Archiv für den Monat: Januar 2012

Entnahme einer Haarprobe – körperlicher Eingriff?

Ist die Entnahme einer Haarprobe im Rahmen der Führungsaufsicht eine Maßnahme, die  gemäß § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf?. Die Frage ist in der Rechtsprechung streitig. Der OLG Nürnberg, Beschl. v. 14. 12. 2011 – 1 Ws 551-552/11 – bejaht sie.  Anders haben vor kurzem zwei Senate des OLG München entschieden (OLG München [1. Strafsenat] StraFo 2011, 102; [2. Strafsenat] NJW 2010, 3527). Diese haben eine Parallele zu § 81a StPO bzw. § 223 StGB gezogen. Damit setzt sich auch das OLG Nürnberg auseinander, legt aber m.E. überzeugend dar, dass die Erwägungen, die bei § 81a StPO und bei § 223 StGB eine Rolle spielen und zu einer engen Auslegung des Begriffs des „körperlichen Eingriffs“ führen, im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich sind. Hier erteilte Weisungen dienen dem Zweck, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen und sind stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.

Im Übrigen: Eine ähnliche Diskussion hatten wir schon mal. als es um das Verändern der „Haar- und Barttracht“ ging. Da hat das BVerfG gesagt: Kein körperlicher Eingriff.

Wichtige Updates: Sprachlich sehr gelungen…

Das neue Jahr ist noch keine drei Tage alt, da hat man schon die erste „Fangmail“, mit der nach Kreditkartendaten gefischt wird. Sprachlich sehr gelungen 🙂

Sehr geehrter Inhaber der Kreditkarte,

 Ihre Kreditkarte wird vorübergehend für neue Sicherheits-Updates gesperrt. Wir müssen unsere Datenbank zu aktualisieren jedes Jahr.

Aus diesem Grund haben wir vorübergehend Ihre Kreditkarte gesperrt. Ihre Kreditkarte wird freigeschaltet, nachdem Sie und laden Sie das beigefügte Formular werden.

Danke,

Visa und Mastercard Support Team.

 © Copyright Visa Europe 2012″

 

Abmelden… nicht vergessen – das kann sonst teuer werden

Mal langsam wieder eingewöhnen nach der Feierei. Also dann mal wieder etwas Juristisches.

Der Sachverhalt stellt sich nach dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2011 – 1 Ws 135/11 – wie folgt dar:

Die Staatsanwaltschaft  führte gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges in ursprünglich 15 Fällen. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie den Beschuldigten anwaltlich vertrete und beantragte „im Namen und in Vollmacht“ des Beschuldigten Akteneinsicht. Auch in der Folgezeit trat sie für den Beschuldigten bzw. nach Anklageerhebung für den Angeklagten als Verteidigerin auf. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … vom 7. Juni 2010 war sie als Verteidigerin des Angeklagten tätig, der wegen gewerbsmäßigen Betruges und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass der Angeklagte zu einer angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werde, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Berufungsschriftsätze wurden der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft übermittelt. Zur Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß als Verteidigerin geladen. Gleichwohl erschien sie nicht. Auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden teilte das Büro der Beschwerdeführerin mit, dass dem Angeklagten ein Schreiben übersandt worden sei, nachdem bei Nichtzahlung des Resthonorars das Mandat niedergelegt werde. Die Beschwerdeführerin werde zum heutigen Termin nicht erscheinen. Die Berufungshauptverhandlung vom 31. März 2011 musste daraufhin ausgesetzt werden, weil der Angeklagte nicht verteidigt war.“

Das LG hat daraufhin der Rechtsanwältin gem. § 145 Abs. 4 StPO die Kosten des Termins auferlegt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OLG Brandenburg geht  davon aus, dass der Rechtsanwalt die Aussetzung der Hauptverhandlung verschuldet hat und daher die durch die Aussetzung der Berufungshauptverhandlung verursachten Kosten zu tragen hat, wenn er nicht rechtzeitig mitteilt, dass seine Vollmacht lediglich für die Vertretung in der ersten Instanz gelte, sondern den Anschein eines unbeschränkten Mandats erweckt. Grundsätzlich würden Verteidigervollmachten für das gesamte Strafverfahren erteilt. Der Rechtsanwalt habe zudem erkennen können, dass das Landgericht von der Vertretung des Angeklagten durch seine Person ausgeht, wenn ihm die die Berufungsschriftsätze der Staatsanwaltschaft übersendet werden. Eine etwaige Beschränkung des Mandats bzw. etwaige zwischenzeitlich erfolgte Mandatsniederlegungen muss gegenüber dem Landgericht angezeigt werden.

