Die Fragen des „Führerscheintourismus“ beschäftigen den EuGH immer wieder und immer noch. Nach seiner Rechtsprechung sind zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine von den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anzuerkennen. Das gilt aber nicht, wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland inne hatte.
Darauf hat der EuGH jetzt in EuGH, Urt. v. 12.05.2011 – C-184/10 noch einmal hingewiesen und die Klage einer Fahrerlaubnisinhaberin aus Bayern abgewiesen. Diese hatte ihre Fahrerlaubnis in der benachbarten Tschechischen Republik erworben, ohne dass sie dort tatsächlich einen Wohnsitz hatte. Allerdings war ihr die Fahrerlaubnis auch nicht in der Bundesrepublik entzogen worden, sondern es hatte sich um einen Ersterwerb gehandelt. Der EuGH hat jedoch am „Wohnsitzprinzip“ festgehalten. Zwar müssten die EU-Staaten grds. die Fahrerlaubnis anderer Mitgliedstaaten anerkennen. Diese dürfe aber an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, sei die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen gewesen (vgl. § 28 Abs. 1, 4 FeV).
Also: Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat.
Zu der Problematik vgl. auch noch: