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Nochmals zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV, oder: Gegenstandswert von 30 Mio EUR ist zu hoch

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Am Gebührenfreitag heute zwei Entscheidungem und zwar eine von einem OLG und eine von einem AG.

Ich starte mit der OLG-Entscheidung. Es handelt sich um den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.07.2023 – 1 Ws 22/23 – (noch einmal) zum Anfall der Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG und zum Gegenstandswert. Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Verurteilten wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz unter dem 12.04.2022 Anklage zum Landgericht erhoben. In der Anklageschrift wird darauf hingewiesen, dass ein Betrag von 660.500,00 EUR gem. §§ 73, 73c, 73d StGB der Einziehung und ein Betrag in Höhe von 31.704.000,00 EUR gem. §§ 73a, 73c, 73d StGB der erweiterten Einziehung unterliege. Unter der Überschrift „Vermögensabschöpfung“ wird dies näher begründet. In der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft dann die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 274.000,00 EUR und den „erweiterten Verfall“ in Höhe von 85.500,00 EUR beantragt. Das Landgericht hat im Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.500,00 EUR angeordnet.

Nach Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags durch den Pflichtverteidiger hat die Bezirksrevisorin beim LG die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Einziehungsverfahren beantragt. Das LG hat diesen auf 660.500,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 31.704.000,00 EUR sei nach Aktenlage niemals ernsthaft in Betracht gekommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, mit der die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 30.000.000,00 EUR angestrebt wird. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter beim OLG hat das Verfahren gem. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen. Dieser hat die Beschwerde zurückgewiesen:

„Das Rechtsmittel bleibt allerdings in der Sache erfolglos.

Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtlich oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29.11.2018 – 3 StR 625/17, juris Rn. 4). Die Verfahrensgebühr wird auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache ernsthaft in Betracht kommt (OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2020 – 1 Ws 40/20, juris Rn. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022 – 1 Ws 38/22; juris Rn. 3).

Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung (BGH, Beschluss vom 30.04.2014 – 1 StR 53/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 07.10.2014 – 1 StR 166/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 29.11.2018 – 3 StR 625/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.05.2019 – 1 StR 471/18, juris Rn. 2). Maßgeblich ist – wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess – der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob wegen einer Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – 1 StR 471/18, a. a. O. für das Revisionsverfahren; anders für den Arrest: BGH, Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 191/17, juris Rn. 20). Beanstandet die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz anzuordnen, bemisst sich der Gegenstandswert im Revisionsverfahren nach dem von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision verfolgten Ziel, mithin der von ihr erstrebten Höhe der Anordnung des Verfalls von Wertersatz (BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – 1 StR 245/09, juris Rn. 5). Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes kann sich nur nach den zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft richten. Ob sich später, etwa in der Hauptverhandlung, Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben haben, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, in welcher Höhe letztlich das Gericht die Einziehung von Wertersatz festgesetzt hat. Der in der zugelassenen Anklage enthaltene Hinweis auf die in Betracht kommende Rechtsfolge der Verfallsanordnung ist nicht völlig bedeutungslos; der Hinweis in der Anklageschrift führt immerhin dazu, dass durch sie ein rechtlicher Hinweis des Gerichts in der Hauptverhandlung entbehrlich wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 – 3 Ws 267/07, juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.12.2009 – 1 Ws 643/09, juris Rn. 8 und Beschluss vom 06.07.2011 – 1 Ws 351/11, juris Rn. 11).

Deshalb ist im vorliegenden Fall das von der Vertreterin der Landeskasse tatsächlich zutreffend herausgestellte „grobe Missverhältnis“ zwischen den von der Staatsanwaltschaft hochgerechneten Einkünften des Verurteilten und dem nach dem Urteil letztlich der Einziehung unterfallenden Betrag für die Festsetzung des Gegenstandswertes ohne Bedeutung. Auch dass – wie die Generalstaatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht zutreffend einwendet – eine Anordnung der erweiterten Einziehung von Wertersatz bei dem Verurteilten wirtschaftlich nicht durchsetzbar ist, spielt für die Festsetzung keine Rolle. Schließlich vermögen auch die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der erweiterten Einziehung hier schon nach Aktenlage nicht vorlagen (BGH, Beschluss vom 04.03.2021 – 5 StR 447/20, juris Rn. 67 f.; ferner: Beschluss vom 03.11.2020 – 6 StR 258/20, juris Rn. 7; Beschluss vom 19.08.2021 – 5 StR 238/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 26.10.2021 – 5 StR 327/21, juris Rn. 3), die Wertfestsetzung nicht zu beeinflussen.