Also: Abmelden 🙂

What´s new – im Strafverfahren? Reduzierte Besetzung der StK nicht mehr nur befristet… und noch mehr

Heute ist der 1. Arbeitstag des neuen Jahres. Ich begrüße alle, die gleich am ersten Tag wieder in das normale Geschirr gehen mit folgendem Post:

Der 01.01. eines Jahres ist ja häufig der Stichtag für das Inkrafttreten gesetzlicher Neuregelung. So auch in diesem Jahr. Für meinen strafverfahrensrechtlichen Bereich ist hinzuweisen auf das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des BundesdisziplinarG vom 06.12.2011 (BGBl I, S. 2554).

Dieses hat die einschlägigen §§ 76 GVG, 33b JGG grundlegend und unbefristet geändert. Die „reduzierte Besetzung der großen Strafkammer“ ist also nicht mehr nur eine Übergangsregelung.

Hinweisen will ich hier nur auf Folgendes, (mehr dazu im StRR-Heft 1/2012 vom Kollegen Deutscher, bei dem ich auch das nachfolgende Zitat geklaut habe):

Zwar bleiben die jeweiligen Absätze 1 der Vorschriften bestehen, wonach die großen Straf-/Jugendkammern mit drei Berufsrichtern einschließlich Vorsitzendem besetzt sind. Für die Besetzung in der Hauptverhandlung gelten jedoch jetzt die neuen §§ 76 Abs. 2 – 5 GVG, 33b Abs. 2 – 6 JGG. Über die Besetzung ist nunmehr stets und nicht nur im Fall der Zweier-Besetzung zu entscheiden, entweder bei Eröffnung des Hauptverfahrens (jew. Abs. 2 Satz 1) oder bei bereits eröffnetem Hauptverfahren bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung (jew. Abs. 2 Satz 2). Die Dreier-Besetzung ist dabei zwingend anzuordnen in drei enumerativ genannten Fällen (jew. Abs. 2 Satz 3, u. III 1). Hervorzuheben ist dabei die jeweils in Ziff. 3 benannte, schon in der früheren Rechtslage geltende Vorgabe, wonach die Dreier-Besetzung zwingend ist, wenn nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheint, wobei in den jeweiligen Absätzen 3 zwei (GVG) bzw. drei (JGG) Fälle benannt werden, in denen hierbei „in der Regel“ die Dreier-Besetzung notwendig ist (u. III 2). „Im Übrigen“ und damit als Grundsatz gilt in der Hauptverhandlung die Zweier-Besetzung (jew. Abs. 2 Satz 4). §§ 76 Abs. 4 und 5 GVG, 33b Abs. 5 und 6 JGG enthalten Regelungen zur nachträglichen Abänderung bzw. Neuentscheidung nach Zurückverweisung vom Revisionsgericht oder nach Aussetzung der Hauptverhandlung (u. IV 3 b u. c).

Für das Übergangsrecht gilt:

Nach dem neu eingefügten § 41 Abs. 1 EGGVG ist die alte Fassung des § 76 GVG auf alle Verfahren im Erwachsenenbereich anzuwenden, die vor dem 01.01.2012 beim LG anhängig geworden sind. Gleiches gilt nach § 121 Abs. 2 JGG n.F. für die Anwendung von § 33b Abs. 2 JGG a.F. bei den Jugendkammern.

Und dann noch ein Link auf eine Änderung in Bayern. Dort gibt es jetzt auch ein Landesgesetz zur U-Haft, vgl. hier beim Kollegen Spiegel.

Sonntagswitze. Die Top Ten des Jahres 2011

Der 01.01.2012 ist ein Sonntag, so dass ein Sonntagswitz ansteht. Aber warum etwas Neues, warum nicht auch hier einen Rückblick (oh je: noch einer :-)). Ich habe mir von unserer Technik – herzlichen Dank – daher die Top Ten des Jahres zusammenstellen lassen. Hier ist sie. Viel Spaß.

1.von Guttenberg-Witze27.02.2011
2.Sonntagswitz: Freispruch kann teuer sein01.05.2011
3.Sonntagswitz: Kreuzfahrt-Tagebuch einer Frau10.04.2011
4.Sonntagswitz: Wer ist der Erste?05.02.2011
5.Sonntagswitz: Der fast vereidigte Vorsitzende22.05.2011
6.Sonntagswitz: Jedes Ding/jede "Einlassung" hat zwei Seiten20.02.2011
7.Sonntagswitz: Heute - Humor in der Bußgeldstelle05.06.2011
8.Vatertagswitz: Die Dummheit der Frauen02.06.2011
9.Sonntagswitz zum Muttertag08.05.2011
10.Sonntagswitz: Mal wieder - andere Länder, andere Sitten/Gesetze10.07.2011