Archiv für den Monat: April 2011

Lesetipp: Neuer gebührenrechtlicher Beitrag

Auf meiner Homepage www.burhoff.de steht seit gestern der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2011, 122 „Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 – 7 VV RVG aus dem Jahr 2010 – Teil 1“. Er enthält eine tabellarische Zusammenstellung der Rechtsprechung zum §§-Teil des RVG aus dem Jahr 2011 betreffend die Teile 4 und 5 VV RVG.

Strafantrag – manchmal übersehen – hier ohne messbare Folgen

Das in der Revision von Amts wegen zu beachtende Strafantragserfordernis wird manchmal übersehen bzw. in dem ein oder anderen Fall wird nicht sorgfältig genug darauf geachtet, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt.

So auch in BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – 3 StR 477/10, in dem es u.a. um eine Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz ging.  Dort hatte der Eigentümer eines LKW Strafanzeige wegen eines mit einem LKW versuchten Diebstahl gestellt. Der BGH sagt, dass das unbefugte Gebrauchen des LKW davon nicht mit umfasst ist. Es fehlte somit im Hinblick auf eine solche Tat damit an einer nicht nachholbaren Verfahrensvoraussetzung mit der Folge der Verfahrenseinstellung.

Allerdings – wie so häufig – ohne messbare Folgen:

„Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der Nichterwähnung der zur Verurteilung nach § 248b Abs. 1 StGB führenden Umstände in den Strafzumessungserwägungen des landgerichtlichen Urteils ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer milderen Strafe geführt hätte.“

Trau schau, wem… auch Richter können irren

Der Angeklagte hatte dem Richter und der von ihm gegebenen Auskunft zu Form und Frist der Revisionsbegründung geglaubt. Die war falsch – auch Richter können irren. Ergebnis: Die Revision war nicht rechtzeitig begründet worden.

Das OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.01.2011 – 1 Ss 7/11 hat von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt. Wenn ein Angeklagter aufgrund einer falschen richterlichen Auskunft Form und Frist der Revisionsbegründung nicht eingehalten habe, so sei ihm zur Sicherung eines fairen Verfahrens Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies gelte auch dann, wenn er die versäumte Handlung noch nicht nachgeholt habe. Denn der Angeklagte dürfe nach der falschen Auskunft des Richters darauf vertrauen, alles Erforderliche zur wirksamen Begründung seines Rechtsmittels getan zu haben.

Falschparken – das kann teuer werden

Das LG München berichtete in der vergangenen Woche über ein Verfahren, in dem es um die Kosten für Falschparken bzw. für die Vorbereitung eines Abschleppvorgangs ging. In der PM v. 08.04.2011 hieß es:

„Falschparker muss auch Kosten für Vorbereitung eines Abschleppvorgangs zahlen

Die 15. Zivilkammer hat in dieser Woche in einem Rechtsstreit zwischen einem Falschparker und einem – bundesweit tätigen – Parkraumüberwachungsunternehmen das Urteil verkündet.

Der Kläger parkte seinen PKW anlässlich eines Krankentransportes in der Feuerwehranfahrtszone eines Münchner Klinikums im Halteverbot. Das Klinikum hat die Beklagte mit der „Parkraumbewirtschaftung“, insbesondere dem Entfernen von Falschparkern, beauftragt. Aus dem Falschparken entstehende Schadensersatzansprüche waren an die Beklagte abgetreten.

Der Kläger bezahlte neben den Kosten für den Abschleppwagen auch die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 (netto) sowie Anfahrtskosten des Mitarbeiters der Beklagten, um sein Fahrzeug wiederzuerhalten. Mit der Klage machte er die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten geltend (ca. 185,00 €).

Das Amtsgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung der Pauschale sowie der Anfahrtskosten verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zwar habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des PKW angefallen seien. Die Beklagte habe aber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale.

Die Kammer führt insoweit aus:

„Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen […]. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte […]. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig […]. Der Schadensersatzanspruch soll die wirtschaftlichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind […]“.

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Pauschale für die „Fahrzeugvorbereitung“ in Höhe von € 90,00 nicht um Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen, sondern um Kosten, die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind.

Wegen der bundesweiten Bedeutung des Falles hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil vom 06.04.2011, Az.: 15 S 14002/09, nicht rechtskräftig“