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AG Dresden: Weitere Akteneinsicht abgelehnt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig

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Bei der zweiten Entscheidung zur Akteneinsicht handelt es sich um einen im Bußgeldverfahren ergangenen Beschluss, der allerdings zu den „unschönen“ gehört. Die Kollegin Katzke aus Dresden hat ihn mir geschickt. Es handelt sich um den AG Dresden, Beschl. v. 11.04.2017 – 217 OWi 398/17, der mal wieder ein Rechtsmittel des Betroffenen gegen eine Akteneinsichtsentscheidung des Betroffenen verneint:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist – bereits – unzulässig.

Der Antragsteller begehrt in der Sache eine erweiterte Akteneinsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der Verwaltungsakte sind.

Der gerichtlichen Überprüfung nach § 62 OWiG unterliegen aber nur Maßnahmen der Verwal­tungsbehörde, die selbstständige Bedeutung haben.

Wenn wie vorliegend, die Verwaltungsbehörde neben der bereits gewährten Akteneinsicht, die Einsichtnahme in weitere Unterlagen, nicht gewährt, kann diese Versagung gerichtlich nicht überprüft werden, weil die Maßnahme der Verwaltungsbehörde sich in der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung, hier dem Erlass des Bußgeldbescheides erschöpft.

Der Hinweis, „dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Ermittlungsbehörden im Sinne der Waffengleichheit dem Betroffenen alle ihr zugänglichen Beweismittel zur Ver­fügung stellen muss“, geht vorliegend deswegen fehlt, weil durch die bereits gewährte Ak­teneinsicht, sämtliche Beweise, auf die der Schuldvorwurf gestützt wird, offengelegt werden. Tatsächlich liegt in dem Begehren die Akten „entsprechend zu vervollständigen“, das Ansin­nen auf eine pauschale, damit unzulässige Ausforschung, die nicht Gegenstand der gerichtli­chen Entscheidung sein kann.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände können demnach nur im Hauptverfahren ge­richtlich geprüft werden.“

M.E. falsch. Denn die Akteneinsichtsentscheidungen der Vrewaltungsbehörde haben „selbständige Bedeutung“ und müssen vorab überprüft werden können. Sonst läuft es möglich darauf hinaus, dass der Betroffene betreffend diese Fragen überhaupt keinen Rechtsschutz erhält. Denn auf die OLG kann man sich in der Frage ja auch nicht verlassen. Ich sage nur „Teufelskreis“.

„Das Leben des Brian“, oder: (Film)Vorführung am Karfreitag erlaubt?

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Schon etwas länger „schlummert“ der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2016 – 2 RBs 59/16 – in meinem Blogordner. Ich habe mir den Beschluss extra für diesen Karfreitag aufgespart. Denn der Beschluss passt thematisch zum heutigen Karfreitg. Es geht nämlich um die Frage, ob der Film „Das Leben des Brian“ an einem Karfreitag öffentlich gezeigt werden darf. Das hatte am Karfreitag des Jahres 2014, dem 18.04.2014, ein Veranstalter in Bochum getan und war deswegen vom AG wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW tz einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Dagegen der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den das OLG Hamm verworfen hat:

2……Soweit der Zulassungsantrag rügt, die Vorführung des Filmes sei zu Unrecht als Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG geahndet worden, da eine Filmvorführung nicht unter ein Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot falle, besteht keine Notwendigkeit, Leitsätze für die Auslegung dieser Vorschrift aufzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und daher keine Zweifelsfragen, die einer Klärung zur Fortbildung des Rechts bedürfen. § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG NW besagt, dass an Karfreitag die Vorführung von Filmen, die nicht von Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten sind. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG NW handelt ordnungswidrig, wer an stillen Feiertagen einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3 FeiertagsG NW zuwiderhandelt. Damit ist der Vorschrift eindeutig zu entnehmen, dass sämtliche Veranstaltungen – auch eine Filmvorführung nach § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG – davon erfasst sind. Der Senat teilt auch die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass es sich bei dem Begriff der „Veranstaltung“ um einen Oberbegriff handelt, unter den eine Filmvorführung eindeutig zu subsumieren ist (vgl. auch (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris).