Als aus der Akte erkennbarem Anhaltspunkt für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, naturgemäß erhebliche Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die nach ihrer Auffassung der Einziehung und der erweiterten Einziehung unterliegenden Beträge nicht nur beziffert, sondern deren Berechnung auch noch ausführlich begründet. Nach der Anklageschrift sollte ein Betrag von insgesamt 32.364.500,00 € der Einziehung bzw. der erweiterten Einziehung von Wertersatz unterliegen.

Entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich keine Bedeutung für das Interesse des Verurteilten an der Abwehr der Anordnung beizumessen, würde der Bedeutung der Anklageschrift für das Strafverfahren nicht gerecht; steht die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe allerdings ernstlich nicht im Raum und hat die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter, verliert der Inhalt der Anklageschrift seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes (zum Verfall und unter Geltung der BRAGO: OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2007 – 2 Ws 173-175/07, BeckRS 2007, 16796 = StraFo 2007, 525).

So liegt der Fall hier. Der fiktive Charakter der Berechnung des vermeintlich der erweiterten Einziehung unterliegenden Betrages lässt sich zwar nicht dem Wortlaut der Anklageschrift entnehmen; die Bezifferung dieses Betrages ist aber im Hinblick auf den Ansatzpunkt für deren Berechnung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum offensichtlich abwegig.

Deshalb hat es mit dem von dem Landgericht für das Einziehungsverfahren festgesetzten Gegenstandwert in Höhe von 660.500,00 € sein Bewenden.“

Dazu ist anzumerken:

1. Vorab: Auf den ersten Blick scheint der Streit des Pflichtverteidigers mit der Landeskasse ein „Streit um Kaisers“ Bart zu sein. Denn selbst, wenn das LG/OLG den Gegenstandswert auf die vom Verteidiger beantragten 30.000.000 EUR – auf § 22 Abs. 2 S. 2 RVG wird hingewiesen – festgesetzt worden wäre – hätte sich für die Pflichtverteidigergebühren nichts geändert. Denn für den Pflichtverteidiger gilt die Beschränkung aus § 49 RVG, die den Gegenstandswert für ihn bei 50.000 EUR kappt. Mehr als 659 EUR entstehen für den Pflichtverteidiger an Gebühren also bei der Nr. 4142 VV RVG nicht.

Der Streit ist aber nur vordergründig überflüssig bzw. hat ggf. Bedeutung in Verfahren, in denen es um Wahlanwaltsgebühren geht, da insoweit eben von einem Gegenstandswert von 30.000.000 EUR ausgegangen werden könnte. Das könnte, was sich aus der Entscheidung allerdings nicht ergibt, im Übrigen auch hier greifen. Wenn nämlich das LG in seinem Urteil oder ggf. der BGH in einer potentiellen Revisionsentscheidung nach den Grundsätzen von BGH (Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20, AGS 2021, 287) eine Kostenentscheidung teilweise zugunsten des Angeklagten getroffen hätte und wegen der erheblichen Verringerung der Einziehungsbetrages, dessen sich die Staatsanwaltschaft berühmt hat, die Kosten und Auslagen zumindest teilweise der Staatskasse auferlegt hätte. Dann würde im Rahmen der Erstattung für den Angeklagten der höhere Gegenstandswert herangezogen werden müssen.

