„Lob“ von „höchster Stelle“ für den 1. Strafsenat des BGH ——

Der 1.. Strafsenat des BGH hat in seinem Selbstanzeigebeschluss vom 20. 5. 2010 (1 StR 577/09 quasi ein neues Selbstanzeigrecht im Steuerstrafverfahren eingeführt (wir werden darüber im nächsten Monat im StRR berichten), das die Praxis sicherlich noch länger beschäftigen wird. Dieses „neue Recht“ war u.a. auch Gegenstand einer kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag (vgl. hier),  auf die die Bundesregierung jetzt geantwortet hat, vgl. hier. Die Fragen und die Antworten sind m.E. ganz interessant; ggf. bieten sie sogar Argumentationshilfe, wenn es um die Einstellung geht. Stellung nimmt die Bundesregierung auch zum Selbstanzeigebeschluss. Dazu heißt es wörtlich auf S. 10 der BT-Dr. 17/2289:„Die Bundesregierung begrüßt diese Entscheidung. 
Auch sie ist der Auffassung, dass sukzessives und taktisches Vorgehen bei der Selbstanzeige nicht belohnt werden darf. Straffreiheit darf nur derjenige erwarten, der sich in vollem Umfang steuerehrlich macht. Die Auswirkungen dieser höchstrichterlichen Entscheidung werden daher Eingang finden in die Überlegungen der Bundesregierung, das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige neu zu justieren.“

Na, das ist doch mal was. 

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