Monatsarchiv: Juli 2010

33 Gründe, warum „wir“ gegen Argentinien gewinnen…..

Es macht einfach auch einem „Antifußballer“ Spaß zu zusehen, wie sich die Gemüter erhitzen – was im Moment an sich ja schon wegen der Temperaturen nicht schwer ist – an der Frage: Wer gewinnt. Hier sind 33 Gründe zusammengetragen. 11 würden ja schon reichen, so dass die Liste bis ins Finale reicht……Besonders nett finde ich: weil wir schon Papst sind und Sieger des Eurovision Songcontest“ 🙂

„Lob“ von „höchster Stelle“ für den 1. Strafsenat des BGH ——

Der 1.. Strafsenat des BGH hat in seinem Selbstanzeigebeschluss vom 20. 5. 2010 (1 StR 577/09 quasi ein neues Selbstanzeigrecht im Steuerstrafverfahren eingeführt (wir werden darüber im nächsten Monat im StRR berichten), das die Praxis sicherlich noch länger beschäftigen wird. Dieses „neue Recht“ war u.a. auch Gegenstand einer kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag (vgl. hier),  auf die die Bundesregierung jetzt geantwortet hat, vgl. hier. Die Fragen und die Antworten sind m.E. ganz interessant; ggf. bieten sie sogar Argumentationshilfe, wenn es um die Einstellung geht. Stellung nimmt die Bundesregierung auch zum Selbstanzeigebeschluss. Dazu heißt es wörtlich auf S. 10 der BT-Dr. 17/2289:„Die Bundesregierung begrüßt diese Entscheidung. 
Auch sie ist der Auffassung, dass sukzessives und taktisches Vorgehen bei der Selbstanzeige nicht belohnt werden darf. Straffreiheit darf nur derjenige erwarten, der sich in vollem Umfang steuerehrlich macht. Die Auswirkungen dieser höchstrichterlichen Entscheidung werden daher Eingang finden in die Überlegungen der Bundesregierung, das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige neu zu justieren.“

Na, das ist doch mal was. 

Kooperation allein macht noch keine Bande

Der BGH hat sich in seinem Beschl. v. 16.03.2010 – 4 StR 497/09 mal wieder mit dem Begriff der Bande auseinander setzen müssen.

Er hat festgestellt, dass zwei untereinander kooperierende Gruppen bei Fahrzeugdiebstählen nicht zwingend „eine“ Bande sind. Als rechtsfehlerhaft hat er beanstandet, dass in den Urteilsgründen des LG lediglich festgestellt war, dass zwei „Gruppen“ untereinander kooperierten, indem sie sich auf der Grundlage der vorgesehenen arbeitsteiligen Beschaffung von Kraftfahrzeugen austauschten und unterstützten, in ihren Bereichen jedoch jeweils eigenständig tätig waren. Darüber hinaus waren nähere Feststellungen zur Art der Kooperation nicht getroffen worden. Insbesondere wenn als „Gruppen“ bezeichnete Teile des Zusammenschlusses ihre jeweilige Tätigkeit eigenständig entfalteten und auf unterschiedliche Fahrzeugarten spezialisiert waren, bedarf es aber – so der BGH – dann genauerer Feststellungen, ob alle Beteiligten organisatorisch in eine einheitliche Bande eingebunden waren.

Jetzt mal wieder ernst: Lese/Downloadtipp und mehr

Nach den gestrigenm Schreckensnachrichten zur Fußball-WM – vgl. hier und hier –  jetzt mal wieder etwas Ernsthaftes (auch wenn es immer noch warm/heiß ist): Eingestellt worden ist auf meiner Homepage seit gestern der Volltext zu dem Beitrag aus ZAP F 22 R, S. 693 – Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (II/2010) -, der folgenden Inhalt hat:
I. Hinweise
II. Ermittlungsverfahren
1. Haftfragen
2. Aktuelle Rechtsprechung zu Haftfragen
3. Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)
III. Hauptverhandlung
1. Beweisantrag zu Wahrnehmungen des Verteidigers
2. DNA-Untersuchung und Widerspruchslösung
IV. Rechtsmittelverfahren: Absprache und Revision
V. Bußgeldverfahren
1. Beweisverwertungsverbot bei der verfassungswidrigen Videomessung
2. Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
VI. Vergütungs-/Kostenfragen

Der wie immer kostenlose Download ist hier möglich.

Und dann erlaube ich mir Werbung: 

Der ZAP-Verlag bietet derzeit – an sich nur den Beziehern meines Newsletters, aber ich stelle es auch mal hier ein – die Möglichkeit, geringfügig beschädigte Exemplare des Werkes Ludovisy/Eggert/Burhoff, Straßenverkehrsrecht, 4. Auflage, zum Sonderpreis von nur 68,- Euro statt regulär 128,- Euro zu bestellen. Bei Interesse melden Sie sich bitte mit Ihren Kontaktdaten bei mir oder bei stephanie.allerkamp@lexisnexis.de.