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes NW bestünden. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Aussetzung des Verfahrens, um die von dem Betroffenen aufgeworfene Frage durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt ist, dass das Feiertagsgesetz NW – und damit auch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 FeiertagsG – verfassungsgemäß ist. Soweit der Betroffene meint, dass sich diese Entscheidungen nicht mit seiner Argumentation der Verletzung von Grundrechten auseinandersetzt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Entscheidungen betreffen nicht nur Versammlungen an Karfreitag, sondern setzen sich anhand von konkreten Veranstaltungen (bspw. Aufführung eines Musicals bzw. Theaterstücks am Karfreitag) mit den insoweit in Betracht kommenden möglichen Einschränkungen von Rechten auseinander (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris sowie Urteil vom 14. Mai 1998 – 4 A 5592/96 –, juris; siehe auch VG Köln, Urteil vom 10.12.2015 – 20 K 5562/14 –, juris). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts besteht daher keine Notwendigkeit.“

Der Verteidiger bei der Akteneinsicht im Hamsterrad, oder: Teufelskreis III

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Urheber Jacquelinekato

Ich mache dann heute mal weiter mit den amtsgerichtlichen Entscheidungen, die in meinem Blogordner hängen. Über den zunächst vorgestellten AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 22.02.2017 – 74 OWi 8/17 – hat der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog gestern schon berichtet, ihn habe ich von seiner Homepage. Ich greife ihn aber noch einmal auf, weil der Beschluss bzw. die vom AG dargelegte Rechtsansicht m.E. nämlich zum „Teufelskreis III“ führt (zum Teufelskreis I u.a. der OLG Jena, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“ und zum Teufelskreis II s. den OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 und dazu OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?).

Es geht um die Einsicht/Herausgabe der Messreihe und der Wartungsunterlagen eines Messgerätes, mit dem eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Den Antrag hat die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Und das AG sagt – gegen die m.E. weitgehend h.M. in der Rechtsprechung: Unzulässig.

„Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch aus mehreren Gründen unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Nach § 62 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragen.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG gilt das aber nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Hauptsachenentscheidung dienen und keine selbstständige Bedeutung haben. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung der Bußgeldbehörde, von der Übersendung der Messreihe an den Sachverständigen des Betroffenen abzusehen, begründet keine eigene selbstständige, rechtliche Bedeutung.

Das Regierungspräsidium Kassel hat die Ermittlungen für abgeschlossen erachtet und den entsprechenden Bußgeldbescheid am 30.12.2016 erlassen. Eigene rechtliche Wirkung entfaltet erst dieser Bußgeldbescheid, da er als Vollstreckungsgrundlage dienen kann.

Als weiterer Grund der Unzulässigkeit dieses Antrages kommt hinzu, dass der vom Betroffenen eingelegte Einspruch grundsätzlich vorgreiflich ist, da er zur Verhandlung über die Hauptsache führt.

Über den Umfang der Beweisaufnahme, insbesondere auf welche Beweismittel sich diese Beweisaufnahme erstrecken wird, bestimmt nach § 77 Abs. 1 OWiG das Gericht der Hauptsache nach pflichtgemäßem Ermessen.

Es ist deshalb die Aufgabe des Tatrichters im Hauptsacheverfahren, den Umfang der Beweisaufnahme festzulegen, wobei der Verteidigung (im Grundsatz auch der StA) das Beweisantragsrecht zusteht und vom Gericht zu beachten ist.

Würde man es dagegen als zulässig erachten, im Wege des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, so würden dies das Gericht der Hauptsache in unzulässiger Weise festlegen, da der Umfang der Beweisaufnahme damit bereits im Vorhinein bestimmt würde. Das Gericht der Hauptsache wird über diese Anträge zu entscheiden haben, sofern sie gestellt werden.“

M.E. schon deshalb falsch, weil es doch letztlich nicht darum geht, weitere Beweismittel in das Verfahren hineinzubringen, sondern um die Möglichkeit, das Hauptbeweismittel der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, wofür man eben die entsprechenden Unterlagen braucht.