2. Hinsichtlich der Ausführungen des OLG zur Bemessung des Gegenstandswertes ist gegen die Darlegungen  zum objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten als Grundlage für die Bemessung nichts einzuwenden. Sie sind grundsätzlich zutreffend. Zutreffend sind auch die Anmerkungen des OLG zur Bedeutung der Anklageschrift. Nicht selten wird sie Grundlage der Gegenstandswertbemessung sein, da in ihr die Staatsanwaltschaft, wenn sie eine Einziehung bejaht/ankündigt, auch zu deren Höhe Stellung nehmen muss. Damit ist aber die Grundlage für den Verteidiger gelegt. Der muss/kann aus der Anklageschrift entnehmen, welcher Einziehungsanspruch gegen seinen Mandanten geltend gemacht wird und womit der Mandant schlimmstenfalls rechnen muss. Die Staatsanwaltschaft berühmt sich für den Staat als Rechtsfolge einer Verurteilung eines Anspruchs in dieser Höhe. Gegen den muss sich der Mandant verteidigen, was seinem objektiven wirtschaftlichen Interesse entspricht. M.E. kann man an der Stelle nicht auf einen „fiktive Charakter der Berechnung des vermeintlich der erweiterten Einziehung unterliegenden Betrages“ abstellen, wenn man zuvor die Anklageschrift als das „Maß aller Dinge“ als Grundlage der Bemessung herangezogen hat. Das ist widersprüchlich. Und ob „die die Bezifferung dieses Betrages … im Hinblick auf den Ansatzpunkt für deren Berechnung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten“ zutreffend ist oder nicht, kann m.E. auch keine Rolle spielen. Die Staatsanwaltschaft hat sich eines solchen Anspruchs berühmt, gegen den muss sich der Angeklagte verteidigen. Auch bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess wird – das OLG sieht selbst die Parallel – ja nicht gegen eine geltend gemachte Klageforderung bei (teilweise) Klageabweisung eingewandt, diese sei fiktiv gewesen. Das durch eine „fiktive“ Forderung entstehende Kostenrisiko ist das Risiko des Klägers, der sich einer solchen „übersetzten“ Forderung berühmt. Im Strafverfahren ist es das Risiko des Staates, der sich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, einer zu hohen/übersetzten Einziehungsforderung berühmt. Da hilft es auch nicht, wenn man mit „offensichtlich abwegig.“ formuliert. Die Formulierung zeigt vielmehr, dass man sich schon darüber bewusst ist, dass die eigene Begründung widersprüchlich ist und den Beschluss nicht trägt.

Welche Gebühr für „Einziehung“ der Fahrerlaubnis, oder: Ist das denn so schwer?

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Zum Wochenschluss dann heute – wie immer am Freitag – zwei RVG-Entscheidungen. Es handelt sich um zwei AG-Entscheidungen; eine für Töpfchen, eine fürs Kröpfchen 🙂

Zunächst dann hier die fürs Kröpfchen. Das ist der AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.03.2023 – 993 Cs 443 Js 2095/20 (41/23) – zum (verneinten) Anfall der Nr. 4142 VV RVG in Zusammenhang mit der Einziehung der Fahrerlaubnis:

„Der Verteidiger hat mit Rechnung vom 18.05.2021 eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 303,- € geltend gemacht. Dem Angeklagten ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2020 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Der Verteidiger macht nunmehr für diese Maßnahme, die auch mit der vorherigen Beschlagnahme des Führerscheinformulars verbunden war, eine Gebühr nach 4142 VV RVG geltend. Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat gerichtliche Festsetzung der Gebühr auf 0,00 € beantragt. Sie verweist diesbezüglich auf das Urteil des OLG Koblenz vom 13.02.2006, Az. 2 Ws 98/06.

Der Antrag ist gemäß §§ 33, 45 RVG zulässig.

Der Antrag ist auch begründet. Die anwaltliche Vertretung eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, in dessen Lauf die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird, löst keinen Gebührenanspruch nach 4142 VV-RVG aus. Einer solcher Auslegung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sowie die Vorbemerkung zu Nr. 4142 VV-RVG entgegen. Die Tätigkeit des Verteidigers muss sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen und die in VV 4142 Anm. 1 RVG aufgeführten weitern Fälle beziehen. Hinsichtlich der verwandten Maßnahmen wird auf den § 439 StPO verwiesen. Gemäß § 439 StPO stehen die Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich. Darin ist ausdrücklich keine Einziehung nach § 69 StGB genannt., Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine ungewollte Gesetzeslücke handelt.

Nach § 88 S. 3 BRAO konnte der Rechtsanwalt den Betragsrahmen um bis zu 25 % übersteigen, wenn er eine Tätigkeit ausübte, die sich auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckte und der Betragsrahmen der Gebühr nicht ausreichte, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts angemessen zu vergüten. Diese Vorschrift wurde bewusst nicht in das RVG übernommen wie sich aus der Vorbemerkung zu Nr. 4142 VV RVG ergibt, die wörtlich erklärt, dass Nr. 4142 VV RVG nur teilweise dem § 88 BRAO entspricht. Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, die Regelung des § 88 S. 3 BRAO nicht zu übernehmen, sondern es bei einer Bezugnahme auf § 439 StPO zu belassen (OLG Koblenz, Beschluss v. 13.02.2006, 2 Ws 98/06).