LG Magdeburg wertet Ein-Euro-Stundenlohn als Straftat

Eine dpa-Meldung vom 29.06.2010 weist auf ein Urteil des LG Magdeburg v. 29.06.2010, 21 Ns 17/09, hin. In der Meldung heißt es:

„Dumpinglöhne wurden bisher als Ordnungswidrigkeit in Deutschland geahndet. Das Landgericht Magdeburg setzt nun mit einem Urteil ein Zeichen. Wer den Mindestlohn nicht beachtet, macht sich strafbar.

Magdeburg (dpa/sa) – Weil er Putzfrauen mit Stundenlöhnen unter einem Euro abgespeist hat, muss ein Reinigungsunternehmer 1000 Euro Geldstrafe zahlen. Die Summe ist wenig spektakulär, wohl aber das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom Dienstag: Es bewertete das Unterschreiten eines allgemeinverbindlichen Mindestlohns als Straftat und nicht wie bisher üblich als Ordnungswidrigkeit. Gericht, Staatsanwaltschaft und Gewerkschaften maßen dem Richterspruch daher bundesweite Bedeutung zu – nach allem was man wisse, habe noch nie ein deutsches Gericht so geurteilt. «Wenn Unternehmen Dumpinglöhne zahlen, müssen sie künftig mit härteren Strafen rechnen», sagte Staatsanwalt Andreas Strauß.

Der Mindestlohn für Gebäudereiniger lag zum Zeitpunkt der 18 angeklagten Taten zwischen 2004 und 2006 bei 7,68 Euro. Die Staatsanwaltschaft rechnete vor, dass die Putzfrauen im besten Fall aber nur auf maximal 1,79 Euro die Stunde kamen. Richterin Claudia Methling sagte in ihrer Urteilsbegründung, der 57-jährige Unternehmer habe zur eigenen Gewinnmaximierung teils «nicht mal einen Euro» gezahlt. «Egal wie man es betrachtet: Ein Stundenlohn von einem Euro ist als sittenwidrig anzusehen.»

Das Gericht sprach den 57-Jährigen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt für schuldig. Der Sozialversicherung sei durch nicht gezahlte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge 69 000 Euro Schaden entstanden – deren Höhe bemesse sich am Lohnanspruch und nicht an der Höhe des tatsächlich ausbezahlten Lohnes. Der Mann muss 100 Tagessätze á 10 Euro zahlen und gilt, sollte das Urteil rechtskräftig werden, als vorbestraft. Die vergleichsweise milde Strafe sei der langen Verfahrensdauer und der Tatsache geschuldet, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei und derzeit selbst nur einen 400-Euro-Job habe, sagte Methling. Seine Firma ist pleite.

Seit 2001 setzte der Mann Arbeitnehmer aus Nachfolgestaaten der Sowjetunion an Rasthöfen in mehreren Bundesländern ein. Dort mussten sie in Zwölf-Stunden-Schichten Toiletten und Duschen sauber halten oder Geld für die Benutzung einsammeln. Sie arbeiteten bis zu 14 Tage am Stück und erhielten dafür nach den Feststellungen des Gerichts 60 bis 300 Euro – bei freier Kost und Logis.

Der Angeklagte äußerte sich in dem sei April laufenden Prozess nicht zur Sache. Anwalt Osmar Christmann argumentierte im Plädoyer, tatsächlich hätten die Beschäftigten lediglich zwei bis drei Stunden täglich geputzt, den Rest als eine Art Bereitschaftszeit verbracht. «Nirgendwo wird rund um die Uhr die Toilette geputzt», sagte der Anwalt, der auf Freispruch plädierte und nun eine Revision prüfen will.

«Das ist ein wegweisendes Urteil», sagte der Bezirksleiter Mitteldeutschland der Gewerkschaft IG BAU, Peter Schulze. «Die bisher gängige Praxis, die Nichtzahlung von Mindestlöhnen als Ordnungswidrigkeit darzustellen, wirkt an keiner Stelle abschreckend.» Die Geldbußen seien gering. «Wem nun sogar Gefängnis droht, der überlegt sich das vielleicht zweimal.»

Zwei Vorinstanzen hatten den Reinigungsunternehmer im Oktober 2008 und März 2009 freigesprochen. Das Oberlandesgericht Naumburg hob das letzte Urteil jedoch auf und verwies den Fall erneut an das Landgericht Magdeburg.“