Archiv für den Monat: Februar 2012

„Blitzmarathon eingefroren?“

Ich hatte vorgestern über den für morgen in NRW geplanten „Blitzmarathon“ berichtet (vgl. hier). Heute heißt es dazu nun hier in der örtlichen Presse, den „Westfälischen Nachrichten“: „Blitzmarathon eingefroren?“ Hintergrund für den Bericht sind befürchtete  technischen Problemen mit den Messgeräten: Es ist offenbar zu kalt für einen verlässlichen Einsatz der Geschwindigkeitsmessgeräte. Sie versagen bei deutlichen Minus-Temperaturen wohl ihren Dienst.

Hatte ich bisher auch noch nicht gewusst, dass es auch an der Stelle Schwierigkeiten geben kann. Muss man also bei der Überprüfung einer Messung auch beachten. Nun ja, nicht gerade bei einer Messung im Hochsommer – es sei denn, zu viel Wärme führt auch zu Messungenauigkeiten. Das wäre dass wei bei der Deutschen Bahn. Im Winter schaffen es die Heizungen nicht, im Sommer versagen die Klimaanlagen.

Nicht jedes „Drogengespräch“ rechtfertigt Handy-Einziehung

Ich hatte ja gestern bereits über OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 5 St RR (I) 64/11 berichtet (vgl. hier). Da ging es um die amtsgerichtliche Strafzumessung bei dem dem Angeklagten zur Last gelegten Verstoß gegen das BtMG.

Der Beschluss des OLG  ist aber auch noch aus anderen Gründen interessant. Das AG hatte nämlich auch das iPhone des Angeklagten nach § 74 StGB eingezogen. Das hat das OLG ebenfalls beanstandet:

….Auch die Einziehung des Mobiltelefons „I-Phone Apple schwarz mit Ladegerät“ kann keinen Bestand haben.

Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind, eingezogen werden. Der Gegenstand muss bei Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Fischer, StGB    § 74 Rdn. 4 mwN). Das Amtsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, auf dem Handy hätten sich einschlägige Hinweise zum Drogenkauf gefunden (UA S. 3); auf dem Handy seien Drogengespräche geführt worden (UA S. 4). Ob und inwieweit diese Gespräche mit der dem Angeklagten zur Last liegenden Straftat des unerlaubten Besitzes von Marihuana zusammenhängen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Da der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und im Zweifel von einer geringen Gewichts- und Wirkstoffmenge des besessenen Marihuanas auszugehen ist, wäre auch ein Absehen von der Einziehung aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit zu erörtern gewesen (§ 74 b Abs. 1 StGB).“

Es gibt also keinen Automatismus: BtM-Verstoß – Gespräche auf dem Handy betreffend Drogengeschäfte – Einziehung des Handys.

Entlassung des Zeugen – nur in Anwesenheit des Angeklagten

§ 247 StPO, der die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung von Zeugen regelt, ist eine für die Gerichte „gefahrenträchtige“ Vorschrift, bei der es häufig zu Fehlern kommt. Das zeigen die große Zahl von Revisionen, die auf einen Verstoß gegen § 247 StPO – in der Revision ist dann der § 338 Nr. 5 StPO zu rügen – gestützt werden und die auch Erfolg haben.

So gerade wieder durch den BGH- Urt. v. 01.12.2012 – 3 StR 318/11. Entschieden worden war über die Entlassung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten. Dazu der 3. Strafsenat:

Nach der durch den Großen Senat für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353) gehört die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen „wesentlichen Teil“ der Hauptverhandlung. Der Angeklagte, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung der Zeugin K. angeordnet war, musste daher zur Verhandlung über die Entlassung der Zeugin wieder zugelassen werden. Dies ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Zwar wurde der Angeklagte zuvor in Abwesenheit der Zeugin über den wesentlichen Inhalt von deren Aussage unterrichtet. Dass er im Rahmen der Unterrichtung auf Fragen an die Zeugin verzichtet und sich mit ihrer Entlassung einverstanden erklärt hat, ist indes nicht ersichtlich. Der Angeklagte wurde nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Revision vielmehr weder gefragt, ob er noch Fragen an die Zeugin stellen wolle, noch hat er von sich aus erklärt, keine Fragen mehr stellen zu wollen (dazu BGH, Großer Senat, aaO.; Urteil vom 8. April 1998 – 3 StR 463/97 – und Beschluss vom 19. August 1998 – 3 StR 290/98, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 19; Beschluss vom 30. März 2000 – 4 StR 80/00, NStZ 2000, 440). Im Anschluss daran wurde der Angeklagte wieder aus dem Sitzungssaal entfernt. Der im Protokoll enthaltene Vermerk, die Entlassung der Zeugin sei „im allseitigen Einverständnis“ geschehen, kann deshalb das Einverständnis des (abwesenden) Angeklagten nicht belegen. Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel wird gemäß § 338 Nr. 5 StPO gesetzlich vermutet. Dass sich der Verfahrensverstoß vorliegend ausnahmsweise denkgesetzlich im Urteil nicht ausgewirkt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – 4 StR 131/06, NStZ 2006, 713), ist nicht zu erkennen.“

„Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut“… „leise Ironie“ beim 1. Strafsenat des BGH?

U.a. um die Frage ging es bei der Begründung des gestrigen Urteils des BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (BGH, Urt. v. 07.102.2012 – 1 StR 525/11). Der BGH hat ein Urteil des LG Augsburg, das den Angeklagten bei einem Steuerschaden von 1,1 Mio € noch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hatte, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben (vgl. hier die PM). In der PM heißt es zu den Gründen:

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

In der Tagespresse/Berichterstattung über die Verhandlung liest sich das u.a. so:

„So hätte das Landgericht nicht mildernd berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzugezogen hatte. „Ob das ein Milderungsgrund ist, wenn man sich von seinem Steuerberater über die Frage beraten lässt: ,Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut?’“, fragte der Vorsitzende Richter Armin Nack mit leiser Ironie.“ (vgl. u.a. hier).

Nun ja, „leise Ironie“? Abschließend wird man das ohne genaue Kenntnis der Urteilsgründe und Umstände nicht beurteilen können. Die bleiben abzuwarten. Und dann kann man beurteilen, ob es ggf. eine besondere Ironie des 1. Strafsenats ist/war. Denn, warum soll es nicht strafmildernd sein, wenn mich ggf. ein Steuerberater berät. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters spricht ja nun nicht immer für die Absicht der Steuerhinterziehung.

„Streit am BGH eskaliert“ – Mitglieder des 2. Strafsenats zum Rapport ins Präsidium bestellt?

Ich bin gerade von einem Blogleser auf Meldung bei Justiz-online NRW hingewiesen worden, die wohl auf einer dpa-Meldung basiert, über die auch an anderer Stelle berichtet wird (vgl. z.B. hier). In den Meldungen heißt es:

„Der Streit um eine Beförderung am Bundesgerichtshof eskaliert: Nach Informationen der Nachrichtenagentur dpa wurden einzelne Richter vor das Präsidium des Bundesgerichtshofs (BGH) zitiert und gefragt, wie sie sich im Konflikt um die Besetzung des 2. Strafsenats künftig verhalten wollen. Experten sehen die richterliche Unabhängigkeit in Gefahr. Möglicherweise könnten Entscheidungen des höchsten deutschen Strafgerichts wegen falscher Richterbesetzung aufgehoben werden.“

Und weiter:

Nach der Entscheidung des Präsidiums kam es dann zu einem Vorgang, der Experten zumindest sehr merkwürdig erscheint. Drei Richter des Senats wurden einzeln vor das Präsidium geladen. Dort sollten sie sich dazu äußern, wie sie sich künftig verhalten würden. Es sei eine „verhörähnliche Situation“ gewesen, berichtet ein Teilnehmer. „Die Veranstaltung diente dazu, die Kollegen von ihrer Meinung abzubringen.“ Ein erfahrener Richter, der an der Sitzung teilnahm, spricht von einer „Inquisition, wie ich sie in der Justiz noch nie erlebt habe“. Teilnehmer beschreiben die Stimmung als „angespannt“ bis „extrem aggressiv“. „

Wenn das stimmt, dann ist das wirklich eine Eskalation oder „ein Ding“.