Für die Tätigkeiten im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis steht dem Verteidiger keine Gebühr nach VV 4142 RVG zu. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Einziehung iSv VV 4142 RVG. Die Vorschrift kann wie oben dargelegt auch nicht entsprechend angewendet werden.

Die Beschlagnahme des Führerscheinformulars ist nicht anders zu bewerten. Auf bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um eine Einziehung von Vermögenswerten und gleichwertiges im Sinne der Nr. 4142 VV RVG. Auch für die Beschlagnahme des Führerscheinformulars fällt mangels gesetzlichen Gebührentatbestands keine Gebühr an. Nr. 4142 VV-RVG ist hier genauso wenig einschlägig wie beim Entzug der Fahrerlaubnis. Die Einziehung des Führerscheinformulars ist lediglich zwingende Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis.“

M.E. so nicht richtig, zumindest nicht, wenn die Fahrerlaubnis eingezogen worden ist, was sich hier aus dem Beschluss nicht eindeutig ergibt. Nur so viel: Es muss zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheinformulars unterschieden werden. Dass das Erstere nicht zur Nr. 4142 VV RVG führt ist, ist unbestritten. Das zweite hingegen wohl, wie ja auch inzwischen einige Gerichte entschieden haben. M.E. kann das nicht so schwer sein.

Nr. 4141 VV RVG nach abgesprochenem Strafbefehl?, oder: Planwidrige Regelungslücke ==> Analogie im RVG

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Die zweite Entscheidung behandelt eines Problematik in Zusammenhang mit der Nr. 4141 VV RVG. Und zwar die Frage: Entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr nach einem „abgesprochenem Strafbefehl“

Dazu hat das LG Nürnberg-Fürth im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.01.2023 – 12 Qs 76/22 – Stellung genommen. Und das LG hat die Frage bejaht.

In dem zugrunde liegenden Verfahren befand sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Seine Pflichtverteidigerin hat bei der Staatsanwaltschaft zum Verfahrensabschluss den Erlass eines Strafbefehls unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls angeregt. Als Rechtsfolge hat sie eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung vorgeschlagen. Die Staatsanwaltschaft hat den Vorschlag „angenommen“. Das Verfahren ist dann ohne Hauptverhandlung durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG mit einer siebenmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung unter Aufhebung des Haftbefehls beendet worden.

Das AG hat auf den Vergütungsfestsetzungsantrag der Pflichtverteidigerin auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, die das AG zurückgewiesen hat. Das AG hat zur Begründung ausgeführt, die Nr. 4141 VV RVG sei analog anzuwenden. Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass hier eine analoge Anwendung des Nr. 4141 VV RVG zu erfolgen hat.

Der Fall, dass sich Verteidiger und Staatsanwaltschaft noch vor Anklageerhebung darauf einigen, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, sodass eine Hauptverhandlung von vornherein ausgeschlossen wird, ist in Nr. 4141 VV RVG nicht geregelt. Allerdings liegen, so meint die Kammer, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vergütungsnummer vor (so auch Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., VV 4141 Rn. 33).

1. Zunächst liegt eine Regelungslücke vor, die nach Auffassung der Kammer planwidrig ist. Der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wollte mit der damals eingeführten Nr. 4141 VV RVG den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernehmen, die geschaffen worden war, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren. Deshalb sollte der Rechtsanwalt, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, nicht nur die halbe Gebühr des § 84 Abs. 1 BRAGO, sondern die volle Gebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO erhalten. Dies griff die Neuregelung auf, indem dem Rechtsanwalt in den genannten Fällen nun eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wurde. Diese Zusatzgebühr sollte nach Erwartung des Gesetzgebers den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen (BT-Drs. 15/1971, S. 227 f.). An der Zielvorstellung, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und die Zahl der Hauptverhandlungen zu senken, hielt auch der Gesetzgeber des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes fest (BT-Drs. 17/11471, S. 282). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtregelung der Konstellation, dass das Verfahren auf Betreiben des Verteidigers von vornherein ins – unstreitige – Strafbefehlsverfahren gelenkt und eine Hauptverhandlung so von vornherein vermieden wird, als planwidrig.