Und warum jetzt „Teufelskreis III“? Nun: Wenn man dem Betroffenen den Weg über § 62 OWiG versperrt, wie soll er denn dann der Forderung verschiedener OLG – wie z.B. OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt – nachkommen und vor der Hauptverhandlung „Akteneinsicht“ beantragen, um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu bekommen. Die OLG sagen – zumindest zum Teil – der entsprechende Antrag in der Hauptverhandlung ist zu spät. Ich muss einräumen/gestehen: Man weiß wirklich allmählich nicht mehr, was man Verteidigern/Betroffenen noch raten soll. Sie können sich drehen, wie sie wollen: Es findet sich immer ein Gericht, dass sagt so nicht, owbohl andere Gericht sagen: So musst du es machen. Und das nennt man dann „Teufelskreis“. Man könnte auch sagen: Bei der Akteneinsicht befindet sich der Verteidiger im Hamsterrad.

Klassischer Verteidigerfehler II: Begründung der Sachrüge, oder: Etwas mehr muss es sein

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Und dann hier einen – m.E. ebenfalls klassischen – Verteidigerfehler, zu einem weiteren siehe den OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 7/17  und dazu:Klassischer Verteidigerfehler I, oder: Wann wurde der Beweisantrag gestellt? Das muss man sagen).

Es geht auch um die Begründung der Revision. Der Verteidiger hatte gegen ein den Angeklagten verurteilendes Urteil „mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2016 Revision eingelegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 ist sodann – ohne weitere über die Daten des angefochtenen Urteils und des Rechtsmittels hinausgehende Informationen – ausgeführt worden, dass diese Revision „wie folgt begründet und beantragt“ wird, das Urteil des Landgerichts  mit seinen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.“

Das war es. Denn das OLG Hamm sagt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2016 – 1 RVs 85/16:

„Die Revision ist unzulässig, da es an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung fehlt. Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Dafür genügt es nicht, wenn mit der beantragten Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils lediglich ein – theoretisch auch mit einer Verfahrensrüge erreichbares – Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird, und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – 2 StR 652/13 -, Rn. 3, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rn. 11; Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl. § 344 Rn. 26).“

Es muss ja nicht viel sein für die Begründung der Sachrüge, aber ein Bisschen mehr als hier muss es schon sein.

Und: Gilt natürlich auch für die Begründung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren.

Schon wieder: Unzulässige Wiedereinsetzung, oder: Wenn ihr es nicht könnt, lasst es….

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Ebenfalls in die Rubrik: „Das kann doch nicht wahr sein“, gehört der BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 444/16 (zum ersten Posting aus dem Themenkreis vgl. Mal wieder die Nebenklägerrevision, oder: der Orthopäde zieht ja auch keine Zähne). Dre behandelt ebenfalls einen Dauerbrenner, bei dem sich mancher Verteidiger nicht mit Ruhm bekleckert, nämlich bei der ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags. So auch hier. Die Beschlussbegründung spricht für sich:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das am 25. Mai 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 1. Juli 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt:

Der Angeklagte habe ihn gleich nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision gegen das Urteil einzulegen. Das habe er aufgrund von Arbeitsüberlastung unterlassen. Erst als ihn der Angeklagte „heute“ in der Justizvollzugsanstalt darauf angesprochen habe, eine neue Strafzeitberechnung erhalten zu haben, in der die Rechtskraft des Urteils vermerkt sei, habe er sein Versäumnis erkannt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzun-gen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2016 ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhal-ten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, BeckRS 2016, 02161, mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den – von der Revision mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (BGH, aaO, mwN). Wann dem Angeklagten die neue Strafzeitberechnung, in der das Urteil als rechtskräftig vermerkt ist, ausgehändigt wurde und ihm somit die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision nicht vorgetragen, obwohl der Wiedereinsetzungsantrag erst einen Monat nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO wie hier nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinset-zungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, aaO, mwN).“

Dem schließt sich der Senat an.

Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 2016 ausgeführt worden ist, dass auch der Angeklagte erst am 1. Juli 2016 von der unterbliebenen Revisionseinlegung erfahren habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässig-keitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – 1 StR 135/15, juris Rn. 4).“

Ich kann nur (nochmals) sagen: Kollegen, wenn ich nicht wollt oder es nicht könnt, dann lasst es. Es gibt genügend Kollegen, die es können und die auch wollen.