessung bestimmte Motivationslagen hervorzuheben, müsse nach Ansicht der Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren erörtert werden.

Trennungsvermögen – 1 ng/ml Serum ist/bleibt die Grenze

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In der Rechtsprechung der OVG/VGH spielt im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde nach Teilnahme am Straßenverkehr nach einem Drogenkonsum die Frage des mangelnden Trennungsvermögens eine Rolle. In der Diskussion hat sich jetzt noch einmal das OVG Münster gemeldet. Es geht in dem OVG Münster, Beschl. v. 19.03.2012 – 16 B 237/12 – davon aus, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen bei eine THC Konzentration von 1 ng/ml ausgegangen werden kann. Insoweit allerdings nichts Neues, sondern Bestätigung der h.M. Nur die Bayern sehen es möglicherweise anders. Das OVG begründet seine Auffassung wie folgt:

„Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.

Vgl. unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Stellungnahmen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 1 BvR 2652/03 , […], Rn. 9 und 29 f. (= NJW 2005, 349 = DAR 2005, 70 = NZV 2005, 270 = Blutalkohol 42 [2005], 156).

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach einer neueren Veröffentlichung konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THCKonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht.
vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441.“

Das OVG sieht auch keine Ungleichbehandlung zu Alkoholsündern:

„Wenn der Antragsteller darin eine Ungleichbehandlung von Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten sieht, ist diese im Ausgangspunkt durch die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgegeben. Diese sehen bezogen auf einen Missbrauch von Alkohol vor, dass Zweifel an der Fahreignung erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV) oder aber nach einem besonders massiven Verstoß, nämlich dem Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), bestehen; im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsums führt demgegenüber bereits der einmalige nachgewiesene Verstoß gegen das nicht näher umschriebene und daher keine besondere Schwere des Verstoßes voraussetzende Trennungserfordernis zum Wegfall der Fahreignung.“