2. Die Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlagen zwischen den geregelten Fällen und dem hiesigen ungeregelten Fall ist gegeben. Insbesondere weist der Fall von Anm. 1 Nr. 3 zur Nr. 4141 VV RVG eine starke Ähnlichkeit zum hiesigen Fall auf, wobei die Mitwirkung des Anwalts unter dem Aspekt der Ressourcenschonung aufseiten der Justiz sogar noch etwas mehr wiegt als im geregelten Fall. Während im geregelten Fall auf den Strafbefehl zunächst noch ein Einspruch erfolgt, der dann zurückgenommen wird, hat es hier mit dem Erlass des konsentierten Strafbefehls sein Bewenden. Die Ablehnung der Analogie führt demgegenüber zu Fehlanreizen: Es wäre dann für den Verteidiger gebührenrechtlich nachteilig, einen Strafbefehl auszuhandeln, der akzeptiert würde. Vielmehr erhielte er höhere Gebühren dann, wenn er nicht im Vorfeld aushandelt, sondern das Gericht einen Strafbefehl erlassen lässt, gegen den er zunächst Einspruch einlegen und diesen dann gegebenenfalls zurücknehmen kann. Letzterer Fall wäre von Anm. 1 Nr. 3 zur Nr. 4141 VV RVG direkt erfasst. Dem Gesetzeszweck, die Gerichte zu entlasten, kommt das hier praktizierte Verteidigerhandeln indes näher.

3. Der Analogie steht der bewusste Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Die Materialien zur Gesetzgebungshistorie belegen nicht, dass die Konstellation bewusst nicht geregelt werden sollte. Der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/11471, vgl. v.a. S. 282) geht auf eine Erweiterung der Regelung auf Fälle, in denen eine Hauptverhandlung unterbleibt, weil sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft schon im Vorfeld auf einen Strafbefehl zur Verfahrensbeendigung einigen, nicht ein. Es handelt sich dabei auch um einen anderen Fall als den, den DAV und BRAK in die Diskussion gebracht haben, nämlich dass ein Strafbefehl ergeht und gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird. Der Vorschlag (abgedruckt in AnwBl. 2011, 120, 121) hatte die Konstellationen vor Augen, in denen der Verteidiger den Inhalt der Anklage mit dem zuständigen Richter bespricht und anregt, bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob mit einer Bestrafung durch Erlass eines Strafbefehls Einverständnis besteht. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, ist durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung als solche entbehrlich geworden. Hier geht es dagegen darum, dass eine Anklageerhebung von vornherein unterbleibt. Es spricht somit nichts dafür, dass der Gesetzgeber die hiesige Fallgruppe überhaupt gesehen und bedacht hat. Nachdem die Gesetzesmaterialien hierzu nichts ausführen und nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber die fragliche Konstellation bedacht hat, sieht sich die Kammer daher nicht in der Lage, sein Schweigen als beredt – im Sinne der Beschwerde – zu verstehen.“

M.E. hat das LG die analoge Anwendung der Nr. 4141 VV RVG auf den Fall des „abgesprochenen Strafbefehls“ überzeugend begründet. So steht es nicht nur bei mir im Gerold/Schmidt, sondern (natürlich) auch in <<Werbemodus an>>Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4141 VV Rn 61).>> Werbemodus aus>>. Man darf sich allerdings nicht zu früh freuen. Denn die Sache ist noch nicht ausgestanden. Das LG hat nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung die weitere Beschwerde zum OLG Nürnberg zugelassen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 mit § 33 Abs. 6, 8 Satz 2 RVG). Mich würde es wundern, wenn die Staatskasse nicht weitere Beschwerde einlegen wollte.

Egal, wie das OLG entscheidet: Auf jeden Fall sollte der Gesetzgeber diesen Fall auf seine „To-do-Liste“ setzen und in einem 3. KostRMoG ausdrücklich im Sinn des LG regeln.

Welche Gebühren bei der selbständigen Einziehung?, oder: Ggf. alles noch einmal…..

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Heute ist der letzte Arbeitstag vor Weihnachten und ich stelle hier – es ist Freitag – noch einmal Gebührenentscheidungen vor.

Ich hatte im vergangenen Jahr über den AG Bremen, Beschl. v. 04.03.2021 – 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18) – berichtet. Der hat zu den Gebühren im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 421 ff. StPO) Stellung genommen. Nun bin ich durch Zufall auf die dazu ergangenene Rechtsmittelentscheidung gestoßen, deren Volltext ich mir dann über das LG Bremen besorgt habe. Den LG Bremen, Beschl. v. 17.02.2022 – 5 Qs 321/21 u. 5 Qs 488/21 will ich dann heute als erste Entscheidung vorstellen.

