Archiv für den Monat: März 2010

Vorsicht „Falle“: Abtretung von Entschädigungsansprüchen nach dem StrEG

© ferkelraggae - Fotolia.com

© ferkelraggae – Fotolia.com

§ 43 RVG sieht einen Aufrechnungsausschluss für die Staatskasse vor, wenn der Kostenerstattungsanspruch an den Verteidiger abgetreten ist und sich die Abtretungserklärung bei der Akte befindet. Diesen Ausschluss wollte ein Verteidiger auf die Abtretung von Entschädigungsansprüchen wegen erlittener U-Haft nach dem StrEG „erstrecken“. Dem hat das LG Saarbrücken unter Hinweis auf den Wortlaut des § 43 RVG eine Absage erteilt (s. Beschl. v. 22.01.2010 – 5 T 611/09).

Interessant – und daher „Falle“: Das LG weist auf § 13 Abs. 2 StrEG hin. Danach kann der Entschädigungsanspruch erst nach Rechtskraft abgetreten werden. Das bedeutet, dass der Verteidiger, wenn er überhaupt eine Chance hat (§ 406 BGB) nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung ganz schnell tätig werden muss.

Datenschützer stoppen Videoräder in Münster

Die münsterische Polizei hatte vor einiger Zeit mit der Meldung überrascht, dass sie sog. „Videoräder“ angeschafft hat, mit denen der Verkehr überwacht werden soll – was bei der Art und Weise, wie hier in Münster teilweise Fahrradfahrer die Verkehrsregeln (miss)achten, nicht ganz unnötig ist/wäre.

Heute finde ich in den „Westfälsichen Nachrichten“ die Meldung, dass die beiden erst kürzlich angeschafften Video-Fahrräder nun doch keine Verkehrssünder verfolgen werden, um ihre Vergehen aufzuzeichnen. „Aus Datenschutzgründen“ werde man auf den Kameraeinsatz verzichten, so der Sprecher der münsterischen Polizei. Damit komme man einer entsprechenden Bitte des NRW-Innenministeriums nach. Warum das Innenministerium „bittet“, ergibt sich aus dem Beitrag, den man hier findet, nicht. BVerfG 2 BvR 941/08 lässt grüßen? Ich vermute es.

OLG Koblenz segnet Videomessung für Rheinland-Pfalz ab

Jetzt hat sich auch das OLG Koblenz gemeldet und im Beschl.v. 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10 – das Brückenabstandsmessverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG als zulässig/verwertbar angesehen. In Rheinland-Pfalz kämen drei Kameras zum Einsatz. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 163b, 100h StPO. Im Übrigen gelte: “ Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit  der Identifizierungsaufnahme gegeben.“

Frauen sind die besseren Autofahrer – meine Frau hat es ja schon immer gesagt.

Meine Frau hat es – zumindest mir gegenüber – schon immer behauptet und jetzt bekommt sie Schützenhilfe vom ACE. Der teilt heute zum Weltfrauentag mit:

„Von wegen schwaches Geschlecht: Hinterm Steuer sind Frauen besonders stark. Das geht aus einer neuen Studie hervor, die der ACE Auto Club Europa anlässlich des Frauentages (8. März), jetzt in Stuttgart veröffentlicht hat. Im Straßenverkehr zeigen sich Frauen danach von ihrer guten Seite und fallen deutlich weniger durch Alkoholdelikte oder aggressives Fahren auf. Auch die durch Autofahrerinnen verursachten Unfälle mit Personenschaden liegen wesentlich hinter den  von Männern verursachten gleichartigen Karambolagen zurück. Bei genauerer Betrachtung allerdings ergeben sich laut ACE deutliche regionale Unterschiede. So kann den weiblichen Verkehrsteilnehmern in Brandenburg bescheinigt werden, besonders sicher unterwegs zu sein. Auf den Bundesdurchschnitt bezogen bauen PKW-Lenkerinnen im Saarland hingegen die mit Abstand meisten Unfälle mit Personenschaden.“

Und: Die Autofahrerinnen im Osten sind besonders gut und- man glaubt es kaum – die Bayern fahren riskanter :-).

Wer die ganze PM lesen will: hier.

BayVGH: Doch keine Einheit der Rechtsordnung!!

Der Streit um die Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe dehnt sich aus. Er spielt nicht mehr nur im Straßenverkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht eine Rolle, sondern zunehmen auch in anderen Bereichen. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Verwertung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG als zulässig angesehen haben, hat sich jetzt der BayVGH zum Waffen- und Jagdrecht geäußert.

Nach seinem Beschl. v. 22.02.2010 21 Cs 09.2767 sind Ergebnisse von Blutproben nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern auch dann verwertbar, wenn die Blutproben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommen worden sind.

Na ja, es war doch mal die Rede von der Einheit der Rechtsordnung.