Nochmals kurz der Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war für die Betroffene sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren tätig. Er hat für dieses nach dessen Einstellung gegenüber der Staatskasse, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG u.a. auch die allgemeinen Verfahrensgebühren und eine Terminsgebühr geltend gemacht. Diese sind vom AG Bremen im Beschl. v. 04.03.2022 festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatskasse hatte keinen Erfolg:

„Die zulässigen sofortigen Beschwerden mit einem Beschwerdewert von 268,94 Euro (5 Qs 321/21) und 686,15 Euro (5 Qs 488/21) sind aus den bereits in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bremen genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

Die erkennende Kammer teilt vollumfänglich die Auffassung, dass es sich bei dem eingestellten Ermittlungsverfahren und dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Gebührenrechtlich hat eine eigenständige Abgeltung zu erfolgen bei der – neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Einziehungen nach Nr. 4142 VV RVG – auch Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren für den Einziehungsbeteiligten entstehen können (vgl. auch Burhoff, AGS 2021, 400-401).

Aus Sicht der Kammer kann die zur gleichgelagerten Problematik in Bußgeldsachen (Nr. 5116 VV RVG) ergangenen Rechtsprechung auf den Bereich der Strafsachen übertragen werden (vgl. zu Nr. 5116 VV RVG: LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 07. Dezember 2012 – 5 Qs 384/12 –, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 3 Qs 6/13 Ko –, juris; LG Trier, Beschluss vom 08. August 2016 – 1 Qs 32/16 –, juris; LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 16 Qs 30/19 –, juris, LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 20 Qs 15/19 –, juris und LG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 612 Qs 100/20 OWi –, juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2012 – 1 AR 70/11 –, juris und LG Kassel, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 8 Qs 4/19 –, juris).

Wie die §§ 421 ff. StPO und insbesondere § 427 StPO deutlich machen, geht das Gesetzgeber davon aus, dass ein Einziehungsbeteiligter zur Wahrung seiner Rechte nicht nur vollumfänglich am Verfahren zu beteiligen ist, sondern ihm grundsätzlich auch die gleichen Befugnisse einzuräumen sind, die einem Angeklagten zustehen. Gerade die ggf. unterschiedliche Interessenlage zwischen Beschuldigten und Einziehungsbeteiligten kann es im Einzelfall erforderlich machen, dass der Einziehungsbeteiligte sich intensiv(er) und umfangreich(er) – z.B. über Beweisanträge – am Verfahren beteiligen muss. Eine Vergütung lediglich anhand der als Wertgebühr ausgestalteten Einziehungsgebühr würde der gesetzlichen Stellung und Interessenlage der Einziehungsbeteiligten demnach nicht gerecht werden und führt in aller Konsequenz in eine Situation, in der Verteidiger von Einziehungsbeteiligten nur dann mit einer angemessenen Vergütung rechnen können, wenn der Wert des Einziehungsgegenstandes ausreichend hoch ist, um ggf. auch umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeiten abzudecken.“

Ist zutreffend. Und an diejenigen, die Ausführungen zur Grundgebühr vermissen. Dazu hatte das AG bereits Stellung genommen. Die Frage hat im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr gespielt.

(Keine) Mitwirkung bei „derzeitigem Schweigen“?, oder: Oh, hättest du doch geschwiegen, AG Hannover

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Und heute dann RVG.

Ich beginne mit dem – falschen – AG Hannover, Beschl, v.15.08.2022 – 171 AR 15/22 – , den der Kollege Siebers aus Braunschweig hat ertragen müssen.

Der Kollege war für den (ehemaligen) Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG tätig. Er hat am 17.12.2021 seine Vertretung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und mitgeteilt. dass der Beschuldigte seinem Rat folgend jedenfalls zunächst schweigen werde. Ferner beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, welche im Anschluss durch Beschluss vom 11.02.2022 erfolgte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren dann nach Gewährung von Akteneinsicht und Rückkehr der Akte ohne weitere Verfügung am 20.04.2022 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kollege hat die Festsetzung auch der Nr. 4141 VV RVG beantragt. Die ist nicht festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg:

„Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Gebühr gem. Nr. 4141 Anlage 1 zum RVG ist bezeichnet: „Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich“. Abs. 2 der Nr. 4141 stellt klar, dass die Gebühr nicht entsteht. wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Vorliegend hat der Erinnerungsführer durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17.12.2021 seine Vertretung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und mitgeteilt. dass die Mandantschaft seinem Rat folgend jedenfalls zunächst schweigen werde. Ferner beantragte der Erinnerungsführer seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, welche im Anschluss durch Beschluss vom 11.02.2022 erfolgte. Weitere Tätigkeit als Verteidiger ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat das Verfahren im Anschluss nach erfolgter Gewährung von Akteneinsicht und Rückkehr der Akte ohne weitere Verfügung am 20.04.2022 gem. § 170 Abs. 2 StPO nach eigener Prüfung der Beweislage eingestellt.

Soweit der Erinnerungsführer zitiert. dass „eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch dann zur Entstehung gelangt, wenn der Beschuldigte auf anwaltlichen Rat hin zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nach § 170 II eingestellt wird“, so ist dies zunächst zutreffend. Erforderlich ist jedoch ein sog. „gezieltes Schweigen“. Berät der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird. weil ggf. das einzige Beweismittel verloren geht, daraufhin das Verfahren eingestellt. hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Es sollte aber klar und deutlich zu erkennen gegeben werden, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruht. Demgemäß ist die Mitteilung. dass der Beschuldigte sich nicht zu Sache einlassen wird bzw. der _Rat zum Schweigen, Mitwirken im Sinne der Vorschrift, da gerade das die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens veranlassen kann (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4141 Rn. 9). Es stellt hingegen keine Mitwirkung des Rechtsanwaltes dar, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt [….] und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021. RVG VV 4141 Rn. 10).

So liegt der Fall hier. Zum einen ist durch die Formulierung. der Beschuldigte werde _jedenfalls zunächst- schweigen, ein gezieltes Schweigen bzw. das klar und deutliche Berufen auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten, nicht erkennbar. Insoweit hätte durch die Formulierung auch eine Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. nach erfolgter Akteneinsicht, erfolgen können. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft beruht ferner allein auf einer eigenen Würdigung und umfangreichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von Amts wegen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin pp. keine weiteren Angaben mehr zum Verfahren machen wolle und die aufgenommene Audiodatei zum einen keinen Nachweis für die Taten geben könne sowie zum anderen einem Beweisverwertungsverbot unterliege.“

Folgende kurze Anmerkung:

1. Zum Mitschreiben für das AG: Man ist nicht auf dem Stand der aktuellen Rechtsprechung. Denn es haben gerade erst zwei AG zutreffend entschieden, dass auch in den Fällen, in denen mitgeteilt wird, dass der Beschuldigte zunächst schweigen wird, die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, wenn dann das Verfahren eingestellt wird (AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21; AG Strausberg, Urt. v. 23.3.2022 – 9 C 166/21, AGS 2022, 317). Beide waren auch hier im Blog. Etwas anderes folgt auch nicht aus meinen vom AG angeführten Ausführungen in Gerold/Schmidt/Burhoff, (a.a.O.). Denn es ist an der Stelle mit „soll nicht entstehen“ formuliert, woraus deutlich wird – dem AG Hannover aber offenbar nicht -, dass der Verfasser, also ich, nicht der Auffassung der angeführten AG-Entscheidung ist. Ich lasse mich ungern vor fremde Karren spannen.

2. Der Hinweis des AG auf die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft „nach eigener Prüfung der Beweislage“ legt den Schluss nahe, dass das AG offenbar meint, die Mitwirkungshandlung des Verteidigers müsse ursächlich für die Einstellung gewesen sein. Auch das ist unzutreffend (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4141 Rn 21).

3. Zum Schluss noch einmal der Rat. Wenn der Mandant schweigen soll, schweigt er und dann sollte auch nur das der Staatsanwaltschaft/dem Gericht mitgeteilt werden. Der Mandant schweigt, wenn ggf. auch erst nur „derzeit“. Aber darüber muss man die Staatsanwaltschaft/das Gericht nicht informieren. Man vergibt sich als Verteidiger nichts, wenn man diese Einschränkung weglässt. Das ist sogar vorteilhaft, denn man vermeidet solche (falschen) Entscheidungen wie die des AG Hannover.

4. Oh hättest du – AG hannover – doch geschwiegen.